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Vorwurf der Rechtsbeugung bei Rundfunkbeitragsurteilen durch die Verwaltungsgerichte
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Wir danken für den Hinweis auf von der Linie der Verwaltungsgerichte abweichende Ansichten
in der Wissenschaft. Diese haben wir zur Kenntnis genommen, vermögen aber daraus den Vorwurf
der Rechtsbeugung nicht nachzuvollziehen. Wir teilen auch nicht die Auffassung,
dass Rechtsansichten aus der Wissenschaft sich im Ergebnis in der Rechtsprechung widerspiegeln müssten.
Das sieht nach einem Strohhalm und Verzweiflung des Ministerialrats aus!!!
Darauf sollte man in etwa so antworten:
Bei den Gerichten ist es grundsätzlich an der Tagesordnung Gutachter zu bestellen und sich auf diese bei der Urteilsfindung zu stützen. Nur bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt es seltsamerweise keine statistisch notwendige Abweichung in Richtung der Gutachten und auch keine Einbestellung eines Gutachters. Teilweise sind die Urteile voneinander abgeschrieben und die Verfassungsfragen so gut wie gar nicht oder sehr oberflächlich argumentativ begründet. Die Gutachten zur Verfassungswidrigkeit wurden nicht widerlegt. Keiner der Gerichte hat eine Vorlage beim BVerfG eingereicht oder in den ca. 5000 Verfahren für den Kläger geurteilt. Das riecht förmlich nach Willkür/Rechtsbeugung.
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht verbindliche Urteile gesprochen, die Gesetzescharakter haben, jedoch von den Verwaltungsgerichten missachtet werden. Ein Kind sieht, was hier gespielt wird.
Folgende Argumente mit Bezug auf die Abgabe Rundfunk-Beitrag werden von den Verwaltungsrichtern missachtet:
- Keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung (Staatsabhängige Räte -> ZDF Urteil des BVerfG, alle KEF Mitglieder durch die Ministerpräsidenten gewählt, Postenbesetzung nach Parteizugehörigkeit, ...),
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst,
- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern). Nur die Nutzer kommen für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage. Der Vorteil darf sich nicht in Luft auflösen.
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
Ich bitte Sie die Erkenntnisse und das hier angehängte vorherige Schreiben an den Oberstaatsanwalt zur Prüfung weiter zu reichen.
Vorheriges Schreiben, z.B.:
Betr.: Justizministerium – Ihre Stellungnahme und das Einschreiten gegen die Manipulation der Rundfunkurteile
Sehr geehrter Herr Justizminister Kutschaty,
am 15.09.2015 hatte ich Sie um eine Stellungnahme und das Einschreiten gegen die Manipulation der Rundfunkurteile gebeten. Einfache logische Überlegungen führen unweigerlich zu dem Schluss, dass die Rundfunkurteile offensichtlich beeinflusst wurden und somit Rechtsbeugung vorliegt.
Anbei die ursprüngliche Nachricht:
Sehr geehrter Herr Justizminister Kutschaty,
es besteht der dringende Verdacht der Rechtsbeugung bezüglich der Rundfunkbeitragsurteile durch die Verwaltungsgerichte.
In jedem Beruf gibt es Irrtümer. Ärzte, Wissenschaftler und andere irren unweigerlich, auch Juristen sind da keine Ausnahme. Vor allem, wenn die Fälle voneinander abweichen. Bezogen auf die verschiedenen Fälle zur Härtefallregelungen und der Masse an Verfassungsverletzungen beim Rundfunkbeitrag lautete bei den anhängigen rund 5000 Verfahren bis jetzt das Urteil immer gegen die klagenden Bürger.
Es gibt 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html , die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen.
Ein Laie erkennt die verfassungsrechtlichen Probleme, die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Auch die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.
Wären die Urteile nicht manipuliert, müsste es dann nicht wenigstens ein paar Ausreißer geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlicher Arbeiten gehen?
Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.
Alleine deswegen, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde, eine Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht stattfindet und die Verwaltungsgerichte die Auflösung des besonderen Vorteils in Luft durch Belastung der Allgemeinheit und damit ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) einhergeht das Gesetz nicht kippen bzw. keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, darf als Willkür der Richter interpretiert werden.
Somit muss es eine bewusste Rechtsbeugung sein, weil kein einziges Gericht eine Vorlage beim BVerfG gemacht hat. Statistisch müsste es Ausreißer in Richtung der Gutachten geben, die gibt es aber nicht. Das alles sagt uns, dass die Urteile politisch motiviert sind und letztendlich Rechtsbeugung vorliegt.
Bitte um Ihre Stellungnahme und das Einschreiten gegen die rechtbeugenden Stellen.
Mit freundlichen Grüßen