Zusammenfassung der Verfehlungen:
1) Die „Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten“ - die „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ - Name, AnschriftEs lässt sich weder finden WER die nicht rechtsfähige Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ermächtigt hat in irgendeiner Weise für eine der nachfolgend aufgeführten LRA’s tätig zu werden - noch WO. alt:
Verfahren zur Leistung der Rundfunk
gebühren§ 2 Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und der Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet: Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
BR Name, Anschrift (GEZ)
HR Name, Anschrift (GEZ)
MDR Name, Anschrift (GEZ)
NDR nichts gefunden
RB nichts gefunden
RBB Name, Anschrift (GEZ)
SR nichts gefunden – analog SWR ?
SWR Name, Anschrift (GEZ)
WDR Name, Anschrift (GEZ)
neu:
Verfahren zur Leistung der Rundfunk
beiträge§ 2 Gemeinsame Stelle der LandesrundfunkanstaltenDie im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
BR kein Name, keine Anschrift
HR kein Name, keine Anschrift
MDR kein Name, keine Anschrift
NDR kein Name, keine Anschrift
RB kein Name, keine Anschrift
RBB kein Name, keine Anschrift
SR analog SWR *
SWR kein Name, keine Anschrift
WDR kein Name, keine Anschrift
* Im Bereich des Beitragseinzugs kooperiert der SR zudem im Zuge der notwendigen Sparmaßnahmen mit dem SWR. Dies umfasst den gesamten operativen Gebühreneinzug. Quelle: http://download.sr-online.de/dokumente/Datenschutzbericht2013.pdf 2) Der einmalige MeldedatenabgleichDie Daten dieses einmaligen Meldedatenabgleichs gingen an einen weder im jeweiligen (Landes-)Gesetz noch in der jeweiligen Meldedatenübermittlungsverordnung benannten Empfänger.Hierzu siehe die jeweiligen Meldedatenübermittlungsverordnungen sowie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
Der Wortlaut der Meldedatenübermittlungsverordnung - hier beispielhaft SWR:
§ 16
Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
dürfen dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der
An- oder
Abmeldung oder des
Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden:
...
Diese besagt zwar dass "oder der von ihm beauftragten Stelle" Daten übermittelt werden dürfen - schränkt aber auf 3 Ereignisse ein:
1) Anmeldung
2) Abmeldung
3) Tod
Der Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
§14
9) Um einen
einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen,
übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden
Daten aller volljährigen Personen
an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:...
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
...die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehlt "oder der von ihr beauftragten Stelle" !!!
Da in den Meldedatenübermittlungsverordnungen exakt 3 Anlässe erlaubt sind kann sich nicht - wie in den Anschreiben von BS, den LRA’s üblich - auf die Meldedatenübermittlungsverordnungen berufen werden.
Der einmalige Meldedatenabgleich ist also an einen weder im (Landes-)Gesetz noch in einer Meldedatenübermittlungsverordnung benannten Empfänger ergangen.Weiterhin gilt es noch Details dieses einmaligen Meldedatenabgleichs zu klären:
§14
9) …
übermittelt jede Meldebehörde … automatisiert ... Daten ...
an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt…
Die Meldebehörde ist im Besitz von Daten und gibt diese weiter; d. h. die Meldebehörde ist „Sender“ - die andere Seite somit „Empfänger“.
Das bedeutet der Besitzer der Daten führt einen Daten
export aus; d. h. er agiert aktiv; der Empfänger ist passiv.
Ruft aber der eigentliche Empfänger diese Daten ab so führt er damit einen Daten
import aus; d. h. er agiert aktiv - der Besitzer der Daten ist nun passiv.
Dies würde der Definition im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag widersprechen.
3) Die Zwangsanmeldung - als „Direktanmeldung“ tituliert...to be continuedGruß
Kurt