Moin.
Im letzten Brief vom NDR könnte stehen:
"... Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsrechtlichen Verfahrens aussetzen.
Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens nicht eingeleitet werden. ..."
Ein Leistungsgebot, in dem steht bis zu welchem Datum oder wie und an wen genau Person F die Summe bezahlen soll, fehlt überigens in dem Festsetzungsbescheid (s.o.).
Würde es im fiktiven Fall der fiktiven Person F in der jetzigen Situation Sinn machen, im Widerspruch gleichzeitig bereits jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO zu stellen, damit - falls das erste Verfahren irgendwann abgeschlossen sein sollte - keine Vollstreckung eingeleitet werden kann, sondern erst diesem Antrag Widersprochen werden müsste, mit der Option dagegen zu klagen?
(Die fiktive Person F könnte den gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zusammen mit dem Widerspruch für sinnvoll halten.)In Anlehnung an den Wortlaut des damaligen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung in den 2 früheren Widersprüchen gegen die ersten 2 Bescheide könnte die aktuelle Formulierung dann etwa so lauten:
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Gleichzeitig beantrage ich schon jetzt die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 22.11.2017 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 10.12.2017 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
An Meinungen, Hinweisen, konstruktiver Kritik, Verbesserungsvorschlägen und/oder Tipps zu dieser fiktiven Formulierung bin ich interessiert.
Frei