Eine Person W hatte vor einiger Zeit zwar
nicht den obigen Beispiel-Brief verschickt,
aber eine Anfrage an eine der mit Rundfunkbeiträgen befassten „Behörden":
... der Beitragsservice informierte mich darüber, dass im Falle einer Entscheidung des BVerfG … Anspruch auf Rückerstattung gegebenenfalls ohne rechtlichen Grund bezahlter Rundfunkbeiträge besteht - im Rahmen der Verjährungsbestimmungen, die in diesem Fall 3 Jahre betragen.
Leider besteht Unsicherheit darüber, wann mögliche Rückforderungsansprüche genau entstehen und Verjährungsfristen tatsächlich zu laufen beginnen. Hierüber bitte ich Sie um Auskunft und Information.
Im Beitragsjahr 2013 bezahlte Beiträge könnten nach meiner Kenntnis demnächst verjähren, so dass ich überlege, noch in diesem Jahr Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Ich bitte aber zunächst um Mitteilung,
a) bis wann ein solcher Antrag von mir gestellt werden müsste.
b) Sind Sie bereit, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in der Angelegenheit Rundfunkbeitrag auf die Einrede der Verjährung zu verzichten?
Es kam diesmal tatsächlich eine Antwort der "Behörde"- *staun* :
… bitten um Verständnis dafür, dass [die RA] nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten kann.
Angesichts der bundeseinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte... Verfassungsgerichtshöfe Bayern, Rheinland-Pfalz.... des Bundesverwaltungsgerichts ... kein Anlass zu Zweifeln an Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung.
Diese Rechtssicherheit würde durch einen Einredeverzicht konterkariert.
Der RBStV ist .. Abgabenrecht, sofern nicht vom BVerfG für nichtig erklärt... Dass dies rückwirkend zum 01.01.2013 geschieht, ist nicht anzunehmen.
Sie werden verstehen, ... wir keine Rechtsberatung... können und dürfen, wegen möglicher haftungsrechtlicher Folgen... Bis wann Sie welchen Antrag bei welchem Gericht stellen sollten, muss daher ein Anwalt beurteilen.
Ein erster Kommentar von
Person W hierzu: Wenn die RA sicher wäre, dass alles rechtens ist, könnte sie ohne Probleme auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Person Y fragt sich:
Soll eine Behörde nicht nach § 25 VwVfG (Beratung/Auskunft) bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens Auskünfte geben (im Sinne der Verfahrensbeschleunigung)? Und diese Auskünft müssen auch noch richtig sein, sonst könnte man später Schadensersatz geltend machen?
Wenn die obige "Behörde" keine Auskunft geben will, kann man jedenfalls sicherheitshalber weiter davon ausgehen, dass Rückforderungsansprüche aus 2013 gezahlten Beiträgen mit Ausgang 2016 verjähren - und Antrag stellen?