Ich würde dazu ein paar Antwortzeilen an die LRA schreiben. siehe
Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14094.0.html
Bezüglich des Gefasels des nicht rechtsfähigen "Beitragsservice" zu Gegenleistung, Steuer oder Beitrag verweise ich auf das Urteil des EuGH
C-337/06, RZ. 40 ff. unter http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06
aus dem Urteil:
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5a1be38123d664566b848c8650fcba556.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4ObN8Qe0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=162750Zitate:
" Als .Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,
— die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
— die Rechtspersönlichkeit besitzt und
— die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer
Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom
Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des
öffentlichen Rechts ernannt worden sind. "
" Die Verzeichnisse der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien
solcher Einrichtungen, die die in Unterabsatz 2 dieses Buchstabens genannten
Kriterien erfüllen, sind in Anhang I der Richtlinie 71/305/EWG enthalten. Diese
Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren
gemäß Artikel 30b der Richtlinie 71/305/EWG revidiert werden." "
" 6 Die
deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden
weder im Anhang,
der im letzten Absatz des Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/50 genannt wird,
nochim Anhang III der Richtlinie 2004/18, der einen entsprechenden Inhalt hat, erwähnt. "
------Ganz wichtig die 20:------
" 20 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet.
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist.
Sie besitzt
weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit,
sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt.
Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt,
an die die Gebühr zu entrichten ist,
unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden." "
dazu die Meinung von Mr. X
Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. d.h. per Gebührenbescheid,, es muss also ein Gebührenbescheid
RECHTzeitig ergehen, damit er
RECHTSkräftig ist.
Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.
bei Nichtzahlung:
„
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren Wo ist also der Bescheid, der bis zum 01.01.2013 bei Mr. X einzugehen hat ?
Der ist nicht vorhanden.
Den hat es nie gegeben.
Der wurde nie erstellt.
Es gibt dann zwar einen Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren, der aber den Ausgansbescheid nicht ersetzt.
Worauf beruft man sich?
Auf die Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren, ohne dass jemals ein Ausgansbescheid vorhanden war.
Ohne Ausgangsbescheid besteht für Mr. X keine Zahlungsverpflichtung. Da könnte ja jeder kommen und für 2010 noch nachfordern, ohne je einen rechtskräftigen Bescheid erlassen zu haben.
" Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können
von der Landesrundfunkanstalt, "
hier steht eindeutig LRA und nicht, dass der BS das im Auftrag der LRA macht.
Steht da etwas, dass der BS ( GEZ ) per Pfändungs- und Einziehungsverfügung Konten plündern darf ?
Das ständige Wiederholen vom BS mit dem Staatsvertrag ist purer Nonsens, denn der Staatsvertrag ist nicht die Grundlage für die Zahlungsverpflichtung, sondern der Gebührebbescheid,, der aber zum Glück niemals erstellt wurde.