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Autor Thema: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14  (Gelesen 82198 mal)

c
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danke für eure Antworten  :).



Mir ist auch noch was aufgefallen:

Seite 10, Rdnr. 19, des BGH-Beschlusses
Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Seite 12 unten, Rdnr 26, BGH
Zitat
Die Vollstreckung erfolgt gemäß Art 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (..) durch Beitreibung.

Ist doch nett, wie hier alles unisono als Beitreibung bezeichnet wird,
 
von einzelnen „Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern“, (die die Landesrundfunkanstalt ermächtigt ist, auf Dritte zu übertragen, s. § 10 Abs. 7 RBStV),

bis hin zur "Vollstreckung... gem. Verwaltungsvollstreckungsgesetz". So wird ja fast der Eindruck vermittelt, der Beitragsservice sei befugt Vollstreckungen vorzunehmen...?

Ist das Absicht?


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c
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mal etwas konkreter:

angenommen, in einem fiktiven Fall wäre es geplant gewesen, sich mit einer Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO ans Amtsgericht zu wenden mit Begründung
a) fehlender Zustellung und b) diversen Formfehlern á la Tübingen + Zweifel an der Urheberschaft des Vollstreckungsersuchens (Erinnerungsschreiben hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114

Ist es, nach dem BGH-Beschluss sinnvoll, jetzt noch vorzugehen wie geplant? Oder würdet ihr tatsächlich empfehlen, eher gleich zum VG zu ziehen wegen ungerechtfertigter Pfändung? 

wie könnte man vorgehen? alles gleichzeitig? AG, und einfach sehen, was passiert?


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V
  • Moderator++
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@cecil: Ich gebe dir völlig Recht, der BGH ist nur für das Zivilrecht zuständig. Bei unseren Klagepunkten dreht es sich aber um das Verwaltungsrecht. Von daher, wie du schon sagtes, kann das Bundesverwaltungsgericht / Bundesverfassungsgericht anders urteilen.

Ich habe mir das Urteil auch mal vollständig durchgelesen und wieder gemerkt, wie man sich versucht aus der Schlinge zu ziehen.

Tübinger Urteil: Gläubiger ist nicht eindeutig erkennbar.

BGH: Auf Vollstreckungsersuchen steht oben rechts die Landesrundfunkanstalt und in der Grußformel nochmal. Das muss für den "dummen" Bürger reichen. Zudem kann nur die jeweilige Landesrundfunkanstalt im jeweiligen Wohngebiet als Einzige Institution den Einzug der Rundfunkbeiträge vollstrecken. Das erst der BGH feststellen muss, dass es für den Bürger überhaupt nicht erkennbar ist, dürfte jeden zeigen, dass es eben nicht erkennbar ist. Allerdings antwortet der BGH darauf nur lapidar: "Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an."

Tübinger Urteil: Verwaltungsakt wurde nicht automatisiert erstellt, deshalb fehlen Dienstsiegel und Unterschrift.

BGH: Tübingen hat nicht festgestellt, ob es sich um ein automatisiertes Schreiben mit nachträglicher Bearbeitung handelt. Der Gerichtsvollzieher brauch sich dahingehend auch keine Gedanken machen, ob oder ob nicht und muss deshalb auch nicht auf Dienstsiegel und Unterschrift achten.

Hier liegt der Knackpunkt, für den BGH ist der Empfänger der Gerichtsvollzieher, in unseren Festsetzungsbescheiden / Widerspruchsbescheiden sind wir die Empfänger. Man kann nicht davon ausgehen, das ein Bürger, der sich nicht mit der Materie auskennt, den Unterschied zwischen Beitragsservice und Landesrundfunkanstalt kennt. Denn der Beitragsservice gibt sich nach außen so zu erkennen, dass er alles darf. Dies gilt es nach wie vor, vor einem Verwaltungsgericht zu klären.

Tübinger Urteil: Es fehlt ein primärer Beitragsbescheid.

BGH: Brauch man nicht, Bürger kann ja auf Widerspruchsbescheid klagen.

Tübinger Urteil: Wenn Gebühren-/Beitragsbescheid nichtig ist, besteht keine Vollstreckungsgrundlage.

BGH: Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

Das hört sich für mich so an, als wäre es völlig egal, ob der Verwaltungsakt auf dem die Vollstreckung eingeleitet wird überhaupt rechtens ist.




Meiner Meinung nach können die Richter an den Verwaltungsgerichten dieses Urteil kaum nutzen.

Mir ist aber am Anfang des Beschlusses etwas aufgefallen und zwar heißt es dort:

Zitat
Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Für mich heißt das doch deutlichst, dass der Beitragsservice keine Verwaltungsakte im Auftrag erlassen darf! Denn man kann nur das Recht haben Verwaltungsakte zu erlassen, wenn man auch gleichzeitig die Pflicht hat, das man gegen dieses Recht verklagt werden kann. Daraus und aus den Worten des BGH schließe ich, dass der Beitragsservice auf keinen Fall im Namen der Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen darf.

Wenn ich mir meine Widerspruchsbescheide alle anschaue, dann erkennt man sofort, dass dieser Verwaltungsakt vom Beitragsservice erlassen wurde.
1. Im Anschriftenkopf ist NUR der Beitragsservice angegeben.
2. In der Grußformel wird kurz die Landesrundfunkanstalt erwähnt
3. allerdings steht darunter gleich im Auftrag und zwei Unterschriften, die Unterschriftengeber scheinen vom Beitragsservice zu sein.

Diese Punkte zeigen deutlichst auf, dass der Beitragsservice den Verwaltungsakt erlassen hat.
Der §73 (1) VwGO sagt klar aus, das der Widerspruchsbescheid mindestens von der Behörde zu erlassen ist, die ihn ausgestellt hat.
Man kann nach §37 (3) VwVfG die erlassende Behörde nicht erkennen, denn bis auf die Grußformel und das man als Beklagter doch eine aufgeführte Rundfunkanstalt angeben soll, ist nix von der Landesrundfunkanstalt erkennbar. Somit wurde der der Bescheid nicht von der zuständigen Widerspruchsbehörde erlassen. Damit ist der Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Widerspruchsbescheids vor.


Folgende Punkte wurden beim Festsetzungsbescheid durch den BGH nicht revidiert:

1. Nach §37 (1) VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muss aus sich heraus verstanden werden und dies ohne sachverständigende Hilfe.

2. Nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Nach wie vor ist dies für den normalen Bürger nicht erkennbar.

3. Nach §37 (3) VwVfG muss der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Zwar sagt der BGH Beschluss aus, dass es eh nicht nachweisbar ist, dass es keine automatisierten Schreiben sind, aber man kann sich trotzdem mit folgender Begründung auf den Punkt stützen. Da es dem Empfänger des Schreibens eine gewisse Rechtsicherheit garantiert, da vor recht vielen gefälschten Zahlungsaufforderungen in den Medien gewarnt wird. Selbst auf der Seite des Beitragsservice wird vor gefälschten Beitragsbescheiden gewarnt.

4. Nach §58 VwGO muss in der Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsakt eindeutig die erlassende Verwaltungsbehörde mit vollständiger Anschrift angegeben sein. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da auf der Rückseite fett gedruckt und mit Absatz in den Vordergrund gerückt der Beitragsservice genannt wird, der allerdings keine Widerspruchsbehörde nach §73 VwGO darstellt. Nebenbei wird auch auf die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt verwiesen.


Sehr gute Überlegungen InesgegenGEZ.

Ich frage mich gerade Folgendes:

Wurde in den ca. 3500 Klagen vor den Verwaltungsgerichten nicht schon einmal gerichtlich festgestellt, wer denn nun den Bescheid erstellt hat?

Die Tatsache, dass der selbsternannte nicht rechtsfähige "Beitragsservice" (GEZ) die Bescheide erstellt hat, ist in der Regel mehr als eindeutig. Dies könnte dann die von dir genannten Konsequenzen nach sich ziehen.


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g
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Hallo, Alle miteinander ,

Bis 2012 war die Welt in Ordnung.
Dann kam der Hammer.
Es müsste doch theoretisch möglich sein, in einem zivilisiertem Staat ein Lösung zu finden, die nur annähernd eine ausgewogene Lösung darstellt.

Aber das will man nicht. Man will raffen und sich die eigenen Taschen füllen.
( die eigenen mit Kohle und die der Anderen mit Phrasen )
Die Einen werden zur Kasse gebeten und Andere werden im gleichem Atemzug begünstigt. Und dann kommt man mit Argumenten der Solidarität.

Ich habe den Beschluss vor mir und muss sagen, sehr phrasenbehaftet.
Ein wirr-warr, mal so, mal so, um Verwirrung zu stiften.

Der Tiger ist schwer angeschlagen und wehrt sich seiner Haut. Diese Lösung seit 2013 wird auf die Dauer kaum zu halten sein.
Das wissen die Jungs und versuchen mit aller Macht an diesem Konstrukt festzuhalten, obwohl sie selbst wissen, dass es eine Luftnummer war. Gerade deshalb. Wer gibt schon seine Fehler zu?
Aber, es geht nicht um Millionen, sondern um Milliarden, die man sich gegenseitig wunderschön zuschieben kann.
Vor wenigen Tagen hatte ich gelesen, dass wohl auch Pensionen davon bestritten werden. Pensionen von Beiträgen finanziert? Wie geht das?


Eine Frage zum :
Zitat:
'  aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts entsprach das Voll-streckungsersuchen den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVwVG BW geregelten Voraussetzungen.
Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Voll-streckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Be-auftragten enthalten.
Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können aller-dings bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrich-tungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.  '

'  das mit Hilfe automatischer Einrich-tungen erstellt wird  '


Was ist rechtlich gesehen unter automatischer Einrichtung zu verstehen?


Ich verstehe darunter :
Serienbriefe, wo einer dem anderen gleicht, nur der Empfänger wird lt. einer Datenbank eingefügt.

Hierbei sind aber mehrere unterschiedliche Daten zur Person angegeben. Daher gehe ich nicht von einer automatischen Einrichtung aus. Oder doch?, dass dort die Drucker heiß laufen? ( wie bei den Abo-Fallen-Abzockern? )


Zitat: (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall au-ßerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungs-ersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.

Alles automatisch, unpersönlich, bürokratisch aber voll in Ordnung???  Absolutes No go.
Na, ja, wenn das Schule macht, dann ist es mit dem Recht nicht weit her.



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Thema nun bei

Telepolis, 15.07.2015
BGH drückt bei Rundfunkgebühren ein Auge zu
Forderungen werden auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstreckbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die GEZ-Nachfolgestelle "Beitragsservice" Rundfunkgebührenforderungen auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstrecken lassen kann (Az. I ZB 64/14).

weiterlesen auf:
http://www.heise.de/tp/artikel/45/45443/1.html


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K
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Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Demgegenüber heißt es in diesem Dokument:

Zitat
Der Beitragsservice zählt zu den Behörden im Sinne dieses Gesetzes, da Ihr Zweck einzig darin besteht, die Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einzuziehen.

Man sieht, der Beitragsservice ist ein juristisches Chamäleon. Er kann in einem Moment eine nicht rechtsfähige Inkassostelle sein, im nächsten aber schon eine Behörde. Je nachdem, wie man es halt gerade braucht.


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Ich habe die letzten Beiträge nach "Dies und Das" verschoben, denn Sie haben mit dem Thema nichts zu tun.

Weitere Off-Topic-Beiträge werden nicht akzeptiert und Kommentarlos gelöscht.

Auch Anspielungen an den Status der Bundesrepublik usw. werden als Thema nicht akzeptiert.

Bevor sich jemand beschwert, möge dieser unsere regeln verinnerlichen.

Ich mache ab hie das Thema wieder auf, aber bitte bei diesem bleiben.

Danke!

René
Administrator


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M
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Das BGH geht (jedenfalls habe ich das im Text nicht erwähnt gefunden) nicht darauf, ein, ob eine Beauftragung der LRA an die Inkassostelle (Creditreform) vorhanden sein muss, damit dieselbe sich als Geldjäger betätigten kann.

Neuer Aspekt:
Auf meinem Schreiben der LRA fehlt der Hinweis, dass das Schreiben automatisch erstellt wurde. Ein solcher Hinweis muss (meines Wissens nach) das Schreibmaschinenschreiben enthalten.

Mit freundlichen Grüßen,
Die Mücke.


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Thema nun bei

Telepolis, 15.07.2015
BGH drückt bei Rundfunkgebühren ein Auge zu
Forderungen werden auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstreckbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die GEZ-Nachfolgestelle "Beitragsservice" Rundfunkgebührenforderungen auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstrecken lassen kann (Az. I ZB 64/14).

weiterlesen auf:
http://www.heise.de/tp/artikel/45/45443/1.html

Die Kommentare bei heise sind immer wieder lesenswert:
http://www.heise.de/tp/foren/S-Eines-hoechsten-Zivilgerichtes-unwuerdig/forum-295252/msg-26835372/read/
oder
http://www.heise.de/tp/foren/S-Re-Eines-hoechsten-Zivilgerichtes-unwuerdig/forum-295252/msg-26835395/read/
oder
http://www.heise.de/tp/foren/S-Sie-brauchen-doch-nur-den-Artikel-zu-lesen/forum-295252/msg-26835379/read/

Aber die Gerichte sollen doch so weitermachen... Es ist eine quasi-Einladung für Betrug, kann jetzt jeder drauf schreiben:"Bla... wird sind halt keine Behörde, aber schon mal alles elektronisch ausstellen und hinterher ist niemand verantwortlich..."
Siehe z.B. hier: http://www.stern.de/digital/online/neue-betrugsmasche-polizei-warnt-vor-gez-abzocke-3102918.html
Laut dem Urteil dürfen ja logisch betrachtet alle Bürger ihre Namensschilder von der Haustür entfernen, weil ja für die (pseudo)Behörden eh klar ist wer und wo wohnt. Vor allem lustig bei Mehrfamilienhäusern in einer Großstadt. Bitte den gelben Brief ein einen Briefkasten X aus 100 einwerfen und gilt somit als zugestellt. Und pfänden bitte genauso?


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D
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Ich habe das Gefühl, das man dagegen nur etwas unternehmen könnte wenn....(wenn ich das schreiben würde, würde mich der Verfassungsschutz wahrscheinlich jagen) Aber ich habe das Gefühl, dass diese ganzen Klagen nicht wirklich etwas bringen.

Weder die Privaten Berichten darüber noch die Öffentlich Rechtlichen. Kein "Promi" stellt sich gegen die GEZ und spricht darüber mal. Bei mir kommt zumindest nichts davon, sollte dem so sein.

Hier geschieht ganz großes unrecht und scheinbar ist jeder Versuch auf legalem Wege dagegen etwas zu unternehmen ein Stück Glut im Feuer, denn es scheint unsere Korrupten Herrscher nur weiter an zu stacheln weitere Maßnahmen zu ergreifen uns zu unterdrücken und zu ignorieren.

Ich bin nur ein einfacher Bürger der BRD und was habe ich davon? Man pfändet mir alles, wenn ich nicht spure, wenn ich aufbeghre in unserem Rechtsstaat Rechts verlange.

Wieso spricht unsere Kanzlerin nicht mal darüber? Wieso nicht Gabriel? Wieso spricht niemand derer die in unserem "willen" handeln darüber?

Es ist wirklich frustrierend und zum verzweifeln und bei vielen einzelnen wächst der Frust und es ist von Tag zu Tag immer unbegreiflicher.

Wie kann man nach Recht rufen, wenn die die darauf reagieren sollten sich am unrecht Orientieren und dabei hoffen?

Mir fehlen die Worte, es ist einfach nur traurig. Aber was soll man erwarten. Bei der nächsten Wahl, werden es die üblichen verdächtigen sein die gewählt werden, es werden die gleichen Richter bleiben und die gleiche Lobby...

...es fällt schwer, die Hoffnung nicht auf zu geben in diesem Sumpf voller Ignoranz, Geldgier und Korruption.

Zitat
...Liebe Bundeskanzlerin, wieso bringt Sie ein weinendes Flüchtlingskind in der Schule durcheinander, wenn ihr Volk leidet und jeden Tag betrogen wird? Wenn Das Volk, welches Sie führen sollten erniedrigt und geschunden wird...

Jegliche Formulierung und jeglicher Trick, bringt ja nicht viel, wenn statt einem offenem Ohr eine Wand aus Beton vor einem ist. :(


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Uwe

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Ist das tatsächlich so oder teilen die nur die halbe Münze mit?


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Ist das tatsächlich so oder teilen die nur die halbe Münze mit?
...das dürfte u.a. auch davon abhängen, welche Einwände tatsächlich bzw. auch darüberhinausgehend vorgebracht wurden.

Aber natürlich teilen ARD-ZDF-GEZ *immer* nur das mit, was ihrer Sichtweise zugute kommt.

Ungeachtet dessen bliebe ja noch der offensichtlich noch nicht behandelte Beschluss des LG Tübingen vom Januar 2015... ;)
...ich zitiere aus hiesigem Thread ;)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99949.html#msg99949
hmmm, der beschluss von 2014 ist aufgehoben der von 2015/Januar nicht oder hab ich es nicht richtig gelesen?

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html

...lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.

Aber es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung an sich angreifen...
...dazu dann bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

UND:
Im Forum wurde auch schon die vermutlich nicht ganz unberechtigte Frage gestellt, inwiefern ein ähnlicher Sachvortrag vor dem (in VERWALTUNGsangelegenheiten wohl eher zuständigen) BVerwG entschieden werden würde, d.h. ob dem BGH in diesen VERWALTUNGSsachen überhaupt die Kompetenz zukäme "sämtliche Zweifel am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ausräumen" zu können... ;) :D


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Aus aktuellem Anlass und aufgrund mehrfacher abschweifender Kommentare, die aufwändig moderiert werden mussten:

Das Kernthema dieses Threads hier lautet
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14

Hier soll *inhaltlich* über diese Entscheidung diskutiert werden.

Inhaltlich nichts zum Thread beitragende sondern tendenziell ab- und ausschweifende Diskussionen riskierende u.U. gar destruktive Beiträge, die sowohl der Übersicht des Forums schaden als auch aus Kapazitätsgründen der Moderation nicht beherrschbar sind, sind hier nicht vorgesehen.

Wir bitten eindringlich um Verständnis und zukünftige Berücksichtigung!

Das gez-boykott Team


PS rein "vorsorglich" - mit der Bitte um Kenntnisnahme und Verinnerlichung an alle:
Mit einer destruktiv-spekulativen Einstellung wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat...
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265


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n
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ob dem BGH in diesen VERWALTUNGSsachen überhaupt die Kompetenz zukäme "sämtliche Zweifel am Vorliegen der Volsltreckungsvoraussetzungen ausräumen" zu können... ;)

Zitat von BGH Pressestelle
"Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben..."

Der I. Zivilsenat ist zuständig für: Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Speditions-, Lager- und Frachtrecht, Maklerrecht

Wenn Person weiter schaut auf deren Homepage schaut, findet sich das Wort Verwaltungsrecht nicht.
Nur das Wort Zwangsvollstreckungsrecht taucht unter dem VII. Zivilsenat auf, der u.a. dafür zuständig ist.


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Zitat
21 aa) Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 8).

Merkwürdig: man sollte doch klären, ob Südwestrundfunk oder Beitragsservice zuständig sind. Jetzt kommt der Bezug zu einer Person. Die sind aber keine Personen.

Verwaltungsakt
Zitat
41 Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen Einrichtung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann in BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50).

48 dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.

50 (2) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

52 In der Aufstellung sind sämtliche zu vollstreckenden Verwaltungsakte aufgeführt.
...
Weitergehende Voraussetzungen an die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes stellt § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht auf.

54 § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

Im Rundfunkbeitragsstaatvertrag ist aber der Begriff "Verwaltungsakt" nicht zu finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2015, 23:22 von boykott2015«

 
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