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Autor Thema: Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?  (Gelesen 6721 mal)

K
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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

ich möchte in dieser Diskussion folgende Frage aufwerfen:

"Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?"

Nun, jetzt werden manche sagen: "Einfache Antwort! Vollstreckungsgläubiger ist die Rundfunkanstalt."

Ich habe in der Standardpublikation des Feindes (Hahn/Vesting) geschmökert und folgende Textpassage gefunden:

"Gläubiger des Rundfunkbeitrags sind neben den Landesrundfunkanstalten auch das ZDF, das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten."
(Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBeitrStV, Rnr. 4, 3. Aufl. 2012)

Diese Textpassage bezieht sich auf § 10 Absatz 1 RBStV. Dieser lautet:

Zitat von: § 10 Absatz 1 RBStV
Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Ferner lautet die amtliche Überschrift des § 10 RBStV: "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung". Dies bedeutet, dass in § 10 Absatz 1 RBStV tatsächlich gewollt wurde, die Gläubigerschaft festzulegen, so dass eine andere Auslegung von § 10 Absatz 1 RBStV ausscheidet.

Nun, Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, möchte ich Euch fragen, ob es in diesem Fall statthaft ist, wenn in Festsetzungsbescheiden oder Vollstreckungsersuchen lediglich eine einzelne Rundfunkanstalt als Gläubiger oder Vollstreckungsgläubiger aufgeführt ist (die Frage, ob in den Bescheiden überhaupt ein Behördenhandeln erkennbar ist, sei hier einmal außen vor gelassen) oder ob sämtliche Gläubiger aufgeführt sein müssen?

Ich stelle diese Frage hier in die Runde, damit sich eine Diskussion dazu entwickeln kann. Die Frage nach der korrekten Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers steht ja nunmal im Zentrum der sog. "Tübinger Urteile". Folglich könnte mein "Fund" diese Diskussion um einen weiteren Aspekt bereichern.




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...

Diese Textpassage bezieht sich auf § 10 Absatz 1 RBStV. Dieser lautet:

Zitat von: § 10 Absatz 1 RBStV
Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Ferner lautet die amtliche Überschrift des § 10 RBStV: "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung". Dies bedeutet, dass in § 10 Absatz 1 RBStV tatsächlich gewollt wurde, die Gläubigerschaft festzulegen, so dass eine andere Auslegung von § 10 Absatz 1 RBStV ausscheidet.
...

Interessant!

Ohne die weitere Aufzählung wäre der Beitragsgläubiger nur die Landesrundfunkanstalt in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.

So gesehen - sind jedoch mehrere Beitragsgläubiger, die angeführt werden müssten.

Im § 10 RBStV (2) heißt es weiter:

Zitat
§ 10 RBStV (2): Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

Das ändert jedoch nichts an der Tatsache der vier Gläubiger aus § 10 RBStV (1).

In den "Tübinger Urteilen" stand etwas, wer als Gläubigers von Amts wegen genannt werden muss. Wenn das nicht erfüllt ist, sind die Vollstreckungsersuchen m.M.n. rechtsfehlerhaft.


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Im § 10 RBStV (2) heißt es weiter:

Zitat
§ 10 RBStV (2): Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

Das ändert jedoch nichts an der Tatsache der vier Gläubiger aus § 10 RBStV (1).

Das sehe ich genauso, denn verfahrensrechtlich regelt § 10 Absatz 2 RBStV das Erhebungsverfahren. § 10 Absatz 2 RBStV sagt nichts über die Gläubigerschaft aus. Die Gläubigerschaft ist in § 10 Absatz 1 RBStV geregelt. Dies ist auch zwingend erforderlich, weil meiner Kenntnis nach an keiner sonstigen Stelle überhaupt etwas über die Gläubigerschaft des Rundfunkbeitrags geregelt ist.


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Zur Gesamtgläubigerschaft und deren Prozess- /Vollstreckungseignung habe ich folgendes gefunden. Das BGB wird gewöhnlich bei fehlenden Regelungen im Verwaltungsrecht analog angewendet.

Zivilprozessordnung und Nebengesetze. Wieczorek/Schütze/Schütze 1999 S.435 Abs.9:

Zitat
Bei mehreren Gläubigern und/oder Schuldnern müssen sämtliche Personen, für und gegen die vollstreckt werden soll, nach Maßgabe des Abs. 1 S. 1 namentlich aufgeführt werden. Wer das ist, ergibt sich aus dem materiell-rechtlichen Beteiligungsverhältnis lt. Titel. Bei Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) muß nur der den Vollstreckungsauftrag erteilende Gläubiger, bei Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) und insbes. im Fall einer Gesamthand müssen alle Gläubiger im Titel ausreichend bezeichnet sein. Entsprechendes gilt für Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB), wenn die Vollstreckung auf das Ganze gerichtet werden soll. Nachträgliche Abtretungs- oder Verzichtserklärungen eines Teilgläubigers oder Gesamthandsgläubigers zugunsten des anderen sind dabei unbeachtlich, und können dem betreibenden Gläubiger nicht den Umweg über die Titelumschreibung (§ 727) ersparen. Entsprechendes gilt bei Schuldnermehrheit: Falls lt. Titel eine Gesamthandsschuld (vgl. z.B. § 736) vorliegt, oder eine Teilschuld insgesamt eingetrieben werden solle, müssen sämtliche Schuldner namentlich bezeichnet sein. Bei Gesamtschuld (§ 421) genügt hingegen die Bezeichnung des Schuldners, gegen den vollstreckt werden soll, unbeschadet der Gläubigerbefugnis, sich zum Zwecke der gleichzeitigen Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner weitere Ausfertigungen erteilen zu lassen. Sind weitere Ausfertigungen erteilt oder bestehen gegen Gesamtschuldner (von vornherein) mehrere Titel, erfordert die Vollstreckung gegen einen Gesamtschuldner jedoch nicht die Vorlage der gegen die anderen Gesamtschuldner erteilten Ausfertigungen bzw. bestehenden Titel. Falls die Angabe des materiell-rechtlichen Beteiligungsverhältnisses im Titel fehlt, ist dieser wegen fehlender bzw. ungenauer Festlegung der Vollstreckungsparteien für die Zwangsvollstreckung ungeeignet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 428 Gesamtgläubiger
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

- Kommt nicht in Frage, da nur an die LRA geleistet wird.

§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

- Es handelt sich nicht um eine unteilbare Leistung.

§ 420 Teilbare Leistung
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.


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Interessant!

Ohne die weitere Aufzählung wäre der Beitragsgläubiger nur die Landesrundfunkanstalt in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.

Hallo Viktor.

Ich habe mir erlaubt im Zitat von Dir den von Dir offensichtlich hinzugedichteten Teil zu streichen.

§ 10 (1) RBStV liest sich nämlich so, dass sich der Passus "in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist" nur auf die Landesmedienanstalt bezieht. Ansonsten würde sich dieser Passus nämlich auch auf ZDF und DR beziehen, was wenig bis keinen Sinn ergeben würde.

Zitat von: § 10 Absatz 1 RBStV
Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Auffällig im RBStV ist, dass an verschiedenen Stellen neben "zuständige Landesrundfunkanstalt" auch öfter mal "Landesrundfunkanstalt" (also ohne das voranstehende Wort "zuständig") geschrieben steht.

Unabhängig von der Frage
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html
sollte also auch zunächst einmal erforscht werden, ob "zuständige Landesrundfunkanstalt" und "Landesrundfunkanstalt" im RBStV als synonym zu betrachten sind. Falls nein, würden sich weitere Merkwürdigkeiten ergeben ...


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Die 4 Institutionen aus § 10 Abs.1 RBStV sind m.E. nicht alle Gläubiger, sondern nur die Landesrundfunkanstalt gem. § 10 Abs.2 RBStV ist der Gläubiger. Es liegt somit auch keine Gesamtgläubigerschaft vor.

Ähnliches Beispiel: Einkommensteuer. Die ESt steht nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu. Gläubiger in einem Vollstreckungsverfahren ist jedoch das zuständige Finanzamt eines Bundeslandes.


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Zwischendurch mal...

Was Klasse ist: Wir haben bereits erreicht, dass der Beitragsservice nicht als Gläubiger allein in den Vollstreckungsersuchen aufgeführt sein darf. Nun stellt sich wohl heraus, dass nicht mal die LRA als alleinige Gläubigerin dastehen darf, sondern nur alleinige Einzugsberechtigte der Gesamtschuld ist. Das ARD ZDF Dlandradio und Landesmedienanstalten eine Gläubigergemeinschaft bilden ist in §10 (2) RBStV niedergelegt.

Wir wackeln solange an dem losen Zahn, bis er rausfällt!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@ VorsichtStufe:

Das "m.E." ist zu schwach für die Behauptung, es läge keine Gesamtschuldnerschaft vor. Bitte um Belege!
Es muss sich auch nicht zwingend um eine Gesamtschuldnerschaft handeln. Die LRA zieht den Beitrag für einzelne, voneinander unabhängige Gläubiger ein, daher müssen diese in den Vollstreckungsersuchen aufgeführt sein.

Die Einkommenssteuer ist ein Beispiel auf völlig anderer Ebene. Steuern werden prozentual nach den Steuereinnahmen verteilt. Rundfunkbeiträge werden davon unabhängig nach Bedarf der konkreten Institutionen berechnet. (Wird zumindest behauptet... ;))


Die 4 Institutionen aus § 10 Abs.1 RBStV sind m.E. nicht alle Gläubiger, sondern nur die Landesrundfunkanstalt gem. § 10 Abs.2 RBStV ist der Gläubiger. Es liegt somit auch keine Gesamtgläubigerschaft vor.

Ähnliches Beispiel: Einkommensteuer. Die ESt steht nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu. Gläubiger in einem Vollstreckungsverfahren ist jedoch das zuständige Finanzamt eines Bundeslandes.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@Schluss-mit-lustig,

ich zitiere mich selbst:
Diese Textpassage bezieht sich auf § 10 Absatz 1 RBStV. Dieser lautet:

Zitat von: § 10 Absatz 1 RBStV
Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
...
...
Ohne die weitere Aufzählung wäre der Beitragsgläubiger nur die Landesrundfunkanstalt in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.

So gesehen - sind jedoch mehrere Beitragsgläubiger, die angeführt werden müssten.
...


Bitte einfach aufmerksamer lesen, hier wird nichts hinzugedichtet, sondern zum besseren Verständnis der eine Beitragsgläubiger "Landesrundfunkanstalt" auf eine andere Weise betrachtet:

Zitat
Ohne die weitere Aufzählung (die drei restlichen Gläubiger: ZDF, Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalt)) wäre der Beitragsgläubiger nur die Landesrundfunkanstalt in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.

Ansonsten steht der Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, nach bestimmten Regeln dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu.

Der Bezug der anderen Gläubiger zum Wohnungsort oder zum Standort der Betriebsstätte wird von mir nicht behandelt, weil dies zweitrangig ist. Es geht in erster Linie um die Betrachtung, wer Gläubiger ist und wer auf dem Vollstreckungsersuchen genannt werden muss. Es gibt demnach vier Gläubiger, denen der Rundfunkbeitrag geschuldet wird, sofern das BVerwG oder das BVerfG den rechtlichen Rahmen nicht als Verfassungswidrig erklärt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 18:57 von Viktor7«

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Nun, Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, möchte ich Euch fragen, ob es in diesem Fall statthaft ist, wenn in Festsetzungsbescheiden oder Vollstreckungsersuchen lediglich eine einzelne Rundfunkanstalt als Gläubiger oder Vollstreckungsgläubiger aufgeführt ist (die Frage, ob in den Bescheiden überhaupt ein Behördenhandeln erkennbar ist, sei hier einmal außen vor gelassen) oder ob sämtliche Gläubiger aufgeführt sein müssen?

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&aufgehoben=N&menu=1&sg=#

Zitat
Vollstreckungsbehörden

§2 Abs.2 VwVG NRW

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben; soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 4 genannte Rechtsverordnung.

§2 Abs.3 VwVG NRW

(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

Kennt jemand die Rechtsverordnung des Innenministerium zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind?


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Hallo nochmal Viktor.

Der Nebensatz ", in deren Bereich sich die Wohnung ..." in § 10 (1) RBStV würde sich ja dann auch auf ZDF und DR beziehen, was etwas irritierend / verwunderlich ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 19:22 von Schluss-mit-lustig«

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Hallo nochmal Viktor.

Der Nebensatz ", in deren Bereich sich die Wohnung ..." in § 10 (1) RBStV würde sich ja dann auch auf ZDF und DR beziehen, was etwas irritierend / verwunderlich ist.

Der Satz ist seltsam, genau wie von Dir kommentiert.

Mit dem Übertragungsweg Kabel und Satellit sind auch die Landesrundfunkanstalten überall empfangbar und nicht auf den einzelnen ursprünglichen Bereich beschränkt.

Hier sollte es mehr um das folgende Thema gehen:
"Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen"

Eine Frage an die "Tübinger Richter" könnte hier mehr Klarheit verschafen. Vielleicht ist dieser Aspekt mit den mehren Gläubigern nach § 10 Absatz 1 RBStV noch nicht aufgefallen?  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 23:06 von Viktor7«

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Zitat
Es gibt demnach vier Gläubiger, denen der Rundfunkbeitrag geschuldet wird

Demnächst wissen wir, was das Gericht zu Person F´s Gläubigerauffassung schreibt. Bin sehr gespannt.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...zur Kernfrage des hieseigen Threads
"Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?"
passt - unter einem bestimmten juristischen Blickwinkel - durchaus auch dieses Thema ;)

Gerichtsurteil/ neuer Festsetzungsbescheid/Beitragshinterlegung beim Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17153.0.htmlhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17153.msg113390.html#msg113390

als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812


- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.

[...]

...sehr hübsch ;)

Aufgrund der Schreiben von ARD-ZDF-GEZ könnte durchaus
erhebliche Unsicherheit über die Gläubigerschaft bestehen... ;) ;D

"ARD"?
"ZDF"?
"Deutschlandradio"?
"Beitragsservice"?
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?
"Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio"?
"[Landesrundfunkanstalt]"
"[Landesrundfunkanstalt - Anstalt des öffentlichen Rechts]"
...

Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17149.0.html


im Zusammenhang mit dem Vorgehen Norbert Härings ;)
nachzulesen u.a. unter

Der Rundfunk nimmt mein Geld nicht an und will trotzdem vollstrecken. Was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17137.0.html


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www.rundfunk-frei.de

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Hallo zusammen,

im Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, steht zu § 7 RGebStV in den Rn. 8 bis 9 folgendes:

Zitat von: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 7 RGebStV, Rn. 8-9, 3. Aufl. 2012
Gläubiger der Grundgebühr sind nunmehr neben den Landesrundfunkanstalten auch das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten. Mit dem 4. RÄStV schied das ZDF als Gläubiger an dem Aufkommen aus der Grundgebühr aus. Denn mit der gleichzeitig erfolgten Änderung von § 9 Abs. 1 RFinStV wurde dem Deutschlandradio ein bestimmter Betrag aus der Grundgebühr zugewiesen und damit die Stellung eines unmittelbaren Gebührengläubigers eingeräumt. Bis dahin erhielt das Deutschlandradio die Gebühren über die Mitglieder der Körperschaft ARD und ZDF zugeleitet. Ab 1. 1. 2009 erhält das Deutschlandradio von dem Aufkommen aus der Grundgebühr 6,9781 Prozent (§ 9 Abs. 1 RFinStV).

Der Anteil des ZDF an der Fernsehgebühr wurde ab 1. 1. 2009 auf jetzt 39,4914 Prozent erhöht (§ 9 Abs. 2 RFinStV). Der Betrag vermindert sich jedoch um den Anteil, der den Landesmedienanstalten zur Finanzierung ihrer Aufsichts- und Zulassungsfunktion für den privaten Rundfunk sowie der in den Landesrundfunkgesetzen im Einzelnen weiter bestimmten Aufgaben zusteht. Die Landesmedienanstalten erhalten ab 1. 4. 2005 nicht mehr jeweils 2 Prozent, sondern 1,9275 Prozent des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 Prozent des Aufkommens aus der Fernsehgebühr (§ 10 Abs. 1 RFinStV).

Diese Ausführungen beziehen sich wohl auf die Rechtslage ab 01.01.2009. Die fett hervorgehobenen Worte finden sich genau so auch im Hahn/Vesting. § 7 RGebStV ist das Pendant zu § 10 RBStV.

Interessant ist, dass in dieser Textpassage tatsächlich von "unmittelbarer Gebührengläubigerschaft" gesprochen wird. Das bedeutet meiner Ansicht nach, dass unmittelbare Beitragsgläubiger nach § 10 Absatz 1 RBStV sind:

(1) die jeweilige Landesrundfunkanstalt, die deren Bereich sich die Wohnung befindet,
(2) das ZDF,
(3) das Deutschlandradio und
(4) die jeweilige Landesmedienanstalt.

Dies fügt der Diskussion um die korrekte Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers einen weiteren (neuen) Aspekt hinzu.


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