Die im Vorbeitrag benannte Fragestellung kann ich mir mittlerweile folgendermaßen erklären:
Ein an die behördliche Stelle gerichteter Antrag hemmt die Verjährung nach
bürgerlichem Recht (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB). Ergeht ein Bescheid, so
erledigt dieser zwar den Antrag, jedoch hemmt der Bescheid bis zu seiner Rechtskraft seinerseits die Verjährung nach dem
Verwaltungsrecht (§ 53 VwVfG). Ein eingeleitetes Widerspruchsverfahren führt die Hemmung also fort bis zu seinem Abschluss.
Sobald das
Verwaltungsverfahren jedoch ebenfalls
erledigt ist, ohne dass ein weitere Rechtsbehelf eingelegt werden kann, müsste innerhalb der 3-Monats-Frist (des § 204 BGB) eine Klage eingereicht werden, um die Hemmung der Verjährung aufrechterhalten bzw. insgesamt erwirken zu können.
Laut dem oben genannten Urteil des BVerwG von 2011 muss man aufpassen:
nicht nur ein Bescheid zeigt Erledigung eines Verfahrens an, sondern im Falle des § 204 BGB auch der erkennbare Wille der Behörde, den Antrag ablehnen zu wollen. ---
CRAZY GENUG ! ---
Man sollte - in Verjährungsfragen - also besonders aufpassen, wenn die "Behörde" auf eine Anfrage antwortet, sie betrachte die Sache als erledigt (... soll bei "GEZ" ja schon vorgekommen sein...). In so einem Fall wäre gut zu überlegen, wie man weiter verfährt.