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Autor Thema: SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehoben  (Gelesen 8993 mal)

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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre.

Liebe Mitstreiter wir haben ein weiteres Level des Widerstandes erreicht.

3,5 Jahre Widerstand gegen die „GEZ“ Willkür geht in eine neue Runde.

Hier ein Schreiben eines Mitstreiters aus Karlsruhe vom SWR in Stuttgart:


Hallo!

Heute war ein interessantes Schreiben im Briefkasten (siehe Anhang).

Spontan würde ich sagen dass ich gegen eventuelle Bescheide die kommen wieder Widerspruch einlege und auf das ruhende Verfahren verweise.

Komisch nur dass der SWR nicht einfach das Verfahren wieder aufleben lässt!?
Schließlich hat Dieser ja auch dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.

Habt ihr etwas ähnliches erhalten oder einen Tipp über die weitere Vorgehensweise?

Liebe Grüße,

                                                                                               
Zitat
2. Juni. 2016
Sehr geehrter ...,
gegen Sie besteht derzeit eine Forderung in Höhe von 7..,.. €

(Rot von mir: über 700,- €??)

Festgesetzt wurde die Forderung bis einschließlich 09/2013.

(Anmerkung von mir?, denn sie wissen nicht was sie tun?)

Aufgrund des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe war ihr Beitragskonto bislang mit einer technischen Sperre versehen. Dies  hatte die Folge, dass gegen Sie keine weiteren Forderungen festgesetzt und keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Zur Vermeidung der Verjährung müssen wir dieses Jahr die technische Sperre ihrem Beitragskonto löschen. Weitere Bescheide und Vollstreckungsmaßnahmen sind mit weitern Kosten für Sie verbunden.
Deswegen dürfen wir Ihnen empfehlen, die offene Forderung auf folgendes Konto zu zahlen
[...]

Sollten sich aufgrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe herausstellen, dass Sie die Zahlung(en) ohne Rechtsgrund geleistet haben, haben Sie gegen den Südwestrundfunk einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV.

Mit freundlichen Grüßen

(Mit Unterschrift und konkreten Ansprechpartner!!)

Vielen Dank an den Mitstreiter für das Übersenden. :)
Habe keine andere Übertragungsmöglichkeit, deshalb habe ich das Wichtigste einfach abgetippt.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Na so etwas, was fische ich da gerade aus meinen Briefkasten.
Einen L...Brief vom SWR.
Och, sogar der genau gleiche Centbetrag.

Hmm ::)

die Forderung des Mitstreiters 09/13 und meine einschließlich 06/13.

Dennoch haben wir beide eine Forderung von exakt 763,96€


Was wird gerade eigentlich in Leipzig beim Bundesverwaltunggericht behandelt.

Auch wenn alle genau Copy & Paste das selbe Urteil erhalten, es waren bislang
„nur“ NRW und Bayern (wenn man schon auf den Länderbezug sich festlegt!!)


Mein Beschluß der Ruhensstellung meiner Klage bezieht sich (November 2014) auf folgende noch ausstehende Urteile:

VG Freiburg vom 02.04.14 – 2 K 1446/13 (nicht nur Berufung, sondern sogar

Sprungrevision!!!) (wurde noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig,
und schon garnicht, da es um verfassungsrechtliche Fragen handelt (siehe Möglichkeit
der Sprungrevision) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt!! 8)

Siehe auch Kalendereintrag dazu im Forum:

Musterverfahren: 02.04.14 in Freiburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg60966.html#msg60966

sehr lesenswert, da mit RA Prof. Dr. Koblenzer!!

sowie auf die 2 Erstinstanzen beim VG Stuttgart, jeweils mit Berufung!!

VG Stuttgart, 01.10.14 – 3 K 4897/13
!!!

VG Stuttgart, 01.10.14 - 3 K 1360/14!!

GEZ-noch? Nicht mit uns!!!


Die bislang „gefällten“ Urteile mit fast den gleichen Textbausteinen, egal was vorgebracht
wurde, beziehen sich bislang nur auf NRW und Bayern.

Wir aber sind…..

Ja, genau: Ba-Wü


Also liebe Mitstreiter, lasst uns sammeln und dies bei der Rundfunkanstalt des SWR
in Stuttgart gemeinsam geltend zu machen.

Gemeinsam sind wir stark! 8)


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Mal andersherum gefragt:

Ich werde mit meinem L.... Brief vom SWR auf jeden Fall zum SWR nach

Stuttgart gehen/fahren.

WER KOMMT MIT?

WER IST MEIN BEGLEITSCHUTZ/ZEUGE?!!


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Hallo,

ich habe heute vom SWR ein Schreiben vom 02. Juni 16 erhalten, gleichen Inhalts, wie oben getipptes Zitat.
Die gleiche Forderung in Höhe von 763,96 €.
Festgesetzt wurde die Forderung bis einschließlich 09.2013.

Bei mir auch Ruhen des Verfahrens.

Gruß Dietmar


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N
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Hallo karlsruhe,

falls sich niemand näheres findet wäre ich dazu grundsätzlich gerne bereit, ich müsste allerdings einen Termin wissen um verbindlich zuzusagen.

Was genau möchtest Du denen dort sagen? Dies ggf. auch lieber per Mail, zumindest vorher.



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P
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Das Problem ist ehr nicht das Verfahren, sondern, dass wenn die Förderung nicht rechtzeitig gestellt wird diese möglicherweise verjährt. Das wird alle Personen betreffen, welche bereits bekannt sind. Natürlich erfolgt die Forderung über den gesamten Zeitraum, wobei es sicherlich möglich wäre maximal den Betrag, welcher verjähren könnte zu fordern. Die Frage, welche sich dabei stellt ist es verjährt ja regelmäßig nach drei Jahren, verjährt es immer zum Jahresende oder bezogen auf den Zeitraum? Wenn es jeweils zum Jahresende verjährt, dann ist die Begründung mit dem Urteil natürlich Quatsch, denn dann wäre noch Zeit.

Das Thema ist aber bereits bekannt, auch im Forum dachte ich. Zumindest gab es solche Bescheide bereits, möglich das die Begründung etwas abweichend formuliert ist. Der MDR versendet dazu ähnliches, wurde auch beim runden Tisch mit einem Thema bedacht. Die Welle wird alle Personen treffen, welchen in 2013 nur einen oder zwei Bescheide bekommen haben, aber der Betrag pro Jahr noch nicht erreicht war. Personen, welche Bescheide erst 2014 erhalten haben, haben da noch etwas Luft, aber dürften sich mittelfristig auch darauf einstellen, denn die Klagen am Bundesverfassungsgericht werden sicherlich nicht in 2017 entschieden, sondern möglicherweise stark verzögert. Dabei wäre es doch für ganz Deutschland möglich gewesen diese Umsetzung vorher zu prüfen, dann gäbe es auch nicht x Verfahren. Die Umsetzung ist eine große ABM für alle und die viele Zeit ersetzt keiner, normalerweise sollten Politiker für wirtschaftliche Schäden haftbar sein.


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...aber Ihr Lieben, das ist doch nicht neu ;)

Bitte bei allgemeinen Fragen immer erst die Suchfunktion des Forums bemühen... ;)
...diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Verjährung SWR" bereits eine ziemlich treffende Diskussion:

SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17830.0.html


Auch eine fiktive Person B aus einem anderen Bundesland hat einen zum 01.02.2016 datierten neuen FestsetzungsBESCHEID, der alle sog. "Beiträge" seit Beginn ihres Rechtsweges Mitte 2013 festsetzt - mithin also ein Bescheid über ca. 550€.
Dagegen hat Person B ganz normal Widerspruch einlegen lassen - in diesem Falle über die Kanzlei, da ihr Zulassungsverfahren zur Berufung in die 2. Instanz auf Antrag ruhendgestellt wurde "in Erwartung der Entscheidung des BVerwG" im Verfahren 6 C 16.15.
Dieser neue Widerspruch selbstverständlich ebenfalls wieder mit Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung".

Ein "Info-Schreiben" hat Person B allerdings nicht vorab erhalten - sondern einfach den neuen Bescheid.

Bitte keine Panik schieben - und auch nicht gleich mit "Strafanzeige" herumwedeln - nur weil irgendwo in dem Schreiben das Wort "Vollstreckung" drinsteht ;)
Ich halte das für eine eher formale Erwähnung - und gehe keineswegs davon aus, dass bei laufenden Verfahren, in denen bislang Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt wurden, auch nur ansatzweise ebensolche durchgeführt werden - auch nicht einer eventuellen "Verjährung" wegen, da diese ja nun mit der Festsetzung gehemmt wurde. Das dürfte auch der einzige Grund sein, weshalb sie nun zur Vermeidung der Verjährung einer noch nicht festgesetzten Forderung einen FestsetzungsBESCHEID erlassen.

Ich sehe hier - abgesehen davon, dass ich für die "schwarz sehe" ;) - alles im grünen Bereich.

Siehe bitte obiger Thread.
Dort steht auch was zu deren fiesen Finte von wegen "Rückerstattungsanspruch"...

Weitermachen ;)


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Eine Zusammenführung der beiden Threads bleibt aus Gründen der Übersicht vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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R

Ragnar

Ich habe genau den gleichen Brief vom SWR erhalten. Vor ca. ~ 2 Monaten. Den habe ich bis dato einfach ignoriert ohne weitere Folgen. Ein weiterer Bescheid folgte bis dato nicht.

Gestern allerdings erhielt ich nun Post vom Verwaltungsgericht Stuttgart. In dem Brief wird die Wideraufnahme des Verfahrens auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltunggericht Leipzig vom SWR angestrebt. Vermutlich die nächste Stufe dieser Prozedur.
Weitere Frage des Gerichts, ob ich die Klage zurück ziehen möchte oder ob ich zumindest auf eine mündliche Anhörung verzichten möchte. 1teres kommt für mich nicht in Frage.

Werde versuchen euch auf dem laufenden zu halten.

VG Ragnar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 02:44 von Bürger«

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Ok, hier wird ja mit allen Möglichkeiten gekämpft.

Hatte ja zu einem gemeinsamen Gang zum SWR aufgerufen,  hmm

Habe sogar einige "Mitgeher/Zeugen" gefunden (Man kennt sich schließlich von der einen oder anderen
Aktion bereits persönlich  ;)) aber wie weiter.

Ein Moderator hat sich ja schon dazu geäußert (siehe Beitrag weiter oben)

Bin selber Moderator und stelle mal eine Antwort eines Mitstreiters ein, der als Zeuge sicher mitgegangen wäre.

(Liebe Mitmoderatoren, wenn dies nicht passt, bitte einfach löschen, hmm)

Hier nun die Antwort des Mitstreiters auf meine Anfrage zu diesem Thema:

Zitat
Seit wann hält sich der Beitragsservice denn an geltendes Recht...
 
Er hält sich natürlich nicht an geltendes Recht, aber tut so mit dem Schreiben, um das Ganze in seinem Sinne auszulegen und wieder mit Zwangsvollstreckung drohen zu können.
 
Fazit: Das Schreiben ist ein Bluff wie schon das Schreiben mit dem Vorschlag zur Klagerückziehung. Tatsächlich ist der im Vorteil, der das Geld in Händen hält! Die andere Seite kann sich dann umso mehr bemühen. Die wollen einfach nur die Problemseite uns zuschieben.


Edit "Bürger":
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Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2016, 02:42 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum Thema technische Sperre könnte Person M als Widerspruchsführer in einem freundlichen fiktiven Antwortschreiben von seiner zuständigen Rundfunkanstalt folgende Information erhalten haben:
Zitat
Des Weiteren darf ich Sie dahingehend informieren, dass die Ihnen erläuterte technische Sperre einen internen Verwaltungsvorgang bei uns darstellt. Ihr Beitragskonto wird befristet gesperrt, was - wie bereits in unserem Schreiben vom xx.xx.2016 dargestellt - die Folge hat, dass keine weiteren Festsetzungsbescheide ergehen oder gar Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dieses Vorgehen muss "die Rundfunkanstalt" keiner anderen Stelle begründen.
In Ihrem Beitragskonto war bereits in den Zeitraum von 05.2015 bis 08.2016 eine technische Sperre vermerkt. Im August 2016 ist diese ausgelaufen, weshalb Sie die Mahnung vom xx.09.2016 und den Festsetzungsbescheid vom xx.10.2016 erhalten haben.
Auf Grund des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist derzeit erneut eine technische Sperre Ihres Beitragskontos bis zum April 2018 vorgemerkt. Bitte beachten Sie, dass die "Rundfunkanstalt" diese interne technische Sperre jederzeit verlängern oder verkürzen kann. Eine solche Verlängerung/Verkürzung erfolgt beispielsweise, wenn das Verfahren beendet wurde oder länger dauern sollte.....

Man könnte die Beschreibung der technischen Sperre so verstehen, dass die Rundfunkanstalt die Möglichkeit hat z.B. eine Sperre zu verlängern oder gar ein Beitragskonto unbefristet zu sperren, ohne dies einer anderen Stelle (z.B. Behörde oder Institution etc.) begründen zu müssen.

Somit hätte die Rundfunkanstalt die Möglichkeit das Zwangsbeitragskonto eines kostenintensiven Zwangsbeitragsboykotteur langfristig zu sperren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2017, 02:04 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 810
Zitat
Des Weiteren darf ich Sie dahingehend informieren, dass die Ihnen erläuterte technische Sperre einen internen Verwaltungsvorgang bei uns darstellt. Ihr Beitragskonto wird befristet gesperrt, was - wie bereits in unserem Schreiben vom xx.xx.2016 dargestellt - die Folge hat, dass keine weiteren Festsetzungsbescheide ergehen oder gar Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der technischen Sperre um mehr als nur einen internen Verwaltungsvorgang, denn der Vorgang hat ja eine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen. Außenwirkung hat nicht lediglich ein konkretes Tun der Verwaltung, sondern eben auch ein konkretes Unterlassen. Durch das Vorhandensein einer technische Sperre in Bezug auf den konkret Betroffenen erklärt die Verwaltung konkludent, dass für den Zeitraum der Sperrung keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Mit anderen Worten: Die Verwaltung erklärt hiermit gegenüber dem Betroffenen konkludent gem. § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO, dass sie die Vollziehung eben nicht nur de facto, sondern auch de jure aussetzt.

Meiner Ansicht nach kann die Verwaltung nicht einerseits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, dann aber andererseits die Vollziehung de facto durch eine technische Sperre aussetzen. In tatsächlicher Hinsicht (also "de facto") liegt durch die Sperrung eine Aussetzung der Vollziehung vor. Es ist ja nicht so, dass die Verwaltung schlicht "gar nichts" tut. Durch die technische Sperrung trifft sie ja -im Gegenteil- eine bewusste Entscheidung im konkreten Einzelfall, die Vollstreckung eben nicht zu betreiben. Es handelt sich um ein Verhalten, dass als "venire contra factum proprium" bezeichnet werden kann. Durch die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung muss sich der Betroffene darauf einstellen, dass die Verwaltung die Vollstreckung alsbald durchführen wird. Insofern erzeugt die Verwaltung also einen Vertrauenstatbestand. Der Betroffene richtet beispielsweise seine finanziellen Dispositionen hiernach. Dieser Vertrauenstatbestand wird durch die technische Sperre dann aber zerstört. Meiner Ansicht nach ist damit die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung rechtswidrig (und müsste daher aufgehoben werden).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2017, 20:19 von Knax«

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Ich gehe davon aus, dass die "technische Sperre" sich nach einer gewissen Zeit automatisch aufhebt. Dies ist nun bei mir bereits 2 Mal passiert. Ich bin auf dem Weg, nachzuweisen, dass dies vorsätzlich passieren soll. Es wird vor Aufhebung der Sperre nicht überprüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das wäre dann Betrug. Insbesondere, wenn ein Vollstreckungsersuchen daraus ergeht, wäre es auch noch Amtshilfemissbrauch.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Anfrage von Person M (unterstützt von Person K) an die Rundfunkanstalt:
Zitat
In Ihrem Schreiben vom XX.XX.2016 weisen Sie darauf hin:

"Des Weiteren darf ich Sie dahingehend informieren, dass die Ihnen erläuterte technische Sperre einen internen Verwaltungsvorgang bei uns darstellt."


Ein interner Verwaltungsvorgang richtet sich üblicherweise nicht an einen Antragsteller oder Referenzperson, sondern ausschließlich an eine andere Behörde oder Verwaltung.

Bei der von Ihnen beschriebenen technischen Sperre handelt es sich um mehr als nur um einen internen Verwaltungsvorgang, denn der Vorgang hat eine Außenwirkung gegenüber einem Betroffenen. Außenwirkung hat nicht lediglich ein konkretes Tun der Verwaltung, sondern eben auch ein konkretes Unterlassen. Durch das Vorhandensein einer technische Sperre in Bezug auf den konkret Betroffenen erklärt die Verwaltung konkludent, dass für den Zeitraum der Sperrung keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Mit anderen Worten: Die Verwaltung erklärt hiermit gegenüber dem Betroffenen konkludent gem. § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO, dass sie die Vollziehung eben nicht nur de facto, sondern auch de jure aussetzt.

In dem Schreiben vom XX.XX.2016 weist Ihre Kollegin Frau XXX darauf hin:
„Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO geben wir nicht statt. Es ergeht somit folgender Bescheid: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt“

Eine Verwaltung kann nicht einerseits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, dann aber andererseits die Vollziehung de facto durch eine technische Sperre aussetzen. In tatsächlicher Hinsicht (also "de facto") liegt durch die Sperrung eine Aussetzung der Vollziehung vor. Durch die technische Sperrung trifft die Verwaltung eine bewusste Entscheidung im konkreten Einzelfall, die Vollstreckung eben nicht zu betreiben. Es handelt sich um ein Verhalten, dass als "venire contra factum proprium" bezeichnet werden kann. Durch die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung muss sich der Betroffene darauf einstellen, dass die Verwaltung die Vollstreckung alsbald durchführen wird. Insofern erzeugt die Verwaltung also einen Vertrauenstatbestand. Der Betroffene richtet beispielsweise seine finanziellen Dispositionen hiernach. Dieser Vertrauenstatbestand wird durch die technische Sperre dann aber zerstört.

Ist die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung nicht rechtswidrig und müsste diese daher nicht aufgehoben werden?


Zur Klärung des Sachverhaltes bitte ich Sie höflichst um Stellungnahme bzw. Beantwortung meiner Fragen und verbleibe


Die Antwort der Rundfunkanstalt:
Zitat
Die technische Sperre steht auch nicht im Widerspruch zu dem von Ihnen erwähnten Bescheid, mit dem Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde. Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung muss daher nicht aufgehoben werden. Wenn Sie dies wünschen, werde ich jedoch die technische Sperre aus dem Beitragkonto entfernen lassen.

Person M wird diese Frage gegebenenfalls mit dem VG erörtern.

Es ist anGerichtet!!! 8)


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siehe auch aktuelles Beispiel unter
Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung
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Zitat
Forderung der unbefristeten technischen Sperre
Aus gegebene Anlass, möchte Person M noch einmal auf einen allgemeinen Rat aus dem Forum hinweisen:
Zitat
Alle Kommunikation, (Widerspruch, Beschwerden, Vollstreckung etc.) den Zwangsrundfunkbeitrag betreffend, NUR und ausgiebig, umfassend mit der zuständigen Rundfunkanstalt führen, NICHT mit dem BS!

Person M könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass vom Gefängnis-Rundfunk gefordert werden muss, dass eine unbefristete Technische Sperre für Nichtnutzer eingerichtet werden muss. Solange sich der Gefängnis-Rundfunk noch "Behörde" bezeichnet, könnten die Forderungen in Form von entsprechenden Anträgen gestellt werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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