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Autor Thema: Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung  (Gelesen 87857 mal)

P
  • Beiträge: 4.011
@Sparwasser
 
Wurde das mit der Verjährung vielleicht falsch verstanden?
 
Eine nicht geltend gemachte Forderung kann durch Verjährung betroffen sein. Im Unterschied dazu würde eine Forderung welche rechtzeitig geltend gemacht wird nicht von der Verjährung betroffen sein.
 
Das würde bedeuten, dass die Forderung für das Jahr 2013 wenn diese erst im Jahre 2017 getroffen wird zurückzuweisen sei wegen Verjährung.
 
Eine Forderung aus 2013, welche bereits in 2013 geltend gemacht wurde (oder auch in 2014 bis 2016) würde wohl nicht von der Verjährung betroffen sein.
 
Angemerkt sei noch, dass einige der Meinung sind (ein Streit unter Gelehrten), wann der Anspruch also das Datum für die Laufzeit der Verjährung der möglichen Forderung beginnt. Einige sind der Meinung, dass dieses erst wäre, wenn die Umstände bekannt seien.
 
Bedeutet: Ist einem Forderer der Umstand 2013 bekannt, dann würde es 2013 beginnen. Würde der Umstand aber erst 2017 bekannt, dann könnte es auch erst 2017 beginnen. Mit beginnen ist die Verjährungsfrist gemeint. Diese läuft also meist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Das wäre noch zu beachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2017, 22:50 von Bürger«

S
  • Beiträge: 14
Die Forderung also der Beitrag ist doch Kraft Gesetzes bzw. Kraft "Vertrages" entstanden. Das war 2013. Also wurde doch der Beitrag bereits 2013 geltend gemacht.

Meiner Meinung bedarf es doch keines Bescheides oder ähnlichem um diese Forderung geltend zu machen.

Auch eine geltend gemachte Forderung verjährt in gleichem Maße.

Handwerker A schreibt Hausfrau B am 22.02.2013 eine Rechnung welche diese vergisst zu zahlen. A vergisst die Forderung auch und will diese am 05.01.2017 geltend machen. Die clevere Hausfrau erklärt die Einrede der Verjährung. Zack ... verjährt. :-)

A kennt sich da etwas aus, arbeitet in einer Branche wo es ab und zu um Forderungsverjährungen geht. Aber das Blöde ist das es nach BGB bestimmte Verjährungshemmnisse gibt bzw. geben kann. Im BGB kann A jedoch keines dieser Hemnisse bei sich erkennen.

Aber mal zurück zur Rundfunksteuer. Meinst Du das erst der Festsetzungsbescheid die Steuer festsetzt und ab da die Frist zu laufen beginnt?

gem. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
§ 7
Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise,  Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats,  in  dem  der  Beitragsschuldner  erstmals  die  Wohnung,  die  Betriebsstätte  oder
das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
....
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

A überlegt, spätestens bei der nächsten Gerichtsverhandlung einen Antrag einzubringen ... "Antrag auf Einrede der Verjährung"...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2017, 17:22 von Sparwasser«

P
  • Beiträge: 4.011
§7 sagt ja nur, dass es eine "Pflicht" gibt, über eine Forderung steht dort nichts. Selbst wenn eine Person A es ausrechnen wollte wird Ihr das anhand der Angaben nicht selbst möglich sein.
 
Und aus einer Pflicht wird an sich noch keine Beitragsforderung, --> denn das würde voraussetzen, dass eine Person A die Höhe selbst ausrechnen könnte. Aber zur Höhe findet eine Person A gar keine genauen Angaben. Genau an dieser Stelle würde jede vernünftige Person A aufhören dort zu lesen.
 
Es ist also nicht möglich die Höhe selbst zu bestimmen und auch nicht den Zeitpunkt wann zu zahlen sei --> somit müsste es also eine Forderung geben, also einen Bescheid -> welcher selbiges regeln will.
 
Die Verjährung würde sich also doch nach dem Bescheid richten, meint ohne Bescheid verjährt es irgendwann, wenn die Stelle welche die Forderung auslösen könnte zumindest Bescheid wusste ;-), also Daten für die Stellung der Forderung bekannt waren. (Anzeigepflicht bzw. das sollte durch den Meldedatenabgleich aus 2013 der Fall sein, deswegen wollen die den 2018 nochmal ausführen.)

Genau ist der Bescheid erstmal in der Welt und bekannt, dürfte das gesamte Verfahren im Anschluss die Verjährung zumindest unterbrechen. Die Forderung könnte nach Rechtskrafterlangung des Bescheids 30 Jahre geltend gemacht werden. Ist die Vollziehbarkeit 30 Jahre lang nicht möglich, und würde eine Forderung z.B. Vollstreckung erst im Jahr 31 kommen, dann --> wahrscheinlich nicht möglich - ob das dann auch als Verjährung bezeichnet wird ist PersonX unbekannt.

Aus den Angaben
Zitat
Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
unter (3) in §7 kann Person A ja auf das folgende kommen  --> perfekt, dann bezahlt eine Person A in der Mitte eines Dreimonatszeitraums des Jahres 2078 für drei Monate aus dem Jahr 2013. ;-)

Folgende Fragen:
Was sagt monatlich geschuldet aus?
Welchen Betrag schuldet eine Person A?
Welchen Betrag zahlt eine Person A?
Für welche drei Monate aus 2013 zahlt Person A in welchem Dreimonatszeitraum im Jahr 2078? PersonX kann es sich nicht ausrechen ;-).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2017, 22:47 von Bürger«

f
  • Beiträge: 1
Moin Moin,

da ja hier gerade über Verjährungen gesprochen wird, mal ein Sachverhalt einer fiktiven Person Y.

Person Y aus Niedersachsen hat seit dem 01.01.2013 keinen Rundfunkbeitrag (NDR) bezahlt. Sie war auch noch nie bei der GEZ angemeldet. Anfang 2013 bekam die Person Y drei Bittstellschreiben, in denen der Beitragsservice freundlich angefragt hat, ob Person Y in der Wohnung an der fiktiven Adresse ABC wohnt. Diese Briefe wurden von Person Y nicht beantwortet. Danach hat Person Y bis zu einem Umzug aus der Wohnung in eine neue Wohnung an der fiktiven  Adresse RTZ keinerlei Post von dem Beitragsservice oder NDR erhalten. Der Umzug fand im November 2016 statt. Trotz Widerspruch der Datenweitergabe bei der Ummeldung im Einwohnermeldeamt wurden die Daten der neuen Adresse RTZ der Person Y an den Beitragsservice übermittelt. ( Das Einwohnermeldeamt weigerte sich anfangs den Widerspruch anzunehmen, hat ihn dann aber letztendlich angenommen. )
Das weiß Person Y, da schon kurz nach dem Umzug Post von dem Beitragsservice mit einem Betrag von 8xx,xx € für den Zeitraum von 01.01.2013 - 31.12.2016 kam. Das waren "Hinweisschreiben". Davon kamen noch zwei weitere. Diese wurden alle nicht beantwortet, aber Person Y hat sie aufbewahrt.

Nun hat die fiktive Person Y am Anfang dieser Woche einen Festsetzungsbescheid bekommen, für den Zeitraum vom 01.01.2013 - 31.08.2014 über 3xx,xx €. Person Y fragt sich nun, ob nicht der Zeitraum vom 01.01.2013-13.03.2013 nun verjährt ist.

Abgesehen davon ist der Bescheid von den Daten her korrekt.

Ich denke, Person Y könnte für den Beginn des Jahres 2013 Verjährung geltend machen, wenn ich die Annahmen von meinen Vorrednern in den vorherigen Postings zu Rate ziehe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2017, 01:37 von frekase«

N
  • Beiträge: 26
RBStV §7 (4)
Zitat
Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
BGB § 195
Zitat
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
BGB § 199 (1)
Zitat
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Danach wären sämtliche in 2013 entstandenen Rundfunkbeiträge zum 31.12.2016 verjährt und nur noch die Beiträge ab 01.01.2014 festsetzbar.


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  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Man möge mich für doof halten, aber BGB und "Verwaltungsrecht" schließt sich für mich irgendwie gegenseitig aus... Entweder gibts da bestimmte Fristen (Verwaltung) oder es wird eben generell nach BGB gehandelt. Oder ist das eine normale Angabe, die allgemein so formuliert wurde, damit nicht immer überall Redundantes steht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2017, 22:48 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
[...]Entweder gibts da bestimmte Fristen (Verwaltung) oder es wird eben generell nach BGB gehandelt. Oder ist das eine normale Angabe, die allgemein so formuliert wurde, damit nicht immer überall Redundantes steht?

Na ja, Besucher mit seinem rustikalen Verständnis würde sagen, in der Tendenz letzteres.

Man muss wohl schon zum einen das Recht in einem Staat als Ergebnis eines historischen Prozesses und andererseits u. a. insofern auch in Sachgebiete differenziert sehen. Das Ganze würde dann insgesamt aber einen »Korpus« mit einer gewissen Hierarchie darstellen, dessen Komponenten natürlich i. A. nicht unabhängig & isoliert voneinander bestehen. Auf dem Hintergrund von Sinn & Zweck der »Gesamtveranstaltung« - zur Schaffung von 'Gerechtigkeit' - dürften sich dann auch BGB & verwaltungsrechtliche Bestimmungen höchstens bedingt bzw. im Einzelfall ausschliessen. Was besagte Verjährung angeht, könnte einiges für ein Miteinander statt eines Gegeneinander sprechen, zumal wenn man bedenkt, dass früher ausstehende RF-*Gebühren* dem Vernehmen nach ja bis in die Steinzeit und zurück eingetrieben wurden. Wenn der Verdummungsfunk mit seinem *Beitrag* aber eben keine staatliche Veranstaltung sein darf, wäre natürlich die Annahme plausibel, dass es sich dann auch dabei tatsächlich um eine der Verjährung lt. BGB unterliegende zivilrechtliche Forderung handelt. Dass sich natürlich u. U. auch in dem Zusammenhang ein 'williger'® oder auch übereifriger Richter beiderlei Geschlechts finden mag, der das Ganze wieder zum Gefallen des ÖRR hinbeug...- Verzeihung - hinbiegt, wäre die andere Seite.

Eine gewisse Verbindung zw. BGB & anderen Bereichen sieht man ja bspw. auch an der Unterworfenheit von Verwaltungshandeln bspw. unter die entsprechenden allg. Zugangsvorschriften des ersteren. Vollstreckung ohne nachweisbaren Vorliegens einer amtlichen Willenserklärung (in Gestalt eines entsprechenden Bescheides) zu betreiben oder als Richter zu heiligen wäre dann genau nichts anderes, als eben den Deinerseits wie oben vermuteten Sachverhalt von Amts wegen mit Vorschlaghammer bzw. Brecheisen überhaupt erst herbeizuführen. Auf den genannten Zusammenhang bezogen könnte dann (wie kreativ mancher Richter ist, sieht man ja in diesen Tagen) ein sich Ausschliessen v. BGB & Verwaltungs- bzw. Verw.verfahrensrecht bedeuten, dass bereits das Besprengen eines Schriftstücks mit dem (selbstredend erst zu erschaffenden) amtlichen Pendant des Weihwassers dessen Zustellung ersetzt, oder gar angenommene Gedankenübertragung von den Inkasso-Schergen an den Schuldner den direkten Kontenzugriff legitimieren würde, ohne dass die auch nur einen ihrer Textbaustein-Briefe hätten zusammenschmieren müssen.

Natürlich relativiert sich all' das vorstehend Gesagte auf dem Hintergrund des geflügelten Wortes, demzufolge man »Vor Gericht und auf Hoher See in Gottes Hand« sei. Ersteren Punkt betreffend muss es - wie man aktuell gerade i. S. »Rundfunkbeitrag «sieht - heutzutage (jedenfalls wie bislang weit überwiegend) aber natürlich heissen: In Richters Hand. Und in Extremfällen der Geschichte sogar noch deutlicher: In Freislers Hand :->>>.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2017, 22:49 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich habe im April 2014 Klage am VG Hamburg eingereicht. Dieses Verfahren ruht. Im März 2016 erreichte mich vom NDR Beitragsservice in Rostock, - das Logo von ARD. ZDF Deutschlandradio findet sich ganz oben rechts, darunter ein Adressblock mit dem Absender Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice, darunter Rufnummern für Telefon und Telefax in Rostock, 01806 Servicenummer, sowie eine Anschrift in Rostock; das Sichtfenster zeigt über meiner Anschrift zudem Norddeutscher Rundfunk| Beitragsservice | 18055 Rostock - ein Schreiben folgenden Inhalts:

Zitat
unter dem Aktenzeichen .../14 führen Sie ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Hamburg, das noch keinen Abschluss gefunden hat.

Mit Blick auf eine möglicherweise eintretende Verjährung nicht gezahlter Rundfunkbeiträge für das Jahr 2013 erhalten Sie einen entsprechenden Festsetzungsbescheid.

Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aussetzen.

Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingeleitet werden.

In der Anlage des Briefes befand sich ein Festsetzungsbescheid, ebenfalls NDR Beitragsservice Rostock mit identischen Adressinformationen wie oben, für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.12.2016 in Höhe von 7 x 17,98 € = 125,86 €. Der NDR geht korrekter Weise davon aus, dass Verjährung droht, wenn das dritte Jahr erreicht ist und will diese mit einer weiteren Maßnahme unterbrechen. Tatsächlich erfolgte diese Unterbrechung sehr früh, ein Abwarten bis Nov/Dez. 2016 wäre m. E. grundsätzlich unschädlich gewesen. Unbeschadet der Zusicherung habe ich auch gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Ich bin gespannt auf den Eingang des nächsten Schreibens, da am 01.01.2018 ja die sogn. Beiträge für 2014 verjährt wären.

M. Boettcher


Edit "Bürger":
Siehe auch tangierene Themen u.a. unter
SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehoben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19078.0.html
sowie
SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17830.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2017, 22:56 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
  • Beiträge: 2.177
Die Anstalten behaupten, dass man einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV  hat, wenn die Zahlung ohne Rechtsgrund waren. Aber die Anstalten würden da den Einwand der Verjährung geltend machen. Um das zu hemmen, muss man durch Klage auf einen Titel kommen. Hier sieht man wiederum die Asymmetrie: sie brauchen keine Klage zu erheben, keine Klage zu gewinnen, sie stellen sich selbst einen Titel (Bescheid) zu ihren Gunsten aus. Sie haben die Gunst die Politik und die Milliarden, die sie sich vom Volk mit Zwang sich holen, und in ihrem Kampf gegen den machtlosen "Souverän" erzählen sie, sie seien für Demokratie wichtig.


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  • Beiträge: 1.564
Sollte aber ein Beitragsbescheid (eventuell aus formalen Gründen) nichtig sein, so kann die "zuständige Rundfunkanstalt" nur einen neuen, formal korrekten Bescheid ausstellen. Da sie dies aber nur nach einem Urteil machen kann (denn wenn sie vorher schon einen über den beklagten Zeitraum ausstellt, hebt sie damit ja den beklagten Bescheid auf), kann sie tatsächlich nur noch nicht verjährte Forderungen geltend machen bzw. bietet erneute Angriffsmöglichkeit, denn wenn in einem Bescheid bereits verjährte Forderungen festgesetzt werden, hat dies natürlich auch Folgen an die formalen Anforderungen der Restforderungen.

Deshalb mag das Herumreiten auf formalen Mängeln des Ursprungsbescheides durchaus zweckmäßig zu sein, Verfassungs-Europarechtbedenken sind dann zwar wichtig, um das Verfahren in die Länge zu ziehen, aber Nebenkriegsschauplätze.


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  • Beiträge: 1.025
... BGB und "Verwaltungsrecht" schließt sich für mich irgendwie gegenseitig aus... Entweder gibts da bestimmte Fristen (Verwaltung) oder es wird eben generell nach BGB gehandelt. Oder ist das eine normale Angabe, die allgemein so formuliert wurde, damit nicht immer überall Redundantes steht?

Der thread

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg127300.html#msg127300

scheint im ersten Moment vielleicht nicht ganz passend. Jedoch wurde dort die Verquickung von BGB und Verwaltungsrecht ausführlich analysiert sowie Fragen der Verjährung und Verjährungshemmung ausführlich besprochen. Vielleicht findet sich auf die ein oder andere rechtliche und praktische Frage dort eine Antwort.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2017, 02:18 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Zur Verjährung verlinke ich hier mal meinen Gedankengang bezüglich der Gesamtschuldnerschaft. Bei mehreren Wohnungsinhabern greift evtl eine Verjährungshemmung bei den nicht zahlungsverpflichteten Gesamtschuldnern nicht, weil nur der Zahler den Verwaltungsvorgang durchläuft.
Sollte sich z.B. eine Klage über einen längeren Zeitraum als 3 Jahre hinziehen, so sollten die Gesamtschuldanteile der am Verwaltungs- und Klagevorgang unbeteiligten Mitbewohner zurückgefordert werden können.

Gesamtschuldner sind Einzelschuldner! Nur beim Einzug der Gesamtschuld hat der Gläubiger das Recht, einen davon zur Gesamtzahlung zu verpflichten.

Ist der Rundfunkbeitrag eine teilbare Leistung? (Gesamtschuldner verhältnis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20439.msg156974.html#msg156974


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2017, 14:10 von DumbTV«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

RBStV: Verjährung des Anspruchs richtet sich nach BGB -> 3 Jahre.
(bspw) VwVfG NRW §53: Verjährung von Verwaltungsakten (Bescheiden) -> 30 Jahre, Verjährung des Anspruchs gehemmt (= setzt sich später fort).

Frage: ist bspw der WDR in NRW von VwVfG ausgenommen -- laut VwVfG NRW §2 (1) ja. Damit könnte der WDR für "seine" Bescheide (die des BS!) womöglich keine 30 Jahre reklamieren, weil der §53 nicht anwendbar wäre.

Frage: was passiert während einer Klage? -- die Verjährung würde möglicherweise für die Dauer des Verfahrens gehemmt (= setzt sich später fort).

MfG
Michael


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  • IP logged
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Ja, bei einer Klage ist die Verjährung gehemmt - jedoch nur für den Anteil des Klägers, meines Erachtens, da die anderen Beteiligten ja überhaupt keine Verwaltungsakte bekommen.
Um die Verjährung der anderen Gesamtschuldner zu hemmen, müsste jeder von ihnen zumindest erstmal über den Gesamtbetrag verpflichtet werden und Klagen.

Wie gesagt: Bei einer Gesamtschuldnerschaft handelt es sich um mehrere Schuldner mit definierten Einzelschulden. Die Gesamtschuldnerschaft berechtigt den Gläubiger nur, die Summe der Einzelschulden bei jedem einzelnen Gesamtschuldner in einer Summe zu fordern (aber nur einmal). Der Zahlende hat dann die gesetzlich zugeschriebene Berechtigung, die Einzelanteile der anderen zurückzufordern. (Forderungsübergang von Gläubiger zu Zahler).

Die Gesamtsumme im Festsetzungsbescheid bzw. die bei der Klage strittige Gesamtsumme ist nicht die Einzelschuld des Klägers!

Auch wenn es uns so vorgaukelt bzw. vorgegaukelt wird.

Wikipedia -Gesamtschuld:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld#Verh.C3.A4ltnis_Gl.C3.A4ubiger_-_Gesamtschuldner
Zitat
Auch die Verjährung gesamtschuldnerische Ansprüche erfolgt lediglich mit Einzelwirkung. So kann z. B. die Verjährung des Anspruches gegen den verklagten Gesamtschuldner S1 durch Rechtshängigkeit gehemmt sein, während die Ansprüche gegen weitere Gesamtschuldner während des Prozesses verjähren. Dies zeigt, dass Ansprüche gegen Gesamtschuldner grundsätzlich selbstständig sind und sich im Gegensatz zu akzessorischen Ansprüchen unterschiedlich entwickeln können.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 02:14 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 70
Hallo, mir liegt ein aktueller Fall von Person A vor:

Im vorliegenden Fall bekommt A jeweils im Abstand eines Monats einen Festsetzungsbescheid (also 2 Festsetzungsbescheide), die er unter Wahrung der Frist widerspricht. Danach (es ging schnell) bekommt Person A den Widerspruchsbescheid mit der erneuten Möglichkeit zu klagen! Die letzten beiden Bescheide liegen 4 Jahre(!) zurück (Beispiel: 1. Bescheid Mai 2013 u. 2. Bescheid Juni 2013 und 4 Jahre später Juni 2017 und Juli 2017). Nach den ersten beiden Festsetzungsbescheiden mit Widerspruch und Widerspruchsbescheid erfolgt die Klage. Nach Ruhen des Verfahren von ca. 2 Jahren kommt es 2017 zur mündlichen Verhandlung und Klageabweisung. Person A beauftragt Anwalt mit Berufung vor VGH. Dort liegt der Fall nun. Und dennoch bekommt er während das Verfahren dort behandelt wird die anfangs oben erwähnten Festsetzungsbescheide.
Person A fragt sich warum er - wer während ein Verfahren noch im Gange ist - Festsetzungsbescheide erhält? Er wendet sich an die Landesrundfunkanstalt und bekommt mitgeteilt, dass die Festsetzungsbescheide notwendig wurden, da die VERJÄHRUNGsfrist  von 3 Jahren und somit eine VERJÄHRUNG der Forderungen drohte! Und zudem wäre die Klage von Person A ja abgewiesen worden.

Jetzt denkt Person A: Die Verjährung beginnt zum Ende eines Jahres (BGB), in dem der Festsetzungsbescheid erstellt wurde. Vor Gericht geht es nur um die festgesetzten Beträge. Danach bekommt er regelmäßig nur 'Zahlungsaufforderungen' (d. h. 2014, 2015, 2016) mit den offenen Beträgen - bis zum (3.) Festsetzungsbescheid 2017. Ob nun tatsächlich eine HEMMUNG für den Rest der Summe in 2013 ab der ersten Festsetzung eingetreten ist, stellt Person A in Frage! Auch wenn die Klage vorliegt, hindert das Gericht doch nicht den Gläubiger daran weitere (Rechnungs-)Forderungen zu stellen, die nicht in der Klage Bestandteil sind! Auch wird der Gläubiger nicht daran gehindert, eine Mahnung auszustellen. Person A sieht nur eine HEMMUNG des Betrages, der Klagebestandteil ist!

Jetzt kommt aber noch etwas ganz spezielles dazu! Person A berichtet, dass er zwischendurch immer mal Zahlungen geleistet hat und durch das Modell der ÖRA die aktuelle Zahlung immer die älteste Zahlung tilgt. So steht Person A - der von Januar 2013 ab sich verweigert hat, den RBStV zu akzeptieren - laut letzter Mitteilung des BS das Beitragskonto mit offenen Forderungen erst ab Anfang 2014 in der Schuld! Was heißt das? Person A nimmt ja immer noch an, dass die Forderungen für Ende 2013 eigentlich verfallen sein müssten. Doch offiziell steht auf seinem BS-Kundenkonto kein Betrag bzw. stehen keine Beträge mehr, weil diese durch die unregelmäßigen Zahlungen für das Jahr 2013 vollständig und darüber bis Anfang 2014 beglichen wurden, so dass ihm jetzt ein Kontostand ab Anfang 2014 bis heute mit offenen Beträgen gegenübersteht! Jetzt also stellt  Person A fest, das ihm womöglich gar kein Anspruch auf Erstattung zusteht, weil das Konto für 2013 ausgeglichen ist und die VERJÄHRUNG automatisch somit sich nach vorne (2014) verschoben hat und somit die oben erwähnten Festsetzungsbescheide genau dann erstellt wurden, ab dem die Kontoführung die offenen Forderungen aufgelistet hat! Somit denkt sich Person A, dass er gar nicht in den Genuss oder dem Recht der Verjährung laut BGB kommt bzw. kommen kann. Im übrigen hat Person A die 'Streitschrift' von Dr. Hennecke gelesen und erfährt nun genau das, was dort beschrieben wird.

Soweit zum Bericht von Person A.

Interessant ist doch, zu klären, ob die Verjährungshemmung eintritt, wenn die Klage eingereicht und angenommen mit zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens wieder aufgenommen wurde und es zu einem Prozess mit Urteil gekommen ist? Und bezieht sich die Verjährungshemmung nur auf die aus der Klage bezogenen Festsetzungsbescheide?
Und wie sieht es mit der Verjährung aus, wenn sich durch die Vorgehensweise der LRA (laut RBStV) bei teilweise Zahlungen von Forderungen die jüngste Zahlung erst immer die älteste Schuld tilgt und eine Verschiebung auftritt?
Warum hat die LRA dennoch Person A mitgeteilt, dass sie die Festsetzungsbescheide verschicken musste, um die Verjährung zu vermeiden?


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

 
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