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Autor Thema: Zusammenfassung der Verfehlungen  (Gelesen 4161 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Zusammenfassung der Verfehlungen
Autor: 18. Oktober 2015, 18:26
Zusammenfassung der Verfehlungen:

1) Die „Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten“ - die „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ - Name, Anschrift

Es lässt sich weder finden WER die nicht rechtsfähige Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ermächtigt hat in irgendeiner Weise für eine der nachfolgend aufgeführten LRA’s tätig zu werden - noch WO.

alt:
Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
§ 2 Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und der Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet: Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

BR   Name, Anschrift (GEZ)
HR   Name, Anschrift (GEZ)
MDR    Name, Anschrift (GEZ)
NDR   nichts gefunden
RB   nichts gefunden
RBB  Name, Anschrift (GEZ)
SR    nichts gefunden – analog SWR ?
SWR Name, Anschrift (GEZ)
WDR Name, Anschrift (GEZ)


neu:
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

BR   kein Name, keine Anschrift
HR   kein Name, keine Anschrift
MDR    kein Name, keine Anschrift
NDR    kein Name, keine Anschrift
RB    kein Name, keine Anschrift
RBB    kein Name, keine Anschrift
SR   analog SWR *
SWR   kein Name, keine Anschrift
WDR kein Name, keine Anschrift

* Im Bereich des Beitragseinzugs kooperiert der SR zudem im Zuge der notwendigen Sparmaßnahmen mit dem SWR. Dies umfasst den gesamten operativen Gebühreneinzug ;D ;D ;D
Quelle: http://download.sr-online.de/dokumente/Datenschutzbericht2013.pdf




 
2) Der einmalige Meldedatenabgleich

Die Daten dieses einmaligen Meldedatenabgleichs gingen an einen weder im jeweiligen (Landes-)Gesetz noch in der jeweiligen Meldedatenübermittlungsverordnung benannten Empfänger.

Hierzu siehe die jeweiligen Meldedatenübermittlungsverordnungen sowie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:

Der Wortlaut der Meldedatenübermittlungsverordnung - hier beispielhaft SWR:
§ 16
Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dürfen dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden:
...
Diese besagt zwar dass "oder der von ihm beauftragten Stelle" Daten übermittelt werden dürfen - schränkt aber auf 3 Ereignisse ein:
1) Anmeldung
2) Abmeldung
3) Tod

Der Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
§14
9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
...
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


...die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehlt "oder der von ihr beauftragten Stelle" !!!

Da in den Meldedatenübermittlungsverordnungen exakt 3 Anlässe erlaubt sind kann sich nicht - wie in den Anschreiben von BS, den LRA’s üblich - auf die Meldedatenübermittlungsverordnungen berufen werden.

Der einmalige Meldedatenabgleich ist also an einen weder im (Landes-)Gesetz noch in einer Meldedatenübermittlungsverordnung benannten Empfänger ergangen.


Weiterhin gilt es noch Details dieses einmaligen Meldedatenabgleichs zu klären:

§14
9) … übermittelt jede Meldebehörde … automatisiert ... Daten ...an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt…
Die Meldebehörde ist im Besitz von Daten und gibt diese weiter; d. h. die Meldebehörde ist „Sender“ - die andere Seite somit „Empfänger“.
Das bedeutet der Besitzer der Daten führt einen Datenexport aus; d. h. er agiert aktiv; der Empfänger ist passiv.

Ruft aber der eigentliche Empfänger diese Daten ab so führt er damit einen Datenimport aus; d. h. er agiert aktiv - der Besitzer der Daten ist nun passiv.
Dies würde der Definition im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag widersprechen.




3) Die Zwangsanmeldung - als „Direktanmeldung“ tituliert

...to be continued

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2015, 19:24 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Zusammenfassung der Verfehlungen
#1: 18. Oktober 2015, 19:22

Zitat:

Die Daten dieses einmaligen Meldedatenabgleichs gingen an einen weder im jeweiligen (Landes-)Gesetz noch in der jeweiligen Meldedatenübermittlungsverordnung benannten Empfänger.

Hi Kurt,

„Respekt“, das könnte man(n) Frau so unterstützen.

LG, marga +++ :)


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  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Re: Zusammenfassung der Verfehlungen
#2: 19. Juli 2016, 14:08
Zusammenfassung der Verfehlungen:

1) Die „Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten“ - die „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ - Name, Anschrift

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BR   Name, Anschrift (GEZ)
HR   Name, Anschrift (GEZ)
MDR    Name, Anschrift (GEZ)
NDR   nichts gefunden
RB   nichts gefunden
RBB  Name, Anschrift (GEZ)
SR    nichts gefunden – analog SWR ?
SWR Name, Anschrift (GEZ)
WDR Name, Anschrift (GEZ)


neu:
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

BR   kein Name, keine Anschrift
HR   kein Name, keine Anschrift
MDR    kein Name, keine Anschrift
NDR    kein Name, keine Anschrift
RB    kein Name, keine Anschrift
RBB    kein Name, keine Anschrift
SR   analog SWR *
SWR   kein Name, keine Anschrift
WDR kein Name, keine Anschrift

* Im Bereich des Beitragseinzugs kooperiert der SR zudem im Zuge der notwendigen Sparmaßnahmen mit dem SWR. Dies umfasst den gesamten operativen Gebühreneinzug ;D ;D ;D
Quelle: http://download.sr-online.de/dokumente/Datenschutzbericht2013.pdf


Ich hole diesen Thread einmal hoch.

Gib es hierzu neue Erkenntnisse?
Hätte es einer Bekanntmachung (durch Satzung oder Gesetzblatt) gegenüber der Öffentlichkeit bedurft, wer mit dieser "gemeinsame Stelle" gemeint ist und unter welcher Anschrift diese "firmiert"?
Oder wie wird (von den Gerichten) hergeleitet, dass eine Legitimation gegenüber den Beitragszahlern unerheblich ist?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2016, 14:19 von Maverick«

 
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