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Autor Thema: ÖRR-Sender = Diensteanbieter (§3 TKG)  (Gelesen 3546 mal)

a

azdb-opfer

ÖRR-Sender = Diensteanbieter (§3 TKG)
Autor: 26. Mai 2016, 22:20
Liebe Mitstreiter,

der ÖRR betont ja immer wieder die Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs über das Internet, um die Beitragspflicht zu begründen. Wenn der ÖRR als Anbieter von Telekommunikationsdiensten auftritt, muss er auch akzeptieren, dass er als Diensteanbieter die Spielregeln des TKG akzeptieren muss. Dann müsste der ÖRR von der Bundesnetzagentur überwacht und reguliert werden.

Die Gebühren-/Beitragspflicht für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" besteht seit 2007. Sind möglicherweise alle Gebühren-/Beitragsfestsetzungen der KEF seit 2007 rechtswidrig, weil eigentlich die Bundesnetzagentur zuständig ist? Möglicherweise hat die Bundesnetzagentur die Aufsichtspflicht verletzt.

Das erpresste Zwangsentgelt verzerrt den Markt einseitig zugunsten des ÖRR. Damit wäre die Entgeltfestsetzung genehmigungspflichtig.

---

Ergänzung:

Die Sender sind als Diensteanbieter gemeldet.

Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/TKDiensteanbieterPDF.pdf?__blob=publicationFile&v=49


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2016, 22:45 von azdb-opfer«

b
  • Beiträge: 764
Unternehmen, an die unentgeltliches Wegerecht übertragen wurde (nach § 69 Abs. 1 TKG vom 22.06.2004 bzw. nach § 50 TKG i.V.m. § 8 TKG vom 25.07.1996)
mit Angabe des Gebietes für das die Nutzungsberechtigung besteht.

http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Breitband/Wegerecht/Liste_WR_Alle_pdf.pdf?__blob=publicationFile

Merkwürdigerweise alle Landesrundfunkanstalten haben als Gebiet, für das eine Nutzungsberechtigung besteht: Bundesrepublik Deutschland.
Nur Saarländischer Rundfunk Anstalt d. öffentlichen Rechts hat als Gebiet: Bundesland Saarland.

Und warum haben die anderen als Verteilungsgebiet Bundesrepublik Deutschland, wenn sie jeweils in Grenzen ihres Landes agieren sollen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2016, 23:18 von boykott2015«

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azdb-opfer

Und warum haben die anderen als Verteilungsgebiet Bundesrepublik Deutschland, wenn sie jeweils in Grenzen ihres Landes agieren sollen?

Die Berechtigung ist vermutlich für die Einspeisung in die Kabelnetze notwendig.


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Das ist im weitesten Sinne sogar korrekt, dass die Bundesnetzargentur eine Marktprüfung nach
§11 TKG, vor allem im Sinne der "beträchtlichen Marktmacht" betereibt.
z.b. Absatz 2
Zitat
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG untersucht die Bundesnetzagentur die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen.

§ 6 TKG Abs. 4 - Meldepflich
Zitat
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.

§ 2 TKG Abs. Nr.2 - Regulierung und Ziele
Zitat
2.    die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation
im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche...
Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit
besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird.
Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt,
Wettbewerbsverzerrung !
Preis und Qualität !

Abs.2 Nr.6

Zitat
...Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,

Abs. 3 Nr. 3
Zitat
3.    den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert,

Nr. 4
Zitat
4.    effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass
 sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend
Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und
Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb
auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,

Nr. 5 und Nr. 6
Zitat
5.    die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und
6.    regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen
Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.

Die Verbindung der öffentlich rechtlichen Sender zum TKG ist nachweislich und deswegen auch unterwerflich der Bundesnetzargentur, wenigstens in den o.g. Paragraphen.
Hervorstechend die Wettbewerbsfähigkeit und die hervorstehende Sicherung des Wettbewerbs ist unverkennbar.


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azdb-opfer

Die Verbindung der öffentlich rechtlichen Sender zum TKG ist nachweislich und deswegen auch unterwerflich der Bundesnetzargentur, wenigstens in den o.g. Paragraphen.
Hervorstechend die Wettbewerbsfähigkeit und die hervorstehende Sicherung des Wettbewerbs ist unverkennbar.

Der ÖRR hat seit fast zehn Jahren einen "Eintrittspreis" für das Internet verlangt und damit auch den Markt für Internetdienste verzerrt.


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Diese zugespielte Mail blieb bisher unbeantwortet ohne Eingangsbestätigung.
Ich hoffe mir wird da bald was neues zugespielt.

Zitat
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> in meinen Recherchen zum Telekommunikationsgesetz bin ich darauf
> gestoßen, dass einige oder gar alle öffentlich rechtlichen Sender in der
> Liste für Telekommunikationsanbieter stehen.
>
> "Diensteanbieter im Sinne des § 88 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 3 Nr.6 TKG ist
> jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
> erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt."
>
> Nach der Meldepflicht "§ 6 TKG Abs. 4 - Meldepflich" müssten also die
> öffentlich-rechtlichen Sender unter ihrer Obhut stehen, bezüglich des
> Wettbewerbs und auch des Inhalts.
>
> Da die öffentlich-rechtlichen Sender durch den zwangsmäßigen
> Beitragseinzug sich indirekt dem Wettbewerb entziehen und diesen
> definitiv negativ beeinflussen, sehe ich durch die Bundesnetzargentur
> keine Handlungen bezüglich dieser Negativ-Konstellation.
>
> Dennoch wird im TKG sehr oft die Wettbewerbsfähigkeit hervorgehoben.
> Der Zwangsbeitrag verzerrt meiner Meinung nach durch die Abgabe der
> Beiträge die Finanzstellung der Bürger gegenüber anderen Anbietern in
> Höhe von 17,50 pro Bürger bzw. pro Schuldenkonto beim Beitragsservice.
> Bei rund 40 Millionen Benutzerkonten beim Beitragsservice sind das rund
> 700 Millionen Euro die den anderen Anbietern quasi fehlen.
> Das spricht nicht für ausgeglichenen Wettbewerb. Hat der
> öffentlich-rechtliche Rundfunk hier eine Sonderstellung und wenn ja welche?
>
> Nach § 2 TKG Abs. Nr.2 - Regulierung und Ziele",
> wird Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung
> nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation
> versprochen, gesetzlich geregelt. Ebenso größtmöglicher Nutzen auf
> Auswahl, Preis und Qualität ist dabei, für eine bestimmte Zielgruppe.
> Das bedeutet Sie haben Einfluss auf das Programm.
>
> Welchen Einfluss haben Sie auf das Programm des öffentliche-rechtlichen
> Rundfunk für die bestimmte Benutzergruppe?
>
> Warum entzieht sich der ÖR-Rundfunk nicht dem Wettbewerb nach o.g.
> Paragraphen?
>
> Wie fördert die Bundesnetzargentur nach §6 Abs.2 Nr. 6 öffentliche
> Einrichtungen und welche Einrichtungen?
>
> Wie schützt die Bundesnetzargentur den Wettbewerb zum Nutzen der
> Verbraucher nach §6 Abs.3 Nr.3?
>
> Was bedeutet im wesentlichen §6 Abs 3 Nr. 4, wenn man behaupten würde
> der Bürger sei durch die Zwangsabgabe diskriminiert worden und der
> Beitrag verzerrt, s.o., den Wettbewerb erneut?
>
> Danke für Ihre Mühe
> Mit freundlichen Grüßen


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Interessant hierbei ja auch das neue, rein web-basierte "Jugendangebot"...

Jugendkanal von ARD und ZDF
https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendkanal_von_ARD_und_ZDF
Zitat
Der Jugendkanal von ARD und ZDF soll ab dem 1. Oktober 2016 ein Online-Medienangebot der ARD und des ZDF für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 29 Jahren werden.[1] Die Federführung liegt beim Südwestrundfunk (SWR).

...da dieses ja als reines online-Angebot *ohne* jeglichen Sendungsbezug daherkommt - also ein besonders "reines" Telemedien-Angebot ist - siehe u.a. auch die Diskussion unter

ARD Rundfunkrat: Drei-Stufen-Tests und das implizierte Publikum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18472.msg120896.html#msg120896
Stellungnahme im Konsultationsverfahren zum Telemedienkonzept „KiKA Telemedien“
Dr. Volker Grassmuck, Mediensoziologe
Berlin, den 04.01.2016

Zitat
Deutschland ist Weltmeister im Durchführen von Dreistufentests. Seit 2008 hat es mindestens fünfzig davon gegeben. Der aktuelle zu KiKa.de ist der neunundvierzigste. Nummer 50 ist der Dreistufentest für Bremen NEXT.

Der letzte Dreistufentest betraf das Junge Angebot von ARD und ZDF und war offiziell gar keiner. Die Länder hatten im Oktober 2014 beschlossen, keinen Test von den Aufsichtsgremien der Anstalten durchführen zu lassen. Um europarechtlich auf der sicheren Seite zu sein (vgl. Karl-Eberhard Hain in Medienkorrespondenz 20.03.2015) und wieder einmal die Kritik der Zeitungsverleger und der kommerziellen Rundfunkanbieter abzuwehren, führte die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt gleichwohl eine Konsultation durch und beauftragte der federführende SWR Goldmedia mit einem Marktgutachten. Nur dass am Ende nicht der Beschluss eines Rundfunkrates stand, sondern die direkte Beauftragung im Rundfunkstaatsvertrag.

[...]

Die bislang durchgeführten Markttests führten ausnahmslos zum selben Ergebnis: Öffentlich-rechtliche Online-Angebote stellen dank ihrer Breite und Vielfalt, Qualität und Tiefe unstrittig einen bedeutsamen Beitrag im ‘publizistischen Wettbewerb’ dar. Sie haben einen signifikanten, aber zahlenmäßig geringen Anteil in einem expandierenden Markt. Von ‘Marktverstopfung’ oder ‘Wettbewerbsverzerrung’ kann also keine Rede sein. Die Nutzerbefragungen ergeben hohe Zufriedenheit und Wertschätzung. Die ‘Marktaustrittssimulationen’ zeigen, dass Nutzer in der Regel zu anderen öffentlich-rechtlichen Telemedien wechseln würden, „dass das öffentlich-rechtliche Telemedienangebot ein eigenes Profil besitzt, das im kommerziellen Sektor keine Entsprechungen findet“ (Woldt, S. 77), und dass dieses somit als kategorial verschieden wahrgenommen wird.

Man könnte also meinen, dass es sich bei diesen Tests um rein tautologische Prozeduren handelt. Tatsächlich haben die Verfahren zu verschiedenen Anpassungen geführt. So wurden die Verweildauern von Serien bei mehreren Angeboten geändert. Es gab Abgrenzungen bei „presseähnlichen“ Angeboten sowie bei Spiele-Angeboten und Newslettern ohne Sendungsbezug. Dienste wie ein Musterdepot, ein Renditerechner, Klingeltöne, ein Raumplaner und Spiele auf sport.zdf.de wurden untersagt. Auf myYOU-FM.de wurde die Möglichkeit eingestellt, sich anzumelden und ein Profil anzulegen, da befürchtet wurde, diese Funktionen könnten sich zur Partnerschaftsanbahnung nutzen lassen. Schließlich wurden Erläuterungen formuliert zu Musik-Streams, zu Präsenzen auf Drittplattformen wie YouTube, zur journalistisch-redaktionellen Begleitung von Chats und Foren sowie zu Spielen (Bohdal & Belfin 2014: 102 f.).

[...]

Das Absurdeste: Nach all dem Aufwand für Marktgutachten und Konsultation herrscht nicht einmal Rechtssicherheit. So hat der erfolgreiche Test von Tagesschau.de nicht verhindert, dass die Verlage gegen die Tagesschau-App klagen – von 2011 bis heute. In der jüngsten Runde entschied der BGH am 30.04.2015, mit der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei sei allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Damit verwies der BGH die Sache zurück an das OLG Köln. Das hat nun zu prüfen, ob das über die Tagesschau-App am 15.06.2011 abrufbare Angebot des Online-Portals tagesschau.de in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist (BGH I ZR 13/14 – Tagesschau-App).

[..]

sowie auch unter
Arbeitspapier des VPRT "Zum Auftrag der örR-Anstalten in der digit. Medienwelt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18471.msg120881.html#msg120881
...auch hier noch etwas interessantes zum Kompromiss zwischen den Bundesländern und dem EuGH aus dem Jahre 2007 wegen der wettbewerbsverzerrenden Subventionierung, was letztendlich zum Drei-Stufen-Test geführt hat - gefunden in einem Link unter

ARD Rundfunkrat: Drei-Stufen-Tests und das implizierte Publikum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18472.msg120877.html#msg120877

Zitat
1. Der Beihilfekompromiss mit der EU-Kommission

Im Jahre 2003 reichte der „Verband Privater Rundfunk und Telemedien“ (VPRT) eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel ein. Darin rügte er die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wettbewerbsverzerrend und klassifizierte die deutsche "Rundfunkgebühr" als unzulässige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV. Als Begründung führte der VPRT an, dass dem Tätigkeitsfeld der Rundfunkanstalten keine wirkliche Grenze, etwa in Form eines konkreten Funktionsauftrags gesetzt sei. Insbesondere im Online-Bereich sah der VPRT gefährliche Ausuferungen zu Lasten der privaten Anbieter. Die Kommission überzeugten die Argumente des VPRT in weiten Teilen. Sie qualifizierte die deutsche Rundfunkfinanzierung deshalb fortan als staatliche Beihilfe. Eine solche Beihilfe ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn sie die Ausnahmekriterien des Art 86 Abs. 2 EGV erfüllt kann sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Insbesondere ist dazu nötig, dass die Aufgabe, die mit der staatlichen Beihilfe - also hier der Rundfunkgebühr - finanziert wird, klar definiert ist. Darüber hinaus darf die Beihilfegewährung – vereinfacht ausgedrückt – nicht grob wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Die zuständigen Bundesländer und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst sahen in der deutschen Rundfunkfinanzierung zu keiner Zeit eine staatliche Beihilfe. Ein mehrjähriger Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik entbrannte.

Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html

Man wird hier das Gefühl nicht los, dass auf Biegen und Brechen alles gebogen und gebrochen wird...


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www.rundfunk-frei.de

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Geht ja noch bisschen weiter...
Zitat
Man verständigte sich also lieber auf einen Kompromiss, bei dem die EU-Kommission anbot, die Sache nicht weiter zu verfolgen, sofern sich die Bundesrepublik an einige Auflagen hält.
Vetternwirtschaft?


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Okay mir wurde durch Person X mitgeteilt:
Zitat
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