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Autor Thema: Zwangsvollstreckung in Urlaubszeit (trotz Widerspruch)  (Gelesen 4674 mal)

y

y_s

  • Beiträge: 8
Fiktive Person Z war in Urlaub (Ausland). In dieser Zeit hat diese Person Vollstreckungsbrief von GV gekriegt. Mit der Zahlungsaufforderung wurde Termin bei GV im Büro genannt, um Vermögensauskunft abzugeben, der sowieso vor der Rückreise dieser Person stattfinden sollte.

Nach der Rückreise kriegte die Person Z wieder ein Brief von GV: Bla-bla-bla, weil Sie zur Termin nicht kamen und keine Vermögensauskunft abgeben haben, so müssen Sie in 2 Wo zahlen oder Schufa und Knast.

Fiktive Person Z hat sich in Rahmen von diese 2 Wochen mit GV in Verbindung gesetzt und letzte Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid von Gez weitergeleiten. Einschreiben Zettel etc war dabei. Der fiktive GV meinte, dass er alle weitergeleitete Unterlagen lesen wird und mit der Person Z in Kontakt gesetzt wird.

Nach 3 Wochen hat Person Z Schreiben von seine Bank gekriegt: bitte umgehend uns kontaktieren, weil wir übernehmen Führung von Ihres Konto wg. Schufa Eintrag.

Person Z kontaktierte die Bank. Da wurde gesagt, dass Person Z ist unter „Haftbefehl“ steht.
So kontaktierte Person Z den GV… Und …tadam!!! Der GV meinte, dass er krank war (3 Wochen?) , so…und Schufa ganz duff ist, da ging nicht um Haftbefehl die Rede….er wird dann Person Z am Montag kontaktieren.
Natürlich kontaktiert der GV nicht und ist auch nicht erreichbar und kein AB…

Die Person Z hat dem GV am Montag nochmal höfflich per E-Mail erinnert…

Was könnte eine fiktive Person in solchem Fall machen? Der GV sollte normalerweise, wenn er krank war, an seinen Vertreter weiterleiten. Weil Frist, oder versteht Person Z was falsch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2015, 02:28 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Weil Frist, oder versteht Person Z was falsch?

Ja, eine ganze Menge falsch vermutlich.


Ein GV ist kein Freund, mündliche Aussagen eines GV sind so viel Wert wie der nächste Lutscher.
Alles was eine Person A nicht schriftlich hat, ist so gesehen nicht vorhanden.

Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, sofern Person A einen solchen erhalten hat, ist nur möglich innerhalb der aufgedruckten Frist, zudem nicht beim GV, sondern sofern erkennbar beim vermeintlichen Gläubiger, oder der Stelle, welche in einer Rechtsbelehrung benannt wird.
Nach einem Festsetzungsbescheid folgen noch Mahnungen, und erst später der GV, da muss also bereits eine Weile etwas völlig schief laufen.

Ein Widerspruch sollte lang, sehr lang sein, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung enthalten, bis es eine abschließende gerichtliche Klärung der Rechtslage vor einem Gericht stattgefunden hat, wo die Richter unabhängig und frei sind.

Eine Person A, sollte E-Mail und Telefon nicht weiter als die Mittel der richtigen Wahl betrachten, denn E-Mail erfüllt nicht die Schriftform, welche meist bei GV, Widerspruch usw. benötigt wird. Also ausdrucken unterschreiben und faxen mittels FAX, dass erfüllt die Schriftform.

Eine Reaktion bei einem GV, sollte jenachdem was zuvor, also vor der Vollstreckung, passiert sein könnte, völlig anders ablaufen:
Dazu gibt es hier bereits ausreichend Themen, welcher Fall passen würde hängt davon ab, welche Vorgeschichte vor dem GV eine Person A erzählen würde.

Was im aktuellen Fall getan werden könnte:

Widereinsetzung in den vorhergehenden Stand, weil Person A vielleicht nachweisen kann, dass Sie im Ausland gewesen sei und eine Reaktion daher nicht möglich war.


In Abhängigkeit der Zeit, bis zu vier Wochen nach Eingang bei der Bank, wäre es unter Umständen möglich das Konto, sofern es kein Gemeinschaftskonto ist, umzuwandeln in ein Pfändungsschutzkonto. Das hilft zunächst nur, wenn dort nicht mehr Geld ist, als dadurch geschützt wäre.

Linkinfo
Zitat
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Der Pfändungsschutz verfolgt das grundrechtlich gebotene Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Insbesondere soll Schuldnern ermöglicht werden, trotz der Zwangsvollstreckung nicht auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesen zu sein. Es wäre widersinnig, wenn staatliche Organe den Schuldnern zugunsten des Gläubigers etwas wegnehmen, was anschließend der Staat mit Leistungen der sozialen Sicherungssysteme wieder ausgleichen müsste.
http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Abteilungen/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/PKonto/_doc/P_Konto.html


Die weiteren Reaktionen sind davon abhängig,
ob, wann und wie eine Person A Post, also Beitragsbescheide, erhalten und ob, wie und wann darauf reagiert wurde.


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y

y_s

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Person Z hat immer nach Eingang von Festsetzungsbescheid (1Mal /Quartal) ein Widerspruch an in Rechtsbelehrung genannte Adresse  fristgerecht gesendet.
Bis jetzt kam noch kein Widerspruchbescheid.
 
Person Z kann, natürlich, mit Tickets nachweisen, dass in diese Zeit in Ausland war.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhalten 2 oder 3 letzte Widersprüche.

Mit P-konto ist für fiktive Person Z nicht klar. Die Bank hat erst die (Sperre?) entfernt, weil Person Z gut in Plus ist und hat nie Dispo verwendet.


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...ungeachtet einer "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" o.ä.:

Person Z hat immer nach Eingang von Festsetzungsbescheid (1Mal /Quartal) ein Widerspruch an in Rechtsbelehrung genannte Adresse  fristgerecht gesendet.
Bis jetzt kam noch kein Widerspruchbescheid.
Vorausgesetzt, dass die Widersprüche im Zweifel auch nachweisbar und fristgerecht zugestellt wurden...

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie u.a.

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort finden sich dann auch Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838



Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhalten 2 oder 3 letzte Widersprüche.
> Wie genau ist dieser Satz zu verstehen?


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y_s

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Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhalten 2 oder 3 letzte Widersprüche.
> Wie genau ist dieser Satz zu verstehen?

"Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragssbescheids von ... nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom gerichtlich entscheiden wird."

2. Person Z hat von GV folgendes E-Mail gekriegt:

3. Person Z braucht ein Anwalt für Zivilrecht. Kennt jemand in München?


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Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhalten 2 oder 3 letzte Widersprüche.
> Wie genau ist dieser Satz zu verstehen?
"Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragssbescheids von ... nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom gerichtlich entscheiden wird."
...und dieser Antrag war in den letzten Widersprüchen enthalten?
(Ich verstehe nicht den Satzteil mit "[...] erhalten 2 oder 3 letzte Widersprüche"...)

Jedenfalls scheinen dann umso mehr o.g. Hinweise bzgl. "Vollstreckung trotz Widerspruch" relevant zu sein, da insbesondere bei einem bereits an die "Behörde" gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dann auch i.d.R. ein an das (zuständige Verwaltungs-)Gericht gerichteter Antrag auf Eilrechtsschutz eher Chancen haben könnte...
...und in Kombination mit einer direkten Klage wohl auch der eher einzuschlagende verwaltungsgerichtliche Rechtsweg wäre (im Gegensatz zu einer Erinnerung nach §766 ZPO am Amtsgericht etc., die eher z.B. bei einer fehlenden Zustellung/ Bekanntgabe des Verwaltungsakts/ Bescheids zum Tragen käme...)


2. Person Z hat von GV folgendes E-Mail gekriegt:
...ein nicht uninteressantes fiktives Protokoll eines fiktiven GV in einer fiktiven Vollstreckungs-Angelegenheit, aus dem man bei genauerem Studium sicher ein paar generelle Erkenntnisse ziehen könnte.


3. Person Z braucht ein Anwalt für Zivilrecht. Kennt jemand in München?

...i.d.R. ist in Sachen "Rundfunkbeitrag", der als "öffentliche Abgabe" deklariert ist, eigentlich eher VERWALTUNGsrecht - und nicht so sehr "ZIVILrecht" von Bedeutung...

Zum Thema "Anwälte gegen den Rundfunkbeitrag" bietet auch die Suchfunktion des Forums den einen oder anderen Hinweis...

Problem dabei ist weniger eine "Systemtreue" als vielmehr die Kosten.
"Streitwert" zu gering - Honorar nach Gebührenordnung (der Anwälte! ;) ) nicht "auskömmlich". Eher ein "Idealisten"-Job - bzw. individuelle Honorarvereinbarung.
Anregungen u.a. im Forum - Koblenzer & Bölck scheinen derzeit die Aktivsten. Allerdings dürften deren Kapazitäten auch nicht unbegrenzt sein...
Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.0.html

...hilfreich kann es daher sein, wenn man sich z.B. in Gruppen zusammenfindet - Anregung siehe u.a. hier:
Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg79427.html#msg79427


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y_s

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Person Z meinte, dass diese Frase wurde in Widerspruch verwendet. Weil letstes Mal war nicht 100% sicher, deswegen wurde auch per Post mit Einschreiben gesendet.


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