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Autor Thema: Art.5 GG - Sky/Netfix, priv. StadtRadio/TV und Internet statt ö.-r. ZwangsOption  (Gelesen 13537 mal)

V
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Art.5 GG - Sky/Netfix, priv. StadtRadio/TV, Filmverleih und Internet statt ö.-r. ZwangsOption


Im Artikel 5 des Grundgesetzes heißt es:
Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (...)


Damit der Art. 5 Grundgesetz nicht zu einem Alibigesetz ohne Wirkung verkommt, muss jeder Bürger selbst über die Verwendung seiner finanziellen Mittel für die ungehinderte Unterrichtung aus dem Meer von Medienoptionen entscheiden dürfen.

Wenn ich meine finanziellen Mittel für die Optionen wie Sky, Netfix, priv. Stadt-Radio/TV, Internet, Zeitschriften und Kauf-/Leihfilme für meine ungehinderte Information und Unterhaltung einsetze, darf mir kein Landespolitiker und kein Richter den unerwünschten öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich finanziell gegen den Willen aufdrängen. Die Wahl der eigenen Informations- und Unterhaltungsquellen und ihre Finanzierung muss frei von Lenkung durch Zahl-Zwang sein. Das ist die Intention des Art. 5 Grundgesetz. Das Völkerrecht, der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte aus Artikel 19 (2), spricht von der freien Wahl:

Zitat
http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
"…
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf StaatsgrenzenInformationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben."


Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:

Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Bitte durch das Urteil nicht beirren lassen. Hier betreibt die Beschwerdeführerin ein Hotel mit Tagungszentrum. Sie Argumentiert nicht im Sinn des Artikels 5 Grundgesetz:

Zitat
b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich.


Die 52,50 € Zwangsbeiträge pro Quartal für die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Option sind neben der Hardware wie die Multifunktionsbildschirme, DVD/Blu-ray Player, PC/Notebook, SAT Receiver, Konsolen, … und den laufenden Kosten für Kabel, Sky/Netfix/Musik und sonstige Bezahldienste, DVD/Blu-ray Filme und Filmverleih, Spiele, Internetzugang sowie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kino, Theater, Varieté und noch weitere nicht genannte Möglichkeiten wegen der Höhe ein objektiver Hindernis diese Möglichkeiten in freier Willensentscheidung in selbstbestimmter Menge zu Nutzen. Millionen Menschen werden gezwungen, ihre freie Wahl der Medien merklich einzuschränken.

Wenn das eigene Medienbudget bereits um 10% durch ö.-r. Zwangsbeitrag für unerwünschte Quelle reduziert wird, kommt es zur Lenkung, Einschränkung und Behinderung der selbstgewählten Unterrichtung.


Die Landespolitiker lenken mit dem s.g. "Rundbeitrag" die Informationsbeschaffung der Bürger zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, schränken damit die freie Wahl der Medien ein und verstoßen gegen den Artikel 5 Grundgesetz und den Artikel 19 (2) des Völkerrechts (internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte).

Dafür sollte man die Landespolitiker zur Verantwortung ziehen. Sie dürften sich merklich weniger als die Richter hinter der vermeintlichen "Unabhängigkeit" verstecken können.

Es wäre die reinste Fiktion anzunehmen, dass der Zwangsrundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 € pro Quartal die Informationsbeschaffung und damit die öffentliche Meinung nicht lenken und keine Hinderung der freien eigenen Wahl der Quelle darstellen würde.

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
Zitat
Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Nachtrag:
Frage an Abgeordnete, Landesjustizminister, …

Siehe auch:
SCHLUSS mit dem ARD & ZDF Zwang - eigene Medienwahl lt. Grundrecht aus Art. 5 GG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2016, 22:49 von Viktor7«

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Zitat
Dafür sollte man die Landespolitiker zur Verantwortung ziehen.

Problem:
Die Verantwortung haben wir, die Bürger. Wie können wir etwas ändern, etwas bewirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2016, 09:36 von rhadamanthys«
rhadamanthys

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    • OB
Wie können wir etwas ändern, etwas bewirken.

Ganz einfach für alle. Einfach nicht zahlen

Aus dem Kreise meiner Familie sind wieder zwei Haushalte dazu gekommen die ab sofort die Zahlung einstellen werden.
Für mich ein sehr großer Erfolg.  8)

...denn

Zitat
Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muss Gesetz sein, weil es recht ist.

(Charles-Louis de Montesquieu)


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

V
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Die Landespolitiker sind für den verfassungswidrigen Rechtsrahmen verantwortlich und können dafür juristisch belangt werden. Auch für sie gilt das Grundgesetz.

Jeder der in seinem Recht, der eigenen Medienwahl eingeschränkt und durch die finanzielle Zwangsbelastung für eine Option gegen den eigenen Willen gelenkt wird, kann sich mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren. Die Abwehr wegen Verletzung der Grundrechte muss nicht neu erfunden werden, höchstens muss sie besser argumentativ unterstützt werden. Dazu soll dieser Thread dienen.


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Schaut euch meinen über zwei Jahre alten Kommentar dazu an:

http://online-boykott.de/de/kommentare/105-artikel-5-gg-und-das-weinende-schaf


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
ok, spielen wir ein Spiel. Witzig-spannendes Argumentationsspiel für größere Gruppen

12. Rundfunkurteil – Gebührenurteil II (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007)
“Länder dürfen nicht aus medienpolitischen Gründen von KEF-Gebührenempfehlung abweichen. Diese Möglichkeit steht ihnen nur offen, „wenn die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet [werden]“ oder die Höhe der Gebühren „[den Zahlern] den Informationszugang [versperrt]“”

Das BVerfG bekräftigt die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichen Rundfunk, indem es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seine Gebührenfinanzierung trotz neuer Medien und Konvergenz nicht als obsolet erachtet, sondern für die Meinungsbildung und Demokratie als unverzichtbar ansieht.

 Abweichungen der KEF von den Bedarfsermittlungen der Anstalten selbst und wiederum Abweichungen des Rundfunkgesetzgebers von den Empfehlungen der KEF hält es grundsätzlich aus Gründen der angemessenen Belastung des Gebührenzahlers und des freien Informationszugangs der Bürger für möglich.


[ironie]Allen Unkenrufen zum Trotz ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerade in Zeiten unendlicher Medienangebote unverzichtbar. Denn er garantiert qualitativ hochwertigen Journalismus.[/ironie]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2016, 18:01 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

P
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Auch wenn es in der Ironie steht. Wie garantiert er das? Ohne Erläuterungen bleiben solche Aussagen immer Behauptungen ohne Beweiskraft. In einer Klageerwiderung sollten solche Behauptungen stetig gesucht werden, denn oft folgen dann Sätze, welche darauf aufbauen. Manchmal wird auch etwas behauptet und ein Nachweis für einen anderen Sachverhalt nachgeschoben, so dass es aussieht als ob. Oft erfolgt auch eine kombinierte Behauptung, wo dann nur ein Teil begründet wird aber dieser am Ende für die gesamte Behauptung herangezogen wird. Wenn also Urteile oder Klageschriften gelesen werden, sollten Sätze mit Behauptung direkt markiert werden um später nochmals die Begründung dazu zu prüfen.

Behauptungen ohne hinreichende Begründung sollten zurück gewiesen werden, sonst kommt irgendwann noch wer auf die Idee, dieser zugestimmt zu haben.


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a

anne-mariechen

Jeder der in seinem Recht, der eigenen Medienwahl eingeschränkt und durch die finanzielle Zwangsbelastung für eine Option gegen den eigenen Willen gelenkt wird, kann sich mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren. Die Abwehr wegen Verletzung der Grundrechte muss nicht neu erfunden werden, höchstens muss sie besser argumentativ unterstützt werden. Dazu soll dieser Thread dienen.

Kann ich das wirklich ??? --- Folgender Fall

Nachdem mir die Deutsche Rentenversicherung seit März 2014 meinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe mit Widerspruch (LTA), sowie den Überprüfungsantrag mit Widerspruch, fünf (5) Verfahren abgelehnt hat, wurde dazu Klage beim SG eingereicht. Folgend wurde ein Rentenantrag gestellt. Auf Grund von 170 Arztterminen ohne Befund wurde am 30.11.2015 ein Antrag auf medizinische Reha gestellt. Die Medizin sucht ja Viren und Bakterien in 18 MRT-Kernspin Überprüfungen und findet nichts. Man schüttelt nur den Kopf. Da heißt es einfach Druck machen und das Dv beschäftigen.

Bedingt durch meine eingeleiteten Aktenüberprüfungen und Schriftlichen Interventionen wo nicht nur Abrechnungsbetrug zu Tage getreten ist, den ich der GF der DRV-Bund übermittelte nun das Wunder. Nach 21 Tage war die Reha nun genehmigt. Na also es geht doch dachte ich mir.

So nun habe ich eine Reha-Klinik zugewiesen bekommen und das Interessante, weshalb ich das hier veröffentliche, ist die dortige Nutzung von TV-Geräten auf den Zimmern während der Rehabilitation. Auf Grund von H4 bin ich vom Rundfunk und Fernsehbeitrag befreit. Sollte ich jetzt die Reha-Klinik des Kostenträgers DRV-Bund in Anspruch nehmen, wird für die Nutzung von TV-Geräten auf den Zimmern ein extra Beitrag fällig. Das mitbringen von TV-Geräten ist nicht erlaubt.

Im Informationsblatt der Klinikverwaltung liesst sich das so:
Die sich in den Patientenzimmern befindlichen TV-Geräte sind kostenpflichtig und können ab 1,60 Euro pro Tag genutzt werden.

Ein Internetanschluss ist nicht in den Zimmern vorhanden. W-LAN Verbindungen sollen in den Zimmern ebenfalls nicht möglich sein, ist bei den Klinikbewertungen zu lesen.
D.h. für die genehmigten 21 Tage müsste ich sofern ich RF+FS nutzen wollte 32,-- Euro hinblättern.

Wo bitte sind die Aufwendungen in den H4-Leistungen vorgesehen. Wo bitte hat meine RF-Beitragsbefreiung noch einen Sinn und wo bitte habe ich ein Recht auf eine Medienwahl? Stimmt ich bin ja in Reha, da gilt es alle Gedanken darauf zu lenken, hoffentlich werde ich gesund und die Bibel ist ganz sicher zum lesen im Zimmer hinterlegt.

Tja es ist richtig, meine Wohnung ist für die Reha-Zeit befreit, aber für mein Zimmer in der Reha wird ein weiterer RF-Beitrag fällig. Also man wird zweimal zur Kasse gebeten, denn wer nicht befreit ist und RF-FS nutzen möchte muss auch extra bezahlen. Das nur alles weil ich wieder gesund werden und arbeiten möchte. Nun weis ich aber noch immer nicht, welches Programmangebor ich für 1,60 Euro pro Tag nutzen kann? Netflix bestimmt nicht. Fällt sicher alles unter die Typisierung und die Typisierung ist eine richterliche Ausrede.

Es ist bekannt, dass Beherbergungsstätten/Hotels über die hohen Kosten des RF-Beitrages klagen.
Für jedes Zimmer ob belegt oder nicht belegt, ist der RF-Beitrag zu bezahlen.



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@anne-mariechen,

das Recht der nicht eingeschränkten (ungehinderten) Information/Medienwahl bezieht sich auf den Art. 5 GG und Artikel 19 (2) internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
Du sprichst von einem Fall in dem Einflussbereich der Klinik. Wie weit die Klinik auf ihrem Gelände bezüglich der Programmauswahl rechtlich agieren darf, entzieht sich meiner Kenntnis. Ein großer Plus ist jedoch die Möglichkeit, auf den TV Konsum zu verzichten und für die Option nicht zu zahlen. Das tut der Genesung sicherlich besser.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>). Hörfunk- und Fernsehsendungen gehören zu diesen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 35, 307 <309>; 90, 27 <32>). Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen macht das Grundgesetz nicht.

"Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen"
Das Völkerrecht, der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte aus Artikel 19 (2)

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.

ABER

man kann ÖRR auch nicht abschaffen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein "Doppelgrundrecht".

Ich hätte gerne die Antwort auf die Frage aller Fragen gewusst.
Wie soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aussehen?

Mangelnde Chancengleichheit wird als ungerecht empfunden und kann den sozialen Frieden gefährden.


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Wie soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aussehen?

Die Frage soll bitte nicht hier behandelt werden, denn sie führt zur Verwässerung des Beitrags. OT ist aus guten Gründen lt. den Forumsregeln nicht erwünscht. Die Finanzierungsfrage ist im Übrigen nicht nötig. In jedem Beitrag ist ein Link auf die Unterschriftenaktion: http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion vorhanden. Auf der Seite ist eine mögliche gerechte Finanzierung und Aufsicht der ö.-r. Anstalten vorgeschlagen.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.

Der Artikel 25 Grundgesetz sagt zum Geltungsvorrang etwas anderes:

Zitat
http://dejure.org/gesetze/GG/25.html
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Rechtsfolgen des Vorrangs im Kollisionsfall
Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 S.2 GG den Gesetzen vorgehen, bedeutet, dass dann, wenn eine deutsche Norm für einen konkreten Sachverhalt eine Rechtsfolge anordnet, die mit einer ebenfalls einschlägigen Norm des allgemeinen Völkerrechts unvereinbar wäre, die deutsche Norm verdrängt wird, aber in Geltung bleibt und sich die Rechtsfolge nach der völkerrechtlichen Norm bestimmt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen mithin Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.

Quelle: Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge

Ok, was wäre dann die mögliche Reaktion des Verwaltungsgerichts darauf?
mögliche Antwort 1.
aus Gründen der angemessenen Belastung des Beitragsschuldners besteht keine Einschränkung bei der Beschaffung von "Mitteln eigener Wahl" zur Weiterbildung
ist zwar eine Behauptung aber das können die gut

Wir müssen vielleicht irgendwie anders an die Sache rangehen.
Das System braucht eine radikale Reform + Belastungsgleichheit + Chancengleichheit


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D
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  • liberté, égalité, fraternité!
Richtig.

Ausserdem ist es nicht Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welcher Betrag hier "angemessen" ist.  Zum Vergleich:

ein Rundfunk-"Zwangs-Beitrag" pro Monat beträgt EUR 17,50.-, eine Zahnzusatzversicherung kostet beim günstigsten Anbieter EUR 22,32.- pro Monat.

Was ist für den Bürger wichtiger?  Leider sind nicht alle Bürger finanziell so auf Rosen gebettet wie die lieben "ÖRRies".  Und leider haben sie nicht die Wahl zwischen etwas, dass für sie wichtig sein könnte und dem Zwang gegen den eigenen Willen ein Vollversorgungssystem alimentieren zu müssen.  Auch hier ist der Verstoss gegen die grundgesetzlich garantierte Handlungsfreiheit klar zu erkennen.

Habe kürzlich folgenden Spruch gelesen:  "60 Prozent aller Bürger in Deutschland glauben, in einer Demokratie zu leben.  Die restlichen 40 Prozent hatten bereits mit ihr zu tun...."

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

V
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Rechtsfolgen des Vorrangs im Kollisionsfall
Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 S.2 GG den Gesetzen vorgehen, bedeutet, dass dann, wenn eine deutsche Norm für einen konkreten Sachverhalt eine Rechtsfolge anordnet, die mit einer ebenfalls einschlägigen Norm des allgemeinen Völkerrechts unvereinbar wäre, die deutsche Norm verdrängt wird, aber in Geltung bleibt und sich die Rechtsfolge nach der völkerrechtlichen Norm bestimmt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen mithin Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.

Quelle: Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge

Das Hervorgehobene im Zitat dürfte vom Autor gemeint sein. Die klare Aussage des Art. 25 GG spricht vom Vorrang des Völkerrechts. Die gesetzlichen Rundfunknormen geben nach meinem Kenntnisstand keine Rechtsfolge jedoch vor.

Ansonsten spiegelt die ungehinderte Unterrichtung im Art. 5 GG den Artikel 19 (2) des Völkerrechts  (Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte) wider.


"Belastungsgleichheit + Chancengleichheit"?
Hatten wir nicht schon Urteile zu diesen Fragen?
Könnte u.U. ein separates Thema wert sein.


Habe kürzlich folgenden Spruch gelesen:  "60 Prozent aller Bürger in Deutschland glauben, in einer Demokratie zu leben.  Die restlichen 40 Prozent hatten bereits mit ihr zu tun...."

D61

Klasse Spruch Daniel!

Ich gehöre auch zu den 40% + X  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2016, 22:39 von Viktor7«

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Eine ungehinderte Unterrichtung nach Art. 5 Grundgesetz bedeutet eine freie Informationsbeschaffung ohne Hinderungen, Einschränkungen und gezielte finanzielle Lenkung für eine bestimmte Medienoption.

Nur so ist eine unabhängige Meinungsbildung möglich.

Seit dem Aufkommen des Internets, der Internetradiosender, YouTube, privater Radio-/TV Sender und bezahlbarer Medien wie Sky und Netfix wird die ungehinderte Unterrichtung durch den finanziell belastenden Rundfunkbeitag untergraben und die Informationsbeschaffung gelenkt.

Die 52,50 € pro Quartal öffentlich-rechtliche Zwangsausgabe für eine vorgesetzte ö.-r. Medienoption können nicht isoliert von anderen Ausgaben betrachtet werden.

Die Hardware wie Multifunktionsbildschirme, DVD/Blu-ray Player, PC/Notebook, SAT Receiver, Konsolen, … und die laufenden Kosten für Kabel, Sky/Netfix/Musik und sonstige Bezahldienste, DVD/Blu-ray Filme und Filmverleih, Spiele, Internetzugang sowie Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Kino, Theater, Varieté und noch weitere nicht genannte Möglichkeiten belasten die eigenen Finanzen.

Die ö.-r. Zwangsabgabe schmälert das knappe Medienbudget für Hardware und laufende Kosten. Auch wir Bürger wollen für die eigene Rente etwas zurücklegen. Die Zwangsfinanzierung der üppigen Zusatzrente in Höhe von 1575 Euro bei der ARD und 1750 Euro bei dem ZDF aus abgepresstem Geld der Nichtnutzer der ö.-r. Medienoption gleicht einem politisch organisierten Raub.

Die Berliner Zeitung zu der ARD/ZDF Zusatzrente (gesicherter Beitrag)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15528.0.html

Wenn von der Allgemeinheit finanzielle Mittel in Höhe von 21 Mio. Euro pro Tag für eine vorgesetzte ö.-r. Medienoption unter Zwang eingetrieben werden, wird die freie eigene Wahl der Quelle um den gleichen Beitrag gehindert und zu einer staatlich dominierten Quelle gelenkt.

Der Quartalsbetrag schränkt, lenkt und hindert die Unterrichtung aus selbstgewählten Quellen. Die 52,50 € pro Quartal fehlen schlicht für die eigene ungehinderte freie Wahl der Quelle der Unterichtung, Kultur und Unterhaltung.

Damit der Artikel 5 Grundgesetz nicht zu einem Alibigesetz ohne Wirkung verkommt, muss jeder Bürger selbst über die Verwendung seiner finanziellen Mittel für die ungehinderte Unterrichtung aus dem Meer von Medienoptionen entscheiden dürfen.

Die  derzeitige Praxis des Zwangsbeitrags für eine finanziell vorgesetzte ö.-r. Medienoption in Höhe von 52,50 € pro Quartal - schränkt, lenkt und hindert die eigene freie Wahl der Informationsquelle und ist damit Verfassungswidrig.


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