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Autor Thema: Zwangsvollstreckung > Personen X & Y (tlw. widersprochen) > Anmelden? Zahlen?  (Gelesen 7562 mal)

H
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Hallo zusammen,

Person X wohnt mit der Freundin Person Y seit mehreren Jahren in derselben Wohnung (beide sind auch dort gemeldet) und beide haben die Briefchen der GEZ bisher weitestgehend ignoriert.

Person X hat auf 2 der 3 bisherigen Festsetzungsbescheide mit einem Widerspruch reagiert (natürlich ohne Erfolg), Person Y hat _alle_ Briefe ungeöffnet mit "Empfänger unbekannt" zurückgeschickt.

Person Y wurde dann irgendwann nicht weiter belästigt, Person X leider schon.

Nun sind beide Personen seit Anfang des Jahres umgezogen und haben keine Woche nach der Ummeldung erneut "Liebesbriefe" bekommen.
Nun war heute ein gelber Brief für Person X im Briefkasten aka Ankündigung der Zwangsvollstreckung.

Person X hat in erster Linie auf Zeit spielen wollen und gehofft hat, es würde ein paar positive Rechtssprechungen hinsichtlich des GEZ-Problems geben - was ja nun nicht der Fall ist.
Nun möchte Person X aber keine weiteren Probleme bekommen (Schufa, etc.) und hat sich mit Person Y verständigt die ausstehenden Kosten zu bezahlen.

Jetzt die Fragen:
Person Y muss insgesamt weniger zahlen als Person X (wegen weniger Säumniszuschlägen).
Wenn sich nun Person Y anmeldet und den offenen Betrag bezahlt und Person X sich ebenfalls anmeldet und die Beitragsnummer von Person Y angibt, ist Person X dann ohne Probleme aus der Zwangsvollstreckung und weiteren Forderungen der GEZ raus?
Die Grundlage für eine Vollstreckung oder Forderungen der GEZ ist ja mit der Anmeldung und Zahlung von Person Y eigentlich vom Tisch, oder sieht Person X das falsch?

Danke schon mal!!


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Zwangsvollstreckung erhalten und eine Frage dazu" war nichtssagend und musste daher geändert werden. Der Thread-Betreff soll die spezifische Kern-Problematik kurz aber verständlich zusammengefasst wiedergeben. Dies dient der schnelleren Erfassbarkeit, der besseren Übersicht und der zielgerichteteren Diskussion.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Ich versuche, den für seine Kompliziertheit leider nicht präzise genug/ nicht einfach verständlich beschriebenen Fall zu entschlüsseln...

Vorab:
Aufgrund des kürzlichen Umzugs ist es sehr wahrscheinlich, dass die aktuelle Zwangsvollstreckung nicht neue Forderungen bzgl. der neuen Wohnung, sondern vorherige Forderungen der vorherigen Wohnung betreffen.

Da der Beschreibung nach für beide Personen X und Y jeweils FestsetzungsBESCHEIDe ergangen sein könnten, gegen welche jedoch augenscheinlich nicht alle Widerspruch erhoben wurde, wären diese prinzipiell rechtskräftig und insofern vollstreckbar geworden - und zwar auch, obwohl eine Wohnung nicht doppelt bebeitragt werden darf. Sofern dies aber nicht vor oder spätestens gegen die FestsetzungsBESCHEIDe vorgebracht wurde, würde da wohl allenfalls nach der Vollstreckung bzw. zwischenzeitlichen Zahlung ein "Rückerstattungsanspruch" bestehen, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte.

Da Person X zuvor auf die Schreiben reagiert hat und sogar gegen 2 FestsetzungsBESCHEIDe Widerspruch eingelegt hat, hat sie deren Erhalt für die Gegenseite nachweislich dokumentiert.
Ein Bestreiten des Zugangs dieser beiden Bescheide und somit die Geltendmachung fehlender Vollstreckungsvoraussetzugnen wäre hier wohl eher aussichtslos.

Eine nachträgliche "Umwidmung" der Vorgänge auf Person Y durch "Anmelden" dieser Person könnte unter diesen Umständen ggf. kontraproduktiv sein...
...da die Vollstreckung bereits angelaufen ist und eine Anmeldung von Person Y vermutlich keinerlei akute Auswirkung auf die zwischenzeitlich von ARD-ZDF-GEZ als rechtskräftig erachtete Forderung von Person X hätte.
Ganz im Gegenteil würde dann vermutlich ein "zweites Fass aufgemacht"...


Es sollte zunächst genau geprüft werden, genau *wessen und welche* Bescheide vollstreckt werden sollen.
Insbesondere wäre dabei herauszufinden, ob
1) nur nicht widersprochene (und möglicherweise nicht erhaltene? ;) ) Bescheide oder auch
2) widersprochene Bescheide vollstreckt werden sollen.

Im Falle von 2) wäre zu prüfen, ob rechtsmittelfähige WiderspruchsBESCHEIDe ergangen sind und eine sich daraus ergebende Klagefrist verstrichen sein könnte - oder ob diese WiderspuchsBESCHEIDe noch ausstehen.

Ebenfalls wäre zu prüfen, ob in den Widersprüchen gegen die FestsetzungsBESCHEIDe gleichzeitig auch der augenscheinlich nicht unwichtige Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde.

Bezüglich 1) könnte Person X prüfen, ob sie den/ die Bescheide überhaupt tatsächlich erhalten hat oder nicht mglw. einem Irrtum unterliegt ;) ...und dern Zugang also mglw. bestreiten müsste.

Gegen 2) könnte Person X - nach vorheriger Prüfung - ggf. einwenden, dass sie den Bescheiden widersprochen habe, diese nicht "unanfechtbar" geworden seien und entsprechende WiderspruchsBESCHEIDe ggf. seit Monaten ausstehen.


Sowohl das Thema
- "Vollstreckung ohne Bescheide" als auch das Thema
- "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"
ist im Forum schon mehrfach und ausgiebig behandelt.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort dann bitte die jeweilige Konstellation a/b/c raussuchen.

Aus den einzelnen Beiträgen geht u.a. auch hervor, dass es mglw. angebracht sein könnte, ARD-ZDF-GEZ direkt anzuschreiben und zur Einstellung ihrer Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufzufordern...
...ggf. in Verbindung mit einer saftigen Beschwerde an die Intendanz sowie auch die Landespolitik, die allesamt mitverantwortlich sind, für diese eklatanten Missstände.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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Der Zwangsvollstreckungsbescheid bezieht sich auf Forderungen (inkl. voraussichtlicher GV-Kosten i.H.v. 29,85€) von 704,81€ zum 20.05.16 --> auf beide Wohnungen, da der Umzug im Januar 2016 war.

Ob für Person Y Festsetzungsbescheide ergangen sind, kann ich nicht sagen, da sie bisher alle Briefe ungelesen zurückgeschickt hat.

Sofern dies aber nicht vor oder spätestens gegen die FestsetzungsBESCHEIDe vorgebracht wurde, würde da wohl allenfalls nach der Vollstreckung bzw. zwischenzeitlichen Zahlung ein "Rückerstattungsanspruch" bestehen, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte.

D.h. wenn Person X dem GV einfach sagen würde "hör mal, die Forderungen für die beiden Wohnungen wurden inzwischen beglichen es gibt keinen Grund mehr zu vollstrecken", dann würder der GV sagen "mir egal, ich hab einen vollstreckbaren Titel"?

Es sollte zunächst genau geprüft werden, genau *wessen und welche* Bescheide vollstreckt werden sollen.
Insbesondere wäre dabei herauszufinden, ob
1) nur nicht widersprochene (und möglicherweise nicht erhaltene? ;) ) Bescheide oder auch

Es sollen alle Bescheide von Person X (2 widersprochene als auch 2 nicht widersprochene) vollstreckt werden.
Gegen die widersprochenen Bescheide hat Person X auch jeweils Widerspruchsbescheide bekommen (sorry, vergessen zu erwähnen).

Ergo wäre es also besser die Forderung selbst zu bezahlen um die Vollstreckung abzuwenden und Person Y auf Person X "anzumelden", damit diese nicht auch noch Probleme bekommt?


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Der Zwangsvollstreckungsbescheid bezieht sich auf Forderungen (inkl. voraussichtlicher GV-Kosten i.H.v. 29,85€) von 704,81€ zum 20.05.16 --> auf beide Wohnungen, da der Umzug im Januar 2016 war.
Woraus soll das hervorgehen?
Ich halte es nicht für unmöglich, evtl. sogar für wahrscheinlich, dass Forderungen für die neue Wohnung noch nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, da diese Forderungen seit Januar 2016 bereits mit einem FestsetzungsBESCHEID hätten festgesetzt werden und auch noch eine Mahnung hätte ergehen müssen. Dass beides schon geschehen sei, halte ich angesichts der üblichen Zeitverläufe eher für unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich unmöglich. Genaueres kann jedoch nur Person X wissen bzw. das Vollstreckungsersuchen erkennen lassen. Sofern noch Zeit bis zum Termin der Vermögensauskunft ist, sollte Person X sich ganz freundlich das Vollstreckungsersuchen aushändigen lassen, um diese Vollstreckungsgrundlage dahingehend und auch bzgl. der anderen Forderungen genau prüfen zu können.


Sofern dies aber nicht vor oder spätestens gegen die FestsetzungsBESCHEIDe vorgebracht wurde, würde da wohl allenfalls nach der Vollstreckung bzw. zwischenzeitlichen Zahlung ein "Rückerstattungsanspruch" bestehen, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte.
D.h. wenn Person X dem GV einfach sagen würde "hör mal, die Forderungen für die beiden Wohnungen wurden inzwischen beglichen es gibt keinen Grund mehr zu vollstrecken", dann würde der GV sagen "mir egal, ich hab einen vollstreckbaren Titel"?
Jein.
Auch wenn er genau genommen nicht den "vollstreckbaren Titel" selbst hat, aber dessen Vorliegen seitens ARD-ZDF-GEZ mit dem Vollstreckungsersuchen "bescheinigt" wird.
Sofern die vollstreckungsgegenständlichen Forderungen beglichen sind, bestünde eigentlich kein Anlass mehr.
JEDOCH:
Aus obiger Beschreibung ging ja nicht hervor, ob mglw. Doppeltforderungen auch für Person Y geltend gemacht werden. Diese würden ja eigentlich für die gemeinsame Wohnung nicht doppelt anfallen.
Wären sie jedoch per Bescheid festgesetzt und wäre diesem Bescheid nicht widersprochen worden und wäre dieser Bescheid ebenfalls Gegenstand der Vollstreckung, dann würde dieser nach wie vor vollstreckbar sein, auch wenn die per RBStV eigentlich nur 1x pro Wohnung anfallende Summe durch Person X vollumfänglich gezahlt werden würde.
Die Rechtsmittel, die Person Y in diesem fiktiven Fall gegen den Bescheid versäumt hätte, könnte sie im Vollstreckungsverfahren selbst nicht (mehr) vorbringen, sondern eben allenfalls im Nachgang per Rückerstattungsanspruch wegen Zahlung ohne Rechtsgrund. Das muss man ein paar mal lesen und versuchen zu verstehen. So jedenfalls meine Sichtweise.


Es sollen alle Bescheide von Person X (2 widersprochene als auch 2 nicht widersprochene) vollstreckt werden.
Gegen die widersprochenen Bescheide hat Person X auch jeweils Widerspruchsbescheide bekommen (sorry, vergessen zu erwähnen).
Nur noch mal um sicherzugehen, da manche dies verwechseln:
Existieren tatsächlich offizielle WiderspruchsBESCHEIDe (gleich mehrere?!?) mit Rechtsbehelfsbelehrung wie diese
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
oder lediglich solche, bei flüchtiger Betrachtung einen WiderspruchsBESCHEID suggerierende "Antworten"
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422


Ergo wäre es also besser die Forderung selbst zu bezahlen um die Vollstreckung abzuwenden und Person Y auf Person X "anzumelden", damit diese nicht auch noch Probleme bekommt?
Person Y sollte - ungeachtet der anderen weiteren Vorgehensweise von Person X - mglw. sinnvollerweise auf das für die Wohnung bereits existierende Beitragskonto "angemeldet" werden, um die Angelegenheiten nicht noch zu verkomplizieren.

Für die mögliche weitere Vorgehensweise von Person X wäre die Beantwortung obiger noch offener Fragen wichtig, denn nochmal:
Bei einer Vollstreckung
- sowohl nicht widersprochener, weil mglw. nicht (im Zweifel nachweislich) zugestellter Bescheide
- als auch zugestellter aber widersprochener Bescheide, jedoch mglw. doch noch nicht per offiziellem WiderspruchsBESCHEID beschiedener Widersprüche
könnten weiterer Widerstand prinzipiell möglich sein.


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Es existieren tatsächlich WiderspruchsBESCHEIDE (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung), je einer für die beiden Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide. Diese wurden mir als Einschreiben mit Rückschein zugesandt.

Das Vollstreckungsersuchen des BR liegt dem "gelben Brief" bei. Darauf ist tatsächlich ersichtlich, daß es sich um Forderungen i.H.v. 674,96€ zu der alten Wohnung handelt (01.2013 - 12.2015). Aber was hat das nun für eine Bedeutung?

Aus obiger Beschreibung ging ja nicht hervor, ob mglw. Doppeltforderungen auch für Person Y geltend gemacht werden. Diese würden ja eigentlich für die gemeinsame Wohnung nicht doppelt anfallen.
Wären sie jedoch per Bescheid festgesetzt und wäre diesem Bescheid nicht widersprochen worden und wäre dieser Bescheid ebenfalls Gegenstand der Vollstreckung, dann würde dieser nach wie vor vollstreckbar sein, auch wenn die per RBStV eigentlich nur 1x pro Wohnung anfallende Summe durch Person X vollumfänglich gezahlt werden würde.

Person Y hat bisher keinen gelben Brief bekommen. Vermutlich hat sie auch schon 1 oder 2 Festsetzungsbescheide bekommen, welchen Sie natürlich nicht widersprechen konnte, da die Briefe ungelesen zurück gingen. Diese Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand der Vollstreckung gegen X (geht das überhaupt??).

Die Rechtsmittel, die Person Y in diesem fiktiven Fall gegen den Bescheid versäumt hätte, könnte sie im Vollstreckungsverfahren selbst nicht (mehr) vorbringen, sondern eben allenfalls im Nachgang per Rückerstattungsanspruch wegen Zahlung ohne Rechtsgrund. Das muss man ein paar mal lesen und versuchen zu verstehen. So jedenfalls meine Sichtweise.

Was heißt das nun für meine ursprüngliche Frage? Macht es Sinn, daß Person Y die ausstehenden Forderungen für die alte Wohnung bezahlt (um zumindest ein paar € Säumniszuschlag zu sparen, die Person X mehr zahlen müsste) und Person X schreibt einen netten Brief an den GV "die Forderungen wurden beglichen, es gibt keinen Grund zur Vollstreckung"? Oder sollte Person X zahlen und Person Y auf sein Beitragskonto anmelden um ihr weiteren Ärger zu ersparen?

Anbei mal noch das Vollstreckungsersuchen von Person X.


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Es existieren tatsächlich WiderspruchsBESCHEIDE (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung), je einer für die beiden Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide. Diese wurden mir als Einschreiben mit Rückschein zugesandt.
...ob die Zusendung per Einschreiben über den Nachweis der Zustellung hinaus auch tatsächlich der Form genügt und die Klagefrist überhaupt beginnen ließ, wäre ggf. noch zu prüfen
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
d.h. Person X könnte ggf. sogar noch Klage einreichen.


Das Vollstreckungsersuchen des BR liegt dem "gelben Brief" bei. Darauf ist tatsächlich ersichtlich, daß es sich um Forderungen i.H.v. 674,96€ zu der alten Wohnung handelt (01.2013 - 12.2015). Aber was hat das nun für eine Bedeutung?
Das bedeutet, dass Personen X & Y mit der neuen Wohnung mehr oder weniger die Karten "neu mischen" könnten, da es zwischen alter und neuer Wohnung augenscheinlich einen deutlichen Schnitt bzgl. der Forderungen gibt.

Sofern allerdings für die neue Wohnung bereits FestsetzungsBESCHEIDe ergingen, sollten mglw. keine "Experimente" gemacht werden, sondern gegen diese Bescheide von der jeweils adressierten Person X (?) wieder Rechtsmittel eingelegt werden.


Die Rechtsmittel, die Person Y in diesem fiktiven Fall gegen den Bescheid versäumt hätte, könnte sie im Vollstreckungsverfahren selbst nicht (mehr) vorbringen, sondern eben allenfalls im Nachgang per Rückerstattungsanspruch wegen Zahlung ohne Rechtsgrund. Das muss man ein paar mal lesen und versuchen zu verstehen. So jedenfalls meine Sichtweise.
Was heißt das nun für meine ursprüngliche Frage? Macht es Sinn, daß Person Y die ausstehenden Forderungen für die alte Wohnung bezahlt (um zumindest ein paar € Säumniszuschlag zu sparen, die Person X mehr zahlen müsste) und Person X schreibt einen netten Brief an den GV "die Forderungen wurden beglichen, es gibt keinen Grund zur Vollstreckung"? Oder sollte Person X zahlen und Person Y auf sein Beitragskonto anmelden um ihr weiteren Ärger zu ersparen?
Nochmal: Würde Person Y die Forderungen bezahlen, würden die bereits in der Vollstreckung befindlichen Forderungen von Person X dennoch weiter vollstreckt...
...eben weil die Begleichung der (doppelten) Forderungen an Person Y keine Auswirkungen auf die ebenfalls ausstehenden und schon in Vollstreckung befindlichen Forderungen von Person X hat.
Abgesehen davon kann ja Person Y (ob nun durch Rücksendung oder Nichterhalt) gar nicht wissen
- dass sie überhaupt angemeldet ist
- was ihre Beitragsnummer ist
- wie hoch der zu entrichtende Betrag ist
Personen X & Y sollten angesichts der umständlichen Lage, in die sie sich haben manövrieren lassen, die paar Säumniszuschläge vergessen - und lieber überlegen, ob nicht weitere Rechtsmittel möglich wären.

Zum Beispiel könnte Person X die nicht widersprochenen Bescheide gar nicht erhalten haben ;) sonst hätte sie ja Widerspruch eingelegt...?
> siehe weiter oben genannte Links zu "Vollstreckung ohne Bescheid"

Zum Beispiel könnt Person X die aufgelisteten Mahnungen nicht erhalten haben, die aber ebenfalls Vollstreckungsvoraussetzung sind....
> siehe u.a. unter
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html
1) Erfolgt - wie bei den "Mahnungen" augenscheinlich der Fall (wie lange noch?) - kein "Postabgangsvermerk", so reicht ein unsubstantiiertes, "schlichtes" Bestreiten aus (RdNr 11):
Zitat
"Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1  SächsVwVfZG i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor [Anm.: d.h. ohne Postausgangsvermerk], reicht es aus, wenn der Antragsteller [...] deren Zugang schlicht bestreitet."
("[...] weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen [...] zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise dokumentiert hat.")

Bis zu einer Klärung dieses Sachverhalts könnte Person X dann eruieren, ob sie (wie oben beschrieben) ggf. dennoch gegen die beiden WiderspruchsBESCHEIDe Klage erhebt...

Beachte allerdings:
Da die derzeit zu vollstreckende Summe bereits über 500€ liegt, könnte die Vollstreckungsstelle - falls es akut wird - die Vermögensauskunft über Dritte erhalten und damit eine Pfändung erleichtern, sofern die VOllstreckung nicht rechtzeitig gestoppt werden würde.



Bzgl. der neuen Wohnung sollte wohl diejenige Person X (?) weiterkämpfen, die dort als erste "erfasst" und für dort als erste mit FestsetzungsBESCHEIDen "beglückt" wird oder mglw. bereits wurde.
Zur Vermeidung weiterer Risiken sollte die jeweils andere Person dann auf das gleiche Beitragskonto angemeldet werden - spätestens in einem Widerspruch gegen den ersten an diese zweite Person adressierten FestsetzungsBESCHEID.


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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Es existieren tatsächlich WiderspruchsBESCHEIDE (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung), je einer für die beiden Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide. Diese wurden mir als Einschreiben mit Rückschein zugesandt.
...ob die Zusendung per Einschreiben über den Nachweis der Zustellung hinaus auch tatsächlich der Form genügt und die Klagefrist überhaupt beginnen ließ, wäre ggf. noch zu prüfen
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
d.h. Person X könnte ggf. sogar noch Klage einreichen.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Widerspruchsbescheid als Einschreiben mit Rückschein zugestellt ist in Ordnung:
Zitat
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__4.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
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Für die neue Wohnung gibt es tatsächlich bereits Festsetzungsbescheide für beide Personen.

Am selben Tag als der "gelbe Brief" für Person X kam, waren auch 2 Liebesbriefe der GEZ im Briefkasten (je einer für die beiden Personen X und Y). Aus Neugier wurden diesmal beide geöffnet, daher weiß Person X, daß es Festsetzungsbescheide für die neue Wohnung gibt und Person Y kennt nun die Höhe der Forderungen sowie die Beitragskontonummer.

Zitat
Nochmal: Würde Person Y die Forderungen bezahlen, würden die bereits in der Vollstreckung befindlichen Forderungen von Person X dennoch weiter vollstreckt...
...eben weil die Begleichung der (doppelten) Forderungen an Person Y keine Auswirkungen auf die ebenfalls ausstehenden und schon in Vollstreckung befindlichen Forderungen von Person X hat.

Das ist die entscheidende Info, die ich hören wollte. Es bringt also nichts, wenn Person Y die für sie offene Forderung bezahlt denn Person X wird trotzdem weiter vollstreckt und bekommt dann ggf. eine Rückerstattung da ja nicht doppelt abgerechnet werden darf.

Somit wird Person X also wohl oder übel zahlen (evtl. in 12 Raten, so wie es die GEZ im Vollstreckungsersuchen angeboten hat) und Person Y auf seine Beitragskontonummer anmelden. Klage etc. kommt nicht in Frage - das generiert nur weitere Kosten und bringt in 99,9% der Fälle nichts außer vielleicht mehr Zeit bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.


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Person X hat jetzt mal dieses formlose Schreiben aufgesetzt:

Zitat
ihr Schreiben vom 28.04.2016 habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bestreite die Rechtmäßigkeit der Forderung des Bayerischen Rundfunk, da ich der Meinung bin, dass diese Zwangsabgabe gegen meine verfassungsmäßigen Grundrechte verstößt. Da die Rechtsprechung dies jedoch aktuell (noch) anders sieht, bin ich mit einer Zahlung der ausstehenden Forderung exkl. der voraussichtlichen Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 29,85€ in Höhe von 674,96€ unter Vorbehalt einverstanden. Um eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO über 12 Monate wird gebeten.

Ist das OK um die Vollstreckung erst mal auszusetzen? Wie argumentiert Person X, daß sie die Gerichtsvollzieherkosten nicht zahlen muss? Person X hat in diesem Forum etwas gelesen, daß die GV-Kosten nicht zu zahlen sind, wenn einer gütlichen Einigung nach 802b ZPO zugestimmt wird. Für Hilfe hierzu wäre Person X sehr dankbar.


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Update:

Person X hat nun inzwischen den vollen ausstehenden Betrag direkt an den Erpresserverein überwiesen (Notiz: Überweisung an den GV wäre besser gewesen...). Die GEZ hat dies nicht schnell genug (oder absichtlich?) realisiert und dem GV NICHT Bescheid gegeben. Person X hat den Termin der Abgabe der Vermögensauskunft verstreichen lassen, weil die Sache für sie ja erledigt war. Ein paar Tage nach dem Termin kam wieder ein gelber Brief vom GV mit der Androhung des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis. Person X hat den GV angerufen und erklärt, daß der Betrag bereits beglichen wurde - GV weiß davon nichts (GEZ hat ihm nix gesagt). Anruf bei GEZ ergibt, daß sie auch nicht wissen, warum die Benachrichtigung nicht rausgegangen ist (IDIOTENVEREIN!!!!) und sie werden es gleich machen. Zusätzlich sendet Person X einen Widerspruch ans Amtsgericht mit dem Hinweis, daß alles bezahlt ist. Paar Tage später kommt Brief vom Amtsgericht, dass dem Widerspruch stattgegeben wurde (logisch...) und der Eintrags ins Schuldnerverzeichnis gelöscht werden muss. Person X sah die Sache nun endgültig als erledigt an.

Nun bekam Person X heute einen Brief vom GV mit Verweis auf die Zwangsvollstreckungssache. "Der Gläubiger (also die GEZ) hat gemäß § 802l Abs. 2 und 3 ZPO sog. Drittauskünfte über" Person X beantragt. Der GV teilt Person X das Ergebnis der Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung mit (der Arbeitsgeber sowie die Rentennummer von Person X sind aufgeführt). "Diese Information wurde an d. Gläubig. weitergegeben".

Frage: Was soll das nun wieder??? Der Fall sollte doch eigentlich erledigt sein, warum will die GEZ nun diese Informationen und warum bekommt sie sie auch noch??


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Zusatzfrage: Hat sich der GV bzw. die GEZ evtl. strafbar gemacht, weil die Voraussetzungen für eine Anfrage nach § 802l ZPO nicht erfüllt sind? Wie gesagt, die Forderungen an Person X wurden bereits vor Wochen vollständig und fristgerecht beglichen, es gibt daher eigentlich keine Grundlage, die eine Anfrage nach 802l ZPO rechtfertigt, oder?


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Person X hat nun inzwischen den vollen ausstehenden Betrag direkt an [die GEZ] überwiesen. Die GEZ hat dies nicht schnell genug [...] realisiert und dem GV NICHT Bescheid gegeben. Person X hat den Termin der Abgabe der Vermögensauskunft verstreichen lassen, weil die Sache für sie ja erledigt war. Ein paar Tage nach dem Termin kam wieder ein gelber Brief vom GV mit der Androhung des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis. [...]

Der gängige Spruch, dass man nur durch Obdachlosigkeit, Auswanderung oder Tod von der GEZ verschont bleibt, ist ja bereits widerlegt. Obdachlose, Ausgewanderte und Tote sind schon mehrfach von der GEZ angemahnt worden.

Aber dass selbst jemand, der zahlt, weiterhin belästigt wird, lese ich zum ersten Mal. Danke für die Info!

Dass die GEZ stark überlastet ist, jeden Tag Tausende von Fällen bearbeitet und die Behörden mit den Vollstreckungsersuchen nicht mehr hinterherkommen, davon möge sich Person X beispielsweise hier ein Bild machen:

Der Rundfunkbeitrag gerät aus den Fugen – Vollstreckungsbehörden revoltieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19242.msg124861.html#msg124861


Paar Tage später kommt Brief vom Amtsgericht, dass dem Widerspruch stattgegeben wurde (logisch...) und der Eintrags ins Schuldnerverzeichnis gelöscht werden muss. Person X sah die Sache nun endgültig als erledigt an.

Nun bekam Person X heute einen Brief vom GV mit Verweis auf die Zwangsvollstreckungssache.

Da fällt mir persönlich nicht mehr viel ein...

"Der Gläubiger (also die GEZ) [...] "

Der "Gläubiger" ist die zuständige Landesrunkfunkanstalt (LRA) und nicht die GEZ. Dazu gibt es hier im Forum einige Diskussionen und Ergebnisse. Das spielt aber hier möglicherweise keine allzu große Rolle.

Zusatzfrage: Hat sich der GV bzw. die GEZ evtl. strafbar gemacht, weil die Voraussetzungen für eine Anfrage nach § 802l ZPO nicht erfüllt sind? Wie gesagt, die Forderungen an Person X wurden bereits vor Wochen vollständig und fristgerecht beglichen [...]

Das halte ich für unwahrscheinlich, die würden sich vermutlich mit Überlastung o.ä. herausreden können. Vielleicht kann diese Frage aber jemand beantworten, der über detaillierte juristische Kenntnisse verfügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2016, 15:13 von Leo«

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Person X hat nun ein kurzes Gespräch mit einem Anwalt gehabt, der ihr geraten hat dem GV einen Brief zu schreiben und die Beendigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sowie der Löschung der abgerufenen Daten zu fordern.

Hier der Entwurf von Person X:

Zitat
Sehr geehrte Frau XXX,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.07.2016, in dem Sie mir mitteilen, dass Sie Drittauskünfte zu meiner Person nach § 802l Abs. 2 und 3 ZPO an den Gläubiger weitergegeben haben.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass für den Abruf und die Weitergabe dieser Daten keinerlei Grundlage besteht, da ich die ausstehende Forderung i.H.v. 787,96€ bereits nachweislich am 17.05.2016 komplett und fristgerecht beglichen habe. Dies hatte ich Ihnen in einem persönlichen Telefonat am 17.06.2016 bereits mitgeteilt. Das Amtsgericht XXX hat meinem Einspruch gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aus diesem Grund am 24.06.2016 stattgegeben (Aktenzeichen: XXX). Die Anforderungen an § 802l ZPO sind somit nicht erfüllt, was Sie zur Erhebung und Weitergabe meiner Daten nicht berechtigt!
Ich fordere Sie daher mit Frist zum 22.07.2016 auf, das Zwangsvollstreckungsverfahrens endgültig zu beenden, sowie die komplette Löschung der abgerufenen Daten, die Sie im Rahmen von § 802l ZPO erhoben und weitergegeben haben, sowohl bei Ihnen als auch beim Gläubiger und dessen Vertretung zu veranlassen. Um schriftliche Bestätigung der oben genannten Punkte wird gebeten. Außerdem behalte ich mir rechtliche Schritte gegen Sie ausdrücklich vor.


Ok so?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2016, 15:39 von Hans2010«

 
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