Sehr geehrte Damen und Herren,
1) Das Urteil muss sich auf den Grundrechten basieren, auf der Präambel und den von mir aufgerufenen Artikeln aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die Schlüsselbedeutung in meiner Klage hat die Würde des Menschen (Art. 2 EUV, Präambel GRCh Art. 1 GRCh, Art. 1 GG, Art. 7 BbgVerf, § 3 RStV, § 7 RStV, § 41 RStV, Art. 12 AEMR, Art. 17 IpbpR, § 130 StGB, § 185 StGB, § 189 StG), in Verbindung mit dem Eigentumsrecht (Art. 17 AEMR, Art. 1 des Zusatzprotokolles (1. Protokoll) zur EMRK, Art. 17 GRC, Art. 14 GG, Art. 41 BbgVerf).
2) Um Ihnen noch einmal deutlich zu machen, dass der Beklagte diverse strafbare Handlungen begeht, gebe ich Ihnen die CD mit Fernseh- und Internet-Materialien, die ich schon am 23.05.2014, 24.07.2014 und 29.10.2014 beschrieben habe. Die Materialien auf der CD habe ich von einem polnischen Kollegen erhalten, ich selbst bin kein Nutzer des ÖR-Rundfunks! Die Bild- und Tonmaterialien sind in Polen sehr bekannt.
Ich werde die CD demnächst auch an die Staatsanwaltschaft und sicher auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg schicken.
Ich bereite aber eine verlängerte Version der CD vor, weil der Beklagte die ganze Zeit über neue Straftaten begeht. Ein Beispiel ist ein Videoclip ausgestrahlt auf ZDFneo - „Be Deutsch!” (auch sehr bekannt in Polen), in dem die polnische Premierministerin Beata Szyd?o als Faschistin dargestellt wird. Wissen Sie, dass der Urgroßvater von Beata Szyd?o in dem deutschen Vernichtungslager Auschwitz von Nazis ermordet wurde? Wissen Sie, dass ihre Familie von Nazis ausgesiedelt wurde? Warum behauptet also ZDFneo, dass die polnische Premierministerin Frau Szyd?o Faschistin ist? Warum muss ich für solche Rüpelhaftigkeit und diesen Schwachsinn dem Beklagten etwas bezahlen? Frau Beata Szyd?o ist „meine” Premierministerin, die sich sehr gut um Polen kümmert.
Bitte behandeln sie die CD als einen integrierten Teil meiner Klage.
Die CD enthält folgende avi-Dateien:
1. BE_DEUTSCH_ZDFneo (es geht um das Bild, das in der 1:37 erschient)
2. Folge34_Neues_aus_der_Anstalt _13_04_2010 (es geht um die siebente Minute)
3. MediaMarkt
4. Nazometer_Schmidt_and_Pocher_Erste_Sendung (es geht um erste 3 Minuten)
5. REPORT_Mainz_uber_die_NPD
6. UnsereMuetterUnsereVaeter_Szene1
7. UnsereMuetterUnsereVaeter_Szene2
sowie:
8. [...]_KLAGE_23Mai2014_POLNISCHE_Vernichtungslager.pdf
9. [...]_OffenerBrief_an_ARD-ZDF-DR_29Okt2014.pdf (als die Beschreibung).
3) Das Urteil muss eine sehr klare Antwort darauf geben, ob ich wirklich die Nazi-Meinungen im ÖR-Rundfunk finanzieren muss. Ich erwähne hier noch mal den Begriff „polnische Vernichtungslager”, die Darstellung der polnischen Soldaten als Antisemiten und Banditen, die Witze über Gaskammern, die Holocaustleugnung, die Anfechtung der Zugehörigkeit meiner Stadt Danzig zu Polen usw.
„Juden sind genauso übel wie Kommunisten oder Russen. Besser tot als lebendig”. „Juden ertränken wir wie Katzen” - es wäre gut, im Urteil zu erklären, ob diese Sätze die Hochkultur, die Verfassungsaufgaben und das wertvolle Angebot des deutschen ÖR-Rundfunks bedeuten. Es wäre schön, zu begründen, warum ich dafür bezahlen sollte.
Wer äußert solche Meinungen, dass die Juden übel sind, dass die Juden besser tot als lebendig sind und dass die Juden wie Katzen ertränkt werden? Das ZDF zusammen mit Herrn Nico Hoffman, der Produzent des Filmes „Unsere Mütter, Unsere Väter”, behaupten, dass polnische Soldaten (Partisanen) während des Zweiten Weltkrieges diese Meinung und ähnliche vertraten. Als der Enkel eines polnischen Soldaten und als der Enkel meiner Großmutter, die einer jungen Jüdin während des Krieges geholfen hat, darf ich nie für die freche anti-polnische Lügen zahlen!
Herr Nico Hoffman erzählt in Interviews, dass sein Vater [ich zitiere] „als 18-jähriger freiwillig in die Wehrmacht eingetreten ist” und dass seine Mutter [ich zitiere] „lange Zeit nicht verstehen konnte, dass [Seite/Begriff nicht erwünscht] kein Missionar war” - man fragt: „wie weit fällt der Apfel vom Stamm”? Das deutsche
ÖR-Rundfunk darf nie mit Leuten zusammenarbeiten, die Nazi-Meinungen äußern. Mittlerweile hat das ZDF den Film an 82 Ländern mit zirka 2 Milliarden Zuschauern verkauft und sehr gut verdient.
4) Das besondere Problem ist, dass das ARD-ZDF-Deutschlandradio die Vergewaltiger geschützt hat, indem es der Zuschauer NICHT berichtet hatte, was sich am 31.12.2015 in Köln und anderer Städte ereignet hat. In diesem Fall hat die „political correctness” den Beklagten zu einer Straftat geführt.
Das ARD-ZDF-Deutschlandradio hatte und hat, als der öffentliche Sender, immer die Pflicht, dem Volk mitzuteilen, wenn deutsche Frauen belästigt und vergewaltigt werden. Das ist eine gute Frage, ob der Beklagte noch den Rundfunkbeitrag vom Volk bekommen darf?
5) Ich habe verschiedene Klagen und verschiedene Urteile zum Thema „Rundfunkbeitrag” gelesen. Obwohl die Klagen sehr unterschiedlich sind, sind die Urteile sich sehr gleich. Jeder Leser kann gleich merken, wie oft die Richter den Gesetzgeber und den Beklagten unterstützen. Manchmal unterscheidet man nicht, wer bei einer Verhandlung der Kläger und wer der Beklagte ist. Das ist unglaublich, dass so viele deutsche Richter, meistens mit dem Doktorgrad, die Meinungen des Beklagten repräsentieren, anstatt den konkreten Inhalt der konkreten Klage tief zu analysieren!
Das Feuilleton „Deutschlands Richter sehen fern” von Michael Hanfeld aus FAZ kennen Sie sicher:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/runfunkbeitrag-deutsche-richter-tun-alles-fuer-ard-und-zdf-13232822.htmlWenn ich die verschiedenen Urteile studiere, merke ich auch, wie oft in Urteilen vorgefertigte Sätze aus anderen Urteilen kopiert werden, mit keiner Sorge, um die wichtige Dateien zu aktualisieren. „Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011...” - warum z.B. im BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 die Daten noch aus den Jahren 2011-2012 gerufen werden? Warum die alte Gutachten der Kommission der Europäischen Union gerufen werden, die die Rechtlosigkeit des §2 Abs. 1 RBStV nicht berücksichtigen?
Bis jetzt wurde aber die strafbare Aktivität des deutschen ÖR-Rundfunks nicht berücksichtigt. Die Urteile gehen davon aus, dass das ARD-ZDF-Deutschlandradio gut die RStV und RBStV erfüllt und das Gesetz nicht bricht. Diese Hauptvoraussetzung ist jedoch falsch: die Urteile berücksichtigen das zutiefst unmoralische und strafbare Angebot des ÖR-Rundfunks nicht. Die Verunglimpfung der Menschenwürde, was der Beklagte alltäglich tut, fechtet den Zweck des Rundfunkbeitrages (§ 1 RBStV in Verbindung mit § 12. Abs.1 RStV).
6) In praktisch allen Urteilen ist „die Steuer” ein sehr wichtiges Thema und ein sehr wichtiger Argumentationspunkt. Im BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 z.B. kommt das Wort „*Steuer*” 34 Mal vor! Es ist klar, weil meistens die Kläger behaupten, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer wäre.
In meiner Klage ist aber „die Steuer” kein Thema. Im Gegenteil: von Anfang an schreibe ich über den Rundfunkbeitrag (nicht als eine Steuer). Meine genaue Erklärung findet man auf Seite 3 meiner Stellungnahme vom 24.07.2014.
Weil aber der Rundfunkbeitrag: 1) kein Steuer, 2) keine Geldstrafe und 3) im Fall der Nicht-Nutzer des ÖR-Rundfunks auch keine Abgabe ist (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten), entsteht keine Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu zahlen falls jemand - wie ich - kein Nutzer des ÖR-Rundfunks ist.
7) Der Gesetzgeber sowie die Richter nutzen in ihrer Argumentation die „Typisierung-Theorie” (auch BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016, zB. die Abschnitte: 35, 44 und 49).
Die Typisierung ist aber keine Gesetz-Kategorie. Man findet z.B. im Grundgesetz nichts zum Thema „Typisierung”. Meine Meinung zur „Typisierung-Theorie” habe ich schon auf Seite 3 meiner Stellungnahme vom 06.11.2014 geäußert. Die Rolle des Wortes „nahezu” sowie „die Minderheit” habe ich genug in meiner Klage vom 23.05.2014 dargestellt (Seiten 14 und 15).
Hier lege ich aber noch ein Beispiel vor, wohin der so gerne vom Gesetzgeber und Richter verwendete „Typisierung-Mechanismus” führen kann:
„Der Anteil masturbierender Männer beträgt ca. 94%” (aus Wikipedia) - das bedeutet, dass 6% Männer keine Masturbation braucht. Ich bin in der 6%-Minderheit. Kein Gesetzgeber und kein Urteil darf meine Person in die 94%-Mehrheit schieben! „Fast Alle” bedeutet nicht „Alle”! - die 4% Bürger ohne Rundfunkgeräte dürfen nicht genauso wie die anderen 96% der Bürger mit Rundfunkgeräten behandelt werden (heute sind es sicher noch mehr % ohne Rundfunkgeräte).
Die „Typisierung-Theorie” war charakteristisch für deutsche Gesetzgebung in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts. Deshalb steht nach dem Weltkrieg die Würde des Menschen im Zentrum der ganzen Gesetzgebung.
In den Urteilen trifft man sehr oft auch das Wort „der Vorteil”, das sich vor allem auf neues Modell der Finanzierung des ÖR-Rundfunks bezieht. Im BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 kommt das Wort „*Vorteil*” - wie eine Mantra - 28 Mal vor! (in mindestens 16 Abschnitten).
Das Angebot und die Aktivität des Beklagten bringen mir persönlich aber keinen Vorteil. Im Gegenteil: von verschieden Quellen höre ich die ganze Zeit, dass ich als Pole von dem Beklagten beleidigt werde. Das Eigentum eines anderen einzufordern um damit gegen seine Würde zu verstoßen und ihn zu verletzen ist höchste Absurdität und allerhöchste Rechtlosigkeit.
Als ich in der Vergangenheit einige Jahre lang Nutzer des ÖR-Rundfunk war, hatte ich auch keinen Vorteil.
Ein sehr wichtiger Vorteil des neuen RBStV wird jedoch in Urteilen nicht klar benannt: es geht hier um fette Gehälter der ARD-ZDF-Deutschlandradio-Mitarbeiter sowie fette Renten der ehemaligen Mitarbeiter des Unternehmen. Die konkreten Daten habe ich ihnen schon aus dem 19. KEF-Bericht berichtet („Zweiter Offener Brief” vom 29.10.2014, Seite 1).
So sind „Steuer”, „Typisierung” sowie „Vorteile” die häufigsten Worte in der Argumentation in mir bekannten Urteilen.
Warum vermeiden aber die Richter, die technisch-mögliche und gleichzeitig gerechte Lösung zu erwähnen, wenn es um die Finanzierung des ÖR-Rundfunk geht? Man kodiert nämlich das ARD- und ZDF-Signal. Damit zahlen nur die Leute, die die Kanäle nutzen wollen. Die ganze Rechtlosigkeit des §2 Abs. 1 RBStV wäre derzeit vorbei und die Gerichte werden nicht so belastet wegen der riesengroßen Anzahl der Klagen gegen dem ARD-ZDF-Deutschlandradio. Wenn das Angebot des ÖR-Rundfunks wirklich so schön wäre, wie der Gesetzgeber und vor allem der Beklagte selbst meint, hätten alle Leute große Lust gehabt, die Kanäle aufzukaufen und zu sehen und dafür zu bezahlen, oder?
9) Im 33. Punkt des BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 liest man: „Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden”. Und man trifft praktisch den gleichen Satz im 37. Punkt: „können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden”.
Das erscheint wie die Argumentation eines ehemaligen Stasi-Mitarbeiter, der trotz alledem, Kleidung oder eine Tasche mit großer Lust durchsucht hätte. Seit wann gehen aber die Richter davon aus, dass die Bürger unehrlich sind? Falls jemand die Geräte in der Kleidung oder einer Tasche oder irgendwo anders versteckt hätte, um die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu vermeiden, wäre er natürlich ein Dieb.
Auf keinen Fall dürfen aber die Richter die Annahme machen, dass die Bürger Diebe sind! Das kann zu Befangenheit führen!
Außerdem ist die Voraussetzung falsch, dass die modernen Geräte dazu dienen, ARD oder ZDF zu schauen oder Brandenburger Radio zu hören.
Es wäre genug nur ein bisschen die Leute zu beobachten, um das festzustellen. Die Argumentation in Urteilen muss doch der Realität entsprechen. Seit Januar 2016 suchen viele Deutschen neue Nachrichten nicht beim ÖR-Rundfunk: alle wollen gleich und nicht mit 5-Tage-Verspätung die Wahrheit kennen, dass z.B. deutsche Frauen belästigt und vergewaltigt werden.
Eine andere Sache ist, dass es wohl eher schwer sein dürfte, ARD und ZDF zu empfangen, solange die Geräte in Taschen oder der Kleidung versteckt werden.
Noch Mal betone ich, dass ich nur das einfachste Handy, ohne Internet und ohne Radio, nutze (Telefonat und SMS) und dass ich in meiner Wohnung keine Möglichkeit habe, die ÖR-Rundfunk-Signale zu empfangen. Falls der Gesetzgeber wirklich meine private Lebenssphäre geschützt hätte
(z.B. BverwG 6 C 25.15, Abschnitte: 33 und 37), dürfte er nie voraussetzen, was ich zu Hause habe und was ich zu Hause mache! Nochmal wiederhole ich, dass ich in Deutschland eine praktisch leere Wohnung miete in der ich nur 3 Nächte wöchentlich schlafe. Die Behandlung jeder Wohnung als ein Rundfunkraum (§ 2. Abs. 1 RBStV) ist sowohl aus der gesetzlichen als auch der technischen Sicht nicht begründet.
Als Doktor der Elektronik lasse ich mir keine Märchen erzählen, dass die Wohnung selbst ein Rundfunkgerät ist. Die genaue Klärung finden Sie auf Seite 4 meiner Stellungnahme vom 27.06.2014. Noch Mal betone ich, dass die Idee „für eine theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung zu bezahlen” einfach sinnlos und rechtswidrig ist. Dann müssten auch alle theoretisch möglichweise Eltern Kindergeld erhalten, alle theoretisch möglichen Mitarbeiter ihre Gehälter usw. Das Gesetz sowie die Urteile müssen logisch sein! In meinem Land, in Polen, müssen alle zukünftigen Juristen die Prüfung der Logik bestehen. Ich gehe davon aus, dass das in Deutschland genauso ist.
10) Wie ich richtig die Rolle der Gerichte und der Richter im demokratischem Staat verstehe, sollen Sie die Argumente der streitenden Parteien wiegen, und die Richtigkeit der Partei zusprechen, die mehr bessere Argumente vorlegt. Natürlich muss die geltende Rechtsordnung auf verschiedenen Gesetz-Flächen respektiert werden.
Deshalb betone ich, dass der Beklagte meinen Widerspruch vom 14.02.2014 sowie meine Klage vom 23.05.2014 (mit Stellungnahmen und Ergänzungen vom 24.07.2014, 29.10.2014, 06.11.2014 und 12.12.2014) ignoriert hat und praktisch kein Gegenargument gegeben hat.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass ich vom Beklagten in seinem Beitragsservice zwangsangemeldet wurde und dass der Beklagte meine personenbezogene Daten widerrechtlich übernommen hat und bis heute illegal verwendet (Art. 5 SEV-Nr.: 108, Art. 16 AEUV, Art. 8 GRCh und Art. 11 BbgVerf).
Die Fälschung der Unterschrift auf dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.04.2014 (Ergänzung meiner Klage vom 11.03.2015) muss auch berücksichtigt werden.