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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 120408 mal)

K
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...

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details des erwähnten Telefonats teilten Sie mir mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei."  In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen, schreibt der Beklagte jedoch nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."  Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)? Dies ist eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)! Der Beklagte bittet doch hier mit seiner neutralen Formulierung um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht impliziert mit der suggestiv gestellten Frage, ob der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine Antwort förmlich vorformuliert in den Mund"…? Könnte dieses eventuell mögliche Dies hat für mich - als Kläger - Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO. haben? Eine Prüfung diesbezüglich behalte ich mir vor.

Abgesehen von den möglichen Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats ...
Frei 8)

Nicht fragen. Vorwerfen!  8)

Gruß
Kurt


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F in einem wie hier geschilderten fiktiven Fall morgen (bzw. heute) ein so ähnliches Schreiben (natürlich gegen abgestempelte und unterschriebene Eingangsbestätigung) persönlich zum Gericht bringen würde:

Zitat
Zitat
Xxxxxx Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

Xxxxxxxx, XX.08.2016

Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxx     ./.    Xxxxxdeutscher Rundfunk,   Az.:  XXXXXXXXXX


Ihr Telefonat mit dem Beklagten und mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schrieben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details dieses von Ihnen erwähnten Telefonats teilten Sie mir in Ihrem Schreiben vom XX.08.2016 mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei."

In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen (da mir nur dieser eine Brief des Beklagten vom Mai 2016 vorliegt) schreibt der Beklagte jedoch mit seiner neutralen Formulierung nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."

Da das Gericht bei einem promovierten Justitiar des Xxxxxxxdeutschen Rundfunks davon ausgehen muss, dass dieser rechtlich versiert ist und den Unterschied zwischen dem "Ruhen" und der "Aussetzung" eines Verfahrens kennt, hätte das Gericht bei der Frage im o.g. Brief des Beklagten also eher davon ausgehen müssen, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sein müsste, da andernfalls, falls einer der Beteiligten mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden wäre, eine Entscheidung des Gerichts darüber gar nicht notwendig gewesen wäre.

Insofern stellt die bei diesem Telefonat gestellte suggestive Frage eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter/-in dar.

Der Beklagte bittet in seinem Brief vom Mai 2016 mit seiner neutralen Formulierung lediglich um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht (bzw. der Richter oder die Richterin) impliziert mit der im Telefonat mit dem Beklagten an diesen suggestiv gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine zu gebende Antwort förmlich vorformuliert in den Mund", nachdem er ihn auch noch diesbezüglich beraten hat.

Dieses wird für mich, den Kläger, eventuell mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO haben, da mit dieser Beratung und suggestiven Fragestellung beim Telefonat der Richterin mit dem Justitiar des Beklagten nun ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zuständigen Richters bzw. der zuständigen Richterin zu rechtfertigen.

Eine rechtliche Prüfung diesbezüglich behalte ich mir hiermit ausdrücklich vor.

Abgesehen von den möglichen genannten Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats werde ich Ihnen, wie in Ihrem Schreiben vom XX.08.2016 von Ihnen gefordert, fristgerecht schriftlich und mit Beweisen belegt begründen, dass vieles gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss spricht, und vielmehr eine Entscheidung der ganzen Kammer mit einer mündlichen Verhandlung notwendig ist, da diese Rechtssache an sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, und dass in dieser Verwaltungsrechtssache die "Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung" nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder Art. 100 GG sinnvoll ist, welche ohne Einverständnis der Parteien vom Gericht angeordnet werden kann, da, abgesehen von den verwaltungsrechtlichen Fehlern bei der Erstellung der angefochtenen Bescheide, einerseits die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (u.a. die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16), und andererseits die seit 2013 bezüglich der Rundfunkbeiträge geltende Regelung verfassungswidrig ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx

Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten

Frei  8)


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Moin.

Ich könnte mir in diesem fiktiven Fall vorstellen, dass die fiktive Person F heute so ein ähnliches ein Schreiben vom VG bekommen haben könnte, mit der Einverständniserklärung des Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbeschluss (siehe Anhang).

Das Aktenzeichen und das Postfach könnte deutlich im Sichtfenster lesbar gewesen sein, damit der Briefträger auch weiß worum es geht, falls es irgendwann ein Urteil dazu geben würde, und dieses mal irgendwer im Internet veröffentlicht und er dann danach googelt, natürlich völlig fiktiv...

Frei 8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

S
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[..]
Ich könnte mir in diesem fiktiven Fall vorstellen, dass die fiktive Person F heute so ein ähnliches ein Schreiben vom VG bekommen hben könnte, mit der Einverständniserklärung des Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbeschluss:
[..]

Schon klar, dass der Beklagte gern auf eine mündliche Verhandlung verzichten würde. Denn was bei einer mündlichen Verhandlung alles so zu Tage treten kann, wenn man an einen Lindenstraßen-Richter gerät, zeigt dieser Beitrag der eine Mitschrift eines Mitstreiters (wenn auch nur geträumt) enthält:

VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19833.msg129743.html#msg129743

Möglicherweise kann es aufgrund derartiger Vorkommnisse sinnvoll erscheinen, auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen. Ferner könnte die bereits angedeutete Befangenheit des Gerichts als Begründung dafür genutzt werden, um zwecks Klärung dieser Vermutung direkt mit dem Beklagten in Kontakt treten zu können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2016, 21:50 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F in der beschriebenen fiktiven Situation heute beim Verwaltungsgericht folgendes 13-seitiges Schreiben persönlich gegen Quittierung einer Eingangsbestätigung abgeben würde, mit Ergänzung der Klagebegründung bezüglich verfassungsrechtlicher Aspekte (mit Zitaten aus den Aufsätzen von Dr. M. Pagenkopf & Kay Winkler, und 3 Punkten aus der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1675/16 vom 18. Juli 2016), Begründung gegen einen Gerichtsbeschluss durch eine Übertragung auf einen Einzelrichter (und für eine mündliche Verhandlung und Beteiligung der ganzen Kammer) und für Aussetzung der Verhandlung / des Verfahrens:



Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2016, 04:52 von Frei«
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G
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Gefällt mir gut, ob der 4. Abschnitt den gewünschten Erfolg bringt, wird sich zeigen.
Person F hat sich diesbezüglich bestimmt Gedanken gemacht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2016, 23:01 von Bürger«

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Moin.

... 4. Abschnitt ...

4. Ergänzende Hinweise

Bezugnehmend auf mein Schreiben vom XX.08.2016 möchte ich Sie, das Gericht, bitten, im weiteren Verlauf dieses Verfahrens von der nochmaligen Beratung und Beeinflussung des Beklagten abzusehen, da ich mich sonst gezwungen sehe, wegen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zuständigen Richters bzw. Richterin rechtliche Schritte nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO einzuleiten.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie diesbezüglich auch daran erinnern, dass nach Art. 97 GG Richter unabhängig sein müssen und nur dem Gesetze unterworfen sind.

Richter, die sich in zahlreichen Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten nicht nur in erster Instanz bezüglich der Rechtmäßigkeit des seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrags zum parteiischen Anwalt des Beklagten gemacht haben, und dabei die geltenden Gesetze und Normen ignorierten, gibt es bereits genug, bzw. zu viele.

Da stellt sich sogar schon die elementare Frage, ob der angebliche Rechtsstaat seinem Namen noch gerecht wird.

Frei 8)


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Hier bin ich aber mal auf die Antwort des Gerichts gespannt. Höchst interessant die Abhandlung.


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

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(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

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Moin.

Bisher hat die fiktive Person F keine fiktiven Antworten bekommen...

Ich könnte mir vorstellen, dass die beschriebene fiktive Person F in der beschriebenen fiktiven Situation morgen so ein ähnliches fiktives Schreiben zum Verwaltungsgericht bringen würde:

Zitat
Zitat
Xxxxxxxx Xxxxxxxx
Xxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxx

Xxxxxxxxx, XX.12.2016

Verwaltungsrechtssache      Az.:  XXXXXXXXX
Xxxxxxxxxx        ./.       Xxxxxdeutscher Rundfunk


Ergänzung meiner Begründungen vom XX.09.2016 zu Ihren 2 Schreiben vom XX.08.2016 gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid und für die Aussetzung des Verfahrens, und Ergänzung der Klagebegründung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.09.2016 erhielten Sie von mir außer der Ergänzung und Erläuterung meiner Klagebegründung bezüglich verfassungsrechtlicher Aspekte eine Begründung, dass es mehrere Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss gibt, und eine Aussetzung des Verfahrens rechtlich notwendig ist.

Die letzten beiden genannten Begründungen möchte ich mit diesem Schreiben ergänzen (siehe Punkt 1 und Punkt 2), außerdem ergänze ich meine Klagebegründung um einen weiteren Aspekt (siehe Punkt 3 dieses Schreibens).

1.  Ergänzende Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid

Im ersten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 gaben Sie mir Gelegenheit, mich dazu zu äußern, dass in dieser Verwaltungsrechtssache eine Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss in Betracht kommen könnte.
In meinem Schreiben vom XX.09.2016 schrieb ich Ihnen, dass ich mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss nicht einverstanden bin, und begründete dieses.

Unter anderem schrieb ich in der Begründung vom XX.09.2016, dass die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 sehr deutlich zeigen, dass diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.

Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, und zwar mit den Aktenzeichen 1 BvR 2032/15, 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2341/15, 1 BvR 2417/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 2666/15, 1 BvR 2708/15, 1 BvR 2728/15, 1 BvR 2739/15, 1 BvR 64/16, 1 BvR 211/16, 1 BvR 530/16, 1 BvR 1382/16, 1 BvR 1395/16, 1 BvR 1411/16, 1 BvR 1414/16, 1 BvR 1415/16, 1 BvR 1417/16, 1 BvR 1432/16, 1 BvR 1456/16, 1 BvR 1570/16, 1 BvR 1580/16, 1 BvR 1647/16, 1 BvR 1660/16, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1714/16, 1 BvR 1774/16 , 1 BvR 1775/16, 1 BvR 1856/16, 1 BvR 1857/16, 1 BvR 1998/16, 1 BvR 2096/16, 1 BvR 2158/16, 1 BvR 2385/16, 1 BvR 2523/16, 1 BvR 2540/16, 1 BvR 2547/16, 1 BvR 2560/16 und 1 BvR 2581/16 (siehe auch die 2-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).

Zu der möglicherweise dazu aufkommenden Frage, ob von diesen genannten anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, hat sich der Rechtsanwalt Txxxxxx Bxxxxx der Kanzlei Kxxxx Sxxxxx Bxxxxx aus Qxxxxx bereits sinngemäß so dazu geäußert, dass es keine positive Benachrichtigung von Seiten des BVerfG gibt, wenn diese zur Entscheidung angenommen werden, nur eine negative Bescheidung darüber, wenn das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird, würde mitgeteilt werden.
Zu den oben genannten Verfahren liegen aber bis heute keine negativen Bescheidungen vor.

Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also, wie bereits in meinem Schreiben vom XX.09.2016 detailliert und fundiert begründet, aus rechtlicher Sicht unabdingbar.

2. Weitere Gründe für die Aussetzung des Verfahrens

In meinem Schreiben vom XX.09.2016  bat ich das Gericht zu prüfen, ob eine vom Gericht anzuordnende Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht kommt, und die Aussetzung dann ggf. anzuordnen, und begründete dieses.

Unter anderem schrieb ich, dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO erfolgen soll, wenn die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, und dass es schon vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 gibt, die teilweise mit Klagepunkten dieser Rechtssache nahezu identisch sind.

Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, siehe dazu die genannten Aktenzeichen in Punkt 1 dieses Schreibens und die Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage.

Demnach kommt die Aussetzung dieses Verfahrens nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht, wie ich das bereits in meinem Schreiben vom 12.09.2016 detailliert und fundiert begründet hatte.

3. Ergänzungen der Klagebegründung

Der XDR ist gar keine Behörde.

Mal abgesehen von der in meiner Klagebegründung bereits erwähnten Fragestellung, ob die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, überhaupt vom Beklagten, dem XDR selbst, oder dem sogenannten "nicht rechtsfähigen Beitragsservice" erlassen wurden, ist es fraglich, ob der Beklagte, der Xxxxdeutsche Rundfunk, überhaupt den Status einer Behörde hat, und die hier in der Klage angefochtenen Bescheide aus formeller und verwaltungsrechtlicher Sicht überhaupt erlassen durfte. Nach einem Gerichtsbeschluss vom LG Tübingen am 16.9.2016, 5 T 232/16 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332) ist der SWR nämlich gar keine Behörde, sondern tritt nach außen als Unternehmen auf. Selbst der Justiziar des SWR, Dr. Hxxxxxx Exxxxx, sagte bereits 2012: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html).
Diese Aussagen treffen so auch auf den XDR zu, was zur Folge hat, dass die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, rechtlich nichtig sind.

Eine ausführliche Begründung zu diesem Punkt erhalten Sie demnächst von mir in einem weiteren Schreiben.

Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, Ergänzungen und etwaige Korrekturen dieses Schreibens und meiner Klagebegründung im Allgemeinen in einem gesonderten Schriftsatz und ggf. bei der mündlichen Verhandlung vor.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxxxx Xxxxxxxx

Anlagen:
-  2-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.11.2016
-  Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten

Anlage siehe Brief vom Bundesverfassungsgericht mit den 39 Aktenzeichen:
41+ Verfassungsbeschwerden gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen?)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20906.msg135781.html#msg135781

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Zitat
Zitat
[...]Selbst der Justiziar des SWR, Dr. Hxxxxxx Exxxxx, sagte bereits 2012: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html).
[...]
Anlagen:
-  2-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.11.2016
-  Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten

Zur obigen Aussage des SWR-Justiziars wäre es mglw. sinnvoll, nicht nur den Link, sondern einen Bildschirmausdruck mit leuchtendfarbiger Textmarkierung der betreffenden Stelle beizufügen. Auch wirkt es dann nicht mehr so "abstrakt", sondern auch für den Richter "greifbarer".
Man weiß zudem nie, ob/ wann das Dokument im Netz geändert oder gänzlich "depubliziert" wird... ;)


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Man weiß zudem nie, ob/ wann das Dokument im Netz geändert oder gänzlich "depubliziert" wird...

Genau deswegen ist u.a. hier eine "Sicherungskopie" des originalen Artikels ;) :
http://web.archive.org/web/20161125155754/http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

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Dank an den Mitstreiter, den Gegner mit der Summe der Argumente zu konfrontieren. Hochwertige Arbeit.
Durch diesen Beitrag werde ich zukünftig über den Fortgang informiert.

Etwas Wichtiges ist auch hier wieder festzustellen: Die Antworten der ARD-Juristen vermeiden strikt, in der Reihenfolge der nummerierten Klägertexte zu bearbeiten.

Hierdurch wird strategisch verdeckt, dass die wichtigsten Argumenten einfach unbearbeitet bleiben.

Bei den hier abgehenden Vorgängen wird jedes Mal erklärt, dass es zwingend ist,
- das Klägervorbringen in etwa gleicher Reihenfolge zu widerlegen;
- hierbei immer die Nummerierung der Schreiben des Klägers zu vermerken;
- weil nur so eine nachvollziebare Analyse dem Kläger wie auch dem Gericht möglich wird.

In eigener Seite wurde der ARD-Sender per Nachtrag aufgefordert, dies für alle Klägereingaben nachzuholen als Pflichtaufgabe des öffentlichen Rechts. Vorher könne das Gericht mangels Ordnungsmäßigkeit des öffentlich-rechtlichen Verfahrens nicht zur Urteilsfindung voranschreiten.
(Der Richter hört's mit Grausen? Im Gegenteil, die Richter dürften froh sein, dass endlich einmal diese tricksenden Rechtsverletzer ausgetrickst werden.)

Außerdem wird immer prophylaktisch vermerkt, dass Urteilszitate nur anerkennbar sind, sofern die Urteile im Internet einsehbar sind, alternativ ausgedruckt beigefügt werden müssen;
und nur anerkennbar sind, sofern:
- klargestellt wird, welches Kläger-Argument davon widerlegend betroffen sein soll ("argumentative Einbindung")
- und mit Randnummer, damit durch Analyse für Kläger und Gericht die Vollständigkeit der Bearbeitung nachvollziehbar wird.

Wenn das dort 20 000 Euro Bearbeitungskosten erzeugt,
dies für 500 Euro Streitwert, so ist das nicht das diesseitige Problem, wird angemerkt. Niemand hat die Rechtsverletzer gezwungen, ihre Rechtsverletzung gegen 4 bis 7 Millionen überwiegend wehrlose Bürger zu erstrecken um mit der asymmetrischen Übermacht deren Widerstand gegen die Unrecht rechtsverletzend niederzuwalzen. 

(Im übrigen kann man die Betragspflicht mit einem listigen Trick töten, aber in einer Weise, dass die Klageberechtigung nicht erlischt. Danach streitet es sich dann sehr sorgenfrei auf Hobbystatus nur noch für den Rechtsstaat.)


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s
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(Im übrigen kann man die Betragspflicht mit einem listigen Trick töten, aber in einer Weise, dass die Klageberechtigung nicht erlischt. Danach streitet es sich dann sehr sorgenfrei auf Hobbystatus nur noch für den Rechtsstaat.)


lass uns doch an deinen Erkenntnissen teilhaben - tät mich stark interessieren :-)


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Fest vorgesehen für alle, die an den kommenden Landesverfassungsbeschwerden teilnehmen werden, weil daran rechtlich angekoppelt.

Alle, die aktiv im Forum mit streiten,

Übersicht des Erarbeiteten:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21683.msg138702.html#msg138702

haben genügend einschlägige Wissensbreite, das dann fallbezogen auch umzusetzen. Wenn bedacht wird, wie viele Grundlagen der kommenden Landesverfassungsbeschwerden durch diese Zusammenarbeit der Streiter zusammengetragen wurden, so ist das für die viele Arbeit je dann auch verdient. (So ist übrigens auch die benutzte subtile Rechtsgrundlage für "Befreiung" ausgerichtet.)



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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits erwähnte fiktive Person F in dem beschriebenen fiktiven Fall heute so ein ähnliches fiktives Schreiben zum Verwaltungsgericht bringen würde:

Zitat
Zitat
Xxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx


An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

Xxxxxxx, XX.03.2016

Verwaltungsrechtssache      Az.:  XXXXXXXXXXXX
Xxxxxxxxxx        ./.      Xxxxxdeutscher Rundfunk

Ergänzung meines Schreibens vom XX.12.2016 (u.a. Gründe für die Aussetzung des Verfahrens) und weitere Ergänzung der Klagebegründung



Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.12.2016 ergänzte ich mit einem Schreiben die Begründung gegen die Entscheidung in dieser Rechtssache durch einen Gerichtsbeschluss und ohne mündliche Verhandlung, und für die aus rechtlicher Sicht notwendige Aussetzung des Verfahrens.
Dort schrieb ich, dass es bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge mindestens 39 anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht gibt.

Mittlerweile liegen mir neue Informationen vor, dass sich die Zahl der Verfassungsbeschwerden vom November 2016 bis zum Januar 2017 in nur zwei Monaten um 11 Beschwerden auf jetzt mindestens 50 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge erhöht hat (siehe die 10-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).

Auch zu der Frage, ob und wann von diesen anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, gibt es neue Informationen: In der Übersicht des Bundesverfassungsgerichts über die für das Jahr 2017 geplanten Verfahren findet man unter Punkt 21 des Ersten Senats folgende Information: "Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16,1 BvR 1856/16 u.a. - Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist." (http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html).

Das Bundesverfassungsgericht hat also lt. eigenen Informationen vor, noch dieses Jahr über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages zu entscheiden.

Mal abgesehen von den verschiedenen in meiner bisherigen Klagebegründung bereits erwähnten verwaltungsrechtlichen Aspekten und den verschiedenen Verstößen gegen geltendes EU-Recht zeigen die oben genannten zahlreichen und rapide ansteigenden  Verfassungsbeschwerden deutlich die Brisanz dieses Themas, und dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (und somit der in dieser Klage angefochtenen Bescheide) keinesfalls als gegeben angesehen werden kann.

Weiterhin schrieb ich in meinem Schreiben vom XX.12.2016, dass Sie zu dem Thema, dass es fraglich ist, ob der Beklagte, der Xxxxxdeutsche Rundfunk, überhaupt den Status einer Behörde hat, und die hier in der Klage angefochtenen Bescheide aus formeller und verwaltungsrechtlicher Sicht überhaupt erlassen durfte, was zur Folge hat, dass die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, rechtlich nichtig sind, eine ausführliche Begründung dazu demnächst von mir in einem weiteren Schreiben erhalten würden. Dieses Schreiben als Ergänzung meiner Klagebegründung ist in Vorbereitung, und werden Sie demnächst von mir erhalten.

Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, Ergänzungen und etwaige Korrekturen dieses Schreibens und meiner Klagebegründung im Allgemeinen in einem gesonderten Schriftsatz und ggf. bei der mündlichen Verhandlung vor.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxxx Xxxxxxxxx


Anlagen:
-  10-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2017
-  Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten

Mit dieser Anlage:
10-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2017


Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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