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Autor Thema: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung  (Gelesen 77354 mal)

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hier noch eine wichtige Frage zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH im Rahmen der sofortigen Beschwerde

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 14:18 von cecil«
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Person V hat mitgeteilt, mit Blick auf das Thema dieses threads/Fadens einen Schriftsatz für eine sofortige Beschwerde erdacht bzw. zusammengebastelt zu haben. Er wird nachfolgend zur Diskussion eingestellt - die Darstellung erfolgt hier mehrteilig. Es gibt sicherlich etliches, das besser oder anders formuliert werden kann:

Zitat
Name (ich)
Adresse


Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Adresse
                     
Ort, Datum


In der Zwangsvollstreckungssache

.... Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,
                              
Gläubiger/in,

gegen

Name (ich), Adresse
                           
Schuldner,

Aktenzeichen Gericht


lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts ….  vom …..  Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Anträgen des Schuldners vom .....  zu entsprechen:

1. die Zwangsvollstreckung wird eingestellt, 
2. das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom …. wird als gegenstandslos zurückgewiesen,
3. die Kosten des Verfahrens trägt der/die Gläubiger/in.

Vorsorglich wird erneut

   Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung

eingelegt und beantragt, die einstweilige Aussetzung gem. § 570 ZPO anzuordnen.


Begründung (...)


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Hier gehts weiter mit Begründung Teil 1:

(Anmerkung: im Schriftsatz wurden einige Passagen innerhalb von Zitaten von Gesetzestexten / Urteilen hervorgehoben. Hier wird darauf verzichtet )

Zitat
(...) Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das Ausgangsgericht angeordnet, dass die Erinne­rung des Schuldners vom ….  zurückgewiesen wird und er die Kosten zu tragen hat. Gegen diese am …... zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.

Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf sein Erinnerungs­schrei­ben vom …...  Der dortige Vortrag fand bislang nicht ausreichend Berücksichti­gung.

Weiterhin ist folgendes auszuführen:

1.     Im Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in werden die Bescheide vom ….. und ….. sowie Mahnungen jeweils vom …... als Vollstreckungsgrund genannt. Diese Schreiben hätten dem Schuldner jedoch zuvor bekannt gegeben werden müssen, um wirksam zu werden (Art. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall bzgl. der Schreiben vom …... und der vom …....  nicht erfolgt und wird insofern mit Nicht­wissen bestritten. Unter den wenigen Zahlungsauf­for­de­run­gen der Ge­gen­sei­te, die der Schuld­ner bisher überhaupt er­halten hatte, befanden sich die ge­nann­ten Schreiben nicht. Sofern man sicher sein kann, dass sie versandt wurden, sind sie auf dem Post­weg verlo­ren ge­gan­gen. Nicht bekanntge­gebene Ver­waltungsakte sind nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam (Art. 43 ByVwVfG).

Weitere Darlegungen insofern sind dem o. g. Erinnerungs­schrei­ben vom ….... zu entnehmen. Die vorgetragene Sach­la­ge ist vom Amtsgericht nicht hin­ter­fragt worden. Die Gegenseite wurde weder zu einer Stellung­nah­me aufgefordert, noch hat sie die Bekanntgabe der Schreiben bisher nachge­wie­sen.

Das Ausstandsverzeichnis des Bayer. Rundfunks stellt zwar gem. Art. 24, Abs. 1 BayVwVfG den Vollstreckungstitel dar. Den­noch hätten die zugrundeliegenden Bescheide/Schreiben dem Beitrags­schuldner bekannt ge­geben werden müssen. Die Anordnungsbehörde übernimmt mit der Voll­streckungs­anordnung „die Ver­ant­wortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraus­setzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind“ (Abs. 2), jedoch wurde dem Amtsgericht spätes­tens im Erinnerungsverfahren deutlich gemacht, dass diese fehlen. Der Anschein des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen kann damit nicht aufrechterhalten werden.

Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG legt fest „Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geld­leistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn  1. er dem Leistungs­pflich­tigen zugestellt ist,... 3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde ... nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Be­kanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von min­des­tens einer Woche zu leisten (Mahnung)“. Als notwendige Vollstreckungs­voraus­setzung stellt die Mahnung einen weiteren Verwaltungsakt dar, der dem Schuldner bekannt­zugeben ist, um wirksam wer­den zu können. Die von der Gegenseite im Vollstreckungsersuchen angeführten Mahnschreiben vom …... hat der Schuldner nicht erhalten.

Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG verfügt darüber hinaus, dass ein Verwaltungsakt u. a. nur dann voll­streckt werden kann, wenn er unanfechtbar wurde. Auch dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Verwaltungsakt zugestellt wurde. Ein nicht existierender Verwaltungsakt kann nicht angefochten werden.

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann gem. Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG durch einfachen Brief vorgenommen werden. „Bei Zusendung durch ein­fachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusen­den­de Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzu­weisen.“ In gleicher Weise argumentiert Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. Ein einfacher Absendevermerk der Behörde genügt als Nachweis jedoch nicht. Der Schuldner selbst sieht sich nicht in der Lage zu begründen oder substantiiert darzulegen, wie ein nicht existenter, nicht erstellter, nicht abgesendeter und nicht bekanntgegebener Verwal­tungs­akt ihn nicht erreicht haben könnte. Er ist diesbezüglich nicht in der Beweispflicht.

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt dies unter Rd. Nr. 44:
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zu­gang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeit­punk­tes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermu­tung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sach­ver­halt, zu dem die Absen­dung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/ oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adres­saten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”

Ohne einen wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel gibt es jedoch kein wirksames Voll­streckungs­er­suchen und damit keine Vollstreckungsgrundlage (vgl. auch Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Ohne Vollstreckungsgrundlage sind we­sent­liche formale Voraus­setzungen der Zwangsvoll­streckung nicht erfüllt (auch: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 4 B 41/14, sowie Beschluss vom 05.02.2015, Az. 4 B 3/15)

Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. Der Schuldner hatte im Erinnerungsverfahren vorgetragen, keine gültigen Bescheide zu­gestellt bekom­men zu haben. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Vortrag bislang nicht gewürdigt.

Ergänzend lässt sich der Beschluss des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986, VII B151/85, anführen. Darin wird erklärt, dass in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungs­be­scheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreck­ung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Er­laß eines Leistungs­bescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Sta­dium der Vollstreck­ung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzu­he­ben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des er­ken­nen­den Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mit­teilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbe­scheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids le­dig­lich zugesichert wird.” (BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85, Hervorhebung d. Verf.)

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf meinen entsprechenden Vortrag im Erinnerungs­verfahren und die dort zitierte Entscheidung des VG Hannovers verwiesen.

Dem vermeintlichen Schuldner ist bewusst, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seine Pflicht zur Bei­trags­leistung festgelegt ist. Er ist jedoch der Meinung, dass der Staatsvertrag mit dem Grund­ge­setz nicht vereinbar ist, und sieht seine Grundrechte verletzt. Da das Voll­streckungs­ersu­chen ohne vorherige Verbescheidung und Bekanntgabe seiner Beitrags­pflicht erstellt wurde, wurde er in sei­nem Rechtsschutzbedürfnis eingeschränkt.

Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides bzw. vollstreckungsnotwendiger Schreiben aufgrund ihrer nicht erfolgten Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als verfahrenswesentlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers sowohl im Erinnerungs- als auch im Be­schwerdeverfahren stellte aus Sicht des ver­meint­lichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürf­nis­ses dar.


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Hier folgt Begründung Teil 2:

(auch hierin wurde im Entwurf einiges markiert/hervorgehoben, was jedoch hier im wesentlichen der Phantasie der Leser/innen überlassen bleiben soll)

Zitat
2.    Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es beste­hen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen haben könnte. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erin­ne­rungs­begrün­dung.

Der Schuldner geht davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) Beitragsser­vices stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im Beschwerdeverfahren nun von der Gegenseite dar­gelegt werden.

Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Voll­streck­ungs­ersu­chen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwis­sen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige AZD Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrecht­liche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich neh­me insofern Bezug auf alle bereits im Erin­ne­rungs­verfah­ren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, die Beweisanträge nunmehr als entscheidungser­heblich zu würdigen.

Im Einzelnen:

2.1   Entgegen der Auffassung des Gerichts lässt die Form des Vollstreckungsersuchens für den Schuldner nicht zweifelsfrei erkennen, wer das Vollstreckungsersuchen erstellt und ausgefertigt hat. Insofern wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom …... verwiesen.

Ist die erlassende Behörde aus einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt entgegen Art. 37 Absatz 3 VwVfG nicht erkennbar, führt dies nach Art. 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG zur seiner Nichtigkeit. Ein nichtiger Verwaltungakt kann nicht wirksam werden (Art. 43 Abs. 3).

Im Vollstreckungsersuchen vom  ....... wird als Absender der Bay. Rundfunk mit der Rechts­form­angabe „Anstalt des öffentlichen Rechts“ ohne Vertretungsangabe und Name des Inten­danten benannt. Als Adresse des BR wird „c/o ARD ZDF Deutschlandradio …. Köln“ angegeben. Eine  konkrete Vertretungsbeziehung und -anzeige ist für den Schuldner nicht ersichtlich. Das für den Verwaltungsakt, hier: das Voll­streckungsersuchen, verantwortliche Verwaltungsorgan wird nicht angegeben. Beim Schuldner entstehen Zweifel, wer das Vollstreckungsersuchen erlassen hat.

Auf dem Vollstreckungsersuchen fehlt eine ladungsfähige Anschrift der Gegenseite, unter der sie durch Boten oder Gerichtsvollzieher zuzustellende Schrift­stücke entge­gennehmen könnte. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Bayerische Rundfunk seine ladungsfähige Anschrift beim AZD Beitragsser­vice in Köln hat, denn dieser ist nicht rechtsfähig. Die la­dungs­fähige An­schrift müsste den Sitz des Inten­danten bezeichnen, also Mün­chen. Ausschließlich der In­tendant bzw. die ihm un­mittelbar unter­stellten Orga­nisa­tions­strukturen dürfen den Sen­der ge­richt­lich und außerge­richt­lich vertreten (Art. 12 Bayerisches Rundfunkgesetz). Ich verweise auf die Ausführungen unter 2.3. Die Landesrundfunkanstalt wird gem. §§ 142 bzw. 371 ZPO gebeten, die „Satzung“ vor­zu­legen, auf die in Art. 12 des BayRfG verwiesen wird.

        Beweis:  „Satzung“ der Landesrundfunkanstalt.

Aus der Satzung wird hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.

Der angefochtene Beschluss vermerkt, das Vollstreckungsersuchen sei ohne Siegel und Un­ter­schrift gültig, da es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sei. Der Schuldner ist jedoch der Auffassung, dass auf die namentliche Nen­nung eines verant­wort­lichen Mitarbeiters nicht ver­zichtet werden kann. Ich be­ziehe mich insofern wörtlich auf den bereits zitierten Schriftsatz vom …. .

Dass das Ersuchen mit automatischen Einrichtungen erlassen wurde, ist für den Schuldner nicht erkenn­bar und im übrigen zu bezweifeln. Das LG Tübingen führt mit Beschluss vom 01.08.2015 (5 T 296/14, Rnr. 19) aus:
„An die Auslegung dieses Begriffs „automatischer Einrichtungen“ sind angesichts der Rege­lun­gen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge An­forderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel oder eine Unterschrift verzichtet. Danach wird ein Schriftstück automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingrei­fen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und da­raus ein behörd­liches Schriftstück erstellt. Um­gekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsan­lage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfs­mittel des Bear-bei­ters sind. Siegel und Unter­schrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklar­heit aus der Sicht des Em­pfän­gers... Das vorliegende Voll­streckungs­ersuchen wurde offensicht­lich mit datenverar­bei­tender Rechnerunterstützung erstellt... Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedie­nung und Daten­zugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Sie­gel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merk­ma­le wegen der Fertigung von einer Datenverarbei­tungs­anlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zu­neh­mend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Daten­ver­arbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwen­dige auto­matische Einrichtung.“

Um wieviel mehr muss diese Argumentation für die zumindest namentliche Nennung eines ver­ant­wortlichen Mit­arbeitenden des Bayerischen Rundfunks bzw. des AZD Beitragservices gelten. Das fragliche Vollstreckungsersuchen enthält keinen Hinweis auf automatische Er­stel­lung.

Die verwaltungsrechtlichen Regelungen dienen der Orientierung und dem Schutz der Schuldner. Dies sollte im Vorder­grund stehen. Hinzu kommt, dass ein Vollstreckungsersuchen in der vorliegen­den Form aus Sicht des Schuldners kaum auf Legalität überprüfbar ist.

Tatsächlich sind seit ca. Januar 2015 in Nordrhein-Westfalen und Bayern gefälschte Zahlungsaufforde­run­gen im Umlauf (vgl. Internetseite des AZD BS, http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html)


2.2   Der Schuldner vermutet, dass das Vollsteckungser­suchen vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erstellt und ausgefertigt wurde.

Laut eigenen Angaben, erlässt der Beitragsservice selbst Bescheide und Voll­streckungs­ersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungser­innerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersu­chen.“

        Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22, Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am …..... ): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
 
„Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide.“

        Beweis: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Informationen zu Zahlungspflicht und Mahnverfahren: „Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?“ http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/, aufgerufen am ….....)

Ähnlich heißt es auf derselben Internetseite des Beitragsservice: „Die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher werden mit einem Vollstreckungsersuchen beauftragt.“ Würden die Ersuchen von den Landesrundfunkanstalten erstellt, würde dies erwähnt sein, es ist daher davon auszugehen, dass der Beitragsservice selbst um Vollstreckung ersucht.

        Beweis: wie oben: „Was passiert bei der Vollstreckung?“

Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt.
 
         Beweis: genannter Geschäftsbericht_2014, S. 22

„Für die Vollstreckung rück­ständiger Rund­funk­beiträge (bis Ende 2012 Rundfunkge­büh­ren) ver­anlasst der Beitragsservice alle zur Ver­fügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sach­pfän­dungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldner­ver­zeichnis“. „Ein Anstieg der Mahnmaßnahmen ist hauptsächlich bei der Mahn­stufe „Mahnung“ ... zu verzeichnen. Auch … die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungs­ersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.“

        Beweis: wie vor.

Ebenso bearbeitet der Beitragsservice Anträge auf Be­freiung von der Beitrags­pflicht und Ermäßi­gungen (ebd. S. 18 ff.) und diesbezügliche Wider­spruchs­verfahren. Im Geschäfts­bericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Wi­der­sprüche, die mit einem rechts­mittelfähigen Bescheid bear­beitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Beschei­den im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“.

         Beweis: Geschäftsbericht_2014, S. 18 ff

Zwar ist der Beitragsservice nach § 15 der Rundfunkbeitragssatzung zur Bearbeitung von Befrei­ungsanträgen befugt, mit dem der Erlass von Bescheiden verstößt er nach Ansicht des Schuldners jedoch gegen das Verwaltungs­ver­fahrensgesetz (s. u. Abschnitt 2.3).

Aus einem Schreiben einer Landesrundfunkanstalt (MDR) vom 08.08.2013 wird er­sichtlich, dass selbst Wider­sprü­che gegen Festsetzungsbescheide vom Bei­trags­ser­vice bearbeitet bzw. beschie­den werden, obwohl dieser nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.

         Beweis: Kopie des genannten Schreibens vom 08.08.2013 (als Anlage)

Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie weiter oben geschrie­ben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...

… wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schrift­satz vom … gestellt,  gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragservice Köln, als Zeugen zu befragen.

Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz)

     a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streit­gegen­ständ­lichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen er­lassen und ver­sandt hat.
Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegen­seite

     b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betref­fen­de/n Mitarbeitende/n erbringen
sowie gem. § 371 Abs. 2 sowie gem. § 142 ZPO

     c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mit­ar­bei­tende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­ver­hältnis mit dem BR steht.

Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitrags­ser­vice oder freiberufliche Mitarbeitende waren, die hoheitliche Aufgaben durchführen, zu denen sie laut Verwaltungsverfahrengesetz nicht befugt sind.


2.3   Der Beitragsservice ist nicht ermächtigt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und ört­liche Zu­ständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.

Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheit­liche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt Behörden. Der Beitragsservice ist keine Behörde (s. u.).

Zum Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staats­regierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbrin­gung der Vollstreckungs­klausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Voll­streckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitrags­service ist keine rechts­fähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Voll­streckungs­maß­nah­men einzu­leiten.

Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitrags­ser­vice als nicht rechtsfähi­ge öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstal­ten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Indem solche Maßnahmen des AZD gegen die sachliche Zuständigkeit verstießen, erlitten seine vorgeblichen Ver­waltungsakte an einem besonders schwerwiegenden Fehler und wären daher nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Der AZD Beitrags­ervice wäre gem. Art. 3 BayVwVfG auch örtlich nicht zuständig, denn er ist nicht „die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person [der Schuldner] ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Eine Aufhebung sol­cher Verfah­rens- bzw. Form­fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich, da dieser nicht bzgl. sachlicher Zu­stän­digkeit gilt.

Rückständige Rundfunkbeiträge werden gem. § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvoll­streck­ungs­verfahren vollstreckt. Zwar können gem. § 10 Abs. 7 RBStV einige Aufgaben im Zusam­men­hang mit der Daten- und Beitragserhebung von den Landesrundfunkanstalten auf den AZD Bei­trags­service und ggfs. andere Dritte übertragen wer­den, was im Einzelnen in § 9 RBStV bzw. in der Beitragssatzung der Landesrundfunkanstalten ge­regelt wird – jedoch verbleibt der Er­lass von Ver­wal­tungsakten selbst im Aufgabenbereich der Landes­rund­funk­anstalt, weshalb dies in den genann­ten Absätzen 5 und 6 des § 10 RBStV gesondert geregelt wird. An Inkassostellen dürfen Aufgaben erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversu­chen abgege­ben werden. Wörtlich heißt es in der Satzung des Hessischen Rundfunks: „Die Rund­funk­anstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte “ (§ 16 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung_2012-1.pdf).

Der AZD Beitragsservice könnte auch nicht mit Verweis auf § 10 Abs. 7 RBStV als „Teil der Lan­des­rundfunkanstalt“ angesehen werden, da er organisatorisch von diesem getrennt ist. Der Inten­dant des BR, als dessen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter (Art.12 BayRG), ist dem AZD Beitragsservice gegenüber nicht weisungsbefugt.

Soweit argumentiert würde, der Beitragsser­vice handele in fremdem Namen, d. h. im Namen des Bayer. Rundfunks, so geht dies allerdings aus dem Vollstreckungsersuchen nicht eindeutig hervor. Ein nicht-rechtsfähiger Bei­trags­ser­vice kann auch nicht eine rechtliche Vertretung einer Rundfunk­anstalt über­nehmen. Diese obliegt dem Inten­dan­ten: „Der Intendant vertritt den Bayerischen Rund­funk gerichtlich und außergerichtlich. Er schließt die Anstellungsver­räge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest. Das Nähere bestimmt die Satzung.“ (Art. 12 Abs. 3 BayRG, s. Beweis­an­trag unter 2.1).

Es wird also vom Be­schwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG ist, dass er zur Vornahme von Amts­handlungen berechtigt ist und Verwal­tungs­akte erlassen darf. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die den Beitragsservice dazu berechtigt.

Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,

     a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie

     b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.

Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.


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Schluss- und endlich Teil 3 der Begründung:

Zitat
3.   Im Erinnerungs­ver­fahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf gestellte Beweisanträge (§§ 139 ff., 445 ZPO) nicht einge­gan­gen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Ent­scheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs. 3 StPO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da der Vortrag über die fehlende Bekanntgabe vollstreckungswesentlicher Unterlagen und die gestellten entscheidungserheblichen Be­weisanträge vom ….. ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen anscheinend weder zur Kenn­tnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Ent­scheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei be­rech­tigt ist zu beantra­gen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Be­weis­mittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.

Da im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen durch den Beitragsservice erstellt wurden (s. o., Geschäftsbericht_2014 des Beitragsservice, S. 22), sind die im vorliegenden Ver­fahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeu­tung. Einer diesbezüglichen Entschei­dung ist eine allgemein gültige Wirkung auf die gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Die Einwände sind im Hin­blick auf das berechtigte Rechts­schutzbedürfnis des Schuldners zu wür­digen.

Nach Würdigung aller Umstände wird gebeten, der Beschwerde durch die Aufhebung der ange­fochtenen Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen. Anderenfalls bitte ich, die sofor­tige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen und die Nichtabhilfe­gründe mitzuteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wird ggfs. angeregt, Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zuzulassen.

Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor. Sollte das Gericht diesen für sinnvoll erachten, so bitte ich freundlich um Hinweis.


[Vorname, Name]

Anlage
1. http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/(Bildschirmfoto), Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?
2. Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013, in Kopie
3. Impressum des AZD Beitragsservice, Ausdruck der Seite: http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html



... und hier noch der link:
zu Anlage 2, Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361


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Der obige Beschwerde-Schriftsatz könnte folgendes Ergebnis hervorbringen. Fiktiver rechtskräftiger Beschluss:

Zitat
1. Dem Widerspruch des/der Schuldner/in ….. wird stattgegeben.
2. Die Eintragungsanordnung …. wird aufgehoben
3. Die Eintragung … ins Schuldnerverzeichnis wird aufgehoben

Die Begründung könnte lauten:
Zitat
Der Widerspruch … ist zulässig. … Er ist auch begründet …. Die Gläubiger/in wurde zum Widerspruch gehört …. Es wurden von ihr keine Einwände erhoben.

Die Gläubigerin hat mitgeteilt, der geschuldete Gesamtbetrag sei bezahlt worden.

...

Rechtsbehelfsbelehrung: weitere Beschwerde ….

Dem/der angeblichen Schuldner/in könnte sich die Sache aber ganz anders dargestellt haben: 

Danach wäre von Sch. ein Vergleichsvorschlag angeboten worden, den der Beitragsservice/ Rundfunk in ein und demselben Brief gleichzeitig angenommen und auch nicht angenommen haben könnte  – dem Gericht aber wäre vom Beitragsservice unmittelbar darauf mitgeteilt worden, dass der Betrag von Sch. insgesamt bezahlt worden sei.

???

Eine etwas seltsame Geschichte...


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Würde hier von der Person X Geld an den fiktiven BS bzw. LRA überwiesen?


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yes - von Schuldner/in würde nur ein Teilbetrag in Höhe des eigenen Vergleichsvorschlages entrichtet worden sein...


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Wenn die Geschichte wirklich so laufen würde ...

-  … ließe sich der BS ausnahmsweise auf einen außergerichtlichen Vergleich ein

- … oder triebe der BS die Restforderung später erneut per Gerichtsvollzieher/in ein. Es wäre dann allerdings zu fragen: Wieso legt man es darauf an, ein bereits laufendes Widerspruchsver­fahren zu beenden, obwohl der Betrag weder insgesamt bezahlt noch dies von Sch. zugesagt wurde?

Ich denke, ich werde mal die Co-Autoren der Geschichte fragen, wie es mit den Verfahrenskosten weitergehen soll. Wer trägt die? Der obige Beschluss (#50) sagte ja noch nichts darüber aus...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2015, 22:41 von cecil«
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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Danke cecil!

Ich finde deine Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung interessant, jedoch habe ich zwei grundsätzliche Fragen:

Warum die vielen Verweise auf Gesetzestexte und Urteile? Man schreibt einer rechtskundigen Person am Gericht. Reicht es nicht aus als Normalsterblicher den Sachverhalt in der blumigen Sprache des Volkes darzulegen? Gibt es keine Verschwubbelungen, nur weil man versucht mittels Rechtssprech sein Anliegen zu formulieren?


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

c
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danke für die Rückmeldung. das freut mich. Es sollte noch erwähnt werden, dass die Entwürfe ursprünglich von vielen Leuten, besonders hier aus dem Forum (z.B. user_Bürger, aber auch anderen) stammen und hier übernommen, zusammengestellt,  ergänzt und (speziell für Bayern) angepasst worden sind. trotzdem danke, denn es ist viel Mühe.

zu deiner Frage: soweit ich weiß, ist es am Verwaltungsgericht so, dass es genügt, notfalls "in der Sprache des Volkes" das eigene Anliegen vorzubringen. Ein VG hat, als Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Bürger in ihren Anliegen gegen den Staat beratend zu unterstützen in gewisser Weise, weil ein Über- und Untergeordnetetenverhältnis besteht. So sollte ein VG womöglich Anträge umformulieren helfen, Interpretationsräume zu deinen Gunsten nutzen und ähnlich (zumindest in der Theorie, inwieweit das praktisch stattfindet, kann ich schlecht beurteilen. Soweit ich höre, erfolgen Auskünfte an VGs stets freundlich. Vermutlich ist es aber dennoch ratsam, §§ und Urteile möglichst genau zu benennen). Fachleute kennen dafür sicherlich genauere Formulierungen - etwa "Amtshilfe" o.ä....

Anders beim Amtsgericht/Landgericht, als Zivilgerichtsbarkeit. Dort muss das Anliegen möglichst dezidiert, §§-genau von den Parteien vorgebracht werden, da das jeweilige Gericht sich irgendwie hauptsächlich am Vortrag der gegnerischen Parteien orientiert. Deshalb ist es wohl auch wichtig, auf Stellungnahmen der Gegenseite (hier LRA/BS) gut und punktgenau zu antworten. Anderenfalls hat man schnell verloren.

Ich befürchte, andere Leute (s.o.) können das alles besser erklären, aber in der Tendenz dürfte es schon stimmen, was ich schreibe.




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c
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Wenn die Geschichte wirklich so laufen würde ...

-  … ließe sich der BS ausnahmsweise auf einen außergerichtlichen Vergleich ein

- … oder triebe der BS die Restforderung später erneut per Gerichtsvollzieher/in ein. Es wäre dann allerdings zu fragen: Wieso legt man es darauf an, ein bereits laufendes Widerspruchsver­fahren zu beenden, obwohl der Betrag weder insgesamt bezahlt noch dies von Sch. zugesagt wurde?

Ich denke, ich werde mal die Co-Autoren der Geschichte fragen, wie es mit den Verfahrenskosten weitergehen soll. Wer trägt die? Der obige Beschluss (#50) sagte ja noch nichts darüber aus...


- die Geschichte geht tatsächlich so weiter, dass die GEZ wie üblich auf die Zahlung aller ausstehenden Beträge besteht. Nix Vergleich und so... keine Rede mehr davon.

Hätte man (gez) dann also einfach nur das Gerichtsverfahren beenden wollen?

- und es gibt noch keine Idee, wie das Gericht wegen der Verfahrenskosten (Beschwerde) entscheiden und ob es sich deswegen später noch mal (wann?) melden wird. Für das vorgeschaltete Erinnerungsverfahren könnten 30 € Gerichtskosten bezahlt worden sein. Müsste man die zurückfordern?





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K
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Hier an dieser Stelle eine "Sicherheitsfrage": Dass das AG München wohl der Erinnerung nach 766 ZPO keine Folge gibt, scheint zu erwarten.
Wie verhält es sich aber für den fitkiven Fall, dass man mit sofortiger Beschwerde dagegen vorgehen wolle in der Zwischenzeit mit dem Gerichtsvollzieher. Der wird doch -da keine aufscheibende Wirkung- einfach weitermachen und zur Vermögensauskunft auffordern und pfänden - dann ist doch eh alles Essig und man hat einen EIntrag im Schuldnerverzeichnis, oder?


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a
  • Beiträge: 12
Was war denn die Entscheidung auf die Beschwerde??


Und warum wird so viel Bezug auf das BayVwVfG genommen?

BayVwVfG - Art. 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.


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Das wurde hier im Forum bereits früher diskutiert z.B. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904

folgende Ansicht halte ich für vorerst überzeugend:

user_Bürger:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Zitat
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:

Zitat

    § 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

    (1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.

wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)

Zitat
    [...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]

siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143

demgemäß wäre davon auszugehen, dass die verwaltungrechtlichen Bestimmungen (hier BayVwVfG) in Verfahren gegen die Rundfunkanstalten/Beitragsservice tatsächlich relevant sind.


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