Auch mein ganz großes Kompliment an Herrn Häring! Halten Sie durch, machen Sie weiter so!
Es ist damit nach Tübingen das zweite Gericht, das der Rechtsauffassung der Bürger in der Rundfunkbeitrag-Saga folgt. Auf unsere Rechtspfleger ist verlass. Diese wenden die geltenden Gesetze noch an.
Wenn die Frankfurter Richter Herrn Häring folgen, und man kann die Abgabe auch bar einzahlen, dann wirft das eine weitere Frage auf: wohin mit der Knete?
Auch hier bin ich nach durchaus längerem Studium der Rechtslage ratlos: In § 10 Abs. 2 RBeitragsStV steht: "Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten."
Gut, das wäre geklärt... Doch halt! Welche ist denn die "zuständige" Landesrundfunkanstalt? Hmmm... Wieder mal lässt uns der Beitrags-Staatsvertrag im Regen stehen. Aber nicht so schlimm: das wird doch ganz bestimmt im Landesgesetz stehen, das die Errichtung der Landesrundfunkanstalt regelt. Ein Blick ins Gesetz. Ich wohne in NRW. Also WDR-Gesetz. Da steht tatsächlich was von Gebühren:
§ 3 - Aufgaben, Sendegebiet
(...)
(6)Der WDR kann Programmbeiträge gegen Einzelgebühr oder für einen bestimmten Zeitraum gegen Pauschalgebühr verbreiten. Die Gebühr ist nur von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichten, die das jeweilige Programm nutzen. Die Höchstgrenzen für die Einzel- und Pauschalgebühr werden durch Satzung, die der Zustimmung der Landesregierung bedarf, festgesetzt.
Räusper.. nagut, der Beitrag war damit nicht gemeint. Es geht vielmehr um Pay-Per-View Programme o.ä.
Weiterlesen. § 33 mag erhellend sein:
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen
1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,
zu beschaffen.
Ja gut. Also das hat er zu tun. Es geht hier um die Finanzierung des WDR, die eben nicht auf Werbung oder Kredite fußen soll. Aber so richtig deutlich, dass der WDR in meiner Stadt zuständig ist, wird das noch nicht. Vielleicht hier:
§ 3 Abs. 2
Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen.
Also NRW = Sendegebiet. Ist jetzt das Sendegebiet = Zuständigkeit zur Erhebung des Rundfunkbeitrags? Man weiß es nicht.
Springen wir mal elegant über diese Hürde: Wo beim WDR muss das Geld nun hin? Das BGB klärt, was eine Schickschuld ist (es ist überflüssig, das extra in den StV aufzunehmen, da Geldschulden im Zweifel immer Schickschulden sind, aber nun ja): Nach § 270 BGB hat der Schuldner das Geld an die Niederlassung (also nicht: Sitz) des Schuldners zu übermitteln.
Die für mich nächste Niederlassung des WDR ist das Studio Dortmund. Könnte ich also dort (falls WDR zuständig) mein Geld monatlich hintragen? Offenbar.
Wie sieht es nun bei Herrn Häring aus? Auch der HR beruht auf Landesgesetz (zuletzt geändert am 24.06.2010), das in geradezu schnörkelloser Klarheit erhellend wirkt:
IV. Rundfunkgebühren § 17
(1) (gegenstandslos)
(2) (überholt)
(3) Mit der Einziehung der Gebühr kann die Post beauftragt werden.
Es kann also sein, dass bei Herrn Häring demnächst der Briefträger freundlichst um Übergabe der Barschuld bittet.