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  • VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016: 30. August 2016

Autor Thema: VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016  (Gelesen 20222 mal)

Z
  • Beiträge: 8
Mist, ich habs erst heute gelesen, wäre gern gekommen  :'(

ich bin jetzt so weit, dass ich den Rundfunkbeitrag als Schutzgeld verstehe und wohl bezahle. Rundfunkbeitrag (=Schutzgeld) bezahlen -> kein Haftbefehl des MDR -> kein Gefängnis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2016, 10:36 von Zapfhahn«

P
  • Beiträge: 4.009
Mist, ich habs erst heute gelesen, wäre gern gekommen  :'(

ich bin jetzt so weit, dass ich den Rundfunkbeitrag als Schutzgeld verstehe und wohl bezahle. Rundfunkbeitrag (=Schutzgeld) bezahlen -> kein Haftbefehl des MDR -> kein Gefängnis

Die Höhe des Schutzgeldes ist es, welche diesen Vorgang nicht praktikabel macht. Denn es ist deutlich preiswerter den Rechtsweg zu beschreiten und am Ende die Kosten dafür zurückbekommen. Und in private Haft kommt keiner, weil es ab 500,- € einfacher ist eine Kontopfändung gegen den Willen des Betroffenen durch zuführen. Das in Thüringen war einfach eine Ausnahme, weil möglicherweise ein Landratsamt diese Sache hat eskalieren, statt zu warten bis der Betrag 500 € übersteigt.

Der MDR dürfte nicht daran interessiert sein diese Kosten vorzuschießen, für einen Tag im Knast fallen mit Mittel ca. 100,- € an. Diese werden später natürlich dem Betroffenen auferlegt, sofern möglich. Aber statt in Vorleistung zu gehen ist es auch für den MDR einfacher weitere Bescheide zu erlassen, so dass der Betrag über 500 € steigt. Bei eine Pfändung über 500 € ist ein Mithilfe des Betroffenen nicht mehr weiter notwendig.

Das Schutzgeld wird am Ende eine Höhe von bis zu über 10.000 Euro erreichen (abhängig vom jetzigen Alter), den Rechtsweg gibt es aktuell deutlich preiswerter.

--- Allgemein ---
Wer jetzt erst los geht, mit Widerspruch, wird also noch nicht einmal seine erste Klage eingereicht haben, weil ja eine Wartezeit von bis zu 1,5 Jahren auf den Widerspruchsbescheid steht. Ohne diese sollte keine Klage eröffnet werden.

Natürlich ist auf jeden Bescheid innerhalb der Frist zu reagieren, falls die Rechtsbelehrung falsch ist, dann verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Aktuell dürften die Rechtsbelehrungen bei den Bescheiden auf einen aufgehobenen Artikel 4 verweisen.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müsste jedoch möglicherweise Artikel 8 sein.
Denn aufgehobene Artikel sind nicht neu zu vergeben.
Ob durch diesen möglichen Fehler die Rechtsbelehrung vielleicht falsch ist, oder ob es überhaupt ein Fehler sei (kann nicht abschließend beurteilt werden). Das gilt es genauer zu prüfen. Sollten also Bescheide vorhanden sein, welche nicht älter als 1 Jahr sind, dann sollte dort entsprechend noch Widerspruch eingelegt werden. Das geht auch, wenn bereits bezahlt wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2016, 14:25 von PersonX«

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  • Beiträge: 15
Voraus gesetzt dass irgendwann jemand eine klage gewinnt oO
Ansonsten sind zu dem schutzgeld noch die gerichtskosten oben drauf gkommen... Oder seh ich was falsch? XD

Was machen die anderen personen vom Dienstag wenn klage abgewiesen wird?
Person A gibt ungern auf xD


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  • Beiträge: 4.009
Zitat
Was machen die anderen personen vom Dienstag wenn klage abgewiesen wird?
Person A gibt ungern auf xD

Möglich wäre wahrscheinlich die Berufungszulassung vor dem OVG zu beantragen. Dort gibt es dann wahrscheinlich eine Ablehnung, dann könnte es vors Bundesverfassungsgericht gehen, weil dann der Weg frei ist. (kürzer und preiswerter)

Sollte das OVG Berufung zulassen, dann müsste vor dem OVG weiter gemacht werden. (länger und somit teuerer)

Aktuell sind bereits minimal 4 bis 5 Verfassungsbeschwerden anhängig. Es ist möglich dass Ende 2017 eine Entscheidung fällt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2016, 15:17 von Bürger«

M
  • Beiträge: 15
Oki. Dann klageabweisung abwarten und zum ovg...
Aber dann wahrscheinlich mit anwalt nur möglich wenn person a das richtig verstanden habe am dienstag.

Ab November ist fernstudium von person a durch... Dann hat diese auch wieder mehr zeit für diese materie


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2016, 15:17 von Bürger«

S
  • Beiträge: 403
Vielen Dank für die geträumte Zusammenfassung. Im Traum erscheint der Richter gar nicht mal so unsympatisch, hat aber auch teilweise für einen Laien nicht nachvollziehbare Ansichten.

[..]
Gericht ist aber nur dazu befugt die Festsetzungsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen
[..]
Gerichte neigen dazu sich auschließlich mit entscheidungserheblichen Gründen der Kläger zu befassen, alle Nebengründe werden ausgeblendet. Man kann es den Leuten nicht vorwerfen Blödsinn in ihren Klageschriften zu schreiben, da sie ja keine Juristen sind. Die Frage ist nur, ob die vom Kläger vorgebrachten Gründe entscheidungserheblich sind.
[..]
Ein Richter prüft nicht in´s Blaue hinein, ob die von den Klägern vorgebrachten Gründe zutreffend sind, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Verhandlung dient nicht dazu festzustellen, ob der Rundfunkbeitragstaatsvertrag auch tatsächlich rechtmäßig ist.
[..]

Demnach interessieren das VG lediglich die verwaltungsrechtlichen Punkte einer Klage nach VwVfG.
Die meisten Kläger verweisen vermutlich diesbezüglich auf § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Gemäß Rechtslexikon ist ein Verwaltungsakt u.a. nichtig

Zitat
[..] wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist.
Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte.

Vermutlich veranlasst dies viele juristische Laien in ihren Klagen auf Verstösse gegen höherrangiges Recht (Verfassungsrecht) hinzuweisen, da sie ihre Freiheit durch den RBStV massiv eingeschränkt sehen und dies als Widerspruch gegen die Wertvorstellungen der Rechtsordnung empfinden. Sollten daher Kläger in ihren Klagen dies besonders hervorheben, damit auch verfassungrechtliche Klagepunkte vom VG in Betracht gezogen werden? Macht es ggf. Sinn im Vorfeld bereits auf eine Ruhendstellung hinzuwirken mit der Begründung, dass aufgrund der Ignoranz von verfassungrechtlichen Klagepunkten der Gerichte, bereits Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag beim BVerfG vorliegen?

Zitat
[..]
Ein Richter prüft nicht in´s Blaue hinein, ob die von den Klägern vorgebrachten Gründe zutreffend sind, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Verhandlung dient nicht dazu festzustellen, ob der Rundfunkbeitragstaatsvertrag auch tatsächlich rechtmäßig ist.
[..]

Wenn der Rundfunkbeitragstaatsvertrag als Grundlage für die Bescheide nicht rechtmäßig sein sollte, wie können es dann die Bescheide sein. Gilt es nicht genau dies zu prüfen?

Zitat
[..]
DA erfolgte lt. Richter weil der vom mdr damals angeschriebene Kläger seiner Mitwirkungspflicht zur Selbstauskunft nicht nachkam. DA trotzdem rechtmäßig auch wenn sie vom nichtrechtsfähigen Beitragsservice vorgenommen wurde, da der BS ja die Verwaltungseinheit des rechtsfähigen ÖRR ist
[..]
Erwiderung des Richters dazu: DA nicht Teil des Festsetzungsbescheids. Grundlage ist das Innehaben einer Wohnung.
[..]
Mdr wird mit der DA hoheitlich tätig und ist auch befugt dazu
[..]

Interessant. In der Regel wird man nicht von der LRA angeschrieben sondern vom nichtrechtsfähigen Beitragsservice.
Laut § 8 RBStV besteht die Anzeigepflicht (Mitwirkungspflicht) gegenüber der für den vermuteten Wohnungsinhaber zuständigen LRA. Da die Zuständigkeit nicht im RBStV geregelt ist und sich die zuständige LRA erst per Festsetzungsbescheid zu erkennen gibt, hat der Wohnungsinhaber keine Möglichkeit der Mitwirkung. Wie kann eine DA rechtmäßig sein, wenn sie von einer nichtrechtsfähigen Institution vorgenommen wird, die dazu kein Recht hat? Eine DA kann also eigentlich nur von einer LRA vorgenommen werden. Dabei müsste es sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln die eines Verwaltungsaktes bedarf. Da die DA offensichtlich nicht als separater Verwaltungsakt erfolgt, muß die sie als Bestandteil des zugrundelegenden Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid) betrachtet werden. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für eine DA müsste diese zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes führen. Daher sollte insbesondere die DA durchaus entscheidungserheblich sein.

Zitat
[..]
ein Verwaltungsrichter entscheidet nicht darüber, ob der Beitrag allgemein rechtmäßig ist, sondern nur ob er individuell rechtmäßig ist.
[..]

Aha. Gemäß seiner Natur kann ein Beitrag auch nicht allgemein rechtmäßig sein. Denn es bedarf dazu eines abgrenzbaren Personenkreises dessen Mitgliedern ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Genau dies ignorieren die Gerichte bisher jedoch. Daher ist dieser Sachverhalt auch Bestandteil einer Verfassungsbeschwerde.

Siehe hierzu auch:
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127778
Punkt 4.1.2.2 Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit

Zitat
[..]
Die ÖRR verdienen nicht Geld um damit Gewinn zu machen, sondern um die Kosten zu decken. Die persönliche Meinung und Befinden der Kläger dazu hat nichts mit dem Rundfunkbeiträgen zu tun, […] von denen auch nur über einen relativ begrenzten Zeitraum die Rundfunkbeiträge von der Beklagten erhoben werden.
[..]

Aua! Wie kommt man denn zu so einer Aussage? Natürlich ist im Vergleich zur Ewigkeit lebenslänglich ein begrenzter Zeitraum. Aber gegenüber eines Klägers dürfte so eine Aussage auf Unverständnis stoßen, handelt es sich beim Rundfunkbeitrag doch um eine wiederkehrende Abgabe von unbestimmter Dauer und in unbestimmter Höhe.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

P
  • Beiträge: 4.009
In einem anderen Traum, könnte die Suchzeit auch deutlich über 15 Minuten betragen.
Es ist ja möglich, dass der Traum eine Zeitdehnung, Stauchung oder auch Streckung mitbringt, zudem entwickelt jeder Träumer ein ganz eigenes Zeitgefühl. ;-)


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  • Beiträge: 873
Zitat
- Frage eines Klägers an den Richter: in welchem Gesetz die Höhe des Rundfunkbeitrags genau festgelegt wurde. “Ich gucke, wo ich`s finde” Richter klickt mit der Maus und schaut in einen Monitor ... geschätzte 5 Minuten “Stille” im Verhandlungssaal … kann es nicht finden, Beitragshöhe nicht im 15. RbStV geregelt. Richter gibt zu das es ihm unangenehm ist es nicht finden zu können. Es gibt Beschlussfassungen der Länder. “Ich hätte jetzt gedacht, das die Regelung mit drin steht.”

Auweia. Da wird einem ja schwindeling. Der Herr Richter hält sich den Nachmittag für sechs Verfahren frei und hat dann nicht mal die Muse, sich vorab das Gesetz, über das er richten will, einmal anzusehen.

Das ist genau die Einstellung, die zu diesen aberwitzigen Urteilen führt: "Da kommen wieder so ein paar blöde Hanseln, die nicht zahlen wollen und von Recht keine Ahnung haben. Das bügele ich schön schnell am Nachmittag ab. Haken dran. Wird schon alles richtig sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Anstalten was machen. Sind ja quasi alles Beamte wie ich. Dummdideldumm.."

Das ist reine Phantasie-Rechtsprechung. Da wird sich was zusammengeflickt. Was nicht passt, wird passend gemacht.

Rechtsgrundlage? Normenklarheit? Bestimmtheitsgebot? Ja, wer wird's denn so eng sehen. Wo kämen wir denn dahin, wenn jetzt in jedem Gesetz auch noch genau drin stehen müsste, welche Einrichtung des öffentlichen Rechts zur Erhebung welchen Betrags in welcher Höhe befugt ist, und unter welchen Bedingungen?

Aber wehe, da will sich mal einer einen eigenen Härtefall erfinden. Dann nehmen wir es mit dem Wortlaut des Gesetzes ganz, ganz genau.


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Zitat
Auweia. Da wird einem ja schwindeling. Der Herr Richter hält sich den Nachmittag für sechs Verfahren frei und hat dann nicht mal die Muse, sich vorab das Gesetz, über das er richten will, einmal anzusehen.

Nein, das ist nicht das Hauptproblem. Eines der Hauptprobleme könnte ehr sein, dass es kein Wortprotokoll gibt. Es damit nicht möglich wird nachzuvollziehen was in der Verhandlung tatsächlich besprochen wurde.

Es wird halt nur ein Ergebnisprotokoll geschrieben.
Der Inhalt sinngemäß
"Die Rechtslage wurde mit den Klägern besprochen".

Leider kann anhand eines Ergebnisprotokolls eine Verhandlung nicht vollständig nachgeprüft werden.
Zudem besteht die Gefahr, das wichtigs entfällt, weil  alles was nicht mit ins Protokoll kommt kann sozusagen unter den Tisch fallen.

Es ist aus diesem Grunde könnte es sehr wichtig sein, viele Sachen direkt ins Protokoll schreiben zu lassen auch wenn diese vielleicht zunächst noch unwichtig erscheinen.


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  • Moderator
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
"Da kommen wieder so ein paar blöde Hanseln, die nicht zahlen wollen und von Recht keine Ahnung haben. Das bügele ich schön schnell am Nachmittag ab.

Nicht Hanseln, sondern Personenkreis mit pseudojuristischen Eingaben der Leistungen erschleicht.  :o

Klage abgewiesen/ Vollstr./ Erinn. 766ZPO/ Ablehnungsbeschl. AG > rüder Ton
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20051.msg129781.html#msg129781

Ich vermute bald, dass diese Art Richter bei der "Lindenstraße" eine Statistenrolle bekommen haben. Anders kann ich mir derartige Argumentationen nicht erklären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2016, 00:51 von Bürger«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
--- Allgemein ---
Wer jetzt erst los geht, mit Widerspruch, wird also noch nicht einmal seine erste Klage eingereicht haben, weil ja eine Wartezeit von bis zu 1,5 Jahren auf den Widerspruchsbescheid steht. Ohne diese sollte keine Klage eröffnet werden.

Ich bin mir nicht sicher, ob aktuell die lange Wartezeit auf einen Widerspruchsbescheid oder das angebliche "einfrieren" der Beitragsforderung eine absichtliche Masche des BS und ÖRR ist.

Ich habe das Gefühl, dass immer häufiger Mitstreiter, die schon lange auf einen Widerspruchsbescheid warten, einen Drohbrief vom GV erhalten. Es wird gedroht und Ängste geschürt, mit dem Ziel, dass der Nichtzahler einknickt, bevor er den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Bedeutet für den BS, dass der Aufwand, einen Widerspruchsbescheid zu erstellen, entfällt und somit Arbeit bzw. Aufwand gespart wird. Bedeutet für den ÖRR möglicherweise keinen Kommentar zu einer Klage schreiben zu müssen, somit wird ebenso Arbeitsaufwand gespart. Bedeutet für den Mitstreiter entweder bezahlen oder Mehraufwand wie Beschwerde (Erinnerung) und Klagen ohne Widerspruchsbescheid etc...

Antworten vom BS auf diverse Einwände (Vollstreckung ohne Bescheid)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20014.msg129790.html#msg129790

Ich frage mich, ob es für den Mitstreiter nicht besser ist, den Widerspruchsbescheid nach 3 Monaten mit einer Frist anzumahnen, um seine Stellung als Gegner des Zwangsbeitrages und Widerspruchsführer nicht aus seinen Händen zu geben, um Überraschungen zu vermeiden und damit der "klassische" Weg des Einsatzes rechtlicher Mittel (Klage gegen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid) nicht behindert wird. 

Person B hat 2015 den Widerspruchsbescheid angemahnt und nach 4 Monaten erhalten.

Ob 2016 eine Mahnung an den BS bzw. ÖRR auf Ausstellung des Widerspruchbescheides Erfolg hat, ist mir nicht bekannt. Letztes Mittel wäre die mir bekannte Möglichkeit der Untätigkeitsklage.
Untätigkeitsklage gegen einen oder zwei Bescheid (e)?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2016, 16:07 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.228
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
... und bundesweit ca. 25000 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag..

Whow, doch so viele :) 8) ::)

Es könnte sein, dass bei ca. 50 Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland, einfach mit einer geschätzten Zahl von 500 Klagen pro Verwaltungsgericht multipliziert wurde. Die genaue Anzahl der Klagen gegen den Rundfunkbeitrag könnte deutlich höher sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 4.009
Zitat
Ich frage mich, ob es für den Mitstreiter nicht besser ist, den Widerspruchsbescheid nach 3 Monaten mit einer Frist anzumahnen, um seine Stellung als Gegner des Zwangsbeitrages und Widerspruchsführer nicht aus seinen Händen zu geben, um Überraschungen zu vermeiden und damit der "klassische" Weg des Einsatzes rechtlicher Mittel (Klage gegen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid) nicht behindert wird. 

Nein, damit genau dass nicht passiert, ist der "Antrag auf Aussetzung der Voillziehung nach § 80 (4) VwVG" im Widerspruch wichtig. Dieser ist vor einer Vollstreckung zu bescheiden. Natürlich könnte sich eine LRA darüber hin weg setzen, aber dann hat Person A andere Rechtsmittel.
Aktiv einen Widerspruchsbescheid einfordern macht in soweit keinen Sinn, es sei Person A möchte sehr schnell Klage erheben. Aber selbst dazu ist ein aktives Einfordern nicht notwendig, denn auch nach 3 Monaten Wartezeit kann Person A in der Hauptsache Klage erheben.

Wer noch unwidersprochene Bescheide hat, welche jünger als 1 Jahr sind, könnte unter Verweis auf einen Fehler in der Rechtsbelehrung möglicherweise auch noch Widerspruch ein legen. Möge die Gegenseite den Nachweis erbringen, dass die Rechtsbelehrung tatsächlich richtig ist.
Stichwort Verweis auf aufgehobenen Artikel 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. (Angeblich wurde Artikel 4 ersetzt durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (möglicherweise ist das aber falsch, denn Artikel werden normalerweise nicht neu vergeben, somit müsste der Verweis vielleicht auf Artikel 8 zeigen))


Edit "Bürger" @alle:
Dieser Thread hier ist nicht zur Diskussion einzelner, noch dazu mit den hier thematisierten Klagen in keiner Verbindung stehenden Fälle vorgesehen. Mehrfachdiskussionen sind ebenfalls nicht vorgesehen.
Hier bitte am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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s
  • Beiträge: 106
Der Beschluss zur Verhandlung vom 30.8.16 vor dem VG DD ist einem Kläger formal am 30.9.16 zugestellt worden. (Die Klage wurde abgewiesen, Kläger trägt Kosten des Verfahrens in 1. Instanz, Berufung nicht zugelassen, da Gründe nicht vorliegen.)
Dem Beschluss angefügt eine vom Einzelrichter erstellte Niederschrift über die öffentliche Verhandlung, die den Ablauf in Kurzform darstellen soll und einen Beschluss über die Verringerung des festgesetzten Streitwerts von 123,88€ auf 117,88€ (der Kläger kann sich noch nicht erklären, warum der Streitwert jetzt 6,-€ weniger beträgt).
Im Beschluss zur Verhandlung tauchen Unwahrheiten auf, der Kläger zu Az. 2 K 832/15 wurde z.B. entgegen der Auffassung des Gerichts nicht vom BS zwangsangemeldet und es scheint, dass sich das Gericht nur oberflächlich mit den einzelnen Klagepunkten des Klägers auseinandergesetzt hat und das Unbequeme "entscheidungsunerhebliche" von vornherein ausgeblendet hat.


Die vom Kläger in der Klageschrift aufgeführten begründeten mutmaßlichen Verstöße gegen StGB § 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges), StGB § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und GG Art. 26 Abs. 1 (kriegsvorbereitende Handlungen) von Seiten des mdr als für den Kläger zuständigen Teil des ÖRR wird vom VG DD mit nur 1 Halbsatz „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seinem Auftrag zur Grundversorgung nicht nach; vielmehr verstoße die Berichterstattung gegen strafrechtliche und andere gesetzliche Vorschriften bis hin zu Verfassungsverstößen.“ ins Unkenntliche bagatellisiert. Über 2 Seiten lang wird in kleinerer Schrift aus einem anderen Beschluss des VG DD zitiert.


Jedenfalls hat der Kläger nach diesem Beschluss nicht den Eindruck tatsächlich einem urteilendem Gericht gegenüber gesessen zu haben und hätte sich mit der Klage in 1. Instanz somit auch gleich an die Beklagte wenden können.
Zitat
Das Gericht verzichtet daher auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid, die es sich zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
(Bezogen darauf, das der Kläger es versäumte rechtzeitig einen Bekrückungs- äh... Befreiungsantrag zu stellen und demzufolge der von der Beklagten festgesetzte Rundfunkbeitrag rechtmäßig sei.)


Für den Kläger sind jetzt die nächsten Schritte innerhalb 1 Monats einen geeigneten Anwalt für den Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Bautzen zu finden. Notfalls mittels eines „Notanwalts“ oder alternativ dazu entgegen der Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschlusses des VG DD ohne anwaltliche Vertretung unter Anwendung von GG Art. 25 (Vorrang des Völkerrechts) vor dem OVG Bautzen auf die Grundrechtecharta der EU Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) Satz 1 zu pochen. :D >:D


Never surrender!


Im Anhang als .jpg hier und in den folgenden Postings die dem Kläger zugesandten anonymisierten und fiktiven gerichtlichen Dokumente zu Az. 2 K 832/15.

Niederschrift zur Verhandlung VG DD vom 30.8.16, Seite 1 – 3


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

s
  • Beiträge: 106
Verhandlungsbeschluss VG DD, Seite 1-3


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