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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Traconi am 02. August 2015, 09:08

Titel: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Traconi am 02. August 2015, 09:08
Hallo zusammen,

Person A erhielt einen Festsetzungsbescheid und legte gegen diesen Widerspruch ein. Nun bekam Person A nach kurzer Zeit eine Antwort auf seinen Widerspruch (siehe Anhang).

Wie sollte Person A in diesem Falle weiter reagieren bzw. was wäre ratsam?

(http://online-boykott.de/ablage/00-forum/20150802-01JPG)
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: René am 02. August 2015, 10:37
Hier wird das Grundgesetz zu Gunsten des Systems uminterpretiert. In meinen Augen ein Skandal und auch nach vielen "Begründungen" der Gegenseite und des Gesetzgebers für mich immer noch nicht begreifbar.

Ich selbst habe bereits vor zwei Jahren einen kurzen Artikel darüber geschrieben und auf unserem Portal Online-Boykott veröffentlicht:

(http://online-boykott.de/ablage/schaf/schaf.png) (http://online-boykott.de/de/kommentare/105-artikel-5-gg-und-das-weinende-schaf)

Artikel 5 GG und das weinende Schaf (http://online-boykott.de/de/kommentare/105-artikel-5-gg-und-das-weinende-schaf)

Bis auf die Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag um 50 Cent gesenkt und die Tageszeitungen etwas teurer geworden sind, erklärt dieser Artikel kurz, bündig und bildlich, warum eine Verletzung des Grundgesetzes vorliegt.

Es ist für mich beschämend, dass unsere Richter das Grundgesetz immer noch im Sinne des Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks uminterpretieren, insbesondere wenn das Grundgesetz keinen Raum für solche Interpretationen zulässt. Hier wird das Grundgesetz wie ein Gummiteil geformt und gedehnt – unwürdig.
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 02. August 2015, 10:39
"Wie sollte Person A in diesem Falle weiter reagieren bzw. was wäre ratsam?"

Person Z bekam ein solches unbedeutendes Infoschreiben ebenfalls vor ein paar Monaten und wartet immer noch sehnsüchtig auf einen ordnungsgemäßen Widerspruchsbescheid (auf Infoschreiben reagiert Person Z nicht)
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Traconi am 02. August 2015, 10:43
also sollte Person A dieses Schreiben ignorieren oder schriftlich um einen ordnungsgemäßen Widerspruchsbescheid bitten?
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nixGEZahlt am 02. August 2015, 11:10
Ich würde dazu ein paar Antwortzeilen an die LRA schreiben. siehe
Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14094.0.html

Bezüglich des Gefasels des nicht rechtsfähigen "Beitragsservice" zu Gegenleistung, Steuer oder Beitrag verweise ich auf das Urteil des EuGH C-337/06, RZ. 40 ff. unter http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Viktor7 am 02. August 2015, 12:20
Hallo Traconi und willkommen im Forum.

Die Person A könnte, z.B. wie folgt Antworten:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie sind der Meinung, dass die Zwangsfinanzierung Ihrer Medien-Option kein Eingriff in die Grundrechte darstellt.

Damit liegen Sie leider falsch.

Durch den Zwangsrundfunkbeitrag wird mir die Möglichkeit genommen, mich ungehindert aus vertrauenswürdigen Quellen nach Art. 5 Grundgesetz ausreichend zu unterrichten. Ich bevorzuge außerdem selbstgewählte private Unterhaltung und Live Veranstaltungen, die mittlerweile sehr teuer geworden sind. Ihr Zwangsbeitrag hindert meine frei wählbare Unterrichtung und Unterhaltung, schränkt meine persönliche Handlungsfreiheit unangemessen und völlig unnötig ein. Ihre Medien-Option, mit stark sinkender Akzeptanz in der Bevölkerung, verfügt bereits über ausreichende Einnahmen von 21 Millionen €  pro Tag, so dass Sie die Nichtnutzer Ihrer Option nicht nötigen müssen.

Auch Ihre Aussagen zur Gegenleistung für besondere Leistung stehen dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vollkommen entgegen:

Nach dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017) gibt es keine Gegenleistung von Seiten der ö.-r. Anstalten und es findet kein Leistungsaustausch statt. Deshalb zahlen die ö.-r. Anstalten auch keine Umsatzsteuer. Die Sendungen sind danach kostenlos. Es wird die Gesamtveranstaltung auf Grund der Zusammenarbeit der Anstalten, des Finanzausgleichs, der gemeinsamen Finanzierung des ZDF und der Unbeschränktheit der Reichweite der Sendungen einer Landesanstalt finanziert. Die Finanzierung ist "voraussetzungslos" und dient zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs der ö.-r. Anstalten.

Da es nicht mal eine Gegenleistung ist, kann es nicht eine besondere Leistung darstellen. Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist Nötigung.

Ich fordere Sie auf, mir umgehend einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid auszustellen.

Mfg
...
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Traconi am 02. August 2015, 13:07
Danke Viktor7

Person A sollte dies sicherlich mit einem Einschreiben absichern um es evtl. später belegen zu können.
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: px3 am 02. August 2015, 13:14
Auf das Schreiben sollte man NICHT reagieren, sondern abheften und auf den Widerspruchsbescheid warten.
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Viktor7 am 02. August 2015, 14:02
Danke Viktor7

Person A sollte dies sicherlich mit einem Einschreiben absichern um es evtl. später belegen zu können.


Hallo Traconi,

bitte benutze die Suche des Forums und suche nach dem Wort:

Einschreiben

Weil ich die Möglichkeit habe, würde ich es kostengünstig mit FAX mit Sendeprotokoll zuschicken. Zusätzlich einen normalen Brief an die zuständige Anstalt. Adressen der Anstalten sind hier aufgeführt:
TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.0.html

Die Adresse sollte auch auf den BS oder sonstigen Briefen aufgeführt sein. Die Rundfunkanstalt leitet den Brief dann an den Beitragsservice weiter. Auf diese Weise gehen weniger Schreiben „verloren“.

Was der BS schreibt, ist auf Grund der einseitigen Sicht und Geldabhängigkeit grundsätzlich vollkommen unwichtig.


Weitere Infos zur Gegenleistung:
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: mk222 am 02. August 2015, 19:05
Grundgesetz §3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Betrachtet man, was in unseren Gerichten abgeht, kann man die Bedeutung des Wortes "vor" in diesem Satz eigentlich nur als "zeitliches vor"  interpretieren, also bevor das Gesetz beginnt. Danach sind wir alle nämlich nicht mehr gleich, sondern im schlimmsten Fall Opfer eines kruden Systems.

Wer diese "vor" bisher als "örtliches vor" interpretiert hat, lag leider falsch.

Gesetze mit Interpretationsspielraum sind kein Zufall. Es wäre jederzeit möglich, Gesetze präziser zu formulieren, aber dann könnte man uns ja nicht mehr nötigen.


Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: gerechte Lösung am 02. August 2015, 23:32
Ich würde dazu ein paar Antwortzeilen an die LRA schreiben. siehe
Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14094.0.html

Bezüglich des Gefasels des nicht rechtsfähigen "Beitragsservice" zu Gegenleistung, Steuer oder Beitrag verweise ich auf das Urteil des EuGH

C-337/06, RZ. 40 ff. unter http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06


aus dem Urteil:
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5a1be38123d664566b848c8650fcba556.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4ObN8Qe0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=162750

Zitate:

"  Als .Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,
— die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
— die Rechtspersönlichkeit besitzt und
— die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer
Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom
Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des
öffentlichen Rechts ernannt worden sind.  "


"  Die Verzeichnisse der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien
solcher Einrichtungen, die die in Unterabsatz 2 dieses Buchstabens genannten
Kriterien erfüllen, sind in Anhang I der Richtlinie 71/305/EWG enthalten. Diese
Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren
gemäß Artikel 30b der Richtlinie 71/305/EWG revidiert werden."  "


"  6   Die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden weder im Anhang,
der im letzten Absatz des Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/50 genannt wird, noch
im Anhang III der Richtlinie 2004/18, der einen entsprechenden Inhalt hat, erwähnt.  "


------Ganz wichtig die 20:------

"  20   Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet.
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist.
Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit
,
sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt.

Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.


Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:

Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.

Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...

können von der Landesrundfunkanstalt,

an die die Gebühr zu entrichten ist,
unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."   "


dazu die Meinung von Mr. X
Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.


d.h. per Gebührenbescheid,, es muss also ein Gebührenbescheid RECHTzeitig ergehen, damit er RECHTSkräftig ist.


Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:

Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.

bei Nichtzahlung:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren


Wo ist also der Bescheid, der bis zum 01.01.2013 bei Mr. X einzugehen hat ?
Der ist nicht vorhanden.
Den hat es nie gegeben.
Der wurde nie erstellt.
Es gibt dann zwar einen Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren, der aber den Ausgansbescheid nicht ersetzt.
Worauf beruft man sich?
Auf die Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren, ohne dass jemals ein Ausgansbescheid vorhanden war.
Ohne Ausgangsbescheid besteht für Mr. X keine Zahlungsverpflichtung. Da könnte ja jeder kommen und für 2010 noch nachfordern, ohne je einen rechtskräftigen Bescheid erlassen zu haben.


"   Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...

können von der Landesrundfunkanstalt,   "

hier steht eindeutig LRA und nicht, dass der BS das im Auftrag der LRA macht.

Steht da etwas, dass der BS ( GEZ ) per Pfändungs- und Einziehungsverfügung Konten plündern darf ?


Das ständige Wiederholen vom BS mit dem Staatsvertrag ist purer Nonsens, denn der Staatsvertrag ist nicht die Grundlage für die Zahlungsverpflichtung, sondern der Gebührebbescheid,, der aber zum Glück niemals erstellt wurde.
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Kurt am 02. August 2015, 23:51
------Ganz wichtig die 20:------

"  20   Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet.
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist.
Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit
,
sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt.

Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.


Verständnisfrage: die GEZ gibt es seit 01.01.2013 nicht mehr. Wo ist beschrieben wer die Nachfolge antritt bzw. wo ist beschrieben dass die nicht rechtsfähige Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ebendies nun DARF ?

Solange dies nirgends nachzulesen ist erachte ich die von der nicht rechtsfähigen Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erstellten und verschickten Anschreiben allesamt als nichtig!

Und solange dies nicht rechtssicher beschrieben ist behaupte ich sogar dass diese Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice AMTSANMASSUNG/AMTSMISSBRAUCH betreibt!

Gruß
Kurt
Titel: Re: Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Bürger am 03. August 2015, 02:38
...um mal wieder zum eigentlichen Kernthema des Threads zurückzukehren, welches da lautet
Antwortschreiben erhalten nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid

Dieses Thema ist nun schon gefühlte 10000x im Forum behandelt.

Auch hier gilt wie immer und überall im Forum:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die SUCHFUNKTION (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen, welche mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Antwort auf Widerspruch" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse liefert - so u.a. auch

Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Um hier nicht Gefahr zu laufen, die x-te Diskussion zu dieser allgemeinen Frage zu führen, bleibt dieser Thread aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.