Sollte im Urteil auf Seite 17 (ohne weiteren Zusatz oder Kommentar) zu lesen sein:
3. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist für den fraglichen Zeitraum weder vom Kläger beantragt noch sonst erteilt worden.
, so könnte dies genau als Hinweis darauf verstanden werden, sofort eben diesen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu stellen. Oder?!
Und sollte es im Urteil weiter lauten:
4. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte die Anschrift des Klägers durch einen Meldedatenabgleich in Erfahrung gebracht hat. Denn die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers als Inhaber einer Wohnung im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist zum 1. Januar 2013 kraft Gesetzes entstanden und zwar unabhängig davon, ob dem Beklagten die Anschrift des Klägers zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist die datenschutzrechtliche Beurteilung der Beschaffung einer Wohnungsanschrift generell ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer konkreten Rundfunkbeitragsforderung, sofern der Betroffene tatsächlich unter der ermittelten Anschrift eine Wohnung innehat.
, so ist das doch eine gewagte Rechtsauslegung - Oder?!
Hier wird festgestellt, dass es „generell ohne Bedeutung“ sei, wenn illegal erlangte Daten zur Erstellung des angefochtenen Beitragsbescheids verwendet wurden. Die Rechtfertigung ist und bleibt dabei immer wieder der RBStV, der bekanntlich nicht normenklar und grundgesetzwidrig und damit ungültig ist - mindestens strittig - Und: Dies ist noch in Zukunft durch das Bundesverfassungsgericht zu (er)klären. Dazu sind bekanntlich Verfassungsbeschwerden anhängig (z.B. 1 BvR 1675/16).
Auch wenn die Frankfurter (Oder?
) Verwaltungsgerichtsrichter die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags als „grundrechtskonform“ ansehen, begründen sie das immer wieder mit dem RBStV selbst.
Auch lassen Sie beim Versuch, die in Artikel 11 Abs. 2 der Landesverfassung Brandenburgs eingeräumte Einschränkung der informellen Selbstbestimmung durch Gesetzt auf den RBStV zu übertragen, die genaue Einordnung und Begründung vermissen, wenn sie im Weiteren begründet hätten:
Davon abgesehen findet der mit dem Abgleich der Meldedaten verbundene Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung (Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV) die erforderliche gesetzliche Grundlage in § 14 Abs. 9 RBStV. Diese Bestimmung ist grundrechtskonform. Sie findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Art. 11 Abs. 2 LV. Nach dieser Vorschrift sind Einschränkungen des in Art. 11 Abs. 1 LV statuierten Rechtes nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Um ein solches Gesetz handelt es sich bei den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2013 – 4 ME 204/13 -, Juris Rn. 6).
So so: Jedes einfache Gesetz mit festgelegtem Zweck, kann das Versprechen auf das Recht auf informelle Selbstbestimmung brechen und in dieses Recht eingreifen - Oder?!
Und was steht in Absatz 2 des Artikels 11 der LV Brdbrg?
http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#11:
(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.
Und, ist schon jemals jemand vom Beklagten in Kenntnis gesetzt worden über die Erhebung der personenbezogenen Daten? Die Information über die Zwangsanmeldung kann dies nicht sein, denn die Zwangsanmeldung ist ohne Rechtsgrundlage rechtswidrig. Von der Zwangsanmeldung steht selbst im RBStV nichts. Oder?!
Ich wurde als Brandenburger eben nicht über die Erhebung meiner personenbezogenen Daten durch den rbb bzw. der Firma in Köln in Kenntnis gesetzt. Klarer Verfassungsbruch nach Absatz 2 des Artikels 11 der LV Brdbrg – oder?
Oder: Alles Quatsch!
Denn: 1. ist die LV Brdbrg für die Firma in Köln nicht bindend; 2. Die Firma in Köln ist nicht rechtsfähig und kann damit 3. machen was sie will – ausserhalb und / oder gegen Recht und Gesetz – Oder?
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.. nur nicht den Humor verlieren! ...
Solidarische Grüsse aus Ostbrandenburg an der Oder!