meine Idee: (Ich habe den Antwortverlauf nicht überprüft, falls das schon jemand vorgeschlagen hat: sorry)
Wichtig: nur mit EU-Recht begründen, vor dem VG keine Diskussion über die Umsetzung in nationale Gesetze anfangen, das scheitert (EU-Recht ist höherrangiges Recht), außerdem gilt die Sachaufklärungspflicht. Ich hoffe, keiner versucht vor dem VG das Gegenteil zu beweisen. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedsstaaten (Gesetzgeber, Justiz, Verwaltung, landeseigene Unternehmen, ...) vollständig richtlinienkonform ausgelegt werden, das reicht als Begründung.
Eigene (negative) Erfahrung: kein Einzelrichterverfahren, ich hatte damals kein Berufungsrecht vor dem OVG. Halb gerettet hat mich das BVerwG: Urteil aufgehoben (Verstoß gegen VwGO) , zurück zum VG. Gleicher Richter, der hat das Verfahren (in Zusammenarbeit mit der Behörde) verzögert, bis der Klagegrund entfallen war. War ziemlich teuer. Bei mehreren Richtern ist Rechtsbeugung unwahrscheinlicher (gegenseitige Kontrolle), außer vor dem BayVerfGH.
Die unten zitierten Artikel der EU-Richtlinien sind nicht vollständig, offensichtlich unwesentliches habe ich weggelassen.
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Richtlinie 2011/83/EU (Rechte der Verbraucher)
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
2. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
Artikel 23 (Rechtsdurchsetzung)
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.
Artikel 25 (Unabdingbarkeit der Richtlinie)
Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, so können Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.
Vertragsklauseln, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken, sind für den Verbraucher nicht bindend.
Artikel 27 (Unbestellte Waren und Dienstleistungen)
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.
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Richtlinie 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern)
Selbstbedienungsladen, Schlaraffenland, sucht Euch was aus. Irgendwas kann man immer gegen den BS oder die LRA anwenden.
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Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundgesetz der EU), garantiert jedem EU-Bürger die Grund- und Menschenrechte, mehr Rechte als das Grundgesetz
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Wiederholung:
1. EU-Recht ist höherrangiges Recht
2. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedsstaaten vollständig richtlinienkonform ausgelegt werden
3. die LRA und der BS sind nach EU-Richtlinie normale Unternehmen ohne Sonderstatus
4. die Verbraucherrechte der Bürger gegenüber der LRA können nicht eingeschränkt werden
Soll doch die LRA versuchen, eigene Unternehmensinteressen gegen die EU-Grundrechtecharta (Grund- und Menschenrechte) durchzusetzen.
Falls jemand noch eine Erklärung will, weshalb man in diesem Fall keine Diskussion mit nationalen Gesetzen begründen soll: versuche mal, deine Rechte gegenüber der LRA vor dem VG mit BGB und UWG zu begründen, danach wird Dich keiner mehr ernstnehmen.
Sittenwidrigkeit, Arglistige Täuschung, Rechtsbeugung, Nichtigkeit, ... kann man auch mit EU-Recht begründen.
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Das wichtigste habe ich fast vergessen:
Die AGBs der LRA sind sittenwidrig und damit nichtig.
Wenn jemand nach den AGBs sucht, diese sind unter dieser Bezeichnung nicht vorhanden. Jedes Unternehmen hat aber AGBs.
Wo sind denn die einseitigen Rechte der LRA gegenüber dem Bürger versteckt? Im RBStV!
Dieser ist zwar eigentlich ein Gesetz. Er regelt aber die Vertragsbedungungen zwischen der LRA als Unternehmen und dem Bürger als Verbraucher. Also ist er den AGBs bei normalen Unternehmen gleichzusetzen.
Diesen kann man wunderbar vor dem VG mit den beiden EU-Richtlinien und der EU-Grundrechtecharta zerlegen.
Stichworte: Sittenwidrigkeit, Arglistige Täuschung, Rechtsbeugung, Nichtigkeit, ...
Wenn das ein Gericht in der BRD durchwinkt, wacht vielleicht jemand in Brüssel mal auf (hoffentlich!).
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Ergänzung (politisch brisant):
der Parlamentarische Rat hat ja damals das Grundgesetz geschrieben, ohne die Existenz der Sender im Grundgesetz zu verankern. Die westdeutschen Besatzungsmächte hätten garantiert nicht zugestimmt. Es gab ja einen guten Grund dafür: Die "Vorgängerregierung" hat ja in Zusammenarbeit mit dem damaligen staatlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunk halb Europa zerstört. Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.
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Ergänzung
Wenn man die Kontrollgremien der Sender bzw. andere Diskussionsrunden zum Rundfunk mal genauer betrachtet, sind diese ja zum Großteil mit linientreuen Marionetten aus der Politik, der Verwaltung, dem Rundfunk und anderen Personen in deren Umfeld (z. B. Ehefrauen) besetzt. Einige Alibi-Oppositionskandidaten werden immer eingestreut, eine effektive Kontrolle findet nicht statt.
Damit könnte mann doch die immer betonte Staatsferne widerlegen und eine Verfassungswidrigkeit belegen.
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OFF-TOPIC:
Wissen die EU-Einrichtungen eigentlich, dass hier in Deutschland die EU-Grundrechte vorsätzlich missachtet werden?
Warum merken die Richter nicht, dass sie mit ihren Gefälligkeitsurteilen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk irgendwann die gesamte Justiz zerstören? Der Bürger kennt doch die ganzen Urteile mit den Begründungen. Der Bürger erkennt doch die verdrehte Logik aus den Urteilen, kann also diese verdrehte Logik auch zu seinem Vorteil in seiner Argumentation gegen den Staat begründen und missbrauchen.
Wann befreit die EU die Bürger der BRD endlich aus dieser von oben aufgezwungenen irrealen Scripted-Reality-Justizshow? Hat irgendeine Tochterfirma eines öffentlich-rechtlichen Senders das Drehbuch hierzu geschrieben? Das können die ja.
BVerfG, BVerwG, BGH, ... produzieren ja sehr viel Text, einiges ist für eigene eine Klage bestimmt brauchbar. Wenn man nicht auf den Originaltext verweist, sondern sinngemäß und nicht verfälschend umwidmet und den Richtern auf den Tisch legt, vielleicht erkennen diese dann den verfassungswidrigen Irrsinn besser. Ich hab schon ein passendes und brauchbares Urteil vorliegen, einen Abschnitt werde ich mal "umdichten" und im Forum veröffentlichen.
Stichwort Vorabnotifizierung: wenn ich die Verordnung richtig verstanden habe, ist nur der Bund notifizierungsberechtigt. Wie ist das eigentlich bei Landesgesetzen mit Notifizierungsvorbehalt? Der Bund darf doch nicht die Länder vor EU-Gremien vertreten? Ist das nicht ein unzulässiger Eingriff in Landesrecht?
Beim Thema Vorabnotifizierung und Durchführungsverbot muss doch irgendwann ein Richter oder LRA-Mitarbeiter mal aufwachen (Rechtsbeugung).
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