Nach Widerspruch gegen "Bescheid" (kein Widerspruchsbescheid), Forderung des Nachweises der Rechtsgrundlage beim GV, Forderung der Legitimation des GV, ... fällt mir nun nichts mehr ein,...
Forderung Rechtsgrundlage GV? Legitimation GV? - wozu? Solche Ansätze bringen nichts und erschweren nur die Kommunikation mit Behörden und Gerichten. Bitte hierzu vergleichen Thema/thread:
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513Das Vollstreckungsgericht hat vorliegend letztlich auf einer Linie mit anderen Amtsgerichten und gemäß den Vorgaben des BGH entschieden – das sollte uns nicht wundern.
Besser wäre es vielleicht gewesen, mit der tatsächlich fehlenden Zustellung eines klagefähigen Widerspruchsbescheides argumentiert zu haben?
Ganz und gar erstaunlich ist mir an dem Beschluss, dass man sich mit den vorgebrachten Argumenten sogar beschäftigt hat, weil sich AG/LG für die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen oft gar nicht erst für zuständig erklären.
Ob die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 5 S. 1 BayVwZVG vorliegen, kann daher dahin stehen.
Dieser Satz aus dem Beschluss ist mir allerdings unerklärlich. Art. 37 BayVwZVG hat meiner Wahrnehmung nach keinen Abs. 5 und passt auch sonst nicht. Oder sehe ich da was falsch? Was also will der Richter uns sagen?
Dieser Verweis an das Verwaltungsgericht (unter Punkt ff) scheint mir angemessen:
soweit letztlich ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorgetragen wird, ist dies keine Frage des Vollstreckungsgerichts sondern vielmehr eine öffentlich-rechtliche Rechtsfrage, die nicht von den Zivilgerichten zu prüfen ist.
... geht es doch vor dem Vollstreckungsgericht wirklich ausschließlich um Fragen der Vollstreckung (und nicht um die Berechtigung der Beitragsforderung).
Für die Frage, ob eine rechtswirksame Zustellung eines Bescheides und damit ein wirksames Vollstreckungsersuchen vorliegt (evtl. auch, ob Unklarheiten der Gläubigerkennung vorliegen) werden am verlässlichsten Verwaltungsgerichte zuständig sein.