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Autor Thema: Gerichtsurteil/ neuer Festsetzungsbescheid/Beitragshinterlegung beim Amtsgericht  (Gelesen 27959 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812


- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.

[...]

...sehr hübsch ;)

Aufgrund der Schreiben von ARD-ZDF-GEZ könnte durchaus
erhebliche Unsicherheit über die Gläubigerschaft bestehen... ;) ;D

"ARD"?
"ZDF"?
"Deutschlandradio"?
"Beitragsservice"?
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?
"Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio"?
"[Landesrundfunkanstalt]"
"[Landesrundfunkanstalt - Anstalt des öffentlichen Rechts]"
...

Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17149.0.html


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Ich glaube, es stehen soviele Anstalten nach dem Gieskannenprinzip auf dem Briefkopf: die wissen selbst nicht, an wen der Beitrag geleistet werden muss. Es steht ja auch nicht im Gesetz (RGebührenStV und/oder jeweiliges Landesrundfunkgesetz). Also einfach mal alle nennen.


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...also dann, nichts wie hinterlegen >:D

Auf zum Amtsgericht!


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Eines verstehe ich noch nicht so ganz:

Sicherheitshinterlegung bei Zwangsvollstreckung:

Kann dann nicht der Gerichtsvollzieher einfach das Geld abholen?
Muss er warten bis die Klage in der Hauptschache entschieden ist?

Oder kann ann das nur die Rundfunkanstalt?

Warum macht das der RA Schwierigkeiten:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5620101203110539956#det314105
Zitat
§ 22
Antrag auf Herausgabe,
Nachweis der Berechtigung

(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.

(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.

Bankverbindung und der BS lässt sich das uberweisen .... (Der BS kann doch alles ...)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Nein, der Gerichtsvollzieher ist außen vor, weil die Hinterlegung schuldbefreiend wirkt. Aber die LRA kann wahrscheinlich das Geld einfach anfordern und weg ist es. Deshalb sind alle Maßnahmen, die nur auf Verzögerung der Zahlung gerichtet sind, zwar besser als nichts, aber langfristig wenig zielführend.


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mich würde es interessieren, was Herr Häring beim Ausfüllen des Hinterlegungsantrags angegeben hat für folgenden Punkt:

"Gegenleistung, von der das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Betrages abhängig gemacht wird"

Hier würde Person A gerne folgendes angeben:
"Erfüllung der Anforderungen und Verpflichtungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag."

Da Person A der Meinung ist, dass diese nicht erfüllt werden.
Da wäre Person A sehr gespannt, was man dann als Nachweis dafür liefert, falls das Amtsgericht tatsächlich einen Nachweis sehen will :)

Beispiel solch eines Formulars (siehe Punkt 5b).

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Stuttgart/Hinterlegungsantrag%20Geld.pdf


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Zitat
mich würde es interessieren, was Herr Häring beim Ausfüllen des Hinterlegungsantrags angegeben hat für folgenden Punkt:

"Gegenleistung, von der das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Betrages abhängig gemacht wird"

Wahrscheinlich darf man da nichts eintragen, weil die Hinterlegung sonst nicht schuildbefreiend wirkt. Dennoch ist das zwar vielleicht für manche ein Mordsspass, in der Sache bringt die "Zahlungserschwerung" jedoch nicht viel. Der Blödfunk kriegt das Geld. Lieber dagegen klagen.


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Warum wirkt es nicht schuldbefreiend, wenn es an eine Anforderung gekoppelt ist, die die Grundlage darstellt für den Einzug von Beiträgen? Anders formuliert...der Gläubiger verlangt von Person A die Beiträge, weil der Gläubiger seinen Verpflichtungen gemäß Rundfunkstaatsvertrag nachgegangen ist.


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Wenn die Forderung schon rechtskräftig ist, darf man nicht noch Bedingungen stellen. Deshalb besser gegen die Bescheide klagen als die Zahlung zu verzögern, denke ich.


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Person A hat ein Amtsgericht in der Stadt B kontaktiert und der Antrag wurde von der Sachbearbeiterin vehemennt abgewiesen, ohne dass die Klagebegründung gelesen wurde.

Aufgeführt hat Person A die zwei Hauptpunkte:
- Gläubigerunsicherheit
- Annahmeverzug

Die Sachbearbeiterin war der Meinung, dass aus den Schreiben eindeutig hervorgeht wohin das Geld zu überweisen ist. Annahmeverzug wäre auch nicht zutreffend, weil man es ja bar bei der Bank bezahlen kann.
Daraufhin hat Person A gefragt, ob denn das Amtsgericht eine Anweisung erhalten hat, in diesem speziellen Fall die Anträge abzulehnen. Dies wurde verneint!

Im weiteren Gespräch als Person A darauf bestanden hat den Antrag dennoch auszufüllen und abzugeben hat die Sachbearbeiterin an der Hinterlegungsstelle behauptet, dass man eine Anweisung vom Ministerium hat, dass man kein Bargeld mehr annehmen darf. Man müsse also sowieso das Geld überweisen, wenn der Antrag angenommen werden würde.

Person A hat es für unsinnig gehalten hier weiter zu diskutieren und hat sich entschieden das Amtsgericht in der Stadt S zu kontaktieren. Auch dort war man ähnlicher Meinung, aber nach ausführlicher Erläuterung durch Person A wurde der Antrag ausgefüllt. Nun wird wohl intern entschieden ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird. Die Sachbearbeiterin und eine Referanderin waren der Meinung, dass kein Annahmeverzug vorliegt und der Antrag somit unbegründet sei.

Person A ist jetzt am abwarten...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 02:20 von Bürger«

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Zitat
... Anweisung vom Ministerium hat, dass man kein Bargeld ...

Die Aussage einer Person A, sollte dazu doch "sofort" erfolgen.

Legen Sie bitte diese Anweisung jetzt vor. Eine Kopie von diesem Schreiben wird benötigt für die Beschreitung des weiteren Rechtswegs.

Sollte die Dame diese Anweisung nicht vorlegen wollen, so würde dazu dann eine Aktenauskunft verlangt. Bzw. die Stelle ersucht, welche für die Dame verantwortlich ist, also nach oben fragen.

Zitat
weil man es ja bar bei der Bank bezahlen kann
Barzahlung bei Banken zu Gunsten einer anderen Partei ist meist mit Kosten für den Einzahler verbunden, zudem bleibt damit das Risiko beim Einzahler, dass das Geld nicht ankommt. -> Das kann soweit führen, dass eine Person A dann doppelt zahlen müsste.

Das muss eine Person A nun ja nicht haben und auch nicht hinnehmen, für solche Gründe gibt es doch die Geldhinterlegungsstellen.

Das Risiko des Verlusts beim Erfüllen der Schickschuld geht damit auf die vermeintlichen Gläubiger über, schließlich ist es als qualifizierte Schickschuld definiert, wo die Leistungsübermittlung auf Gefahr des Schuldners erfolgen soll.
Die Geldhinterlegung wirkt schuldbefreiend, als würde die Schuld direkt beim vermeintlichen Gläubiger bar bezahlt. Die Einzahlung bei einer Bank wirkt so gesehen nicht schuldbefreiend, denn die Schuld wird erst bei der Geldübereignung getilgt.
Also erst, wenn der vermeintliche Schuldner tatsächlich über das Geld verfügt. Bei der Einzahlung bei der Bank kann es jedoch zu irgendwelchen Problemen kommen, so dass dabei das Geld verloren geht. Bis zum Übergang auf den vermeintlichen Gläubiger haftet also wer?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 02:23 von Bürger«

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Person A hat nun den Beschluss des Amtsgericht Stuttgart erhalten. Die Begründung ist mehr als lächerlich.
Es wird keineswegs Stellung genommen zu der Thematik "Bargeld als uneingeschränktes Zahlungsmittel".


Macht eine Beschwerde Sinn? Und was wären die Folgen (Kosten?).
Person A hat keine Lust mehr gegen diese Maschinerie anzutreten, da er den Glauben an den Rechtsstaat verloren hat.

Grüße,
pipmen


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
mich würde es interessieren, was Herr Häring beim Ausfüllen des Hinterlegungsantrags angegeben hat für folgenden Punkt:

"Gegenleistung, von der das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Betrages abhängig gemacht wird"

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Beispiel solch eines Formulars (siehe Punkt 5b).

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Stuttgart/Hinterlegungsantrag%20Geld.pdf

Ich müsste mir die Webseite von Herrn Häring noch einmal durchlesen, aber ich glaube mich zu erinnern das er gegen das Ausfüllen des Formulars
war und die Sachlage formlos in einem eigenem Schreiben mit der genauen Schilderung der Sachlage persönlich eingereicht hatte.

Formulare bedeuten immer den Delinquenten in eine Form zu pressen, damit man sich eben nicht mit Details beschäftigen muss und schneller wieder zum Büroschlaf kommt. Dann gibt es eine "Auswertevorschrift" und wenn im Feld Nummer 3 eben nicht "höchstrichterlich" oder "Blase leer" steht, ist der Antrag abzuweisen.

Formulare sind für Zahlschafe. Wenn man es schafft möglichst unbequem und hartnäckig zu sein kann man einen Beamten nötigen die Angelegenheit einfach statthaft zu geben, um wieder schnell zum verdienten Büroschlaf zu kommen.

Eine Beschwerde kostet nix.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

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  • Beiträge: 3.997
Ein Zahler muss keine für Ihn nicht zumutbare Kosten hinnehmen, wenn das gesetzliche Zahlungsmittel Bargeld ist. Das was das Gericht dort schreibt ist so gesehen Rechtsbruch. Zumal die Satzung Bargeld ausdrücklich ausschließt. Die Argumentation des Klägers sollte erweitert werden, in der Art, wie auf der Webseite von Herrn Häring vorgeschlagen. Eine Satzungskonforme Zahlung ist mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel Bargeld nicht möglich ohne Zusatzkosten, welche nicht hinnehmbar sind. Aber am besten nochmals nachlesen. Ein ungünstiges Rechtsgeschäft muss der Bürger nicht tätigen, wenn er die gesetzlich zugesicherte Form der Bezahlung mittels Bargeld auswählt. Durch den Willen bar zu zahlen, aber der Verweigerung der LRA Bargeld ohne Zusatzkosten anzunehmen entsteht der Annahmeverzug. Ein Verweis auf eine Bank zur Bareinzahlung unter Zusatzkosten ist gesetzlich bei der Barzahlung nicht vorgesehen und somit rechtswidrig. Das Amtsgericht missachtet das deutlich.


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Zitat
das manche Menschen kein Konto haben, Banken ablehnen oder keien Ueberweisung taetigen wollen, egal.
Das Bargeld ein akzeptiertes Zahlungsmittel ist, egal.

Hi,
im Grunde gibt es auch kein Gesetz, das einen verpflichtet ein Giro-Konto zu haben, zumindest ist mir keins bekannt. Es sind immer nur irgendwelche Einrichtungen, wie Zulassungsstelle, die sowas vorschreiben.
Außerdem kosten die meisten Giro-Konten Gebühren, ca. fünf Euro / Monat, was für einen Geringverdiener schon nicht wenig ist.
Aber ich habe auch schon von EU-Staaten gehört, die das Geld mit Gewalt abschaffen wollen. Damit dürfte dann wohl ein weiterer Schritt der Knechtung des Volkes getan sein.


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Zwangsabgaben abschalten!
Persönliche Freiheit und Wahlfreiheit wiedereinführen!

 
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