Abschließend wird darauf hinweisen [sic], dass "hinsichtlich der sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Beitragspflicht keine gesonderte Festsetzung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erforderlich (ist)" (so ausdrücklich Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12). Die Beitragspflicht entsteht und besteht also kraft Gesetzes. Die Beiträge werden nicht erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht. Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es ihrer Festsetzung durch einen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) nach § 10 Abs. 5 RBStV.
Einige der Foristen sind ja juristisch bewandert. Wie ist das zu bewerten?
Dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes entsteht, ist logisch und bedarf keiner weiteren Diskussion. Ein förmliches Gesetz ist jedoch keine konkret-individuelle Anordnung einer Behörde gegenüber einem Betroffenen, sondern ein Gesetz enthält einen abstrakt-generellen Regelungsinhalt, d.h. es gilt nicht für einen bestimmten Adressaten, sondern für einen unbestimmten Adressatenkreis. Eines Verwaltungsaktes bedarf es meiner Ansicht nach nur dann nicht, wenn das Gesetz derart konkret ist, dass es im Stande ist, für jeden Betroffenen zu jedem Zeitpunkt eine konkret-individuelle Anordnung zu treffen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, weil ein förmliches Gesetz seiner Natur nach keine konkret-individuellen Anordnungen trifft.
Ferner: Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h.
die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Die Behörde, nicht der Betroffene. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen,
um daraufhin einen Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen erlassen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz im Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Anwendung findet. Im Gegenteil: Die Rundfunkstaatsverträge enthalten u.a. Auskunftspflichten der Betroffenen gegenüber der zuständigen Rundfunkanstalt. Hierbei handelt es sich offenkundig um die konkrete Umsetzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, im Rahmen dessen Auskunftspflichten zu den Mitwirkungspflichten des Betroffenen zählen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Selbstveranlagung verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zur Selbstveranlagung ist nicht im Gesetz enthalten. Sie würde beinhalten, den Beginn der Beitragspflicht, die Beitragshöhe und den konkreten Fälligkeitszeitpunkt selbst zu ermitteln.
Sofern argumentiert wird, erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge bedürfe es einer Festsetzung durch Verwaltungsaktes, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass die Festsetzung dann nicht um ihrer selbst Willen erfolgt, sondern ausschließlich zum Zwecke der Vollstreckung. Erfolgt eine Festsetzung ausschließlich zum Zwecke der Vollstreckung, ist die Festsetzung nicht mehr als eigenständige Anordnung zu werten, sondern als verwaltungsinterne Maßnahme zur Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Folglich hat die Festsetzung dann nicht mehr den Charakter eines Verwaltungsaktes.
Außerdem würde Herrn X - der selber von der rechtlichen Materie nicht so viel versteht - gern wissen, wie er am besten reagieren soll. Kann er nochmal Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid einlegen? Oder einen zweiten Widerspruch gegen die Bescheide, mit anderer Begründung? Oder wäre hier schon eine Klage notwendig? Oder erstmal abwarten, was sich noch tut?
Es ist innerhalb der Klagefrist Klage einzureichen. Ein Widerspruch ist als Rechtsbehelf gegen den Widerspruch nicht statthaft und würde streng genommen als unzulässig abzuweisen sein, könnte jedoch meiner Ansicht nach, sofern er bei Gericht eingereicht werden würde, als Klage umgedeutet werden.