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Autor Thema: Kontopfändung Stadtverwaltung (trotz Widerspruch und Antrag auf Aussetzung)  (Gelesen 4923 mal)

n
  • Beiträge: 2
Hallo,

man nehme an, eine fiktive Person P hat die Post von Köln immer brav ignoriert. Lediglich die Bescheide auf denen SWR draufstand wurden fristgerecht mit Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beantwortet.

Nun wird Person P schon seit einiger Zeit von der Stadtverwaltung belästigt die Forderung zu begleichen.

Letztendlich wurde von der Stadtverwaltung die Hausbank kontaktiert und der entsprechende Betrag vom Konto der Person P eingezogen.

Wie wäre in einem solchen fiktiven Fall weiter zu verfahren um die Angelegenheit abzuwenden?

gruß nufe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 01:13 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vorausgesetzt, dass es sich bei den vollstreckungsgegenständlichen Bescheiden um die widersprochenen handelt (und nicht um etwaige nicht widersprochene, weil mglw. nicht zugestellte Bescheide), scheint es sich hier um eine fiktive Vollstreckung/ Pfändung trotz Widerspruch zu handeln.

Sofern von ARD-ZDF-GEZ noch kein WiderspruchsBESCHEID zugestellt wurde(?), könnte fiktive Person sich an den in den einschlägigen Threads bereits beschriebenen Optionen orientieren - z.B. analog der diversen Konstellationen unter

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

bzw. auch in entsprechender Anwendung der Ausführungen unter
Ablauf +4a Reaktion auf Pfändung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74840.html#msg74840

Ein Schreiben direkt an ARD-ZDF-GEZ gem. obiger Anregungen wäre ein letzter Versuch, ggf. deren Einlenken zu erwirken.
Anderenfalls bliebe evtl. auch nur noch ein Antrag auf Eilrechtsschutz? Aber ob dieser bei bereits erfolgter(?) Pfändung noch hilft, das Geld (zumindest vorerst) wieder zurückzuerhalten...?
Ansonsten sieht es zu diesem mehr als fortgeschrittenen Zeitpunkt mehr als düster aus.
Warum warten die Leute immer so lange?
Vorher ergehen i.d.R. Mahnungen, auf welche ggf. auch schon hätte reagiert werden können.

Themen wie
- "Mahnung trotz Widerspruch"/ "Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID"
- "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"

sind im Forum schon mehr als oft genug behandelt und auch per Suchfunktion bzw. in den einschlägigen Threads auffindbar.
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Oder wurde eine solche Mahnung mglw. gar nicht zugestellt? ;)
Dann wäre nach bisheriger Kenntnis eine der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt und dies ergäbe somit eine Bekräftigung der Unrechtmäßigkeit der Pfändung:
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html


Eine Beschwerde an die Intendanz sowie an den jeweiligen Landtag soll für entsprechend Nachdruck sorgen und zudem die Verantwortlichen unablässig mit den Folgen ihres Tuns konfrontieren...
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 01:43 von Bürger«
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B
  • Beiträge: 422
Person B wurde kürzlich ebenfalls durch den Vollstreckungsbeamten der Stadt mit einer Pfändung gedroht.
Details siehe unter
erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19238.0.html

Darauf hat Person B ein Schreiben aus den Argumenten des o.g. Thread zusammengefasst und an den WDR, die Stadt sowie an die Präseidenten des Landtags geschrieben. Innerhalb kürzester Zeit kam die Antwort des Beitragsservice und auch des Landtags NRW, wo man diese Angelegenheit an die Petitionsstelle übergeben hätte. Person B hatte im Anschreiben das Vollstreckungsersuchen ohne zugestellte Bescheide/Mahnungen/etc. gerügt. Der BS hat diese jetzt zwar nachgereicht, jedoch nicht zugestellt, somit wartet Person B immer noch. (#) Solange sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben!

Für Person B, sowie anscheinend für viele andere Nichtnutzer war bis dato der Unterschied zwischen "erhalten" und "zugestellt bekommen" eines Schreibens nicht so klar!

Sollte also das Konto von Person P OHNE nachweislich zugestellter Mahnungen/Bescheide usw. gepfändet worden sein, wäre dieses nicht reschtmäßig gewesen. Haftet in solchem Fall der Vollziehungsbeamte persönlich? Auf jeden Fall hat Person P jetzt größere Chancen ihr Geld wiederzubekommen, als wenn sie dieses unter Androhung von Maßnahmen selbst, also "freiwillig gezwungen", gezahlt hätte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2016, 21:29 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

  • Beiträge: 7.255
als wenn sie dieses unter Androhung von Maßnahmen selbst, also "freiwillig gezwungen", gezahlt hätte.
Das spielt keine Rolle; "gezwungen" ist "gezwungen". Es genügt bereits die bloße Androhung staatlicher Maßnahmen, um eine Handlung als unter Zwang erwirkt gelten zu lassen, die Du ohne diesem Zwang nicht getan hättest.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
@Blitzbirne: 8tung !!! Nichts verwechseln:

Mahnungen/(Festsetzungs-)Bescheide müssen nicht nach Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) "zugestellt" werden.

"Zugestellt" im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) wird:
Zitat
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwzg_2005/gesamt.pdf

Und darunter fällt dann z. B. der Widerspruchsbescheid weil die Zustellung von ebendiesem in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt ist:
Zitat
§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
...
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf

Klar?

Gruß
Kurt


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B
  • Beiträge: 422
@ Kurt: Jetzt wird es etwas klarer... :D Verstanden.

Zitat
Autor: pinguin
« am: Heute um 11:02 »
    Zitat einfügen
Zitat von: Blitzbirne am Heute um 10:29
    als wenn sie dieses unter Androhung von Maßnahmen selbst, also "freiwillig gezwungen", gezahlt hätte.
Das spielt keine Rolle; "gezwungen" ist "gezwungen". Es genügt bereits die bloße Androhung staatlicher Maßnahmen, um eine Handlung als unter Zwang erwirkt gelten zu lassen, die Du ohne diesem Zwang nicht getan hättest.

Es geht halt konkret darum, dass Person A nicht mehr lange drum rum kommen wird, sich der Zahlung zu entziehen. Mit dem Vollstreckungsbeamten wurde bereits vereinbart, -falls die Vollstreckungsvoraussetztungen gegeben sind, was derzeit bestritten wird-, eine "kleine aber seriöse" Ratenzahlung zu versuchen, um die Zeit bis zur entscheidung des BVerfG "kostenschonend" zu überbrücken. Sollte das BVerfG also im Oktober überraschender Weise im Namen des Volkes Recht sprechen, wäre die bis dahin geleistete Zahlung überschaubar und man wäre rechtlich in der Lage, die zu unrecht unter Zwang geleistete Zahlung einzufordern. Bei freiwillig getätigten Zahlungen wäre das wieder fraglich.



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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Mit dem Vollstreckungsbeamten wurde bereits vereinbart, -falls die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, was derzeit bestritten wird-,

Je mehr sich Person B mit den juristischen Hintergrundfragen beschäftigt, desto schwieriger wird die Angelegenheit für den Vollstreckungsbeauftragten im persönlichen Gespräch.

Es ist auch zu überlegen, das Gespräch mitzufilmen und anschließend auf youtube o.ä. ins Internet zu stellen. Meines Wissens ist dies legal, sofern Gesichter und Namen unkenntlich gemacht werden. Viele Vollstreckungsbeauftragte mögen es nicht, gefilmt zu werden.

Zitat
Sollte das BVerfG also im Oktober überraschender Weise im Namen des Volkes Recht sprechen

Nach meinem Kenntnisstand wird mit der Entscheidung des BVerfG erst im nächsten Frühjahr gerechnet.

Zitat
und man wäre rechtlich in der Lage, die zu unrecht unter Zwang geleistete Zahlung einzufordern.

Dass man bereits gezahltes Geld zurück erhält, wird von vielen bezweifelt. Vgl. dazu "Zahlung unter Vorbehalt".

Gute Nerven und viel Erfolg beim weiteren Vorgehen!


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K
  • Beiträge: 2.239
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht gegeben wenn der Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot enthält.

@Blitzbirne: Du hast email

Gruß
Kurt


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