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Autor Thema: SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?  (Gelesen 12376 mal)

n
  • Beiträge: 21
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

Hallo zusammen,

schon lange hatte fiktive Person A nichts Sinnvolles mehr vom Beitragsservice gehört oder gelesen (außer den üblichen Bettelbriefen alle paar Monate).

Nun fischte Person A einen Infobrief aus dem Briefkasten mit dem Thema "Verjährung der Forderungen"
gegen mich sowie "Löschen der technischen Sperre im Beitragskonto", so dass Person A in Zukunft wohl mit mehr Post rechnen darf.

Im Anhang ein Scan des fiktiven Briefs.

Zitat
Zur Vermeidung der Verjährung müssen wir dieses Jahr weitere Forderungen mit Bescheiden festsetzen. Deswegen werden wir im Lauf des Jahres die technische Sperre in Ihrem Beitragskonto löschen.
Weitere Bescheide und Vollstreckungsmaßnahmen sind mit weiteren Kosten für Sie verbunden. Deswegen dürfen wir Ihnen empfehlen, die offene Forderung auf folgendes Konto zu zahlen:

Südwestrundfunk
Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart

[...]

Sollte sich aufgrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg herausstellen, dass Sie die Zahlung(en) ohne Rechtsgrund geleistet haben, haben Sie gegen den Südwestrundfunk einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs 3 RBStV.

Haben andere Kläger auch schon ein solches Schreiben erhalten?

Da es sich nur um einen Infobrief handelt, wird Person A erst mal nichts weiter unternehmen und einfach mal abwarten was als nächstes kommt.

Hintergrund:
Person A klagt seit Ende 2013 vor dem VG Freiburg.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Südwestrundfunk gewährt.

Ich freue mich auf eure Erlebnisse  ;)

Grüße
n8schicht


Edit "Bürger":
Beitrag und Anhang mussten leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2016, 02:42 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ein anderer Fiktiver Kläger B könnte zwar von einer "Rundfunkanstalt" nicht einen solchen Infobrief erhalten haben, jedoch möglicherweise gleich einen neuen FestsetzungsBESCHEID mit einem Gesamtbetrag größer als 500 € - das erste Mal seit Verfahrensbeginn ca. Mitte 2013.

Kläger B prüft derzeit die rechtlichen Schritte (Widerspruch/ Klageerweiterung, etc.).
Er geht vorerst davon aus, dass auch gegen neuerliche Festsetzungen Rechtsmittel eingelegt werden - einschl. neuerlichem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Gegen ein lapidares Info-Schreiben wie das oben abgebildete wären Reaktionen wohl weitestgehend zweckfrei.

Dass hier neben "weiteren Bescheiden" gleich auch "Vollstreckungsmaßnahmen" erwähnt werden, bleibt wohl der Aufrechterhaltung einer gewissen Drohkulisse geschuldet.

Befremdlich ist...
...die Benennung einer Kontoverbindung die von den bisherigen Kontoverbindungen abweicht
und wohl auch von derjenigen, die auf dem "Zahlschein" des irgendwann folgenden nächsten FestsetzungsBESCHEIDs angegeben ist.

Hier ergibt sich unweigerlich wieder die Frage:
Auf welches Konto gewährleistet eine Zahlung eigentlich eine "schuldbefreiende Wirkung"?!?


Bedenklich ist...
...der immer wieder auftauchende beschwichtigende (irreleitende?) Verweis, dass für etwaige Zahlungen ein "Erstattungsanspruch nach § 10 Abs (3) RBStV" bestünde, falls sich im Verfahren herausstellt, dass die Zahlungen "ohne Rechtsgrund" geleistet wurden.

Hierzu bitte einfach mal die Suchfunktion des Forums bemühen mit Begriffen wie z.B. "Erstattungsanspruch".

Damit finden sich dann Beiträge wie u.a. diese...

Rundfunkgebühr: Rückerstattung setzt Rechtsmittel voraus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6846.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6846.msg51036.html#msg51036

Daraus geht hervor, dass der vielbemühte "Erstattungsanspruch nach § 10 Abs (3) RBStV" bei einer (eher wahrscheinlichen) "Unvereinbarkeitserklärung" des BVerfG nicht greifen und jegliche diebezüglichen Erstattungsversuche wohl ins Leere laufen würden.

VORSICHT also, vor derlei Nebelkerzen!!!

Merke:
Was nicht gezahlt wurde, braucht auch nicht zurückgefordert zu werden.

Im Übrigen:
Wer weiß denn schon angesichts der derzeitigen roten Zahlen bei ARD-ZDF-GEZ, ob am (nahen oder fernen) Ende überhaupt noch Mittel für irgendwelche "Rückerstattungen" jahrelanger Zahlungen "ohne Rechtsgrund" zur Verfügung stünden - und mit welchen juristischen Geschützen eine solche "Erstattung" dann erzwungen werden müsste.
Nein, nein, nein... ;) >:D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2016, 01:17 von Bürger«
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S
  • Beiträge: 26
Eine nicht näher genannte Person hat gestern ebenfalls diesen Brief vom SWR erhalten. Seine Klage läuft bereits seit  Anfang 2013 bzw ruht mittlerweile.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2016, 13:16 von SHODAN«

g
  • Beiträge: 48
Ein Bekannter hat heute ebenfalls diesen deckungsgleichen Brief (wie n8schicht) vom SWR erhalten.

Seine Klage, beim VG Freiburg, läuft bereits seit Ende 2013 und ruht mittlerweile.

Ich vermute es ist nur eine neue Masche um noch schnell die Leute zum Bezahlen zu bewegen! Vielleicht sehen sie ihre Felle davon schwimmen und wollen schnell noch abkasieren vor dem Urteil am 16. und 17. März!

Was haltet ihr davon?


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  • Beiträge: 3.997
Das könnte in der Tat mit Verjährung zusammen hängen. Schließlich muss dazu, damit es nicht verjährt der Anspruch geltend gemacht werden, es könnte sonst von Verwirkung gesprochen werden.
Und weil sie noch versuchen werden eine Weile weiter zu kassieren werden weitere Personen trotz Klage auch diese Briefe bekommen. Weil es sich natürlich anbietet wird der gesamte zurück liegende Zeitraum bedacht. So gesehen betrifft es alle, wo die Festsetzung für das Jahr 2013 nicht über alle Quartale abgeschlossen war. Die Personen, welche offene Quartale in 2014 haben, würden diese Post spätestens nächstes Jahr erhalten.


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Hallo mal wieder,

nun nach 2 1/2 Monaten hat meine fiktive Person A "endlich wieder" Post vom VG Freiburg erhalten:

Zitat
Verwaltungsgericht Freiburg
Postfach 19 01 51
79061 Freiburg

Herrn/Frau
Person A
Straße XXX
XXXXX Ort


Verwaltungsrechtssache
Person A
gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts -
wegen Rundfunkbeitrags

Das mit Schriftsatz vom XX.05.2016 wieder angerufen Verfahren X X XXXX/XX wird nunmehr unter dem Aktenzeichen Y Y YYYY/YY weitergeführt. Es wird gebeten, in Zukunft nur noch das neue Aktenzeichen anzugeben.

Der Vorsitzende:
i.V. XXXXXXX

Beglaubigt:

XXXXXXX
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der erwähnte Schriftsatz ist als Anlage angeheftet und liest sich so:

Zitat
SWR
70150 Stuttgart

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103
79104 Freiburg
 
 

In der Verwaltungssache
Person A ./. Südwestrundfunk

rufen wir das Verfahren wieder an.


XXXXXXX XXXXXXXXX-XXXXX

Das wars auch schon, ich denke dass andere "fiktive Personen" in den letzten Tagen ein ähnliches Schreiben erhalten haben.

Ich freue mich auf eure Updates und Diskussionen und bin gespannt wie es weiter geht.


Viele Grüße
n8schicht


Edit "Bürger":
Den Ruhens- bzw. Wiederaufnahmevorgang hier bitte nicht weiter vertiefen, da dies vom Kern-Thema dieses Threads abschweift, welches da lautet
SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 22:35 von Bürger«

Z
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Spannend.
Natürlich muß die RA neue Bescheide (für noch nicht festgesetzte Zeiträume) verschicken, um die Verjährung zu hemmen, bisher war es ja so, daß während eines laufenden Verfahrens keine neuen Bescheide kamen, sonst hätte man ja einfach die Klage erweitern können.
Weil sich der Klageweg aber ungeplant in die Länge zieht, kann es die RA nur so lösen, um eine Chance zu bekommen, an die Kohle ranzukommen.
Die Aufhebung des Ruhens (von Seiten der RA) zu beantragen, könnte aber auch nach hinten losgehen, denn das dürfte ja massenhaft passieren, macht damit auch massenhaft Arbeit für die Richter, und wenn denn in absehbarer Zeit sowieso das Bundesverfassungsgericht darüber urteilt, dann könnte man sich als Richter doch die Arbeit sowieso sparen, egal wie es ausgeht - also kommen die (un-)ruhenden Fälle auf die gewöhnliche Wiedervorlage, aber ganz nach hinten...


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Eine nicht näher genannte Person hat heute am 14.06.2016 einen Festsetzungsbescheid mit dem Datum 03.06.2016 vom SWR erhalten in welchem vom Zeitraum 01.03.2013 bis zum 31.05.2016 ein Betrag von 702,50€ festgesetzt wurde. In der Summe von 702,50€ sind außerdem wieder einmal 8€ Mahngebühren inkludiert welche am 03.06.16 veranschlagt wurden.

Ist eigentlich der Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 03.06.2013 nicht schon verjährt?


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E

Emge Phil

Ist eigentlich der Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 03.06.2013 nicht schon verjährt?

Forderungen des Jahres 2013 verjähren mit dem 01.01.2017.

Wenn die Forderung bis dahin nicht nachweislich bekannt gegeben wurde, ist sie verjährt.


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  • Beiträge: 3.997
Achtung, wenn der Fristablauf auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, dann gibt es etwas extra.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-am-dezember-ist-schluss-oder-doch-nicht_063708.html


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Eine nicht näher genannte Person hat heute am 14.06.2016 einen Festsetzungsbescheid mit dem Datum 03.06.2016 vom SWR erhalten...

Hallo mal wieder,

auch meiner Person A ging es heute so. Sie denkt nun über eine Antwort wie folgt nach:

Zitat
Südwestrundfunk
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart
vorab per Telefax: 018 59995 0105

XXXXXXXXXXXXX, 14.06.2016

Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid?vom 03.06.2016
Beitragsnummer xxx xxx xxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen Ihren o.g. Bescheid vom 03.06.2016, Aktenzeichen xxx xxx xxx
form­ und fristgerecht

Widerspruch

ein und beantrage:

1. Der Bescheid vom 03.06.2016 wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten
verletzt
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner
3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt.?Grund: Ich kann mir die Zahlung
des Beitrags nicht leisten. Des Weiteren widerspreche ich aufgrund religiöser Gründe.

Die Begründung entnehmen Sie bitte meinem Schreiben “Widerspruch gegen
Beitragsbescheid”?vom xx.xx.2013. Zusätzlich zu meiner fortgeltenden Begründung führe ich
das Gutachten “Öffentlich­rechtliche Medien ­ Aufgabe und Finanzierung” des
Bundesministeriums der Finanzen vom Dezember 2014 an und verweise insbesonders auf den
dort erkannten und geforderten Reformbedarf der öffentlich­rechtlichen Rundfunksender.

Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer
angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, so
werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.

Sollte nicht innerhalb einer angemessenen Frist über meinen Widerspruch entschieden werden,
so werde ich direkt Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben, bzw.
meine bereits laufende Klage (Verfahren X X xxxx/xx, Verwaltungsgericht Freiburg)
entsprechend ergänzen.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht
abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden
worden ist: Verfahren X X xxxx/xx, Verwaltungsgericht Freiburg.


Mit freundlichen Grüßen

Person A

Würden das andere Personen wohl auch so machen? Oder gibt es noch etwas zu beachten?

Grüße
n8schicht



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Ja, klare Ansage ist in diesem Fall sicher gut. Alles Wichtige scheint enthalten zu sein. Aber vielleicht schaut noch jemand anders darüber.


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...klingt für mein bescheidenes Verständnis ebenfalls i.O.

Person A könnte allenfalls evtl. noch diesen Hinweis von PersonX im Widerspruch "verwursten" ;)
[...] Natürlich erfolgt die Forderung über den gesamten Zeitraum, wobei es sicherlich möglich wäre maximal den Betrag, welcher verjähren könnte zu fordern. Die Frage, welche sich dabei stellt ist es verjährt ja regelmäßig nach drei Jahren, verjährt es immer zum Jahresende oder bezogen auf den Zeitraum?
Meines Wissens nach - bzw. auch dem Post von "Emge Phil" weiter oben - beginnt die Frist zum Jahresende des Forderungszeitraums, d.h. für Forderungen nach 2013 würde wohl eigentlich noch gar keine Verjährung drohen. Diese also jetzt schon festzusetzen, trotz Anfechtung dem Grunde nach, das finde ich überzogen.

Person A könnte also ggf. schon jetzt ihr "Befremden" äußern, dass "ohne Not bereits jetzt auch zurückliegende Beiträge festgesetzt wurden, für welche noch nicht akut die Verjährung droht".
Person A könnte dies z.B. als "unangemessen erachten angesichts des Verfahrens in der Hauptsache, in welchem die Rechtmäßigkeit der Forderungen dem Grunde nach angefochten" wird.

Zudem könnte sich Person A ggf. auch explizit "weiteren ergänzenden Sachvortrag ausdrücklich einem gesonderten Schreiben vorbehalten".


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Jetzt ging es ganz schnell: meine Person A hat bereits gestern auf ihren Widerspruch gegen den neuen FestsetzungsBESCHEID - siehe obige Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17830.msg124523.html#msg124523
eine Antwort des SWR (Referat Beitragsrecht) erhalten. Hier das Wichtigste daraus:

Zitat
Zur (derzeitigen) Vermeidung eines zweiten Verfahrens und weiterer Gerichtsgebühren (bei einer Klageerweiterung müssten Sie (zunächst) Gerichtsgebühren in Höhe von 159,00 € bezahlen) schlage ich vor, dass wir eine Entscheidung über Ihren Widerspruch erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens treffen. Ein rechtlicher Nachteil entsteht Ihnen hierdurch nicht.

Hinsichtlich Ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nehme ich Bezug auf die in meinem Schreiben vom xx.xx.2016 erwähnte technische Sperre. Ich werde, nachdem die Forderungen nun ordentlich festgesetzt wurden, diese Sperre wieder auslösen. Dies hat zur Folge, dass derzeit keine weiteren Forderungen festgesetzt oder vollstreckt werden.

Das klingt soweit vernünftig, meint Person A.
Entsteht wirklich kein restlicher Nachteil, wenn über den Widerspruch seitens des SWR erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entschieden wird? Oder sollte Person A hier "hart" bleiben und auf die Entscheidung pochen?
Weiß jemand mehr?

Besten Dank und Grüße
n8schicht


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p
  • Beiträge: 39
Eine weitere nicht näher genannte Person C hat entsprechendes "Info"-Schreiben vom SWR Anfang Juni 2016 erhalten. Betreff: "Information".
Eine nachweisliche Forderung für die dort aufgelisteten "Beiträge" liegt nach Einschätzung von C nur für einen Teil der Forderungen (für 2013) vor.

Parallel dazu möchte das VG Freiburg (mit selbigem Tagesdatum des Schreibens!) wissen, ob das bisher ruhende Widerspruchsverfahren fortgeführt werden soll.


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