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Autor Thema: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant  (Gelesen 39608 mal)

K
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Was ist eigentlich ein "einmaliger" Meldedatenabgleich ?  :o


3. Zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Mit der Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags ab dem 01.01.2013 haben die Länder vereinbart, das neue Finanzierungssystem einer Evaluierung zu unterziehen (Protokollerklärung zum 15. RÄStV).
Ziel der Maßnahme war es, eventuelle Änderungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten zu finden.
Im Ergebnis besteht nach Abschluss der Evaluierung kein grundlegender Reformbedarf, es sollen aber zur „Feinabstimmung“ und zur Herstellung einer noch höheren Beitragsgerechtigkeit, zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vereinfachung der Datenerhebung und Beitragsvollstreckung einige kleinere Änderungen erfolgen. Die Länder erfüllen damit auch ihre Zusage, die durch das Beitragsmodell erzielten Mehreinnahmen für entsprechende Änderungen im System zu verwenden. Im Jahr 2014 ist der Beitrag nicht in der von der KEF empfohlenen Höhe gesenkt worden, um einen Teil der Mehreinnahmen für solche Korrekturen zu erhalten.
Die folgenden Änderungen werden vorgenommen:
...
f.
Die Befugnisse der Anstalten zum Adressankauf und zur Vermieterauskunft sollen zunächst weiterhin ausgesetzt bleiben, stattdessen wird zur Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und stabiler Beitragseinnahmen ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich zum 01.01.2018 verankert. Hierdurch soll zugleich die künftige Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme evaluiert werden.


Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung  auf „§ 11 Absatz 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt.
Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert.
Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“
c)
In Absatz 10 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt und nach dem Wort „ankaufen“ wird der Satzteil „und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen“ eingefügt.

Quelle: http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2015-10-21_Drs-19-118_f61d6.pdf
abgerufen am 25.10.2015 gegen 22:45 CET



Das wird spannend:
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 21:06 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Neue Information gefunden für die rechtliche eventuelle rechtswidrige Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten
(LRAn sind keine staatlichen Verwaltungsbehörden, ebenso wenig wie der Beitragsservice)

Im Lieferkonzept:

Quelle: Forum

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436

steht als Empfänger eindeutig die LRAn.

Der „ABLAGEORT“ der Datenübermittlung ist aber die „GEZ“  Druckdatum 22.03.2012.

Siehe Lieferkonzept!

Ab 01.01.2013 existiert die „GEZ“ nicht mehr. Die Datenübermittlung bzw. „ABLAGEORT“ „GEZ“ ist ab Dato der „BEITRAGSSERVICE“.

Nun meine Fragen:
  • Welche Rechtsgrundlage kann der Beitragsservice nachweisen, als nicht staatliche Verwaltungsbehörde, automatisierte Datenübermittlung mit personenbezogenen Daten von der staatlichen Meldehörde empfangen zu können oder abzurufen?
  • Er wird auch nicht als Empfänger der Datenübermittlung im § 14 Abs. 9 RBStV, (hier wird die einmalige Bestandsdatenübermittlung geregelt), genannt. Dort steht nichts von „BS“ sondern nur LRA.
  • Diese ca. 70 Millionen Datensätze nach automatisiertem Übermittlungs-  Abrufverfahren, (siehe Urteil des EuGH C-201/14), sind rechtlich nur zwischen „STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN“ ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen, möglich.
  • Nach § 10  Abs. (2) Nr. 2. BDSG wird eindeutig geregelt, dass bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch Dritte (BS), an den die Übermittlung stattfindet, schriftlich festzulegen ist. Im § 14 Abs. 9 Satz 1 für die einmalige Bestandsdatenübermittlung wird der „BS“ also explizit nicht genannt.

Hier hat vielleicht der Gesetzgeber etwas vergessen in § 14 Abs. (1) Satz 1 RBStV zu definieren?

Gibt es Meinungen?
+++



Edit "DumbTV":
Formatierung korrigiert, "google freier" Link


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2017, 14:14 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
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Hier hat vielleicht der Gesetzgeber etwas vergessen in § 14 Abs. (1) Satz 1 RBStV zu definieren?
Du meinst doch § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV ?

Lieferkonzept Seite 4:
Zitat
1.4 Definitionen
Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten für den Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.
Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.
Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen und nicht von den
„Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.

Soweit die "Definition" in einem nicht rechtsverbindlichen "Lieferkonzept"

Ja - Deine Fragen stellen sich!

Es wird nach wie vor gesucht WO niedergeschrieben, einsehbar, nachlesbar mit Angabe der (Firmen-)Bezeichnung und Adresse steht dass die "Nachfolgeorganisation der GEZ" >> der "Beitragsservice ARD ZDF und Deutschlandradio" diese "im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist.

siehe hierzu meinen Beitrag:
Zusammenfassung der Verfehlungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16160.msg107262.html

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2017, 14:17 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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3.   Diese ca. 70 Millionen Datensätze nach automatisiertem Übermittlungs-  Abrufverfahren, (siehe Urteil des EuGH C-201/14), sind rechtlich nur zwischen „STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN“ ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen, möglich.
Einspruch; nicht möglich, wenn dem Bürger nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, dieser Weitergabe vorher zu widersprechen. Eine Weitergabe ohne vorherige Genehmigung des Bürgers ist nur dann zulässig, wenn diese weitergegebenen personenbezogenen Daten von der die Daten annehmenden Stelle nicht verarbeitet werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
3.   Diese ca. 70 Millionen Datensätze nach automatisiertem Übermittlungs-  Abrufverfahren, (siehe Urteil des EuGH C-201/14), sind rechtlich nur zwischen „STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN“ ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen, möglich.
Einspruch; nicht möglich, wenn dem Bürger nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, dieser Weitergabe vorher zu widersprechen. Eine Weitergabe ohne vorherige Genehmigung des Bürgers ist nur dann zulässig, wenn diese weitergegebenen personenbezogenen Daten von der die Daten annehmenden Stelle nicht verarbeitet werden.

Korrektur!

Die Meinung, dass:

Zitat:

Diese ca. 70 Millionen Datensätze nach automatisiertem Übermittlungs-  Abrufverfahren, (siehe Urteil des EuGH C-201/14), sind rechtlich nur zwischen „STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN“ ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen, möglich.

Ist von mir falsch interpretiert worden.

Richtig sollte es so sein:

Automatismus der Datenübermittlung darf es nur innerhalb ein und derselben Behörde geben.“

Damit meinte ich die erstere Formulierung, dass dies bezogen der Betroffene nicht zustimmen muss, da es ja in derselben Behörde (nicht zwischen den Behörden)  stattfindet.

Bei § 14 im RBStV muss es natürlich auch § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV heißen.

Tut mir leid, für diese falsche Interpretation

LG, marga +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Rein fiktiv natürlich.

Zur zukünftigen "Kostenerstattung" § 14 Abs. 9 a RBStV.

Yoo Lupus! Pro Meldedatensatz, hmmm ... wir sagen mal 5.- Eus!

Nicht diese Centbeträge von 2013. Oder sogar nischt, wie in Berlin.

Begründung für Berlin:

Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung
[...]
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,

Wirtschaftsplan? Yoo Lupus! Schau:

RBB-Staatsvertrag § 26 Wirtschaftsplan!!!!
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

Yoo Lupus! Schauste in die
Anlage "Gebührenverzeichnis" unter
3051 "Amtshandlungen nach dem BMG"
Zitat
bb) Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften (§ 49 des Bundesmeldegesetzes), je Person - Gebühr EURO: 5

Ihr hängt doch voll und lasst euch ja "diesmal" nicht lumpen, oder?

Nicht 200 Eus pro tausend Einwohner. Nee! 5 Euronen pro Datensatz!

Lupus! Dann lass uns mal rechnen:

ca. 2,9 Millionen Datensätze x 5 = 14,5 Millionen Eus!!!!

Lupus! Alter! Geht doch mit dir! Beim letzten Mal in Berlin umsonst und 2018

14,5 Millionen Euronen

nur für Berlin, da kann Mensch nur sagen:

heimGEZahlt!!!

LG
aus allen gallischen Provinzen!

P.S.
Haste gedacht finden wa nich, waa Lupus!?!
Die gallische Lupe findet alles!!!!

Für Ihre Überweisung haben wir ein Zahlungsformular vorbereitet ...
 ;D ;D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2017, 13:39 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 6
Wie genau läuft dieser Datenabgleich ab?

Werden genau zum 1.1.2018 die jeweils gemeldete Anschrift sämtlicher in Deutschland gemeldeter Bürger auf einen Schlag übermittelt, oder läuft das über mehrere Wochen/Monate?
Sprich: Würde es genügen sich spätestens zum Dezember 2017 umzumelden und sagen wir Februar 2018 wieder zurück auf die tatsächliche Wohnanschrift?
Erhält der Abzockverein nur die aktuell gemeldete Anschrift oder auch weitere?

Ich weiß, es gibt noch die Möglichkeit, seiner Datenauskunft zu widersprechen nach EU-Recht. Glaube aber kaum, dass dies wirklich funktioniert und sich die Stadt daran hält.


Edit "Bürger":
Siehe auch tangierende Themen u.a. unter
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21338.0.html
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html
Gesetzentwurf > Anpass. Datenschutzrecht an geänd. EU-Datenschutzrecht (02/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21954.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2017, 19:58 von Bürger«

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Huhu @System Verweigerer, gallische Grüße.

Die Meldedaten aller Volljährigen werden zu einem bestimmten Stichtag bei den Meldbehörden der Länder in einer Selektionsdatei gespeichert und von der Nationalen Service Agentur (NSA BeitraXservus) nach und nach abgerufen.

Du kannst dich natürlich ummelden. Dann fliegt dein Meldedatensatz aufgrund der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BMG (Bundesmeldegesetz) zur NSA.

Es ist also völlig egal was du machst. Einzige Möglichkeit wäre sich endgültig bei der Meldebehörde abzumelden, etwa wegen Auswanderung oder Obdachlosigkeit.

Willkommen bei Big Brother NSA is watching you!

 :'(


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Mal theoretisch nachgedacht: eine nicht geringe Anzahl Bürger spielt das Bäumchen wechsel dich Spiel.
A zieht in die Wohnung von B, der in C usw.
Das würde doch die Datensätze unbrauchbar machen,
Zumindest viel Sand in's Getriebe streuen oder?


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m

motte

Einzige Möglichkeit wäre sich endgültig bei der Meldebehörde abzumelden, etwa wegen Auswanderung oder Obdachlosigkeit.

Und wenn man sich, rein fiktiv natürlich, bei der Meldebehörde abmeldet,
wie ist das dann mit Mietvertrag und KFZ-Anmeldung?


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Postfach mieten... – rein fiktiv, latürnich  8)


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich glaube, ohne Gewähr!, man kann sich nicht einfach abmelden, sondern man kann sich nur ummelden. Also, wenn man z.B. ins Ausland oder in eine andere Wohnung zieht, kann man sich beim ersten Meldeamt ab- und muß sich dafür beim zweiten Meldeamt anmelden (§ 11 MRRG).
Inzwischen sind auch die Vermieter gehalten, bei der Meldepflicht mitzuwirken (§ 11 Abs. 3 MRRG).

Man kommt um die ganze Geschichte nur rum, wenn man sich nicht rechtstreu verhält, womit man eine Ordnungswidrigkeit (?) begeht.
Und das ist auch einer der Knackpunkte, aus meiner Sicht: Das MRRG, also die Meldepflicht, wird mißbraucht, um die Bürger in ihren Grundrechten zu verletzten, indem sie, ohne Gesetzesgrundlage (!) aufgrund einer Intendantenentscheidung, vom BS zwangsweise angemeldet werden. Das darf nicht sein in einem Rechtsstaat. 


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Seid wie gallischer Granit.

Macht es euch schön gemütlich und wartet ab!

 :)

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 3 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1.
    Familienname,
2.
    frühere Namen,
3.
    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
    Doktorgrad,
5.
    Ordensname, Künstlername,
6.
    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
    Geschlecht,
8.
    keine Eintragung,
9.
    zum gesetzlichen Vertreter

    a)
        Familienname,
    b)
        Vornamen,
    c)
        Doktorgrad,
    d)
        Anschrift,
    e)
        Geburtsdatum,
    f)
        Geschlecht,
    g)
        Sterbedatum sowie
    h)
        Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

10.
    derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12.
    derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
13.
    Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14.
    Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.
    zum Ehegatten oder Lebenspartner

    a)
        Familienname,
    b)
        Vornamen,
    c)
        Geburtsname,
    d)
        Doktorgrad,
    e)
        Geburtsdatum,
    f)
        Geschlecht,
    g)
        derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
    h)
        Sterbedatum sowie
    i)
        Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

16.
    zu minderjährigen Kindern

    a)
        Familienname,
    b)
        Vornamen,
    c)
        Geburtsdatum,
    d)
        Geschlecht,
    e)
        Anschrift im Inland,
    f)
        Sterbedatum,
    g)
        Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

17.
    Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises,
17a.
    die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,
18.
    Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19.
    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.



VG Ansbach, Urteil v. 29.10.2015 – AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256
Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und Verhältnis von Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-43501?hl=true

Zitat
Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.“


Zitat

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 46 Gruppenauskunft
(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1.
    Geburtsdatum,
2.
    Geschlecht,
3.
    derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.
    derzeitige Anschriften,
5.
    Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
    Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1.
    Familienname,
2.
    Vornamen,
3.
    Doktorgrad,
4.
    Alter,
5.
    Geschlecht,
6.
    Staatsangehörigkeiten,
7.
    derzeitige Anschriften und
8.
    gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.



Lage der Wohnung?  ;)

All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Durch­füh­rung des Bun­des­mel­de­ge­set­zes

Download:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Verwaltungsvorschriften/BMGVwV.html

Zitat
44.2 § 44 Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Erteilung einer Melderegisterauskunft über eine Vielzahl von einzelnen Personen (Sammelauskunft), die gemäß Absatz 1 jeweils bestimmt sein müssen. Auskunftsersuchen nach Absatz 2 dürfen nicht wie bei einer Gruppenauskunft nach § 46 BMG auf nicht namentlich bezeichnete Personen bezogen sein.

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_1_2015/BJNR194500014.html

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/BJNR195000014.html

Standard bei der Datenübertragung ist:

OSCI-XMeld

OSCI-XMeld ist der Name eines auf XML basierenden Fachstandards für den Austausch von Meldedaten. Er wurde unter Leitung der Koordinierungsstelle für IT-Standards (ehemals OSCI-Leitstelle) durch Experten aus der öffentlichen Verwaltung und von Verfahrensherstellern entwickelt. Er besteht aus einer Menge von XML-Schemata und einer umfangreichen Spezifikation zu deren Anwendung.

Link:

http://www1.osci.de/standards/xmeld-2817


Aktuell die Version 2.3 vom 31. Januar 2017, Link

http://www1.osci.de/standards/xmeld/xmeld_versionen/xmeld_2_3-15805


 :)

Zitat
§ 14 Abs. 9 und 9 a RBS TV

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.

    Familienname,
2.

    Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.

    frühere Namen,
4.

    Doktorgrad,
5.

    Familienstand,
6.

    Tag der Geburt,
7.

    gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.

    Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.


Also rein fiktiv würde ich mal raten, bei der Meldebehörde, sofern eine Ummeldung erforderlich wird, keine Angaben zur Lage der Wohnung zu machen.

Tja, dumm gelaufen ARD und ZDF. Die Unfähigkeit der "staatsfernen BeitraXverwaltung" und der Dilettantismus der "Tagesschau" und des "Heute Journals" zeigte sich bereits beim "1. Meldedatenabgleich" oder besser der RBS-TV-Rasterfahndung.

Die Dämlichkeit ohne ein Wohnungsregister eine solche "heimliche Maßnahme" zum Aufspüren von "Schwarzbewohnern" durchfzuführen, endete in der Katastrophe der Mehrfachanmeldungen.

Also mein Tipp 2018/2019: Keine Angaben, keine Antwort beim Beitraxservus.

Warten bis zur Direktanmeldung und dann im Falle von Mehrfachanmeldungen die Datenschutzbeauftragten einschalten.
Die können dann zur "Evaluierung" ihren BeitraX leisten und die Dämlichkeit der ARD und des ZDF entlarven.

Damit wird dann auch die extreme "Schläue", die nicht vorhandenen Rechtskenntnisse und völlige Blindheit des BayVerfGH für Jedefrau und jedermann "ersichtlich".

Zitat
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - Rn. 14 letzter Satz
Tatsächlich anzunehmen ARD und ZDF wären "geeignet" und verfassungsrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "befugt", eine Rasterfahndung nach "Schwarzbewohnern" durchzuführen, ist völlig abwegig, ja eigentlich lächerlich.

Das öffentlich-rechtliche Fernsehen als NSA! Hahaha! Wie bekloppt muss Mensch sein um so was auch nur in "Erwägung" zu ziehen!

Falls wir § 14 Abs. 9 a RBS TV tatsächlich vorher nicht kippen können, lassen wir ARD und ZDF ebend volles "RBS-TV-Programm" auflaufen.

Haaaayyyyaaabusa! Wieder eine Banane geschält!

Ich habe nun den 95. Dan der Bananen-Kampf-Künste!

Damit bin ich befugt und befähigt den 2. Meldedatenabgleich, die bundesweite RBS-TV-Rasterfahndung, bereits vorher und jetzt zu "evaluieren":

untauglich, dillettantisch, verfassungswidrig und völlig bekloppt!


Yoo Lupus! Die Fallen sind vorbereitet!

 ... puttputtputt ...

komm römisches Hühnchen, sei unser Gast, bei der Rast in den Datenschutz-Knast.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2017, 14:06 von Profät Di Abolo«

n
  • Beiträge: 1.456
Nach dem EU-Recht, darf keine Datenweitergabe ohne Einwilligung des Betroffenen stattfinden, siehe Diskussion:

Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
sowie dortiges schönes Beispielschreiben unter:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg108901.html#msg108901

Darf jeder Beim EMA abgeben. Wäre eine schöne Aktion wenn das alle machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2017, 20:04 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Was ist eigentlich ein "einmaliger" Meldedatenabgleich ?  :o

Das ist doch offensichtlich. Das Einmalige am "einmaligen Meldedatenabgleich" ist seine regelmäßige Wiederholbarkeit, die stete Fortsetzung über die Weiterleitung von Meldedaten an den BS und die Unverschämtheit, mit der der Zugriff auf die personengebundenen Daten aller volljährigen Bürger zu Gunsten der LRA gerechtfertigt und durchgeführt wird. Also, ich finde, das ist einmalig genug. Das BVerfG verweigerte einst dem Gesetzgeber den Aufbau eines bundesweiten Melderegisters, die Politgangster der Länder führten den dennoch ein, verpflichteten noch dazu Dritte wie z. B. Vermieter zu Blockwartdiensten und haben allen Ernstes den Nerv, von Demokratie-Förderung durch den ÖRR zu faseln. Mehr Doppeldenk geht vermutlich nicht.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2017, 20:05 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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