... Anweisung vom Ministerium hat, dass man kein Bargeld ...
Die Aussage einer Person A, sollte dazu doch "sofort" erfolgen.
Legen Sie bitte diese Anweisung jetzt vor. Eine Kopie von diesem Schreiben wird benötigt für die Beschreitung des weiteren Rechtswegs.
Sollte die Dame diese Anweisung nicht vorlegen wollen, so würde dazu dann eine Aktenauskunft verlangt. Bzw. die Stelle ersucht, welche für die Dame verantwortlich ist, also nach oben fragen.
weil man es ja bar bei der Bank bezahlen kann
Barzahlung bei Banken zu Gunsten einer anderen Partei ist meist mit Kosten für den Einzahler verbunden, zudem bleibt damit das Risiko beim Einzahler, dass das Geld nicht ankommt. -> Das kann soweit führen, dass eine Person A dann doppelt zahlen müsste.
Das muss eine Person A nun ja nicht haben und auch nicht hinnehmen, für solche Gründe gibt es doch die Geldhinterlegungsstellen.
Das Risiko des Verlusts beim Erfüllen der Schickschuld geht damit auf die vermeintlichen Gläubiger über, schließlich ist es als qualifizierte Schickschuld definiert, wo die Leistungsübermittlung auf Gefahr des Schuldners erfolgen soll.
Die Geldhinterlegung wirkt schuldbefreiend, als würde die Schuld direkt beim vermeintlichen Gläubiger bar bezahlt. Die Einzahlung bei einer Bank wirkt so gesehen nicht schuldbefreiend, denn die Schuld wird erst bei der Geldübereignung getilgt.
Also erst, wenn der vermeintliche Schuldner tatsächlich über das Geld verfügt. Bei der Einzahlung bei der Bank kann es jedoch zu irgendwelchen Problemen kommen, so dass dabei das Geld verloren geht. Bis zum Übergang auf den vermeintlichen Gläubiger haftet also wer?