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Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 3 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
Geschlecht,
8.
keine Eintragung,
9.
zum gesetzlichen Vertreter
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Doktorgrad,
d)
Anschrift,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geschlecht,
g)
Sterbedatum sowie
h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
10.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12.
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
13.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Geburtsname,
d)
Doktorgrad,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geschlecht,
g)
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
h)
Sterbedatum sowie
i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
16.
zu minderjährigen Kindern
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Geburtsdatum,
d)
Geschlecht,
e)
Anschrift im Inland,
f)
Sterbedatum,
g)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises,
17a.
die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,
18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
VG Ansbach, Urteil v. 29.10.2015 – AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256
Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und Verhältnis von Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-43501?hl=trueDer Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.“
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 46 Gruppenauskunft
(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
1.
Geburtsdatum,
2.
Geschlecht,
3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.
derzeitige Anschriften,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Alter,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige Anschriften und
8.
gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.
Lage der Wohnung?
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
Download:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Verwaltungsvorschriften/BMGVwV.html44.2 § 44 Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Erteilung einer Melderegisterauskunft über eine Vielzahl von einzelnen Personen (Sammelauskunft), die gemäß Absatz 1 jeweils bestimmt sein müssen. Auskunftsersuchen nach Absatz 2 dürfen nicht wie bei einer Gruppenauskunft nach § 46 BMG auf nicht namentlich bezeichnete Personen bezogen sein.
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_1_2015/BJNR194500014.htmlVerordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/BJNR195000014.htmlStandard bei der Datenübertragung ist:
OSCI-XMeld
OSCI-XMeld ist der Name eines auf XML basierenden Fachstandards für den Austausch von Meldedaten. Er wurde unter Leitung der Koordinierungsstelle für IT-Standards (ehemals OSCI-Leitstelle) durch Experten aus der öffentlichen Verwaltung und von Verfahrensherstellern entwickelt. Er besteht aus einer Menge von XML-Schemata und einer umfangreichen Spezifikation zu deren Anwendung.
Link:
http://www1.osci.de/standards/xmeld-2817Aktuell die Version 2.3 vom 31. Januar 2017, Link
http://www1.osci.de/standards/xmeld/xmeld_versionen/xmeld_2_3-15805 § 14 Abs. 9 und 9 a RBS TV
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
frühere Namen,
4.
Doktorgrad,
5.
Familienstand,
6.
Tag der Geburt,
7.
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.
Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Also rein fiktiv würde ich mal raten, bei der Meldebehörde, sofern eine Ummeldung erforderlich wird, keine Angaben zur Lage der Wohnung zu machen.
Tja, dumm gelaufen ARD und ZDF. Die Unfähigkeit der "staatsfernen BeitraXverwaltung" und der Dilettantismus der "Tagesschau" und des "Heute Journals" zeigte sich bereits beim "1. Meldedatenabgleich" oder besser der RBS-TV-Rasterfahndung.
Die Dämlichkeit ohne ein Wohnungsregister eine solche "heimliche Maßnahme" zum Aufspüren von "Schwarzbewohnern" durchfzuführen, endete in der Katastrophe der Mehrfachanmeldungen.
Also mein Tipp 2018/2019: Keine Angaben, keine Antwort beim Beitraxservus.
Warten bis zur Direktanmeldung und dann im Falle von Mehrfachanmeldungen die Datenschutzbeauftragten einschalten.
Die können dann zur "Evaluierung" ihren BeitraX leisten und die Dämlichkeit der ARD und des ZDF entlarven.
Damit wird dann auch die extreme "Schläue", die
nicht vorhandenen Rechtskenntnisse und völlige Blindheit des BayVerfGH für Jedefrau und jedermann "ersichtlich".
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - Rn. 14 letzter Satz
Tatsächlich anzunehmen ARD und ZDF wären "geeignet" und verfassungsrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "befugt", eine Rasterfahndung nach "Schwarzbewohnern" durchzuführen, ist völlig abwegig, ja eigentlich lächerlich.
Das öffentlich-rechtliche Fernsehen als NSA! Hahaha! Wie bekloppt muss Mensch sein um so was auch nur in "Erwägung" zu ziehen!
Falls wir § 14 Abs. 9 a RBS TV tatsächlich vorher nicht kippen können, lassen wir ARD und ZDF
ebend volles "RBS-TV-Programm" auflaufen.Haaaayyyyaaabusa! Wieder eine Banane geschält!
Ich habe nun den 95. Dan der Bananen-Kampf-Künste!
Damit bin ich befugt und befähigt den 2. Meldedatenabgleich, die bundesweite RBS-TV-Rasterfahndung, bereits vorher und jetzt zu "evaluieren":
untauglich, dillettantisch, verfassungswidrig und völlig bekloppt!
Yoo Lupus! Die Fallen sind vorbereitet!
... puttputtputt ...
komm römisches Hühnchen, sei unser Gast, bei der Rast in den Datenschutz-Knast.