Ich würde nun dem Gericht mitteilen, dass in diesem Fall Bescheid und Beitragsnummer des Mitbewohners Daten Dritter sind, die entweder die Landesrundfunkanstalt oder die Person nur selber mitteilen kann. Eine erkennbare formalrechtliche Verbindung zwischen den beiden Vorgängen besteht nicht, so dass keine Verpflichtung bestehen kann, Daten einer im besonders geschützten Bereich der Wohnung mitlebenden Person an Verwaltungs- oder Vollstreckungsstellen herauszugeben. Für das Feststellen einer bisher nicht erkannten Gesamtschuldnerschaft sind die daran Beteiligten hinzuzuziehen.
Damit würde das Ganze wahrscheinlich in der Schwebe bleiben, denn rechtswidrig doppelt vollstrecken wird die Vollstreckungsstelle eher nicht, da sie dann das Risiko trägt. Erst muss geklärt werden, wer die Einzelperson nun ist, die herangezogen wird. Beim Mitteilen der weiteren Beitragsnummer wird eine der beiden gelöscht werden und der Weg zur Vollstreckung ist frei.
Man muss sich vorstellen, dass die Übermittlung der Beitragsnummer des anderen Mitbewohners aus Datenschutzgründen (personenbezogenes Datum) höchstens freiwillig und mit Einverständnis des Anderen erfolgen darf. Gibt man sie an, so wird Freiwilligkeit angenommen und man hat der gesamtschuldnerischen Haftung "freiwillig" zugestimmt. Dann ist der Weg zur Vollstreckung bei einem einzelnen Gesamtschuldner frei. Ich hatte sicherheitshalber noch eine Meldebestätigung besorgt, um offiziell nachweisen zu können, dass ich mir den Mehrpersonenhaushalt nicht nur als Schutzbehauptung ausgedacht habe. Aber die Variante "Ohne" fände ich spannender.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)