Der Beschluss zur Verhandlung vom 30.8.16 vor dem VG DD ist einem Kläger formal am 30.9.16 zugestellt worden. (Die Klage wurde abgewiesen, Kläger trägt Kosten des Verfahrens in 1. Instanz, Berufung nicht zugelassen, da Gründe nicht vorliegen.)
Dem Beschluss angefügt eine vom Einzelrichter erstellte Niederschrift über die öffentliche Verhandlung, die den Ablauf in Kurzform darstellen soll und einen Beschluss über die Verringerung des festgesetzten Streitwerts von 123,88€ auf 117,88€ (der Kläger kann sich noch nicht erklären, warum der Streitwert jetzt 6,-€ weniger beträgt).
Im Beschluss zur Verhandlung tauchen Unwahrheiten auf, der Kläger zu Az. 2 K 832/15 wurde z.B. entgegen der Auffassung des Gerichts nicht vom BS zwangsangemeldet und es scheint, dass sich das Gericht nur oberflächlich mit den einzelnen Klagepunkten des Klägers auseinandergesetzt hat und das Unbequeme
"entscheidungsunerhebliche" von vornherein ausgeblendet hat.
Die vom Kläger in der Klageschrift aufgeführten begründeten mutmaßlichen Verstöße gegen StGB § 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges), StGB § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und GG Art. 26 Abs. 1 (kriegsvorbereitende Handlungen) von Seiten des mdr als für den Kläger zuständigen Teil des ÖRR wird vom VG DD mit nur 1 Halbsatz
„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seinem Auftrag zur Grundversorgung nicht nach; vielmehr verstoße die Berichterstattung gegen strafrechtliche und andere gesetzliche Vorschriften bis hin zu Verfassungsverstößen.“ ins Unkenntliche bagatellisiert. Über 2 Seiten lang wird in kleinerer Schrift aus einem anderen Beschluss des VG DD zitiert.
Jedenfalls hat der Kläger nach diesem Beschluss nicht den Eindruck tatsächlich einem urteilendem Gericht gegenüber gesessen zu haben und hätte sich mit der Klage in 1. Instanz somit auch gleich an die Beklagte wenden können.
Das Gericht verzichtet daher auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid, die es sich zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
(Bezogen darauf, das der Kläger es versäumte rechtzeitig einen Bekrückungs- äh... Befreiungsantrag zu stellen und demzufolge der von der Beklagten festgesetzte Rundfunkbeitrag rechtmäßig sei.)
Für den Kläger sind jetzt die nächsten Schritte innerhalb 1 Monats einen geeigneten Anwalt für den Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Bautzen zu finden. Notfalls mittels eines „Notanwalts“ oder alternativ dazu entgegen der Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschlusses des VG DD ohne anwaltliche Vertretung unter Anwendung von GG Art. 25 (Vorrang des Völkerrechts) vor dem OVG Bautzen auf die Grundrechtecharta der EU Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) Satz 1 zu pochen.
Never surrender! Im Anhang als .jpg hier und in den folgenden Postings die dem Kläger zugesandten anonymisierten und fiktiven gerichtlichen Dokumente zu Az. 2 K 832/15.
Niederschrift zur Verhandlung VG DD vom 30.8.16, Seite 1 – 3