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Autor Thema: Gerichtsurteil/ neuer Festsetzungsbescheid/Beitragshinterlegung beim Amtsgericht  (Gelesen 29501 mal)

K
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es schweift jetzt etwas ab - aber:

.... Es sind immer nur irgendwelche Einrichtungen, wie Zulassungsstelle, die sowas vorschreiben.
Einwand: die schreiben das nicht vor - die verlangen eine SEPA-Einzugsermächtigung: entweder auf Dein Konto oder so Du selbst keines hast auf das Konto "eines Dritten".
Das wiederum machen die nicht um Dich zu ärgern sondern weil es laut Kraftfahrzeugsteuergesetz so vorgeschrieben ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__13.html

Ansonsten - der Zaubersatz (bei allen "Behörden/Vorschreibern") - leicht lächelnd vorgetragen: "Benennen Sie mir doch bitte die derzeit gültige Rechtsgrundlage..."  ;)
Kaum zu glauben dass dann manches wie von Zauberhand doch erledigt werden kann  >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

p
  • Beiträge: 32
kommen wir zurück zum Thema...Person A hat Beschwerde eingelegt. Die Hinterlegungsstelle hat den Antrag abgelehnt und legt die Beschwerde nun zur richterlichen Entscheidung vor. Sind wir mal gespannt ob die deutsche Justiz einheitlich arbeitet! Was in Frankfurt möglich ist, sollte ja in Stuttgart auch möglich sein.

Kontoführung hin oder her, die Finanzämter wollen auch kein Bargeld sehen und akzeptieren auch nur Giralgeld. Somit wird das Recht zum Gebrauch des uneingeschränkten Zahlungsmittels durch den Staat selbst kastriert, damits der Staat einfacher hat. Will damit nicht sagen, dass das OK ist, aber wir sehen wie widersprüchlich Gesetzestexte und die Praxis sind.


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ich bin gespannt was eure Meinung ist!
Das Amtsgericht Stuttgart ist kreativ in der Auslegung des "uneingeschränkten Zahlungsmittels"...
Aufgrund der Dateigrößeneinschränkung im Forum folgen ab hier noch 3 postings, sorry habs nicht anders hinbekommen.


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n
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Hmmm
Vielleicht muss man argumentieren, dass, da 4(?) Glaeubiger im Staatsvertrag erwaehnt sind (siehe anderer Thred hier),
man nicht weiss an wen man welches Geld zu ueberweisen ist und ob der BS wirklich der richtige ist.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

c
  • Beiträge: 873
Prima, da hat das Amtsgericht Stuttgart mal kuzrer Hand das Bargeld abgeschafft. Wird ja in der Politik gerade noch für größere Scheinchen diskutiert. Das nenne ich vorauseilend.

Könnte man mal Norbert Häring zur Kenntnis geben, was er dazu sagt.



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Amtsgericht Frankfurt hat die Hinterlegung angenommen. Aber anscheinend haben die Amtsgerichte seither generell dicht gemacht. Von Berlin habe ich einen ablehnenden Bescheid gesehen, der die Argumentation des Rundfunks übernahm, Art. 14 BbkGesetz wolle nur regeln, dass ausländische Banknoten nicht angenommen werden müssen. Das heiße aber nicht, dass Euro-Banknoten angenommen werden müssen. Was das für einen Sinn haben sollte ist geheimnisvoll. Auch der Verweis auf Bareinzahlungsmöglichkeit gegen Gebühr bei Banken trägt nicht, weil zum Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittels gehört, dass man ohne Abzug mit sofortiger Wirkung bezahlen kann. Das ist beides bei Barüberweisung über Banken nicht gegeben.
Gegen die Ablehnung ist Klage möglich.

Anm.Mod.seppl: Angefügtes Dokument wurde nachanonymisiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2016, 01:37 von seppl«

a

anne-mariechen

Da sollte man den Stiel mal umdrehen. Wenn der GV erscheint und Bargeld sehen will sagt man Ihm man kann nur mit Giralgeld bezahlen.

Ob der GV über ein mobiles Giralgeld Bezahlsystem verfügt. Vielleicht müsste er das selbst beschaffen und von seinem Gehalt bezahlen.

Beim Discounter kann ich sowohl Bar als auch mit Giralgeld bezahlen. Sch***gesetze in diesem Affenstaat.

Aus den verschiedenen Infos von Betroffenen aus den Gerichten ist ersichtlich, dass die LRA bzw. der Beitragservice im Hintergrund die Strippen zieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2016, 19:06 von anne-mariechen«

e
  • Beiträge: 811
Da sollte man den Stiel mal umdrehen. Wenn der GV erscheint und Bargeld sehen will sagt man Ihm man kann nur mit Giralgeld bezahlen.

Ob der GV über ein mobiles Giralgeld Bezahlsystem verfügt. Vielleicht müsste er das selbst beschaffen und von seinem Gehalt bezahlen.

Wenn das so weitergeht, werden die GV's bald so einen Kasten mitschleppen, wo er dann gleich die EC-Karte durchziehen kann.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

a

ana

  • Beiträge: 54

Person A hat wie du nach erfolgloser Klage jenes Schreiben vom RBB erhalten (Festsetzungsbescheid... vollstreckbarer Titel... Zwangsvollstreckung). Der Unterschied: Person A hat die Berufung, die laut Urteil nicht zugelassen wurde, beantragt. Der RBB weiß auch davon. Trotzdem droht er jetzt.
Person A wird also erst mal Widerspruch einlegen, denn die Barzahlung hat sie noch nicht angeboten, insofern funktioniert der Weg der Hinterlegung beim Amtsgericht vielleicht gar nicht. Eigentlich möchte Person A auch nicht zahlen, aber Zwangsvollstreckung muss auch nicht sein.


Der Widerspruch ist nach Beratung mit dem fiktiven Anwalt real passiert und zwar mit der Begründung, dass die Berufungszulassungsklage laufe und man beim RBB davon ja auch Kenntnis habe. Jetzt kam die interessante Antwort:

"Ihr Widerspruch vom...gegen den Festsetzungsbescheid ist eingegangen. Die Bearbeitung Ihres Widerspruchs werden wir bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens aussetzen."

Da fragt man sich: Ist der Festsetzungsbescheid nun gültig? Veräppeln die mich jetzt? Oder bin ich zu dumm, dies zu verstehen?

Grüße,
Ana


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
In ihren Augen ist der neue Festsetzungsbescheid bestimmt gültig. Vmtl. wollen sie abwarten, ob das Gericht die Berufung zulässt. Wenn nein, dann können sie ja direkt wieder auf ihren Bescheid zurückgreifen. Wenn ja, dann verschwindet er wohl im Papierkorb oder wartet, bis auch die Berufung negativ ausging.

Vor Gericht scheinen (!) sie jedoch nicht auf die Vollstreckung zu bestehen, wenn das Verfahren rechtshängig ist, auch wenn sie es wohl dürften.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

p
  • Beiträge: 32
Frage zum Thema...
Im Schreiben vom Amtsgericht gibt es die Belehrung, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist.

1) Mit welchen Kosten muss Person A rechnen?
2) Ist hierzu eine Vertretung durch einen RA notwendig?
3) Was muss sonst beachtet werden hierbei?


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k
  • Beiträge: 110
Neues zum Thema (inkl. Anfechtung aufgrund genereller Unwirksamkeit der HR-Rundfunkbeitragssatzung mangels ordnungsgemäßer Genehmigung bzw. Veröffentlichung):
Zitat
09.03.2016 - Klageschrift Häring gegen Hessischer Rundfunk auf Barzahlung der Rundfunkgebühr

In meinem Verfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Hessische Rundfunk nun ein zweites (rechtlich fehlerhaftes) Urteil zitiert, das auf §14 Bundesbankgesetz keinen Bezug nimmt. Um nach Möglichkeit zu verhindern, dass weitere Gerichtsentscheidungen ergehen, die § 14 Bundesbankgesetz nicht berücksichtigen, habe ich mit entschlossen, die Klageschrift aus meinem Verfahren nun hier zu veröffentlichen.

Nach dem Verwaltungsgericht Regensburg hat nun offenbar auch das Verwaltungsgericht Augsburg die Auffassung vertreten, den Rundfunkanstalten sei erlaubt, durch eigenes Satzungsrecht zwingendes förmliches Bundesrecht für unanwendbar zu erklären. Beide Entscheidungen, sowohl die aus Regensburg als auch die aus Augsburg, beziehen sich in ihren Gründen nicht auf § 14 Bundesbankgesetz, den sie offenbar nicht gesehen haben. Ursache hierfür dürfte sein, dass die Kläger der dortigen Verfahren die Gerichte nicht umfangreich genug auf die maßgebliche Gesetzeslage hingewiesen haben; Richter sind auch nur Menschen.

Hier daher der Link zur vollständigen Klageschrift aus meinem Verfahren als PDF. Sie sollte hinreichend deutlich machen, dass §14 Bundesbankgesetz in dieser Sache eine Vorschrift von zentraler Bedeutung ist, die es dem Rundfunk verbietet, aus Praktikabiltätsgründen einfach die Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels zu verweigern.

Klageschrift im Verfahren Häring gegen Hessischer Rundfunk (http://norberthaering.de/haering/news/Klageschrift%20Haering%20vs.%20HR.pdf)

Für den etwas eiligeren Leser hier noch eine auf die wesentlichen Argumente reduzierte Version. Passagenweise Übernahme für eigene Gerichtsverfahren oder für Schreiben an den Beitragsservice oder die zuständige Rundfunkanstalt ist ausdrücklich gestattet.

Klageschrift (gekürzt) [...]
http://norberthaering.de/de/27-german/news/574-klageschrift-haering-gegen-hessischer-rundfunk-auf-barzahlung-der-rundfunkgebuehr#weiterlesen


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