Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Fristgerechter Widerspruch, Zwangsvollstreckung, Eintragungsanordnung  (Gelesen 12527 mal)

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
[...] Danach ein weiteres Schreiben (allerdings ‚nur‘ von einem ‚normalen‘ Sachbearbeiter) mit Bitte,
  • endlich zu bezahlen,
  • Verständnis dafür zu haben, daß weitere, inhaltlich ähnliche, Schreiben¹ nicht mehr beantwortet werden.
Der zuständige Sachbearbeiter des BS darf diese Bitte gerne gegenüber dem Gesetzgeber äußern, denn solange § 73 VwGO noch gilt, ist die zuständige LRA dazu verpflichtet, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, ob sie das nun wollen oder nicht.
Wenn sie Geld wollen, sollen sie ihre Arbeit ordentlich machen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

F
  • Beiträge: 180
Der zuständige Sachbearbeiter des BS …
Sachbearbeiter des SWR (zuständige Landesrundfunkanstalt), nicht des Beitragsservice!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Wer auch immer. Den Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe müssen sie dennoch erlassen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

F
  • Beiträge: 180
Das Bearbeiten eines Widerspruchs kann ja eingeklagt werden.
Was passiert, wenn man das nicht einklagt?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
In Bayern ist das Widerspruchsverfahren optional, das sollte beachtet werden.

Kommt kein Widerspruchsbescheid, dann müsste innerhalb der Frist von einem Monat nach "Bekanntgabe" des Bescheids, wenn die Rechtsbelehrung am Bescheid falsch ist innerhalb von einem Jahr Klage erhoben werden.

Bescheid meint nicht den Widerspruchs sondern den Leistungsbescheid (Gebührenbescheid oder auch Beitragsbescheid oder auch Festsetzungsbescheid)

Voraussetzung damit die Frist überhaupt beginnen kann ist laut einen VG Urteil die jeweils richtige Bekanntgabe.
Ohne richtige Bekanntgabe scheint laut diesem Urteil keine Frist zu laufen, das sollte natürlich auch für Bescheide geprüft werden, weil die Entscheidung dabei über Widerspruchsbescheide erfolgte.


Der Link stand schon hier
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182


Bayern, weiterführende Links, wegen dem optionalen Widerspruchsverfahren und Klagefristen
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16274.msg107893.html#msg107893)
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16133.msg107332.html#msg107332)



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.239
Der zuständige Sachbearbeiter des BS …
Sachbearbeiter des SWR (zuständige Landesrundfunkanstalt), nicht des Beitragsservice!

...und auch dies dürften sie (bei mir) erst einmal darlegen  >:D

Wer hat dies wo niedergeschrieben...?
Sprich: wo kann ich nachlesen wer die zuständige Landesrundfunkanstalt ist?

Behaupten kann ja jeder  8)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

F
  • Beiträge: 180
Der zuständige Sachbearbeiter des BS …
Sachbearbeiter des SWR (zuständige Landesrundfunkanstalt), nicht des Beitragsservice!
Sprich: wo kann ich nachlesen wer die zuständige Landesrundfunkanstalt ist?
Bei dem Briefbogen leicht zu erkennen, im Offsetdruck gedruckter Briefbogen:
  • Absender im Adressfenster: „SWR | 70150 Stuttgart“ (Der SWR hat wohl eine eigene PLZ.)
  • Absender auf dem Briefbogen, nicht durch den Umschlag sichtbar: „ARD ZDF Deutschlandradio / Beitragsservice SWR“, per Laserdrucker ergänzt um „Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Beitragsservice, ‹Sachbearbeiter›, […], Postanschrift, SWR, Beitragsservice, Neckarstr. 221, 70190 Stuttgart“


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Voraussetzung damit die Frist überhaupt beginnen kann ist laut einen VG Urteil die jeweils richtige Bekanntgabe.
Ohne richtige Bekanntgabe scheint laut diesem Urteil keine Frist zu laufen, das sollte natürlich auch für Bescheide geprüft werden, weil die Entscheidung dabei über Widerspruchsbescheide erfolgte.


Der Link stand schon hier
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182
Ich fürchte, bei Bescheiden funktioniert das nicht. Steuerbescheide etc. kommen meist einfach als Brief ohne Extra. Meist funktioniert das ja auch, kommt schließlich fast immer an. Außerdem wird normalerweise, wenn jemand nicht reagiert, nochmal nachgefragt.

Die Zustellung scheint hier eher bei WS wichtig gewesen zu sein, weil die LRA/BS mal wieder den Trick anwenden wollten: Frist versäumt.

Soweit ich das sehe, ist es nicht wirklich einheitlich geklärt, was man tun muß, wenn kein Widerspruchsbescheid kommt. Es gibt die Möglichkeit der Untätigkeitsklage, daß man den WS tatsächlich vor Gericht einklagt.
Andererseits grenzt es inzwischen schon an Unverschämtheit, daß der BS weder Grundlagenbescheide verschickt (darf er natürlich auch gar nicht, da nicht rechtsfähig), noch sich dann bemüßigt sieht, auf Widersprüche mit Verwaltungsakt zu antworten (was er natürlich auch nicht darf, s.o.). Das machen sie natürlich in der Hoffnung, daß der Betroffene die Sache auf sich beruhen läßt und sie ihm dann früher oder später den GV auf den Hals hetzen können. Und den kriegt man dann nicht ganz so leicht wieder los.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
  • Beiträge: 1.025
Zitat
Fristende ist dann der 3.2.2016 24:00  Uhr. (Ohne Gewähr.)
Das ist eine vereinfachte Berechnung. Das dürfte immer der Fall sein, wenn 30.xx.xxxx etwas ankommt der Monat aber 31 Tage hat, der Folgemonat aber nur 28 bis 30, das sollte mit Beachtet werden.
Die Frist kann unter Umständen auch am Tag der Bekanntgabe beginnen, wenn das explizit angegeben ist. Die Angabe 24:00 dürfte bereits überzogen sein, richtiger wäre 23:59, denn 24:00 = 00:00 Folgetag und somit vielleicht außerhalb der Frist.

hey,

meiner Erinnerung nach wird ein Monat wirklich von Datum zu Datum berechnet, soll heißen: 4. Januar wird zu 4. Februar als Fristende (23.59 Uhr ist sicherlich korrekt).

Das könnte man z. B. hier http://www.fristenrechner.net/fristenrechner_klagefrist.php#sprungziel bestätigt finden.

Im übrigen gilt stets das eigentliche Empfangsdatum, wenn der Empfänger des Schreibens dies so will, denn BS/gez muss den Zugang beweisen. Das wurde hier schon oft geschrieben und wurde im genannten Erinnerungsschreiben (s. Antwort #2) unter Punkt 1 ausführlich begründet.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 01:54 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Bevor eine Antwort für viele möglich wird, wurde im fiktiven Fall bei allen Widersprüchen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt? Falls nicht, so würde der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben, das wäre nur mit Antrag bis zur Entscheidung über diesen so.

Person M hat alle Widersprüche inklusive Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Die Widerspruch-Vorlage von Person M ist hier zu finden: https://drive.google.com/open?id=0B-VF0gqYWMTTWGlGZEZjSTQ5cVU[/size]


Wenn man sich den Gesetzestext des § 80 IV VwGO ansieht, so liest man dort

Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Wir kamen jetzt auf folgende Überlegungen:

1. das Vorliegen ernstlicher Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist bisher nicht unumstritten.

2. bei eine Begründung der unbilligen Härte durch Grundrechtsverstoß, kann es passieren, dass dies von Behörde/Gericht evtl. nicht akzeptiert wird.

Daraus ergibt sich...

3. … dass es hilfreich sein müsste, wenn die unbillige Härte zusätzlich mit der (prekären) individuellen sozialen Lage begründet wird!

...

und:

einen solchen Antrag nach § 80 IV VwGO müsste man zu jedem Zeitpunkt bei der Behörde stellen können (womöglich auch noch nach Beginn der Zwangsvollstreckung?) - und er ist nicht kostenpflichtig


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 01:58 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
hey,

gerade noch gefunden zum Thema sollen/können/müssen in der Juristerei:

Zitat
Nein, das „Sollen“ ist im Juristendeutsch anders bzw. eindeutiger Formuliert:
„Soll“: Muß, es sei denn, es gibt wichtige Gründe, die dagegen stehen.
„Soll nicht“: Darf nicht, es sei denn, es gibt wichtige Gründe, die dafür sprechen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17935.msg117880.html#msg117880


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Wenn man sich den Gesetzestext des § 80 Abs. 4 VwGO ansieht, so liest man dort

Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Wir kamen jetzt auf folgende Überlegungen (auch bzgl. § 80 Abs. 5 VwGO:

1. das Vorliegen ernstlicher Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist bisher nicht unumstritten.

2. bei eine Begründung der unbilligen Härte durch Grundrechtsverstoß, kann es passieren, dass dies von Behörde/Gericht evtl. nicht akzeptiert wird.

Daraus ergibt sich...

3. … dass es hilfreich sein müsste, wenn die unbillige Härte zusätzlich mit der (prekären) individuellen sozialen Lage begründet wird!  ...


zu 3. ... vielleicht letztlich auch wegen der anfallenden Gerichts- und Verfahrenskosten für vorliegende Verfahren?...

zu 1. und 2.    ...dürfte es für den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGo hilfreich sein, auf die anhängige Verfassungsbeschwerde des user_unerhört zu verweisen (AZ/Aktenzeichen siehe dort)


und, nur der Vollständigkeit halber:

4. ... ist natürlich stets der Hinweis auf nicht überwiegende öffentliche Interessen (s.o. Gesetzestext) wichtig

(Etwa so zu formulieren: "durch Mehreinnahmen in Milliardenhöhe, über die der ÖR laut Medienberichten derzeit verfügen kann, ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung demgegenüber nicht erkennbar")




----------

äh... ich merke gerade, ich bin etwas am thema eurer letzten Überlegungen hier vorbei... hm.. sorry, leute. ::) 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2016, 02:37 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
Nach oben