ich bin auch nicht ganz sicher, ob bei Wegfall des rechtlichen Grundes RBStV nicht Zivilrecht gelten könnte – mag mich selbst aber zunächst auf den verwaltungsrechtlichen Weg konzentrieren.
Es stellen sich nämlich noch 
andere wichtige Fragen, wenn ich das richtig sehe. Ich skizziere die Fragen insgesamt mal: 
1. sofort eine 
kurze Antragsbegründung (Vorbehaltsbegründung) mit einreichen bzw. ggfs. nachreichen? (z.B. dem Musterbrief von Academie.de entnehmen 
https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt)
2. 
Fristsetzung zur Klärung der Angelegenheit 
nötig? (Fristsetzung bei Bezug auf fehlende Rechtsgrundlage RBStV aber nicht möglich?)
3. so ein 
Antwortschreiben (Verwaltungsakt?) der RA, wie das hier diskutierte,
 innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung 
beantworten und den Rückforderungs-Antrag aufrechterhalten?
4. 
vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des o.g. Schreibens der RA 
Widerspruch deutlich machen/einlegen? 
Auskunft der Behörde („Bescheid“??) ist jedenfalls ohne Rechtmittelbelehrung (Widerspruchsfrist dann eigentlich 1 Jahr), jedoch gilt bzgl. der Verjährung in verwaltungsrechtlichen Fragen die schon erwähnte 3-monatige Frist ab „erkennbarer Erledigung“ (s. weiter oben im thread)
5. Achtung: es gibt 
verschiedene mögliche Ausgangssituationen, die das weitere Vorgehen etwas unterschiedlich bestimmen 
   5.1. 
Zahlung unter Vorbehalt (zivilrechtliche Regelung, basierend auf §§ 812 und 814 BGB?)
Vorbehaltszahlung verjährt nach 3 Jahren zum Jahresende, 
Rückforderung nötig, damit Beweislastumkehr erhalten bleibt?
a) Vorbehaltszahlung wurde 
bereits begründet (entsprechenden Hinweis in Antrag einfügen?)
b) Vorbehaltszahlung wurde 
bislang nicht begründet (Begründung einreichen. s. 1?).
   5.2. 
"normale" Zahlung von Beiträgen 2013 (ohne Vorbehalt)
- 
Beweislast liegt bei dem/der Beitragszahlenden
- 
Fristsetzung zur Bearbeitung des Rückforderungsantrags nötig (s. 2)? 
- Rückforderung evtl. erst nach Entscheidung durch BVG oder jederzeit möglich? Verjährung?
   5.3 es gibt 
andere mögliche 
Fälle rechtsgrundloser Beitragszahlungen (z.B. Kriterien für  Beitragsbefreiung haben 2013 vorgelegen?; Befreiung wegen sozialen Härtefallgründen soll nachträglich geprüft werden?; Doppelzahlung durch Mit-Wohnungs-Inhaber/in; oder ähnliche persönliche Situationen...). Diese Fälle sind nicht Thema dieses threads. Allerdings gibt es Parallelen.
6. Ist alternativ (nach dem Rückforderungs-Antrag - statt Widerspruch/Klage -) ein zivilrechtlicher 
Mahnbescheid möglich???
- dies zumal, wenn Verwaltungsrecht für Rundfunkanstalten nicht gilt (§ 2 LVwVfG)?
- („freiwillige“) Zahlungen, d.h. solche ohne vorangegangenen feststellenden Bescheid unterliegen dem Verwaltungs- oder dem Zivilrecht??
- keine Rechtsberatung -