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Autor Thema: Gerichtsurteil/ neuer Festsetzungsbescheid/Beitragshinterlegung beim Amtsgericht  (Gelesen 29522 mal)

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  • Beiträge: 32
Hallo liebe Mitstreiter,

Person A hatte letzten Sommer eine knapp 60 seitige Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht mit diversen Klagebegründungen. Im Oktober fand die mündliche Verhandlung statt, was ca.10min andauerte, weil die Richterin der Meinung war, dass es genügend Gerichtsurteile gibt, die die Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigen. Auf Anfrage durch Person A, ob denn nicht auf einzelne Argumente eingegangen wird, kam die Antwort, dass die Klage abgelehnt aber der Weg für die nächste Instanz geöffnet wird. Der Versuch auf einzelne Klagepunkte einzugehen wurde vehement abgebrochen und das Urteil ausgesprochen. Aus zeitlichen und gesundheitlichen Gründen hat Person A derzeit verzichtet den Weg zur nächsten Instanz zu gehen.

Das Gerichtsurteil kam mit Stellungnahme zu einigen Klagepunkten und mit derartigen Begründungen, die Person A nur dazu gebracht haben den Glauben an die Justiz in Deutschland zu verlieren. Nach diesem Urteil hat Person A mehrmals Zahlungsaufforderungen durch den BS erhalten. Daraufhin hat Person A geantwortet, dass er bereit ist den Beitrag bar zu bezahlen. Nun hat Person A zuletzt einen Festsetzungsbescheid vom SWR mit Androhung einer Zwangsvollstreckung erhalten (Standardsatz: Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.)

Person A hat aus gesundheitlichen Gründen nicht die Kraft und Zeit sich weiter mit der Thematik groß zu beschäftigen, aber möchte nicht ganz widerstandslos aufgeben und will nun wie Herr Norbert Häring vorgehen und das Geld bei einem Amtsgericht hinterlegen.

http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen

Das Schreiben an den SWR könnte dann wie folgt lauten (leicht abgeändert und ergänzt):

Zitat
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich nehme Bezug auf Ihren Festsetzungsbescheid mit Vollstreckungsandrohung vom 03.01.2016 (zugestellt am 15.01.2016). Mein Angebot die offenen Beiträge in Bar zu bezahlen wurde mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2015 abgelehnt. Sie sind somit in Annahmeverzug. Zur Meidung von Zwangsmaßnahmen durch Sie gegen mich habe ich den streitigen Betrag nun zu Ihrer Verfügung bei der Hinterlegungsstelle des AG Stuttgart zu Geschäftsnummer (xxxxx) unter Verzicht auf die Rücknahme deponiert. Eine Kopie der gerichtlichen Annahmeanordnung vom xx. Januar 2016 nebst vorgehefteten Antragsbogens füge ich diesem Schreiben als Anlage bei.

Die von Ihnen geltend gemachte Forderung ist somit jetzt erloschen, §§ 362, 378 BGB. Vollstreckungsmaßnahmen Ihrerseits wären ab sofort rechtswidrig. Sollten Sie dennoch eine Vollstreckung gegen mich einleiten, werde ich ohne weitere außergerichtliche Korrespondenz umgehend zu Ihrer Kostenlast Vollstreckungsabwehrklage erheben. Zugleich weise ich darauf hin, Sie nötigenfalls auf Ersatz sämtlicher mir dann entstehender Schäden aus dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 945 ZPO in Anspruch zu nehmen, einschließlich etwaiger immaterieller Schäden im Sinne des § 253 BGB.

Ich biete Ihnen zur beiderseitigen Arbeitserleichterung das Angebot auf Abschluss einer wechselseitigen Pflichtenstundung bis zum rechtskräftigen Abschluss des bekannten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 1 K 2903/15 001 (260) von Herrn Norbert Häring bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main.

Die Zahlung der Beiträge geschieht unter Vorbehalt. Sollten zukünftige Rechtsurteile die gezahlten Rundfunkbeiträge als rechtswidrig beurteilen, so verpflichten Sie sich mit der Abholung beim Amtsgericht Stuttgart dazu, die Beiträge innerhalb 10 Werktagen in voller Höhe zurück zu zahlen (bar, Giralgeld oder die Hinterlegung beim Amtsgericht steht Ihnen hierbei frei).

1) Was haltet Ihr von der Vorgehensweise?
2) Ist der Verweis auf eine fremde Klage so ohne weiteres möglich?
3) Muss dennoch ein Widerspruch formuliert werden?

Person A bedankt sich für eure Anregungen und Kommentare.

Grüße,
pipmen


Hinweis aus aktuellem Anlass ;)

Zur Verhandlung (Fall Norbert Häring) in der zweiten Instanz sowie weiteren Links siehe bitte u.a. unter
GERICHTSTERMIN Verhandlg. Hess. VGH, 13.2.18, Barzahlung d. Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26106.0.html


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n
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Es ist sehr wichtig, dass das Schreiben an den Rundfunk nach erfolgter Hinterlegung beim Amtsgericht das Wort "Freigabeerklärung" enthält. Damit bekommt der Rundfunk die Erlaubnis, sich das Geld beim Amtsgericht zu holen.

Deshalb als Betreff schreiben:
Zitat
„Freigabeerklärung zur Zahlung Amtsgericht (..) (Aktennummer) nebst Aufforderung zur Vollstreckungsunterlassung und vorsorglichen Hinweises auf die §§ 767, 945 ZPO"

Das Schreiben, das ich verwendet habe, um den Rechtspfleger des Amtsgerichts vom Annahmeverzug des Rundfunks zu überzeugen, ist auf meinem Blog:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen

Viel Spaß


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ana

  • Beiträge: 54
Hallo pipmen,

Person A hat wie du nach erfolgloser Klage jenes Schreiben vom RBB erhalten (Festsetzungsbescheid... vollstreckbarer Titel... Zwangsvollstreckung). Der Unterschied: Person A hat die Berufung, die laut Urteil nicht zugelassen wurde, beantragt. Der RBB weiß auch davon. Trotzdem droht er jetzt.
Person A wird also erst mal Widerspruch einlegen, denn die Barzahlung hat sie noch nicht angeboten, insofern funktioniert der Weg der Hinterlegung beim Amtsgericht vielleicht gar nicht. Eigentlich möchte Person A auch nicht zahlen, aber Zwangsvollstreckung muss auch nicht sein.

Gruß,
Ana


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Herzlich willkommen hier im Forum, Herr Häring ;)

Tolle Sache, die Sie machen und schön, Sie hier dabei zu haben.

Das wird auch für mich eine Alternative sein, wenns eng wird.



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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Auch wenn mein Beitrag inhaltlich, hier keinen großen "Beitrag" zum Thema leistet hat es vielleicht geholfen Herrn Norbert Häring unter uns begrüßen zu dürfen, der das "Bargeld-Thema" medial bekannt gemacht hat. Herzlich Willkommen!

Vielen Dank für die Unterstreichung der Angabe des Betreffs! Das wird Person A definitiv tun.

@ana:
Ich bin kein Experte, aber ich könnte mir vorstellen, dass auch in dem von dir beschriebenen Fall von Person A die Vorgehensweise keinerlei Nachteile hat, auch wenn nicht vorher vorgeschlagen wurde in bar zu zahlen. Person A könnte ja als Antwort zum Festsetzungsbescheid angeben, dass er bereit ist in bar zu zahlen und dafür das Geld beim Amtsgericht hinterlegt hat. Somit wird die Bereitschaft zur Zahlung gezeigt.

Ob es in Form eines Antwortschreibens ausreichend ist oder in Form eines Widerspruchs geschehen muss kann ich nicht beantworten. Aber mein "Bauchgefühl" sagt, dass es kein Widerspruch zu den Forderungen ist. Aber kann mich gut täuschen! Viel Erfolg!


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Person A kann nur hinterlegen, nachdem sie Bereitschaft (bar) zu zahlen bekundet hat und dies abgelehnt wurde. Rückforderungsvorbehalt für den Fall eines günstigen Gerichtsurteils dürfte kein Hindernis sein.


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Person A hat das zuständige Amtsgericht angerufen und wollte vorab wissen, welche Unterlagen benötigt werden.
Es hieß man müsse ein Formular ausfüllen, was Online nicht verfügbar wäre.
Man wollte den Fall von Person A verstehen, was grob angedeutet wurde, aber keine Details am Telefon erklärt wurden.

Die Zuständige Person war der Meinung, dass es kein Grund zur Hinterlegung darstellt, wenn der Gläubiger ein anderes Zahlungsmittel (Giralgeld) akzeptiert.

Welches bekräftigende Argument kann Person A vor Ort im Amtsgericht nutzen, damit es problemlos angenommen wird?


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Hatte das gleiche Problem mit dem Amtsgericht.
Absolut keinerlei Entgegenkommen, null Bock sich der Sache anzunehmen. Abwiegelung auf der ganzen Linie.


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j
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Person A hat das zuständige Amtsgericht angerufen und wollte vorab wissen, welche Unterlagen benötigt werden.
Es hieß man müsse ein Formular ausfüllen, was Online nicht verfügbar wäre.
Man wollte den Fall von Person A verstehen, was grob angedeutet wurde, aber keine Details am Telefon erklärt wurden.

Die Zuständige Person war der Meinung, dass es kein Grund zur Hinterlegung darstellt, wenn der Gläubiger ein anderes Zahlungsmittel (Giralgeld) akzeptiert.

Welches bekräftigende Argument kann Person A vor Ort im Amtsgericht nutzen, damit es problemlos angenommen wird?

So, d.h. das Gericht will am Ende nicht nur bestimmen, das GEZahlt werden muss, nein, es will auch noch die Art vorschreiben - naemlich per Ueberweisung.

das manche Menschen kein Konto haben, Banken ablehnen oder keien Ueberweisung taetigen wollen, egal.
Das Bargeld ein akzeptiertes Zahlungsmittel ist, egal.

Meine Person A hatte vor, falls es zur einem Urteil vor dem VG kommt, das sie zahlen muss, das ganze in bar begleichen und persoenlich beim BR vorbei bringen.
Wie das unter Ganoven so ueblich ist, in kleinen nicht nachverfolgbaren Scheinen.
Davon waere ein Video gedreht worden.


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Die Rechtspfleger haben einen nachvollziehbaren Hang, sich zusätzliche Arbeit vom Hals zu halten. Wenn man jemand am Telefon entmutigen kann, hat man schon gewonnen. Empfehlung: Mit geeignetem Schreiben wie auf meinem Blog, das auch die einschlägigen Paragraphen nennt, persönlich beim Rechtspfleger vorsprechen und damit den Eindruck vermitteln, dass es weniger Arbeit ist, den Fall zu bearbeiten, als zu versuchen, den Kunden los zu werden.
Bei mir wollte er zuerst noch mein Bargeldangebot und das Ablehnungsschreiben haben. Als ich wiederkam, sagte er mir, ich hätte gar nichts von der Hinterlegung, das der Rundfunk trotzdem pfänden könne. Ich sagte ihm, ich würde trotzdem gern hinterlegen, und dann klappte es.
Wer trotz Hartnäckigkeit abgelehnt wird, kann auch zu einem anderen Amtsgericht gehen.


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als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812


- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.

Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
Vorzulegen sind als Voraussetzung für die Hinterlegung Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen.
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.

- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: Vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
- Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.



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anne-mariechen

Hatte das gleiche Problem mit dem Amtsgericht.
Absolut keinerlei Entgegenkommen, null Bock sich der Sache anzunehmen. Abwiegelung auf der ganzen Linie.

Wenn die Gerichte die Hinterlegung von 100.000 Beitragsverweigeren bearbeiten müssen, erst dann merkt der Gerichtspräsident eines Gerichts und reagiert vielleicht mit einer Weisung an seine Richter, dass es sinnvoller und besser wäre, Ihre Rechtssprechnung / Urteile an die richtigen Instanzen nach oben, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Europäische Gerichtshof (EuGH) weiter zu geben.
So wäre Ihre Arbeit rechtlich sauber und bei Gericht vom Tisch.
Anscheinend wollen die Richter die Realität aus dem Zitat "Wer nicht hören will muß fühlen" erleben. Die Arbeit ist etwas Unnatürliches. Die Faulheit allein ist göttlich.


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anne-mariechen

als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812
- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will.
- Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.
- Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wie Herr Häring schon erwähnte, die Hinterlegung muss vor der ZV durch dem GV erfolgen. Alles mit eine Frage des Taktikfuchses.

Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.

Im Briefkopf stehen doch die Gläubiger nicht eindeutig drin. Woher soll ich als Schuldner denn Wissen, ob "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eine Firma oder mehrere Firmen darstellen und an welche ich jetzt bezahlen soll?

Als Schuldner weis ich nur
--->>> "Bei ARD sitze ich in der ersten Reihe"
beim ZDF
--->>> "Mit dem zweiten sieht man besser"
und
--->>> "Mit der Bargeldhinterlegung bei Gericht bin ich sicher"


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Im Briefkopf stehen doch die Gläubiger nicht eindeutig drin. Woher soll ich als Schuldner denn Wissen, ob "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eine Firma oder mehrere Firmen darstellen und an welche ich jetzt bezahlen soll?

Eventuell nicht nur der Briefkopf, sondern auch die Tatsache, dass das Schreiben abgeschlossen wird mit
"Mit freundlichen Grüßen, Rundfunkanstalt" und der Empfänger der Meinung ist, dass er der Rundfunkanstalt nun etwas schuldet, weil dieser ja auch mit ZV droht...aber der Überweisungsschein die Kontodaten vom Beitragsservice enthält und somit die Eindeutigkeit nicht gegeben ist.


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Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de

Quelle Logo:http://www.dwdl.de/images/1158572539.jpg
Zoff um Rundfunkbeitrag
Der GEZ-Rebell schlägt wieder zu - und zahlt in bar


Den Rundfunkbeitrag in bar bezahlen, das will Norbert Häring durchsetzen. Jetzt ist der Journalist dem Plan ein Stück näher gekommen: Er hat beim Amtsgericht den fälligen Betrag hinterlegt. Ein cleverer Schachzug.

weiterlesen auf:

http://www.stern.de/wirtschaft/rundfunkbeitrag-in-bar--gez-rebell-schlaegt-wieder-zu-6654714.html


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