[...] 2)
Mit Verweis auf die Verfügung des LG München I vom 07.08.2015 wird außerdem ein Nachweis über die Zustellung der angeblichen Bescheide gefordert. Es wird bestritten, dass ein gültiger Verwaltungsakt gemäß Art. 35, BayVwVfG eingegangen ist. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme durch eine Behörde, die von einer solchen zugestellt werden muss. Wie bereits in der Erinnerung erwähnt gilt das BayVwVfG gemäß Art.2, Absatz 1 nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“, weshalb durch diesen auch keine Bescheide/Verwaltungsakte erstellt oder zugestellt werden dürfen.
Vorsicht...
...es gibt ein allgemeines ("Bundes-)VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.htmlNach Auffassung diverser Foren-User dürfte dieses stattdessen greifen...
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg103425.html#msg103425...bzw. ist im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" explizit geregelt (ob rechtens oder nicht), dass der sog. "Rundfunkbeitrag" per
"VERWALTUNGsvollstreckung" eingetrieben wird.
[...]
Gemäß § 754 ZPO, Absatz 2 erfordert ein ausführbares Vollstreckungsersuchen außerdem eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 in Form eines richterlich unterschriebenen Vollstreckungsurteil s, welches dem Ersuchen vom xx.xx.2015 nicht beilag. [...]
...nach bisherigem Kenntnisstand bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers braucht es dies gerade
nicht...
...siehe & verinnerliche bitte UNBEDINGT den
UNTERSCHIED zwischen "gerichtlichem Mahnverfahren" (Titel via Richter) und VERWALTUNGsvollstreckung (Titel = VERWALTUNGsakt).
NUR LETZTEREs greift nach dem Willen des GESETZgebers beim sog. "Rundfunkbeitrag". Beim sog. "Rundfunkbetrag" braucht es KEINES "richterlichen Titels".
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html...im Übrigen hat selbst das den Rundfunkbeitrags-Geschädigten durchaus wohlgesonnene LG Tübingen festgestellt, dass die
jeweilige Landesrundfunkanstalt per Gesetz "VollstreckungsBEHÖRDE" ist - und *allenfalls* im Einzelfall eine Vollstreckung aufgrund individuell zu prüfender Formfehler ggf. unrechtmäßig sein könnte - bitte VERINNERLICHEN!
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
EINZELFALLumstände *KÖNNEN* zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683weitere Diskussion u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html"[...] Tatsächlich ist der SÜDWESTRUNDFUNK = VollstreckungsBEHÖRDE (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. [...]"
Und das mit der angeblich erforderlichen
Unterschrift unter dem Verwaltungsakt halte ich schlicht für
nicht gerichtsfest...
I) [...]
Dies gilt auch für das Vollstreckungsersuchen des Bayrischen Rundfunks, welches nicht unterschrieben ist. Der einfache Vermerk dass das Ersuchen maschinell erstellt wurde und damit nicht unterschrieben werden muss ist nicht gültig, da die verwendete Zertifizierungsvorrichtung für den Empfänger nicht ersichtlich ist. Die Verwendung einer gewöhnlichen EDV Einrichtung/Computer erfüllt nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sonst könnte jedermann in betrügerischer Absicht derartige Schriftstücke anfertigen und versenden.[...]
Leider eine immer wiederkehrende Fehlannahme...
...laut den VERWALTUNGsgesetzen der Länder und des Bundes ist u.a. bei VERWALTUNGsakten, die
"mit Hilfe automatisiserter Einrichtungen erstellt werden", sehr wohl i.d.R. eine
Unterschrift verzichtbar!Oder hat irgendwer schon mal einen unterschriebenen Steuerbescheid gesehen...?

Und wie sollte eine
"qualifizierten elektronischen Signatur" auf einem Stück Papier aussehen, um dieses Papier
"fälschungssicher" zu machen?
Person A sollte ggf.
besser nicht in solche wenig bis gar nicht aussichtsreichen Nebenschauplätze abdriften.
Das macht das Verfahren nicht einfacher...
...sondern sollte sich lieber
auf tatsächlich angreifbare Umstände konzentrieren.
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länderhttps://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29#WeblinksVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html"§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, KÖNNEN abweichend von Absatz 3 UNTERSCHRIFT und NAMENSWIEDERGABE FEHLEN. [...]"
PUNKT.