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Autor Thema: Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen  (Gelesen 9540 mal)

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Hallo ihr Lieben,

eine fiktive Person X schaut heute in ihren Briefkasten und bekommt fast einen Schlag, mal wieder ein Festsetzungsbescheid (der letzte ist bei Person X genau ein Jahr her), aber dieses mal entdeckt Person X  etwas unglaubliches neues.  :o
Der fiktive User "Shran" beschreibt dies sogar schon, bei ihm ist die Situation aber eine etwas andere. Besagte Person X hat auf alle Festsetzungsbescheide rechtzeitig Widersprüche per Post mit Unterschrift und Einschreiben geschickt. Die Beantragung der Aussetzung der Vollstreckung erfolgte auch jedesmal. Person X schaut jeden Tag in ihren Briefkasten und wirft auch nichts weg.
Nehmen wir mal an, das nun diese beiden unglaublichen Sätze auf dem aktuellen Festsetzungsbescheid draufstehen:
Zitat
Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 01.07.2016 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.
Person X ist deshalb fassungslos. Sie bittet darum dass sich andere betroffene fiktive Personen hier melden, denn vllt. ist dies nur wieder eine neue Einschüchterungstaktik vom BS und co., dafür braucht es aber mehr betroffene Leute mit genau diesen Sätzen.
Gibt es jetzt schon jemand mit Erfahrung?! Person X wird nun, wie gehabt, fristgerecht wieder einen Widerspruch schicken. Was kann sie sonst noch tun, muss sie sich Sorgen machen?!
Was auch nicht mit einberechnet wurde im Festsetzungsbescheid ist, dass Person X schon länger mit Person Y zusammen wohnt. Person Y hat auch schon geklagt - und leider verloren.  :-[ Die Karten offen auf den Tisch gelegt des Zusammenlebens hat Person X schon im Januar (da ansonsten ja doppelte Kosten anfallen würden) In der Klage ist der Beitrag auch richtig dargestellt, ein Bestätigungsschreiben, dass das Schreiben von Person X  mit dem Wohnungssachverhalt bei Dr. Wolf ankam, erhielt Person X auch- jedoch wurde die richtige "Schulden" Summe nicht mit einberechnet in den Festsetzungsbescheid!!! Das ist auch eine große Unverschämtheit und Person X wird denen das auch noch einmal mitteilen...

Fiktive Person X bittet um Berichte, ob bei anderen fiktiven Personen diese beiden neuen Sätze auch auftauchen.

Liebe Grüße und danke.


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K
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Nehmen wir mal an, das nun diese beiden unglaublichen Sätze auf dem aktuellen Festsetzungsbescheid draufstehen:
Zitat
Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 01.07.2016 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.
Person X ist deshalb fassungslos. Sie bittet darum dass sich andere betroffene fiktive Personen hier melden, denn vllt. ist dies nur wieder eine neue Einschüchterungstaktik vom BS und co., dafür braucht es aber mehr betroffene Leute mit genau diesen Sätzen.
Gibt es jetzt schon jemand mit Erfahrung?! Person X wird nun, wie gehabt, fristgerecht wieder einen Widerspruch schicken. Was kann sie sonst noch tun, muss sie sich Sorgen machen?!

Die Strategie, nichts wegzuwerfen, könnte sich auszahlen, denn: Eine Vollstreckung kann nur dann erfolgen, wenn der Abgabengläubiger den Abgabenschuldner zuvor zur Leistung aufgefordert hat. Eine solche Aufforderung nennt man im juristischen Sprachgebrauch "Leistungsgebot". Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, weil das Leistungsgebot einen eigenständigen Regelungsgehalt besitzt.

Die betroffene Person würde gut daran tun, nachzuprüfen, ob ihr gegenüber ein Leistungsgebot abgegeben wurde. Meines Wissens nach enthalten die neueren "Festsetzungsbescheide" kein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot erkennt man dabei an folgender, beispielhafter Formulierung:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von 17,50 Euro bis spätestens 01.08.2016 auf eines der angegebenen Konten."

Sämtliche Verwaltungsvollstreckungsgesetze der jeweiligen Bundesländer sehen ein Leistungsgebot als Zulässigkeitsvoraussetzung vor. Beispielhaft sei dies an § 6 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verdeutlicht. Darin heißt es:

Zitat
Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,

2. die Fälligkeit der Leistung,

3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

Eine Festsetzung allein ist nicht vollstreckbar, weil ihr Regelungsgehalt keine Handlung, Duldung oder Unterlassung enthält, die vollstreckbar wäre. Erst das Leistungsgebot, also die Aufforderung zur Erfüllung der Leistungspflicht, ist vollstreckbar.

Leider muss die betroffene Person den Vollstreckungsbediensteten auf ein fehlendes Leistungsgebot aus eigener Initiative aufmerksam machen, denn der Beitragsservice versichert dem Vollstreckungsbediensteten im Vollstreckungsersuchen dumm dreist, dass es sich bei dem "Festsetzungsbescheid" um einen vollstreckbaren Titel handelt, auch wenn das Leistungsgebot darin fehlen sollte. Der Vollstreckungsbedienstete darf dieser Versicherung sogar Glauben schenken! Deshalb muss er vom Abgabenschuldner aus eigener Initiative auf ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot aufmerksam gemacht werden.


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Vielen Dank Knax für deine schnelle Antwort. Also kann Person X damit rechnen das eventuell versucht wird zwangszuvollstrecken... Person X hat nun alle Festsetzungsbescheide durchgeschaut und ist bei jedem auf den gleichen Satz gestoßen:
" Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von xx EUR umgehend begleichen, können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden."
Ein Datum wie in deinem Beitrag steht nirgendwo dabei  :)

Person X scheint wohl bisher Glück gehabt zu haben, so wie sie das versteht und jeden Vollstreckungsversuch erst einmal abwehren zu können...

Gibt es noch andere aktuell fiktive Betroffene mit diesem Satz?

Liebe Grüße und Danke,

Asuka


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K
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Vielen Dank Knax für deine schnelle Antwort.

Gern geschehen.

Also kann Person X damit rechnen das eventuell versucht wird zwangszuvollstrecken...

Richtig.

Person X hat nun alle Festsetzungsbescheide durchgeschaut und ist bei jedem auf den gleichen Satz gestoßen:
" Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von xx EUR umgehend begleichen, können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden."
Ein Datum wie in deinem Beitrag steht nirgendwo dabei  :)

Dieser Satz kann allein schon seinem Sinngehalt nach kein Verwaltungsakt und damit auch kein Leistungsgebot sein, denn:

Ein Verwaltungsakt ist gem. § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Die Definition des "Verwaltungsaktes" ist mit übereinstimmendem Inhalt auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.)

Der oben erwähnte Satz (der sich selbstverständlich auch in sämtlichen anderen "Festsetzungsbescheiden" befindet) ist allerdings ein Konditionalsatz (erkennbar an der Formulierung "Wenn Sie..."), d.h. er enthält keinerlei Regelung im Einzelfall. Folglich kann es sich nicht um einen Verwaltungsakt und daher auch nicht um ein Leistungsgebot handeln. (Ein Leistungsgebot ist ja lediglich die konkrete Ausprägung des Oberbegriffs "Verwaltungsakt").

Zitat
Person X scheint wohl bisher Glück gehabt zu haben, so wie sie das versteht und jeden Vollstreckungsversuch erst einmal abwehren zu können...

So sehe ich dies auch. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte auf diese Weise ruhig mal daran erinnert werden, dass die Gesetze auch für ihn gelten.


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B
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Person B hat in den eigenen Bescheiden nachgeschaut und folgende Formulierungen gefunden:

In den Beitrags-/Gebührenbescheiden (bis ca. 2015) hieß es: "Bitte zahlen sie umgehend den festgesetzten Betrag."
In den neueren Festsetzungsbescheiden steht: Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von xxx.xx€ umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.
In den fiktiven Mahnungen, falls Person B diese bekommen hätte  ::), stände drin: ..., geben wir Ihnen heute nochmals die Gelegenheit, bis zum xx.xx.xxx den Mahnbetrag von xx.xx€ auszugleichen.
Infobriefe wie "Zahlungserinnerung" oder "Zahlung der Rundfunkbeiträge" etc. wurden ignoriert.

Handelt es sich dabei also bei irgendeinem der oben erwähnten Schreiben um ein Verwaltungsakt mit Leistungsgebot? Person B hat letzte Woche auch schon vergeblich mit dem Vollziehungsbeamten schriftlich argumentiert, jedoch interessiert es die nicht: Wenn der WDR es so schreibt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, dann ist das so. Punkt. Also zahlen Sie bitte JETZT.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

K
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In den Beitrags-/Gebührenbescheiden (bis ca. 2015) hieß es: "Bitte zahlen sie umgehend den festgesetzten Betrag."
In den neueren Festsetzungsbescheiden steht: Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von xxx.xx€ umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.
In den fiktiven Mahnungen, falls Person B diese bekommen hätte  ::), stände drin: ..., geben wir Ihnen heute nochmals die Gelegenheit, bis zum xx.xx.xxx den Mahnbetrag von xx.xx€ auszugleichen.
Infobriefe wie "Zahlungserinnerung" oder "Zahlung der Rundfunkbeiträge" etc. wurden ignoriert.

Handelt es sich dabei also bei irgendeinem der oben erwähnten Schreiben um ein Verwaltungsakt mit Leistungsgebot?

Bei den Beitrags-/Gebührenbescheiden kann man sich darüber streiten, ob das Leistungsgebot ordnungsgemäß ist.

Das Verwaltungsgericht Gießen definiert das Leistungsgebot folgendermaßen (Beschluss v. 26. Mai 2009, Az. 8 L 312/09.GI):

Zitat
Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist die unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für eine Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).

Fraglich ist, ob das Leistungsgebot aufgrund der unbestimmten Angabe "umgehend" gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt.

Die neueren "Festsetzungsbescheide" enthalten meiner Ansicht nach gar kein Leistungsgebot. Der erwähnte Konditionalsatz ist kein Verwaltungsakt, weil er keinen Anordnungscharakter hat.

"Gegen Mahnungen oder Pfändungsankündigungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich dabei um keine Verwaltungsakte handelt."
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Person B hat letzte Woche auch schon vergeblich mit dem Vollziehungsbeamten schriftlich argumentiert, jedoch interessiert es die nicht: Wenn der WDR es so schreibt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, dann ist das so. Punkt. Also zahlen Sie bitte JETZT.

Naja, da macht es sich jemand allerdings etwas zu leicht. Wir wissen, dass der Beitragsservice in regelmäßigen Abständen Schulungen für Vollstreckungsbedienstete durchführt. Hierbei werden dann natürlich auch die gängigen Einwendungen durchgespielt und Empfehlungen gegeben, in welcher Art und Weise durch den Vollstreckungsbediensteten darauf zu reagieren ist.

Die Person B sollte meiner Ansicht nach dann einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gegenüber dem WDR als Anordnungsbehörde gem. § 7 Absatz 2 Satz 1 VwVG NRW stellen und eine Durchschrift des Antrags an die Gemeinde bzw. Stadt als Ausführungsbehörde schicken, verbunden mit dem Hinweis auf Erhebung einer öffentlichrechtlichen Unterlassungsklage und der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung – denn die Ausführungsbehörde handelte in diesem Fall in voller Kenntnis darüber, dass die materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund eines fehlenden Leistungsgebotes nicht vorlagen bzw. nicht vorgelegen haben könnten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2016, 22:11 von Knax«

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Nehmen wir mal an, das nun diese beiden unglaublichen Sätze auf dem aktuellen Festsetzungsbescheid draufstehen:
"Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 01.07.2016 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an."
Person X ist deshalb fassungslos. Sie bittet darum dass sich andere betroffene fiktive Personen hier melden, denn vllt. ist dies nur wieder eine neue Einschüchterungstaktik vom BS und co., dafür braucht es aber mehr betroffene Leute mit genau diesen Sätzen.
Gibt es jetzt schon jemand mit Erfahrung?! Person X wird nun, wie gehabt, fristgerecht wieder einen Widerspruch schicken. Was kann sie sonst noch tun, muss sie sich Sorgen machen?!
en...

Alles nur Einschüchterung. Hab den Kommentar zum Anlass genommen den letzten Festsetzungsbescheid einer bekannten Person vom 5/2016 nochmal genau anzuschauen: besagter Satz steht dort ebenfalls, mit dem Unterschied, dass verkündet wird die Zwangsvollstreckung bereits am 1.5.2015 (!) eingeleitet zu haben  :laugh:

Je nach Bundesland wird es nun unterschiedliche Fortsetzungen geben. Für die Mehrzahl der Bundesländer in denen eine Stadt als Vollstreckungsbehörde vom Beitragsservice/LRA zur Amtshilfe angefordert wird, könnte das weitere Vorgehen so aussehen:
- Nichtstun bis eine Vollstreckungsankündigung der Stadt eintrudelt, diese dann schriftlich zurückweisen mit dem Verweis auf die eingereichten und noch nicht beschiedenen Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
- Der Vorgang wird dann von der Stadt i.d.R. zur weiteren Klärung zurück an den Beitragsservice gegeben, sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, kommen zusätzlich die Ausführungen von @Knax ins Spiel

Evtl. hier einmal im eigenen Bundesland reinschauen:
Vollstreckungen nach Bundesländern sortiert


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@Maverick,

ok, bei besagter bekannter Person war es nun tatsächlich bloße Einschüchterungstaktik. Person X steht nicht alleine da, das ist immer wieder tröstlich. Genauso wird Person X es machen, mal wieder fristgerecht den üblichen Widerspruch schreiben und auf ein eventuelles Schreiben der Stadt warten. Person X kämpft nun schon dreineinhalb Jahre ohne einen einzigen Cent an den lustigen Verein gezahlt zu haben und wird nun mit diesen neuen Kenntnissen weiterkämpfen...
Andere fiktive Betroffene mit diesem Satz dürfen sich hier gerne auch noch melden  :)

Liebe Grüße und Danke,

Asuka


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f

faust

.. kann ich für Sachsen bestätigen !  :police:

Mein Nachbar hat am 01.07. 2016 einen Festsetzungsbescheid erhalten über die letzten 1,5 Jahre, und da stand auch drin, dass per 01.07. das Zwangsvollstreckungsverfahren für alle zurückliegenden Bescheide eingeleitet worden ist.
Er hat allen widersprochen, aber noch nicht für alle Widerspruchsbescheide.

Just heute morgen kam Post vom GV, ich traf ihn am Briefkasten (-> kein gelber Brief) - Zahlung bis 12.8.

Bemerkenswert der Satz am Schluss:

"Das Vollstreckungsorgan ist zur Prüfung des Forderungsanspruchs nicht befugt ... Einwände gegen die Forderung können Sie nur selbst mit der Gläubigerin klären, oder entsprechende Rechtsmittel bei Gericht in Anspruch nehmen."

Die beigefügte "Anlage zum Vollstreckungsersuchen" hat im Kopf stehen "Mitteldeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 KÖLN",  und drunter steht:

"Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam".

Aha  (#)


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Das darf doch wohl nicht wahr sein, das könnte nun fiktive Person X sein. Heute morgen nun doch Post vom OGV, er möchte vollstrecken...Muss zur Spätschicht, melde mich heute Abend noch einmal.

Liebe Grüße,

Asuka


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c
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Hey Asuka,

es gab bereits eine Reihe von ähnlichen Fällen.

bitte hierzu unbedingt auch im Allgemeinen Vollstreckungsboard, weiter unten (scrollen!), nach Informationen suchen. dein Beitrag würde ohnehin eher in das Board gehören:

Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html.

Bitte auch die Suchfunktion verwenden zum Thema "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" oder "trotz laufender Widerspruchsverfahren" o.ä.

Informationen gibt es z.B. auch hier:

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html

grüße
cec.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2016, 12:42 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Die Person B sollte meiner Ansicht nach dann einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gegenüber dem WDR als Anordnungsbehörde gem. § 7 Absatz 2 Satz 1 VwVG NRW stellen und eine Durchschrift des Antrags an die Gemeinde bzw. Stadt als Ausführungsbehörde schicken, verbunden mit dem Hinweis auf Erhebung einer öffentlichrechtlichen Unterlassungsklage und der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung – denn die Ausführungsbehörde handelte in diesem Fall in voller Kenntnis darüber, dass die materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund eines fehlenden Leistungsgebotes nicht vorlagen bzw. nicht vorgelegen haben könnten.

ziermlich cool! - leider gibt es einen analogen Gesetzestext (wie den erwähnten § 7 Absatz 2 Satz 1 VwVG NRW) für Bayern (und vielleicht für andere Bundesländer?) nicht. Das würde es leichter machen.


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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Just heute morgen kam [in Sachsen] Post vom GV, ich traf ihn am Briefkasten (-> kein gelber Brief) - Zahlung bis 12.8.

Bemerkenswert der Satz am Schluss:

"Das Vollstreckungsorgan ist zur Prüfung des Forderungsanspruchs nicht befugt ... Einwände gegen die Forderung können Sie nur selbst mit der Gläubigerin klären, oder entsprechende Rechtsmittel bei Gericht in Anspruch nehmen."

Schon mal drüber nachgedacht, warum der GV entweder nicht befugt oder "nicht befugt" ist, Forderungsansprüche zu prüfen? Hat der GV das selbst geschrieben? Oder könnte das für ihn formuliert worden sein?

Und übrigens: schon mal den folgenden Thread gelesen?

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.msg90315.html#msg90315


*******


Zitat
Die beigefügte "Anlage zum Vollstreckungsersuchen" hat im Kopf stehen "Mitteldeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 KÖLN",  und drunter steht:

"Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam".

Aha  (#)

Aha.

Viel Erfolg!


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Das Forum hatte gestern Abend/Nacht noch Probleme, hoffentlich geht es nun.

@cecil, du hast vollkommen Recht, mittlerweile ist mein Beitrag hier echt falsch.  :o
Soweit habe ich gar nicht gedacht am Anfang. Zu der nun leider wahr gemachten Vollstreckungsankündigung kam es da noch gar nicht. Sorry. Der Beitrag kann natürlich gerne verschoben werden...!  ::)
Habe jetzt auch mal zur allgemeinen Information das OGV Schreiben hier hochgeladen. Dank dem Beitrag hier:

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html

sind nun schon zwei Widerspruchsschreiben an den BS und der Südwestrundfunk Anstalt fertig. Fehlt nur noch das Schreiben an die OGV... und nächste Woche der Widerspruch. Ich nutze die Sufu und lese mich durch Beiträge.

Vielen Dank für eure Hilfe, bin so froh dass ich euch habe  :)

Liebe Grüße,

Asuka


Edit "Bürger":
Anhang musste leider noch angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Daraus geht u.a. auch hervor, dass es mitunter hilfreich sein könnte, ARD-ZDF-GEZ auch in diesem Stadium nochmals direkt anzuschreiben, den WiderspruchsBESCHEID und die Einstellung der "befremdlichen" Zwangsvollstreckung einzufordern - in diesem Zuge ggf. auch einen bislang vergessenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen usw.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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