Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
ich möchte in dieser Diskussion folgende Frage aufwerfen:
"Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?"
Nun, jetzt werden manche sagen: "Einfache Antwort! Vollstreckungsgläubiger ist die Rundfunkanstalt."
Ich habe in der Standardpublikation des Feindes (Hahn/Vesting) geschmökert und folgende Textpassage gefunden:
"Gläubiger des Rundfunkbeitrags sind neben den Landesrundfunkanstalten auch das ZDF, das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten."
(Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBeitrStV, Rnr. 4, 3. Aufl. 2012)
Diese Textpassage bezieht sich auf § 10 Absatz 1 RBStV. Dieser lautet:
Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Ferner lautet die amtliche Überschrift des § 10 RBStV: "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung". Dies bedeutet, dass in § 10 Absatz 1 RBStV tatsächlich gewollt wurde, die Gläubigerschaft festzulegen, so dass eine andere Auslegung von § 10 Absatz 1 RBStV ausscheidet.
Nun, Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, möchte ich Euch fragen, ob es in diesem Fall statthaft ist, wenn in Festsetzungsbescheiden oder Vollstreckungsersuchen lediglich eine einzelne Rundfunkanstalt als Gläubiger oder Vollstreckungsgläubiger aufgeführt ist (die Frage, ob in den Bescheiden überhaupt ein Behördenhandeln erkennbar ist, sei hier einmal außen vor gelassen) oder ob sämtliche Gläubiger aufgeführt sein müssen?
Ich stelle diese Frage hier in die Runde, damit sich eine Diskussion dazu entwickeln kann. Die Frage nach der korrekten Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers steht ja nunmal im Zentrum der sog. "Tübinger Urteile". Folglich könnte mein "Fund" diese Diskussion um einen weiteren Aspekt bereichern.