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Autor Thema: Widerspruchsbscheid vom WDR erhalten (02.2016), wie aktuell Klage begründen?  (Gelesen 8228 mal)

r
  • Beiträge: 10
Hallo allerseits,

bitte seht mir nach, falls es zu meiner Anfrage bereits Beiträge geben sollte. Ich bin nicht up-to-date und v.a. aus Zeitgründen mit der Suche-Funktion nicht weit gekommen.

Ich wäre sehr dankbar für Tipps und Links, wie Person A auf den Widerspruchsbescheid inhaltlich reagieren kann. Sie hat nur 3 Wochen Zeit, eine Klage einzureichen und fragt sich, wie es aktuell um deren Erfolgsaussichten aussieht. Schließlich hat es in den letzten 1,5 Jahren einige Grundsatzurteile gegeben, womit man Person A nahe legen will, dass der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" und dessen Umsetzung durch die Landesrundfunkanstalten eindeutig "verfassungsgemäß" sei.  :-\

Besonderheit: Person A verabscheut das Fernsehprogramm und besitzt folglich auch kein Fernsehgerät. Sie ist jedoch ein Radiohörer und von daher auch bereit, Radiogebühren an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Anbieter zu zahlen. Dies tut sie auch, und zwar regelmäßig - jedoch in unveränderter Höhe auch nach der Gebührenumstellung 2013.

Zum besseren Nachvollziehen der Situation von Person A und als Beispiel für einen aktuellen Widerspruchsbescheid habe ich letzteren hochgeladen und freue mich über Eure Antworten  :D

p.s. eine Rechtsbehelfsbelehrung und eine Auflistung des Kontostandes waren auch dabei

Hier die Anhänge als Bilder im Text:











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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Februar 2016, 08:01 von seppl«

  • Beiträge: 3.232
Hier findet sich eine Musterklage, in der möglichst viele Argumente gegen den Zwangsbeitrag enthalten sind. Es ist darin auch ersichtlich, welche Anträge zu stellen sind.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15586.msg110503.html#msg110503


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M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ein sehr sauber dokumentierter Weg zur Klageeinreichung ist auch der aktuelle Fall von @Frei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.0.html

Im ersten Schritt also nur die einfache Klage einreichen und darin eine (möglichst lange) Frist zur Ausarbeitung der Klagebegründung erbitten.


Zum Fall von Person A noch eine Frage: wie erfolgte die Zustellung des Widerspruchbescheides? Normaler Postbrief oder förmliche Zustellung im gelben Kuvert?

Sollte es nur ein normaler Brief gewesen sein, könnte man diskutieren inwiefern es eine Option wäre gar nicht auf den Widerspruchsbescheid zu reagieren.
Hintergrund wäre, dass grundsätzlich eine förmliche Zustellung zu erfolgen hat und somit beim Zugang per normaler Post die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hätte. -> http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13628.0

Aber an dieser Stelle würde ich auch erst weitere Meinungen abwarten.


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K
  • Beiträge: 2.239
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Hierzu siehe Urteil des VG Saarlouis vom 23.12.2015, Aktenzeichen 6 K 43/15


vielleicht kann das ja jemand - rein fiktiv - mal brauchen:

Zitat
Der Beklagte muss seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen:

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ wurde nicht zugestellt.

Das Schriftstück wurde augenscheinlich von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ kuvertiert; der Versandumschlag mittels Frankiermaschine von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ mit x,xx EUR und Datum TT.MM.JJJJ bedruckt und als einfacher Brief an die „Deutsche Post“ zur Versendung gegeben.
Beweis: Versandumschlag des streitgegenständlichen Widerspruchbescheides.

Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Somit gilt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ als nicht zugestellt.


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 22:26 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

r
  • Beiträge: 10
 :-\ Neuigkeiten zu diesem Fall: Klage eingereicht - Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründen?  ???

Person A hat inzwischen auf den eingangs erhaltenen Widerspruchsbescheid reagiert, indem sie fristgerecht geklagt hat. Dies ist kurz nach dem Leipziger BVG-Urteil geschehen, weshalb Person A die ausführliche Klage-Begründung zurückgestellt hat: sie bat das zuständige LVG darum, ihr für die Klagebegründung einen angemessenen Zeitrahmen einzuräumen, auch um dem Gericht die Prüfung von bereits vorliegenden und zurückgewiesenen Argumenten zu ersparen. Wie sich jeder Richter sicher vorstellen kann, ist dazu ein sehr sorgfältiges Studium der Leipziger Urteilsbegründung erforderlich.

Außerdem hat Person A mit ihrer Klageschrift beantragt, die Vollziehung vorliegender Bescheide auszusetzen und bis zur deren rechtskräftigen Aufhebung die aufschiebende Wirkung früherer Widersprüche wiederherzustellen.

Mit der Eingangsbestätigung des LVG wurde nun Person A aufgefordert, die Klagebegründung binnen einer Frist von 8 Wochen nach Zugang zu übersenden. Außerdem heißt es, "einer ggf. beabsichtigten, kurzfristigen Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird bis... entgegen gesehen." Für letzteres bliebe Person A nur noch ca. 1 Woche.

Daher die Frage: Ist Person A zu raten, eine entsprechende "beabsichtigte, kurzfristige Begründung" (nur hinsichtlich vorläuf. Rechtschutz) zu verfassen - oder kann sie das ignorieren? Sofern eine Begründung wichtig oder gar unverzichtbar wäre, was könnte Person A in etwa schreiben?


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Mögl. Begründung:
- Person ist kein Inhaber
- Person ist Mieter/Eigentümer und hat nur Rechte/Pflichten innerhalb von Mietrecht/Eigentumsrecht.
- Person hat keine Rechte, Wohnung im Rundfunkrecht zu bewohnen, somit ist die Inhaberschaft ausgeschlossen.
- Die Anmeldung (Datenauszug) im Melderecht führt nicht zur Beitragspflicht im Rundfunkrecht
- Überprüfung der Inhaberschaft wurde nicht durchgeführt, sonst wäre diese Tatsache erkannt. 

Man kann alle benötigten öffentlichen Stellen (zu Mietrecht/Eigentumsrecht/Melderecht) anschreiben und Bescheinigungen ausstellen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 14:38 von boykott2015«

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- Person ist Mieter und hat nur Rechte/Pflichten innerhalb von Mietrecht.

Was bedeutet das in diesem Zusammenhang?


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Eine Person mietet bei der anderen Person eine Wohnung.
Darüber wird ein Dokument erstellt --> Mietvertrag.
Person, die mietet --> Mieter
Person, die vermietet --> Vermieter/Eigentümer
Aus dem Mietvertrag gehen Rechte und Pflichten für beide Seiten.

Zitat
Für das Mietrecht gelten im deutschen Recht die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

BGB enthält keine Verpflichtung aus dem Vorgang (Mieten) und aus dem Dokument (Mietvertrag) gegenüber der LRA.

Eine Verpflichtung geht nur aus dem RBStV. Nur wenn eine Person, eine Wohnung, die als Wohnung legaldefiniert wurde, selbstbewohnt. D.h. eine Person muss ein Dokument vorweisen (wie ein Mietvertrag, aber ein anderes Dokument des Rundfunkrechts), nach diesem dieser Person im Rundfunkrecht gestattet wird, die Wohnung selbst zu bewohnen. In diesem Dokument muss die Person als Inhaber stehen. Fehlt dieser Dokument, darf die Person keine Wohnung im Rundfunkrecht  bewohnen, da ihr dafür notwendige Rechte fehlen.


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Vielen Dank für die Mühe - nur leider verstehe ich das überhaupt nicht. Insbesondere ist mir unklar, was daran die fragliche Begründung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sein soll.  ???


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Vielen Dank für die Mühe - nur leider verstehe ich das überhaupt nicht. Insbesondere ist mir unklar, was daran die fragliche Begründung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sein soll.  ???
Die Person ist kein Inhaber. War kein und wird in der Zukunft auch kein sein.
Die Person ist Mieter. Ein Mieter ist nicht beitragspflichtig.


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Zur Begründung für die Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGO kann man nur angeben, dass man sich die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht leisten kann, weil man seine wenigen finanziellen Mittel für Gerichts- und Anwaltskosten braucht, da mit einer langen und teuren Klagezeit zu rechnen ist. Das wäre die Begründung für den vorläufigen Rechtsschutz.
Zur Begründung der Klage müssen alle Argumente verwendet werden, die gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags sprechen. Dazu gibt es hier im Forum Musterklagen.
Die Vorgehensweise von @boykott2015 wird nicht funktionieren, da man wohnt und per Gesetz zahlungspflichtig wird. Nur wenn man eine Beitragsnummer von einem Mitbewohner angeben kann, ist man nicht zahlungspflichtig.


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Danke für die Aufklärung, Roggi - teile die Bedenken und werde Person A empfehlen, in beschriebener Weise anzugeben, dass sie momentan knapp bei Kasse ist (sie verfügt übrigens auch über keine Rechtsschutzversicherung). Das Gericht kann hoffentlich nicht ohne weiteres eine Offenlegung der Vermögensverhältnisse verlangen.


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Es werden vom Gericht üblicherweise die Rundfunkanstalten gebeten, bis zum Abschluss der Gerichtsverhandlungen von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, ohne weitere Nachweise. Deshalb ist eine Klage derzeit der beste Schutz vor Zwangsvollstreckungen.
Das Gericht  vergibt dazu ein weiteres Aktenzeichen, dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kostet ca. 52,50 Euro Gerichtskosten, zusätzlich zu den 105 Euro für die eigentliche Klage.


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hey,

wäre es denn überhaupt sinnvoll, jetzt Antrag § 80 V VwGO zu stellen. Es droht doch in diesem erdachten Fall im Moment gar keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Sollte man solche nicht besser abwarten? Ich meine mal gelesen zu haben, dass der Antrag dann zwar vielleicht gewonnen wird, aber die Kosten vom Kläger/Antragsteller zu tragen sind, da kein akutes Rechtsschutzbedürfnis besteht...



Ich persönlich würde wohl den Antrag gar nicht stellen, sprich: evtl. erstmal zurücknehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 22:27 von Bürger«
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c
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Der BS argumentiert im fiktiven Widerspruchsbescheid bzgl. der Ablehnung des 80 IV Antrages (Vollstreckungsschutz) ja sehr nahe am Gesetzestext:

Zitat
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Im Prinzip wäre doch der Antrag 80 V ebenso zu begründen wie zuvor der 80 IV, oder?

die Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist letztlich noch nicht geklärt. D.h. die Grundrechtsverstöße sind erst vom Verfassungsgericht festzustellen. Vermutlich müsste man die Grundrechtsverstöße hier bereits benennen und sie im einzelnen ausführen? Der Antragsteller hat ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Selbst eine nur vorübergehende Grundrechtsverletzung stellt eine unbillige Härte für den Kläger dar. 


Wenn eine soziale Härte vorliegt (geringes Einkommen, unterhalb des Existenzminimums,..) wäre dies bestimmt ein besonders gutes Argument?

Bei geringem Einkommen die Gesamtbeträge vor einer letzten Entscheidung durch das BVerfG zu bezahlen, würde eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten? (Wäre hier evlt. sogar ein Hinweis auf möglicherweise eintretende Verjährung sinnvoll??)

Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht in Anbetracht der guten Einnahmesituation der Rundfunkanstalten derzeit nicht... etc.



absolut ohne gewähr! - und diskutieren, ob Antrag jetzt überhaupt notwendig...?




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