Von der Vollstreckung hat Person X in dem fiktiven Fall nichts mehr gehört bisher. Dafür kam in Rekordzeit nach dem Versand der Klagebegründung (argumentiert wurde mit Europarecht und Grundgesetz) bereits wieder Post vom Verwaltungsgericht:
- Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde bestimmt und der Hinweis dass "der Sachverhalt unstrittig erscheint und zu den wesentlichen Rechtsfragen bereits Stellung genommen wurde, wird um Mitteilung gebeten, ob gemäß §101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. In diesem Fall würde der Termin aufgehoben werden."
- Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. "Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO)."
Ich gehe davon aus, dass die Klagebegründung gar nicht gelesen wurde und die Entscheidung der Richterin bereits fest steht. Mit der gleichen Begründung wurde nämlich auch schon der Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt.
- Auf den Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung BVerwg 6 C 6.15; BVerwg 6 C 7.15; BVerwg 6 C 8.15 auszusetzen, wurde nicht eingegangen. Das Ziel war bisher, die Ruhendstellung des Verfahrens zu erreichen und das wurde auch in der Klagebegründung beantragt. Möglicherweise ging das aber unter in der 20 seitigen Begründung. Würde es Sinn machen, das noch einmal zu beantragen?