Das ist im weitesten Sinne sogar korrekt, dass die Bundesnetzargentur eine Marktprüfung nach
§11 TKG, vor allem im Sinne der "beträchtlichen Marktmacht" betereibt.
z.b.
Absatz 2(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG untersucht die Bundesnetzagentur die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen.
§ 6 TKG Abs. 4 - Meldepflich
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
§ 2 TKG Abs. Nr.2 - Regulierung und Ziele
2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation
im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche...
Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit
besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird.
Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt,
Wettbewerbsverzerrung !
Preis und Qualität !
Abs.2 Nr.6...Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
Abs. 3 Nr. 33. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert,
Nr. 44. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass
sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend
Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und
Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb
auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
Nr. 5 und Nr. 65. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen
Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
Die Verbindung der öffentlich rechtlichen Sender zum TKG ist nachweislich und deswegen auch unterwerflich der Bundesnetzargentur, wenigstens in den o.g. Paragraphen.
Hervorstechend die Wettbewerbsfähigkeit und die hervorstehende Sicherung des Wettbewerbs ist unverkennbar.