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Autor Thema: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben  (Gelesen 36701 mal)

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Hallo

Person A hat nun ein Schreiben vom Finanzamt bekommen Und zwar eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Was genau kann Person damit nun anstellen, da im Schreiben steht:

Zitat
Sie werden gebeten binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Pfändungs und Einziehungsverfügung dem dem Finanzamt unter Angabe des Geschäftszeichens zu erklären (Drittschuldnererklärung)
- ob Person A bereit ist das anzuerkenne und Zahlung leisten wird
- ob andere Personen Ansprüche auf gepfändete Ansprüche erheben




 

 


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Nur auf die Schnelle:

Da sich das Finanzamt bislang augenscheinlich nicht dazu bemüßigt fühlt, den Vorgang aufgrund der BFH-Entscheidungen (siehe nochmals vorherige Kommentare) an ARD-ZDF-GEZ zurückzuGEBEN und nun schon das Pfändungsverfahren begonnen hat, könnte mglw. noch ein letzter "Kunstgriff" evtl. etwas helfen:

Ein Schreiben *direkt* an ARD-ZDF-GEZ - z.B. analog demjenigen unter

Ablauf +4a Reaktion auf Pfändung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74840.html#msg74840

...mit dem Ansinnen, dass nunmehr ARD-ZDF-GEZ ihr Vollsteckungsersuchen (und damit auch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung) unverzüglich zurückNEHMEN, da anderenfalls Person A "mit allem Nachdruck und zu Kosten von ARD-ZDF-GEZ" auf dem "finanzgerichtlichen Wege ihr Recht erstreiten" wird - vgl. hierzu Aktenzeichen bereits erfolgreicher Verfahren am Finanzgericht Berlin in den Vorkommentaren...
Außerdem gibt es gerade für Berlin eine mglw. bindende Entscheidung des Finanzgerichts
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html


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Hallo

dann wird dies Person A nun tun und nochmals ein Schreiben aufsetzten an den BS.

Verwunderlich ist auch das im allerersten Schreibens des Finanzamts eine komplett Summe von 650,46€ zur Vollstreckung anstanden.

Nun sollen im letzten Schreiben nur 265,93€ Vollstreckt werden und 418,03€ sollen "freiweillig" innerhalb einer Woche gezahlt werden.

Da Person A ja nun eine Drittschuldner Erklärung abgeben muss binnen 2 Wochen, reicht es aus die Forderung als unbegründet zu deklarieren und daher nicht anzuerkennen und daher keine Zahlung zu leisten? Aus Mangel an nicht zugestellten Bescheiden Seitens des BS?


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Hallo

es gibt wieder Neuigkeiten von Person A und es gibt viel zu lesen.
Die Schlinge wird enger.
Folgender Stand ist es nun. Vorab gesagt, Person A ist im übrigen Selbstständig.
Das Finanzamt hat ein Guthaben aus der Umsatzsteuer gepfändet. Daher der Hinweis der Selbstständigkeit.

Es kann doch wirklich nicht möglich sein. Person A hat zwar auch dagegen widersprochen aber erstmal ist es wohl weg. Also hat er  ja theoretisch ohne sein Zutun gezahlt. Im Anhang nun die letzten Schreiben der GEZ mit POST ZUSTELLUNGSURKUNDE !!!!! Damit wären das die ersten Schreiben die sie Nachweisen können. Jegliche andere Post kam immer ganz normal mit der Post ohne Nachweis.
Ich weiß es ist viel zu lesen aber vielleicht kann jemand hier ansetzen.


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Was auffällt ist,  dass sie sich zum Beispiel bei der Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide auf das VwVfG der Länder (und des Bundes) berufen.
Das gilt gemäß §2 Ausnahmen des Anwendungsbereichs aber nicht für die Tätigkeit der Landesrundfukanstalt bzw.  dem BS, der in Auftrag handelt.

Die Bekanntgabe ist meines Erachtens nicht geregelt!
Im Rundfunkbeitragstaatsvertrag gibt es keinen Paragraphen und im Landes VwVfG sind sie eh außen vor.


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Hieran sieht man wieder, wie wichtig es ist, Sachverhalt/ Werdegang/ Umstände mit allen wesentlichen Details kurz aber verständlich zu beschreiben.

Aus dem Eingangsbeitrag ging nicht hervor, dass
- einem Bescheid widersprochen und
- einigen Bescheiden nicht widersprochen bzw. nur einige Bescheide mglw. nicht erhalten wurden, aber wohl der Zugang aller Bescheide bestritten wurde...?

Es wäre unlogisch, den Zugang widersprochener Bescheide zu "bestreiten", da diesen ja nur widersprochen werden konnte, wenn Person A diese erhalten hat.

Sofern Person A den Zugang der "vollstreckungsgegenständlichen" Bescheide bestritten hat, so wäre zu prüfen, ob auch der widerpsrochene Bescheid Gegenstand der Vollstreckung/ des Vollstreckungsersuchens ist...

Zitat
Auf den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 reagierten Sie mit ihrem Widerspruchsschreiben vom [...]

Falls dieser in der Vollstreckung ebenfalls enthalten ist, so wäre dies ein *anderes* Thema, welches auch nicht hier in diesem Thread zu diskutieren wäre, denn in diesem Falle würde es sich dann um eine
"Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" handeln.
(WiderspruchsBESCHEID mittlerweile ja aber erhalten)



Allerdings geht aus dem fiktiven Anschreiben bzw. auch aus dem (an ein und demselben Tag ebenfalls erstellten) fiktiven WiderspruchsBESCHEID hervor, dass also den beiden bzw. 3 letzten von nunmehr insgesamt 4(?) Bescheiden augenscheinlich nicht widersprochen wurde:
Zitat
Gegen die o.g. Festsetzungsbescheide haben Sie keinen Widerspruch eingelegt.

Zitat
Wir weisen Sie darauf hin, dass auch die in Kopie beigefügten Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015 und vom 03.01.2016 nach unseren Unterlagen korrekt zugegangen sind.
Das ist mglw. nur eine kühne Behauptung - zumindest, falls sich diese - wie üblicherweise - lediglich auf einen Absendevermerk in der Historie begründet. Daraus kann zwar mglw. auf ein korrektes Versenden, noch lange aber nicht auf einen korrekten Zugang geschlossen werden - bzw. dieser schon gar nicht "nachgewiesen" werden.

Zitat
Die vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versandten Bescheide werden in einem EDV-gesteuerten Massenverfahren erstellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Bescheide durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes übersandt werden.
...ja, das "können" sie - erschwert aber natürlicherweise die Nachweismöglichkeiten der "Behörde" über den tatsächlichen Zugang. Das Risiko trägt dabei die Behörde, die sich dieses vereinfachten Zustellungsmittels bedient. Siehe ständige Rechtsprechung des BFH wie in obigen Kommentateren bereits erwähnt.

Zitat
Der als einfacher Brief versandte Bescheid gilt nach den Landeszustellungsgesetzen am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
Dies gilt aber nach den gleichen Landeszustellungsgesetzen i.d.R. eben NICHT, wenn der Bescheid "nicht [...] zugegangen" ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen!

Beispiel für Berlin:
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.berlin.de/imperia/md/content/buergeraemter/rechtsgrundlagen/verwaltungsverfahrensgesetz_berlin.pdf?start&ts=1166706293&file=verwaltungsverfahrensgesetz_berlin.pdf
Zitat
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

PUNKT!

Es ist eine bodenlose Unverschämtheit, diesen Sachverhalt zu unterschlagen und zu suggerieren, dass allein mit dem Absenden eines "einfachen verschlossenen Briefes" bereits alles in Ordnung sei. Eine Schande!

Zitat
Die förmliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
Nein "förmlich" muss die Zustellung nicht erfolgen. Die Zustellung muss aber überhaupt erfolgen.
Erfolgt keine Zustellung, ist der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben - entfaltet er somit auch keinerlei Rechtswirkung und ist schon gar nicht vollstreckbar!
Auch hier gilt, wie oben bereits erwähnt:
Entscheidet sich die Behörde für die vereinfachte Zustellung, so trägt sie selbst das Risiko, im Zweifel den Nachweis der Zustellung nicht erbringen zu können.

Zitat
Da die an Ihre aktuelle und gleichbleibende Adresse versandten Festsetzungsbescheide nicht als "unzustellbar" zurückgesandt worden sind, besteht kein Zweifel, dass sie Ihnen zugegangen sind.
Das ist eine Logik, die ARD-ZDF-GEZ sich wünschen, ist aber kein Beleg.
Wie die ständige Rechtsprechung des BFH besagt, greift diese Logik nicht.

Siehe nochmals u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
BFH
Az. X R 27/92
Urteil vom 23.02.1994
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1994-02-23/X-R-27_92

Rn. 8
Zitat
Zur Begründung führte es aus, für den Nachweis des Zugangs gälten, wenn der Steuerpflichtige den Zugang überhaupt bestreite, die allgemeinen Beweisregeln. Nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) trage die Behörde, auch wenn es um den Zugang mehrerer Bescheide gehe, für den Zugang jedes einzelnen Bescheides die Beweislast. Auch wenn, wie im Streitfall, an vier verschiedenen Zeitpunkten sechs zutreffend adressierte Bescheide abgesandt worden seien und deshalb eher unwahrscheinlich sei, daß von diesen Bescheiden keiner den Empfänger erreicht habe, verbiete sich die Anwendung des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs bestimmter Schriftstücke.


Im WiderspruchsBESCHEID steht nun:
Zitat
PS: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gegen die FestsetzungsBESCHEIDe des rbb vom 02.03.2015, vom 03.01.2016 und vom 01.04.2016 keinen Widerspruch einlegten und diese nunmehr bestandskräftig und vollziehbar sind.

Person A ja wohl schon mit ihrem ersten Widerspruch deutlich gemacht, dass sie sehr wohl weiß, dass jedem einzelnen Bescheid gem. Rechtsbehelfsbelehrung widersprochen werden müsste, will man nicht, dass diese jeweils bestandskräftig werden.
Insofern wäre es naheliegend, dass Person A auch den weiteren Bescheiden widersprochen hätte, sofern sie diese Bescheide überhaupt erhalten hätte, nicht wahr...? ;)

Person A sollte daher wohl nochmals gegen die Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ argumentieren.
Den nunmehr zugestellten Bescheid-Kopien sollte Person A ggf. hilfsweise widersprechen, da diese nun augenscheinlich erstmalig bekanntgegeben wurden - wenn auch lediglich als Kopien, deren Rechtsverbindlichkeit im Widerspruch zumindest angezweifelt werden könnte.

Ansonsten gilt für die nicht zugestellten Bescheide auch weiterhin das oben bereits gepostete.


Für den WiderspruchsBESCHEID gilt nunmehr - unabhängig von dem ganzen Vollstreckungsprozedere und den noch einzulegenden Widersprüchen gegen die Bescheid-Kopien:
Sofern Person A nicht will, dass dieser WiderspruchsBESCHEID und somit der zugrundeliegende FestsetzungsBESCHEID rechtskräftig wird, müsste sie Rechtsmittel einlegen (i.d.R. Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung/ Bekanntgabe). Dass hierfür vorerst ein weitestgehend unbegründeter KlageANTRAG ausreichen dürfte geht u.a. hervor aus
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Hinweis:
Hier bitte ausdrücklich nicht in vom Kern-Thema abschweifende Diskussionen über den restlichen Inhalt des WiderspruchsBESCHEIDs oder über den Klagevorgang ergehen, welche nichts gemein haben mit dem hiesigen Thema, das da lautet
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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K
  • Beiträge: 2.246
Hallo zusammen,

der Freund eines Bekannten bekam erzählt dass ein Cousin 7ten Grades die Tage so etwas vor einem Verwaltungsgericht erlebt haben könnte:

Da kamen zwei vom Kläger an den BS gerichtete Widerspruchsschreiben dort angeblich nicht an:
Zitat
Es wird festgestellt, dass Widersprüche im Nachgang zu den genannten Bescheiden nicht in der Verwaltungsakte sind.

Die Beklagtenvertreterin erklärt dazu, dass sie sich das nur so erklären könne, dass die Anschrift und die Beitragsnummer nicht benannt wurden und deshalb die Widerspruchsschreiben nicht zugeordnet werden konnten oder aber, dass diese auf dem Postwege verloren gingen.


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

e
  • Beiträge: 811
Zitat
Es wird festgestellt, dass Widersprüche im Nachgang zu den genannten Bescheiden nicht in der Verwaltungsakte sind.
Die Beklagtenvertreterin erklärt dazu, dass sie sich das nur so erklären könne, dass die Anschrift und die Beitragsnummer nicht benannt wurden und deshalb die Widerspruchsschreiben nicht zugeordnet werden konnten oder aber, dass diese auf dem Postwege verloren gingen.

Wie unverschämt denn noch??

Ausrede, verlass mich nicht.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

g
  • Beiträge: 860
Der RBB ist sozusagen ARD ZDF und Deutschlandradio?
Zur ARD gehört die Deutsche Welle (siehe Impressum ARD), die schon mal staatlich ist und nicht öffentlich rechtlich. Damit wäre der RBB mit der DW verbandelt uns schon ist er nicht mehr öffentlich rechtlich. Zur ARD gehören alle anderen LRA, was bedeutet, der RBB steht für alle LRA und ZDF und DR??? Welch ein Hohn.
Und unter den 01806-er Mehrwert-Nummern sind call-centern erreichbar, die hat der BS an call-center vergeben?
Und  www. r u n d f u n k b e i t r a g . de ist die Website des RBB ???????

lachhaft, das ist ganz normal der BS, der sich als RBB hierbei tarnt.
Es kommt definitiv vom BS, wie gehabt und RBB ist mal ganz schnell hingeschrieben.
Ob nun auf dem Umschlag Köln oder Berlin steht, dürfte hinfällig sein. Auf den Umschlägen, die
aus Lütjensee vom Druckdienstleister kommen steht auch Köln drauf. (die Laufzeit dabei ist ca. 12 bis 14 Tage)
Alles die blanke Veräppelei, wie schon immer.
Veräppelei ist nicht nur das Markenzeichen eines nicht rechtsfähigen Vereins sondern wird auch im gesamten Umfeld gepflegt.


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: ellifh
Wie unverschämt denn noch??
Nicht weniger unverschämt als jeder hier im Forum, der ebenfalls behauptet, ihm wäre kein Schreiben XYZ zugegangen. Natürlich hat man es in 99,99% der Fälle bekommen UND sogar gelesen.

Letzlich gilt für alle Beteiligten, dass die Zustellung eines Schreibens nachgewiesen werden können muss. Sonst behauptet man halt dreist das Gegenteil. Auch das gilt für alle Beteiligten.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

g
  • Beiträge: 860
Bei der Suche nach der Tel.-Nr. .
https://www.google.de/#q=01806999555

Da steht nichts von RBB!
Alles Schwindel, alles Veräppelei vom Feinsten.


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Zitat
@gerechte Lösung
ich verstehe deine Wut und Empörung - aber bitte, lass uns beim thema dieses (Sammel-)Threads bleiben


sorry, ich hab mit meiner Äußerung den thread verwechselt (nicht zuletzt wegen des dazu passenden Beitrags von Kurt) mit diesem sehr unterhaltsamen und interessanten thread:

Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg121273.html#msg121273


Edit "Bürger":
Bitte @alle, hier nicht unnötig auszuschweifen und abzudriften in allgemeine Floskeln, sondern bitte ganz eng am so wichtigen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Siehe auch aktuell tangierendes und immer wiederkehrendes Thema

Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html


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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
neu hinzugefügte
BFH-Urteil von 1989 zur Nichtanwendbarkeit von Anscheinsbeweisen sowie der Unzumutbarkeit von Nachforschungen seitens des Adressaten zwecks "Glaubhaftmachung" des Nicht-Zugangs von Verwaltungsakten
Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese höchstinstanzliche BFH-Rechtsprechung gebunden fühlen...


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  • This is the way!
Guten TagX!

Rein fiktiv der "geheimnisvolle Beschluss" des OVG Berlin - Brandenburg vom 23.06.2015 ist:

OVG 11 S 45.14

Link:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=23.06.2015&Aktenzeichen=11%20S%2045.14


Zitat
2
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, weil sie eine Änderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht rechtfertigt.

Zwar macht der Antragsgegner geltend, dass in der so genannten Historie des Beitragskontos, in der alle Vorgänge innerhalb des Beitragskontos vermerkt seien, elektronische Ab-Vermerke zu den streitgegenständlichen Bescheiden enthalten seien, was sich anhand eines beim Verwaltungsvorgang befindlichen Ausdrucks nachvollziehen lässt.

Gleichwohl greift die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hier deshalb nicht, weil der Antragsteller Umstände dargelegt hat, die einen atypischen Geschehensablauf denkbar erscheinen lassen, weshalb es vorliegend auch keiner Stellungnahme bedarf, ob ein Ab-Vermerk in elektronischer Form grundsätzlich ausreicht.

Denn zum einen hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der auf sämtlichen in Rede stehenden Bescheiden enthaltene Adresszusatz „Parterre rechts“ objektiv falsch oder für den Zusteller zumindest verwirrend sei. Dem ist der Antragsgegner mit seinem hypothetischen Hinweis, dass links der Haustür, des Flures und der Treppe durchaus zwei Wohnungen liegen könnten, von denen der Antragsteller die Rechte bewohne, nicht überzeugend entgegengetreten. Zum anderen hat der Antragsteller, wie auch schon erstinstanzlich, darauf hingewiesen, dass ihn auch sonst Postsendungen teilweise nicht erreichen würden, und zur Glaubhaftmachung entsprechende Schreiben eines Kreditinstituts vom 8. August und 15. September 2014 vorgelegt. Überdies ist auch der Versuch des Gerichts, dem Antragsteller die Beschwerdeschrift zuzustellen, zunächst gescheitert.

Zitat
Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bzw. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich (vgl. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2015).......

Haa! Lupus! Das Aktenzeichen reihenweise nicht angeben!

Anmerkung: Standardschreiben FA, ham wa auch ohne Aktenzeichen erhalten.

Woraus du hier deine Rechtsauffassung ableitest, wir müssten einen "substantiierten Vortrag" zum Nichterhalt leisten, erschließt sich mir nicht.

Deine "elektronischen Ab-Vermerke" sind ein Witz! Sonntag für Samstag "verfügt" und Montags "privat" gedruckt! Mittwochs von der Post abgeholt!?!   ;D ;D ;D ;D

Du kannst mal langsam über deinen fehlenden Zustellungswillen nachdenken.

BVerwG, 19.06.1963 - BVerwG V C 198.62

Zitat
Amtlicher Leitsatz:
Das Fehlen des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, ist kein Zustellungsmangel;
das Vorhandensein dieses Willens ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung.


Link Urteil:

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1963-06-19/bverwg-v-c-19862

Soso mangelnder Zustellungswille!!!!.

Yoo Lupus! Dir mangelt es nicht am Willen, du bist untauglich! Ein verwaltungsrechtlicher Witz!!!

Deine "staatsferne BeitraXverwaltung" ist eine Verhöhnung jeder öffentlichen Verwaltung!!!!

Zitat
12
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Oberkreisdirektor, als er die Akten in dieser Sache dem Vertreter des Bundesinteresses zur Antragstellung nach § 56 AbgG übersandte, überhaupt nicht den Willen, diesem die im Jahre 1956 ergangene und vom Bundesrechnungshof beanstandete Entscheidung zuzustellen.

Der nach § 6 VwZG erforderliche Vermerk fehlte nicht, weil diese Formalität (versehentlich) nicht beachtet worden war. Er fehlte vielmehr, weil gar nicht zugestellt werden sollte; dem Vertreter des Bundesinteresses sollte nur Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung nach § 56 AbgG eingeräumt werden.

Die Zustellung ist eine Rechtshandlung und keine Tathandlung. Es kann daher nicht angenommen werden, daß § 9 VwZG (Anmerkung jetzt § 8 VwZG)auch auf solche Willensmängel Anwendung findet.

Kein Postausgangsbuch, kein Sachbearbeitervermerk, nada, nix.

Nur deine Historie, GIM und die "Privatdruckerei ".

Du willst also gar nicht förmlich zustellen! Lupus, Lupus, was hast du nur angerichtet!

Portosparen, waa? BeitraX-gewinn-maXimierung! Hast gedacht finden waa nicht, waa?

Die gallische Lupe findet alles! Alles!

Ohh Lupus, huhu, der du liegst unter einem Hochgebirge Hinkelsteine!

LG
aus allen gallischen Provinzen!

 :)


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