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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 110053 mal)

s
  • Beiträge: 9
Ja, heute läuft die Frist ab (VG Berlin) und Person A hat noch keine plausiblen Antworten erhalten. Was kommt danach? Wenn VG die Klage ablehnt bzw. gegen die Klage entscheidet(99%?) wie teuer wird es werden? Person A ist finanziell schlecht dran und weiß nicht, ob sie trotz Richtigkeit unsere Sache, weiter gegen Staatsmacht kämpfen soll...   danke im voraus


Edit "Bürger":
Beiträge musste leider angepasst werden, was aber nicht Aufgabe der Moderatoren sein kann.
Als allererstes gelten die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum:
Vor Erstellung neuer Beiträge erst Schnelleinstieg und Suchfunktion benutzen. Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

Das heißt, dass Hilfeersuchen in der Ich-Form hier im Forum nicht zulässig sind, da Antworten darauf als unzulässige Rechtsberatung verstanden werden könnten.
Bitte auch nicht unnötig fremde Threads mit tendenziell abschweifenden eigenen Fragestellungen "kapern".
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 01:31 von Bürger«

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

@sam2014:
Hier im Forum gibt es z.Zt. 121.425 Beiträge in 15.864 Themen von 13.072 Mitgliedern, Person A ist nicht alleine, du musst dich hier nur mal einlesen, und findest alles was man braucht, neben sehr gut ausformulierten Begründungen auch beste Infos und Links zur aktuellen Rechtsprechung...

Mal was anderes zum in den letzten Beiträgen hier ausführlich geschilderten Fall der fiktiven Person F (um den es hier in diesem Thema ja vorrangig geht):

Angenommen, da wäre seit dem 15. Juni, also seit über 1,5 Monaten "Funkstille". Würde es aus eurer Sicht Sinn machen, das Gericht in diesem fiktiven Fall darauf hinzuweisen, dass die Gehörsrüge mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt wurde und mittlerweile seit Anfang August eine weitere vierte Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1675/16 vorliegt (siehe u.a. dieser Beitrag), als zusätzliche Begründung für ein Ruhen lassen oder die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO? Oder sollte man lieber "keine schlafenden Hunde wecken" (damit die Akte möglichst lange ganz unten im abzuarbeitenden Stapel liegen bleibt), und diese Information erst liefern wenn sich das Gericht wieder meldet?

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 01:32 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

S
  • Beiträge: 403
[...]
Angenommen, da wäre seit dem 15. Juni, also seit über 1,5 Monaten "Funkstille". Würde es aus eurer Sicht Sinn machen, das Gericht in diesem fiktiven Fall darauf hinzuweisen, dass die Gehörsrüge mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt wurde und mittlerweile seit Anfang August eine weitere vierte Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1675/16 vorliegt (siehe u.a. dieser Beitrag), als zusätzliche Begründung für ein Ruhen lassen oder die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO? Oder sollte man lieber "keine schlafenden Hunde wecken" (damit die Akte möglichst lange ganz unten im abzuarbeitenden Stapel liegen bleibt), und diese Information erst liefern wenn sich das Gericht wieder meldet?
[...]

Eine fiktive Person S könnte der fiktiven Meinung sein, mit einem Hinweis noch etwas zu warten. Möglicherweise gesellen sich in der Zwischenzeit noch weitere Verfassungsbeschwerden hinzu.

In der Zwischenzeit könnte eine fiktive Person F die unter

>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779

zum Teil veröffentlichen Zitate der Verfassungsbeschwerde mit den eigenen Klagepunkten abgleichen bzw. das hier

Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg128074.html#msg128074

weiter im Auge behalten. Evtl. ergeben sich noch weitere Argumente um die eigene Klage ggf. noch zu ergänzen.

Möglicherweise sucht der Angeklagte immer noch verzweifelt nach der fehlenden Rechtsgrundlage der mehrfach gerügten Direktanmeldung, woraus sich eine gewisse Verzögerung ergibt. ;)   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2016, 20:42 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Moderator
  • Beiträge: 11.417
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 01:28 von Bürger«
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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mit vorstellen, dass in dem hier bereits detailliert beschriebenen fiktiven Fall einer fiktiven Person F diese Person heute so ein (bzw. zwei) ähnliches Schreiben vom zuständigen Verwaltungsgericht bekommen hätte, interessanterweise ausnahmsweise in einem gelben Umschlag (bisher waren die meisten Briefe in "normalen" weißen Umschlägen mit "normaler" Briefpost):



Rein fiktiv könnte ich mir vorstellen, dass die Person F in etwa einem Monat dem VG ein Schreiben zuschicken würde, in dem sie u.a. mit Verweis auf die derzeitigen 4 Verfassungsbeschwerden in dieser Sache beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 (siehe diese Tabelle) ) darlegt, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt definitiv nicht geklärt ist.

Auch könnte ich mir vorstellen, dass die Person darauf hinweisen würde, dass im Gegensatz zum "Ruhen lassen des Verfahrens" die "Aussetzung des Verfahrens" nach § 94 VwGO nicht der Zustimmung der anderen Partei bedarf, auch mit Hinweis auf die 4 bereits oben erwähnten Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in seiner seit 2013 gültigen Form als Begründung.

Was ich nicht begreife: Warum ist die Rundfunkanstalt mit einer Ruhendstellung des Verfahrens nicht einverstanden? So (ohne Ruhendstellung) nötigen sie doch die Gerichte zur widerholten Rechtsbeugung, was ein Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat und das schon arg angeknakste Ansehen der Richter und der Gerichte auf Dauer zerstört. Auch verursacht das immer mehr Öffentlichkeit, und immer mehr Leute kommen auf die Idee Widerstand gegen das Unrecht zu leisten. Das wiederum wird irgendwann irgendein Gericht, wahrscheinlich aber erst das Bundesverfassungsgericht, dazu bringen die derzeitige Regelung zu kippen oder zumindest zu modifizieren, um ihren Kollegen nicht zu stark in den Rücken zu fallen. Dann stehen die Richter, die dieses Recht in erster Instanz verbogen und solche Urteile unterschrieben haben recht dumm da. Warum begreifen die nicht, dass wenn sie die (wahrscheinlich größtenteils rechtswidrig zwangsangemeldeten) Klagenden in Ruhe lassen, dann auch von vielen in Ruhe gelassen würden?

Falls jemand Anregungen, Meinungen und Ideen zu diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F hat, darf er/sie diese hier gerne äußern.

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2016, 17:48 von Frei«
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-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

E

Emge Phil

§ 94 VwGO ist mit § 74 FGO identisch. Insofern könnte sich F auf die zu § 74 FGO ergangene BFH-Rechtsprechung beziehen.

Danach kommt die Aussetzung dann in Betracht, wenn wegen der gleichen (dies wäre zu prüfen) Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

Vgl.
BFH, Beschl. v. 08.05.1991 - I B 132/90
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1991-05-08/I-B-132_90

Vgl. dazu auch
BFH, Urt. v. 18.07.1990 - I R 12/90
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1990-07-18/I-R-12_90
Rn. 13
Zitat
Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u. a. verhindert werden, daß der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" werden, ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dienen würde. Droht deshalb ein entsprechendes "Überschwemmen" im Falle der Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens, so spricht auch dies dafür, daß ausgesetzt werden muß. Schließlich hat das FG seine eigene Arbeitsbelastung zu berücksichtigen. Es geht nicht an, Entscheidungen in Verfahren vorzuziehen, deren Aussetzung gemäß § 74 FGO ausdrücklich beantragt wurde, wenn dafür ältere und gewichtigere Verfahren liegenbleiben müssen.

und
BFH, Beschl. v. 29.09.2006 - X B 189/05
http://www.judicialis.de/Bundesfinanzhof_X-B-189-05_Beschluss_29.09.2006.html
Zitat
Hinsichtlich dieser Frage ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01), die sich gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814) wendet. Der angerufene Senat erachtet es daher für zweckmäßig, das Verfahren über die Beschwerde der Kläger nach § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur abschließenden Erledigung des Verfahrens vor dem BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 auszusetzen.

Vgl. aber auch
BVerwG, Beschl. v. 22.12.1997 - 8 B 255/97
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1997-12-22/8-B-255_97
Amtlicher Leitsatz
Zitat
Die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zu derselben Rechtsvorschrift zu Unrecht abgelehnt, bezeichnet keinen Verfahrensfehler, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte, und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht (vgl. Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 S. 1 f.).

Zur Frage von Ruhen und Aussetzen vgl. auch
Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg124035.html#msg124035


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Moin,

und Danke für diese qualifizierten Infos, davon könnte eine fiktive Person F evtl. einiges in seinem fiktiven nächsten Brief ans VG gebrauchen.

Im letzten fiktiven Brief vom VG an die fiktive Person F steht:
Zitat
...kommt ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht, da insofern das Einverständnis beider Beteiligten erforderlich wäre, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO. Der Beklagte ist mit einem Ruhen des Verfahrens laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters nicht einverstanden.

Würde es rein fiktiv für die Person F sinnvoll sein, da nachzuhaken was bei dem Telefonat genau besprochen wurde, wer der Anrufer und Wer der Angerufene war, und wer der "zuständige Sachbearbeiter" bei der Rundfunkanstalt war? Evtl. so ähnlich:

Zitat
In Ihrem Schreiben vom xx.08.2016 schreiben Sie, dass der Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters nicht einverstanden sei.

Dazu möcht ich Sie bitten, mich über einige Details dieses Telefonats zu informieren, da diese Aussage und die genauen Informationen darüber relevant für den weiteren Verlauf dieser Verwaltungsrechtssache ist. Eine Telefonnotiz über dieses Telefonat liegt Ihnen ja bestimmt vor. Insbesondere benötige ich folgende Informationen zu diesem Telefonat:
1. Wann hat das Telefonat stattgefunden?
2. Wie heißt der zuständige Sacharbeiter des Beklagten (zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entscheidungskompetenz)?
3. Wer war der Anrufende, das Gericht oder der Sachbearbeiter der Rundfunkanstalt (der Beklagte)?
4. Wie lautete die genaue Fragestellung, und wie die genaue Antwort?
5. Welche das Verfahren betreffende Dinge wurden bei dem Telefonat auch noch angesprochen?

Alternativ dazu können Sie mir auch eine (ggf. vom Beklagten noch einzufordernde) schriftliche Bestätigung des Beklagten vorlegen, in der er bestätigt dass er mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.

Ideen, Ergänzungen, Änderungen, Meinungen und Hinweise dazu sind immer hier im Thema willkommen.

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2016, 10:17 von Frei«
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

g
  • Beiträge: 860
Sieht doch erst mal gut aus von Seiten der fiktiven Person F.
Seriöse Stellen antworten mit konkreten Daten und Namen. Hier saugt man sich was aus den Fingern. Telefonisch??? zählt nicht vor Gericht. Da könnte ja jeder kommen.
Das wissen diese Nasen auch.
Mr.X bittet in so einem Fall um schriftliche Auskunft des zuständigen Sacharbeiters.
Ähnlich antworten auch die fiktiven Gerichte, die Mr.X kennt.
Wahrscheinlich wird sich rausstellen, dass wieder einmal der sog. "Gläubiger" befragt wurde,, natürlich der BS. Was sollen die auch anderes antworten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 02:49 von Bürger«

  • Beiträge: 586
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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F heute nach ihrem Halbmarathon-Lauftraining ein so ähnliches Schreiben persönlich beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen Eingangsbestätigung mit Stempel und Unterschrift abgegeben haben könnte:

Zitat
Zitat
Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxx
Xxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

Xxxxxxxx, XX.08.2016

Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxxxxx     ./.    Xxxxxxdeutscher Rundfunk,   Az.:  XXXXXXXXXXX

Ihre 2 Schreiben vom XX.08.2016 bezüglich der Frage nach Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid und Information zum Ruhen des Verfahrens


Sehr geehrte Damen und Herren,

im ersten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 (Posteingang XX.08.2016 lt. Postzustellungsurkunde) geben Sie mir Gelegenheit, mich innerhalb eines Monats dazu zu äußern, dass in dieser Verwaltungsrechtssache eine Entscheidung durch Gerichtsbeschluss in Betracht kommt.

Dazu werde ich Ihnen fristgerecht bis zum XX.09.2016 ein weiteres Schreiben zukommen lassen, in dem ich Ihnen detailliert begründet darlegen werde, inwiefern diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, so dass eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung aus rechtlicher Sicht unabdingbar ist.

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens "laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters" angeblich nicht einverstanden sei.

Da es außer dem "Ruhen des Verfahrens" nur mit dem Einverständnis beider Parteien ja im Verwaltungsrecht auch noch die "Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung" nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) gibt, welche ohne Einverständnis der Parteien vom Gericht angeordnet werden kann, möchte ich Sie bitten, mich umgehend über weitere Details dieses o.g. Telefonats zu informieren, da diesbezüglich diese Aussage und die genauen Informationen darüber relevant für den weiteren Verlauf dieser Verwaltungsrechtssache ist.
Eine Telefonnotiz über dieses Telefonat liegt Ihnen ja bestimmt in Ihren Akten vor.

Insbesondere bitte ich Sie hiermit, mir möglichst zeitnah folgende Informationen zu diesem Telefonat schriftlich zukommen zu lassen:

  • Wann genau (Datum) hat dieses Telefonat stattgefunden?
  • Wie heißt der zuständige Sacharbeiter des Beklagten, mit dem telefoniert wurde (zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entscheidungskompetenz)?
  • Wie wurde vom Gericht überprüft, ob der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten, mit dem telefoniert wurde, zu dieser Aussage bevollmächtigt war (da ja auch u.a. auf mehreren Schreiben vom Beklagten unten ausdrücklich drauf hingewiesen wird, dass der Norddeutsche Rundfunk nur von zwei Personen vertreten werden darf)?
  • Wer war der Anrufende, der das Telefonat initiiert hat - das Gericht oder der Sachbearbeiter der Rundfunkanstalt (der Beklagte)?
  • Wie lautete die genaue Fragestellung, und wie die genaue Antwort?
  • Welche weiteren das Verfahren betreffende Dinge (z.B. die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, Gespräch über einen möglichen oder wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens, die Möglichkeit der Entscheidung per Gerichtsbeschluss, und/oder der vom Beklagten bis heute immer noch nicht erbrachte Nachweis über die gesetzliche Grundlage der durch den sogenannten "Beitragsservice" durchgeführten Zwangsanmeldung etc.) wurden bei dem Telefonat auch noch angesprochen?

Alternativ oder zusätzlich dazu können Sie mir auch eine (ggf. vom Beklagten noch von Ihnen einzufordernde) schriftliche Bestätigung des Beklagten vorlegen, in der er ausdrücklich und schriftlich bestätigt dass er mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.

Bezüglich des Ruhens bzw. der möglichen Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO erhalten Sie von mir - sobald mir die Informationen über das o.g. Telefonat und/oder die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Beklagten über die Ablehnung des Ruhens des Verfahrens vorliegen - eine detaillierte schriftliche Begründung, in der ich darlegen werde, inwiefern die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (es geht dabei u.a. auch um die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16), was zu Folge hat dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxx Xxxxxxx

Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten

Ich könnte mir auch vorstellen, dass diese fiktive Person F jetzt beginnt, die in etwa 3 Wochen abzugebende Begründung, dass eine Verhandlung / ein Urteil per Gerichtsbeschluss nicht in Frage kommt, und dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO notwendig ist, zu schreiben.

Sollte das VG die Vorlage der Person F (die elegante Möglichkeit für die Richter das Gesicht zu wahren durch Aussetzung des Verfahrens statt der sonst "notwendigen" bzw. genötigten Rechtsbeugung bei einem zu sprechenden Urteil in 1. Instanz) nicht nutzen, und außerdem die geforderten Informationen über das nachweislich geführte Telefonat nicht haben, kann ich mir vorstellen dass die fiktive Person F in diesem Fall darüber nachdenken würde, ob nicht im Verlauf des Verfahrens ein Befangenheitsantrag gegen die beteiligten Richter gestellt werden sollte, da diese dann ja nicht ausreichend dokumentierte telefonische Abspachen mit dem Beklagten getroffen haben könnten... >:D

Frei 8)


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a

azdb-opfer

Was ich nicht begreife: Warum ist die Rundfunkanstalt mit einer Ruhendstellung des Verfahrens nicht einverstanden?

Wenn sie damit anfangen, wäre das fast eine Kapitulationserklärung. Die Verwaltungsgerichte würden dann auch rebellieren, denn eine Ruhendstellung würde die Klage für viele Bürger erst richtig interessant machen.


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k
  • Beiträge: 110
hey Frei, wäre das eine Option für eine Person sofern sie sich auf EU-Recht in ihrer Klage bezieht?

Wie gerade nochmals vom BVerfG - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen - festgestellt:

BVerfG: Verletzung Pflichtvorlage EuGH & Diskriminierung (EU-Ausländer)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19994.0.html

Bei Verstößen gegen EU-Recht haben die nationalen Gerichte von Amts wegen die Pflicht,
Zitat
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen


Zitat
Art. 267
(ex-Artikel 234 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

 a)  über die Auslegung der Verträge,
 b)  über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.


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Moin,

und Danke für die Infos. Eine fiktive Person F könnte diese bestimmt gut gebrauchen für ihe nächstes (natürlich fiktives) Schreiben ans Gericht. >:D

Im fiktiven geschilderten Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass diese heute Post vom VG bekommen hätte, in der steht, dass die Richterin den Justitiar angerufen hat bezüglich Klärung der Frage nach dem Einverständnis des Beklagten zum Ruhen des Verfahrens:



So wird eine fiktive Person F wahrscheinlich in ihrem nächsten Brief ans VG die Prüfung der ggf. notwendigen Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO oder Art. 100 GG anregen, die nicht das Einverständnis des Beklagten bedarf. Und natürlich die Begründung liefern, warum die Entscheidung durch einen einzelnen Richter und per Gerichsbescheid nicht in Frage kommt. So wären dann alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft, wenn es nach einem negativen Urteil in erster Instanz (falls die Aussetzung abgelehnt würde) in die nächste Instanz geht. Natürlich alles völlig fiktiv...

Frei  8)


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Moin.

Ich habe mir den fiktiven Schriftverkehr nochmal angesehen.

Im Mai schrieb der Beklagte:
Zitat
Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts.
Das Gericht stellte ihm dazu folgende Frage:
Zitat
...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht? Der Beklagte bittet neutral um eine Entscheidung diesbezüglich, und das Gericht impliziert mit der gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei? Wäre da nicht ein Befangenheitsantrag gegen die Richter rein theoretisch möglich und erfolgversprechend, auch wenn sich die fiktive Person F damit bestimmt keine Freunde beim Gericht (also auch bei den Kollegen der jetzigen Kammer, an die das Verfahren dann weiter gereicht würde) machen würde?

Sollte eine fiktive Person F diesen Sachverhalt in seinem nächsten Brief ans VG evtl. ansprechen, und wenn ja wie?

Frei 8)


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a

azdb-opfer

Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht? Der Beklagte bittet neutral um eine Entscheidung diesbezüglich, und das Gericht impliziert mit der gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei? Wäre da nicht ein Befangenheitsantrag gegen die Richter rein theoretisch möglich und erfolgversprechend, auch wenn sich die fiktive Person F damit bestimmt keine Freunde beim Gericht (also auch bei den Kollegen der jetzigen Kammer, an die das Verfahren dann weiter gereicht würde) machen würde?

Dass VG-Richter den Beklagten verteidigen, ist ja nichts neues. Person F könnte beim Gericht anfragen, ob es inoffizielle Absprachen zwischen VG und LRA gibt?


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Moin.

Nein, lt. dem fiktiven vorliegenden Brief (s.o.) gibt es keine weiteren (inoffiziellen) Absprachen zwischen VG und LRA.

Jedoch könnte eine fiktive Person F die Fragestellung des Gerichts an den Beklagten für suggestiv halten, und deshalb könnte ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, und erwägt deshalb folgende Formulierung in ihrem nächsten Schreiben:

Zitat
Zitat
...

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details des erwähnten Telefonats teilten Sie mir mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei."  In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen, schreibt der Beklagte jedoch nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."  Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)? Der Beklagte bittet doch hier mit seiner neutralen Formulierung um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht impliziert mit der suggestiv gestellten Frage, ob der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine Antwort förmlich vorformuliert in den Mund"…? Könnte dieses eventuell mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO haben? Eine Prüfung diesbezüglich behalte ich mir vor.

Abgesehen von den möglichen Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats ...

Ginge das so? Was meint ihr? Oder gäbe es in diesem fiktiven Fall bessere Formulierungen?

Frei 8)


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