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Autor Thema: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?  (Gelesen 30642 mal)

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Ein <3 lichstes SERVUS vorab

Aktuelle verbleibt noch eine Woche, um fristgerecht beim Amts- oder Landgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Richterin bzgl. Zurückweisung der Erinnerung §766 ZPO einzulegen (Beschluss zugestellt zum 27.06.15).

Hintergrund (Fiktive Person A bestreitet gänzlich den Erhalt von jedweden Schriftstücken des BR bzw. c/o Beitragsservices):
1. Fiktive Person A erhält erste Zahlungsaufforderung von GV
2. Fiktive Person A erinnert GV via §766 ZPO
3. Fiktive Person A erhält von JHSekr`in/Urkundsbeamtin beim Amtsgericht Unterlagen zur Kenntnis, mit Hinweis auf Vorlage beim Beschwerdegericht
4. Fiktive Person A erhält Ausfertigung des Beschlusses (s.o.) von weiterer JHSekr`in/Urkundsbeamtin beim Amtsgericht - Zustellung 27.06.15
5. Fiktive Person A erhält erneute (zweite) Zahlungsaufforderung gleicher GV, wie zu 1. erwähnt - Tag der Zustellung: 29.06.2015

Anbei die ersten beiden von vier Seiten der Ausfertigung des Beschlusses, alsbald in folgender Antwort die letzten beiden Seiten.

Es sei eindringlichst und in allerhöflichster Form um Unterstützung gebeten, da alle bisher gesichteten Unterlagen, Richtsprüche, Vorgehensweisen auf derlei Portalen und Gruppen keine eindeutige Vorgehensweise erarbeiten und entwickeln lies. :(

Wie schon eingehend erwähnt, die Zeit der fristgerechten Beschwerde von vierzehn Tagen endet in einer Woche mit Eingang beim Amt, bzw. zwei Tage später bei der in 5. genannten GV.

Ich DANKE Euch vorab für Eure Zeit & Mühe sowie hoffe ich baldmöglichst im Münchner Raum einen "runden Tisch" zu besuchen  :angel:


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Anbei die Seiten drei und vier der Ausfertigung des Beschlusses zu 4. (s.o.).
(Es sei darauf hingewiesen, dass die Richterin mit Nachnamen genannt ist, jedoch nicht unterschrieben hat, entgegen der Urkundsbeamtin, die ihre Unterschrift mit lesbarem Nachnamen geleistet hat, gleichwohl "nur" mit Nachnamen benannt ist.)


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Zitat
"Die Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks ersetzt insoweit die vorausgegangenen Festsetzungsbescheide. Grundlage der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung sind also nicht die Gebührenbescheide, sondern das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers. Dieses tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheide ausweislich der vorgelegten Historienaufstellung des Gläubigers am … an den Schuldner versand wurden."

Gebührenbescheide? -> Seit dem 1.1.2013 gibt es keine Rundfunk-Gebühren.
"Versand wurden" -> Behaupten kann der BS vieles. Versand heißt noch lange nicht angekommen.

Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Ohne einen nachweislich zugestellten Bescheid wird der Rechtsweg verwehrt.


Beschwerde soll möglich sein (S.4). Ideen?


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Auch hier... ;)
...vielleicht hilft dies schon mal weiter
Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg99227.html#msg99227

...vielleicht prinzipiell zweckdienlich ;)

Gar nicht so alter gerichtlicher Hinweis von Ende Mai 2015 eines fiktiven Amtsgerichts München - offensichtlich an die Gegenseite (oder die Gerichtsvollzieherin?) bzgl. der
Erfordernis des Nachweises der Zustellung der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels/ des Festsetzungsbescheids:

Zitat
Es bestehen Zweifel am Vorliegen der formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere an der Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrundeliegenden Titels. Die Schuldnerin trägt vor, den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitrgskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.

Das Gericht gewährt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.


Edit "Bürger":
hier das AZ 1501M5722 zu diesem Beschluss Verfahren (Danke an user Dolphin)


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---> Ist es in erster Linie vielleicht zweckdienlich(er) gar nicht auf den Inhalt einzugehen, respektive eine Beschwerde zu formulieren, da dadurch (durch die Hintertür) ausgelegt werden kann, dass die Schein-Ausfertigung rechtens und gesetzlich sei? <---

Sie kann es jedoch nicht, da fiktive Person A keine Ausfertigung angefordert hat und dies ausdrücklich in § 317 ZPO (Urteilszustellung und -ausfertigung) so festgelegt ist:

"(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt."

Somit ist zu vermuten, dass Täuschung im Rechtsverkehr vorliegt und dies zur Strafanzeige führen kann, zumindest nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) zu erwägen ist (dies steht jedoch aktuell -noch- nicht auf der Agenda für fiktive Person A):

"(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

---> Fiktive Person A stellt sich jedoch (noch) die Frage und bittet um Hinweise, ob ein Urteil insofern mit einem Beschluss gleichzusetzen ist, sodaß § 317 ZPO (Urteilszustellung und -ausfertigung) überhaupt greift, denn darin ist wohl "nur" die Rede von Ausfertigungen in Bezug auf Urteile (wie der Nennung des § schon zu entnehmen ist). <---
Folglich die Bitte um tatkräftige Hinweise in dieser Sache sowie um Antworten zu der Eingangsfrage, ob der inhaltliche Bezug zu Schein-Ausfertigung ausser Acht gelassen und das "Papier" aus genanten Gründen grundsätzlich zurückgewiesen werden sollte; mit finalem Hinweis auf allen Anschein nach fehlendem Ausfertigungsvermerk (mit Bitte um Berichtigung, wenn sich doch in den oben beigefügten Fotos ein solcher Vermerk versteckt und bisher evtl. überlesen wurde) der sogenannten Ausfertigung § 49 BeurkG (Form der Ausfertigung), welchen den möglichen Beschluss gleichermaßen als rechtsungültig, bzw. als nicht rechtskräftig erscheinen lässt:

"(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.
"

"Übereintimmung" ist jedoch ungleich aufgedrucktem "Gleichlaut", denn dieses Wort existiert im deutschen Sprachgebrauch NICHT! Seht im Duden nach!!! --> als Ausfertigungsvermerk sollte stehen: „Für die Übereinstimmung mit der Urschrift“ <--jedoch ist dieser Vorschlag/Ansatz wohl nicht gesetzlich vorgeschrieben und wäre auch Bezug auf den Inhalt, sofern dies Teil der Zurückweisung wäre, was ja eingehend beschrieben und als nicht zweckdienlich für fiktive Person A zu disskutieren ist. Im Übrigen existiert auch das Wort "Ausfertigungsvermerk" nicht im Duden, das Gesetzt ist also schon fehlerhaft! Würde hier aber zu weit führen und sollte nur den trockenen Sachverhalt ein wenig auflockern ;)


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Nachstehend der Entwurf fiktiver Person A an das Amtsgericht.
Da nicht ganz klar ist, wie es betitelt werden soll, könnte über der Anrede das Wort Zurückweisung denkbar sein.
Es wird um zielführende und sachkundige Kommentare/Hinweise gebeten, um das Schreiben so erfolgversprechend wie nur möglich zu gestalten:

---> "Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 25.06.2015 erhielt ich bedruckte Papiere mit Angabe „XXX, JHSekr`in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“. Es handelt sich vermutlich um eine weibliche Person, die als Beamtin im mittleren oder gehobenen Dienstes beschrieben ist, gem. § 153 GVG:

(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1. wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,

2. wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,

3. wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.


Da eine Bestallungsurkunde bei der Berufung in ein öffentliches Amt erstellt wird, beantrage ich die Anfertigung einer Kopie der Bestallungsurkunde von (angenommener „Frau“) XXX sowie Zusendung dieser Kopie an meine Hausanschrift (siehe Briefkopf), um die Legitimation etwaiger Beamtin prüfen zu können. Sollte der Antrag verweigert werden oder die Urkundsbeamtin keine Beamtin sein (was verpflichtend auszuweisen ist), liegt der Verdacht auf Amtsanmaßung gem. § 132a StGB nahe, welche zur Strafanzeige führen kann:

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.


Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass bei Antwort um Angabe des Akten- / Geschäftszeichen XXX gebeten wird, dem ich hiermit nachkomme.

Ferner ist dem Schreiben zu entnehmen, dass es elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig ist sowie unter freundlichen Grüßen „Auf Anordnung“. Dies wirkt für mich sehr irreführend, da aus diesen Angaben nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer auf Anordnung handelt, bzw. was auf Anordnung geschieht.
Da etwaige Urkundsbeamtin kein Organ der Justizverwaltung ist, sondern der Rechtspflege, sind demzufolge ihre Entscheidungen auch nicht anfechtbar, sondern unterliegen der Kontrolle eines Richters, Staatsanwalts oder Rechtspflegers. Ich rufe also angesprochene Kontrolleure auf, angesprochener Irreführung, evtl. möglich täuschender Handlung Abhilfe zu leisten und beantrage mich schriftlich wissen zu lassen, welche Person mit „Auf Anordnung“ beschrieben ist, bzw. welche Maschine/Maschinentype elektrisch anordnet.

Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, „..anbei erhalten Sie eine Ausfertigung des Beschlusses vom 25.06.2015“. Da ich keine Ausfertigung beantragt habe, erheben sich Zweifel an der Echtheit sogenannter, gesetzlicher Ausfertigung, da § 317 ZPO eindeutig festlegt:

"(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt."

Sofern die Echtheit einer Ausfertigung, da Erhalt durch Nicht-Antrag, bestritten und angezweifelt wird, ist gegenüber der Urschrift, bzw. Urkunde gleiches zu erwarten, zumindest zu vermuten und es liegt Täuschung im Rechtsverkehr nahe, welches zur Strafanzeige führen kann, da § 267 StGB eindeutig festlegt:

"(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 271 StGB bekräftigt indes mittelbare Falschbeurkundung:

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


Es besteht also dringender Verdacht auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und somit auf Verstoß gegen § 357 StGB, sofern sich herausstellt, dass etwaige Urkundsbeamtin XXX persönlich angeordnet, bzw. damit beauftragt wurde eine Ausfertigung zu erstellen, die nicht beantragt wurde, welches ebenfalls zur Strafanzeige führen kann:

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.


Gesamtheitlich betrachtet besteht folglich Verdacht auf die Bildung einer Bande ist nach deutschem Strafrecht eine Bezeichnung für mehrere zusammenwirkende Straftäter, folglich eine kriminelle Vereinigung und ich beantrage die Prüfung, inwieweit etwaige/r Richter/in (der/die den im Schreiben erwähnten Beschluss erließ) in Zusammenwirken mit etwaiger Urkundsbeamtin gegen (nachstehend) § 267 StGB verstoßen und bitte schriftlich auch über diesen Antrag in Kenntnis gesetzt zu werden (siehe Postadresse im Briefkopf):

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Abschließend sei erwähnt, dass auf den Inhalt sogenannter Ausfertigung kein Bezug genommen werden kann, da hinreichend begründet Zweifel an der Echtheit gesetzlicher Ausfertigung bestehen und es sei nochmals darauf hingewiesen, dass keine Ausfertigung meinerseits beantragt wurde.

Ich beantrage jedoch folglich Akteneinsicht zu den im Schreiben erwähnten Beschluss, um diesen auf Inhalt und Rechtsgültigkeit prüfen zu können. Sofern notwendig könnte erst danach etwaige Beschwerde gegen diesen eingelegt werden. Die Einhaltung etwaiger Fristen hierfür sind jedoch erst nach Einsicht der Akten denkbar, welche die oben aufgeführten Zweifel und vermuteten Straftaten weder schmälert noch ungeschehen machen sowie aufgeführte Anträge in voller Kraft bestehen bleiben.

Auf Ihre Antwort wartend verbleibe ich mit freundlichem Gruß

Unterschrift

xxx


PS. Dieses Schreiben ist nach § 126 BGB unterschrieben, ohne einen Vertrag einzugehen." <---




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Ganz kurz meine Meinung nach zugegebenermaßen nur oberflächlicher Sichtung dieses erschlagenden Wortschwalls mit zum Teil recht steilen Thesen, derer ich im Netz leider schon allzu viele gelesen habe:

Ich halte wenig bis gar nichts davon, sich als absoluter Verwaltungsrechts-Laie auf das Glatteis solch gewagter formaler Aspekte einzulassen.

Allein der Schlusssatz
"PS. Dieses Schreiben ist nach § 126 BGB unterschrieben, ohne einen Vertrag einzugehen."
deutet darauf hin, dass die Vorlagen dazu aus fragwürdigen Quellen entstammen könnten, die hier im Forum aus guten Gründen nicht erwünscht sind.

Mit der eindringlichen Bitte um Berücksichtigung insbesondere auch dieser ausgiebigen Ausführungen unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


Sofern sich auf die Nicht-Existenz der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID) berufen wird, stehen die diesbezüglichen Infos bereits weiter oben als Anregung.

Ergänzend möge sich Person A bitte mit den einschlägigen und auf ähnliche (wenn nicht sogar ziemlich gleiche) Sachlagen beziehenden Thread befassen - so u.a.

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


...sowie auch mit diesen weiteren Infos unter

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html


ergänzend ggf. auch:
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html



Hochspekulative, weil laien-juristische "Tiefen-Analysen" analog der beiden Vorkommentare kann und wird das Forum und die Moderatorenschaft aber aus fachlichen, aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht leisten/ nicht leisten können.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Allein der Schlusssatz
"PS. Dieses Schreiben ist nach § 126 BGB unterschrieben, ohne einen Vertrag einzugehen."
deutet darauf hin, dass die Vorlagen dazu aus fragwürdigen Quellen entstammen könnten, die hier im Forum aus guten Gründen nicht erwünscht sind.

Ergänzend möge sich Person A bitte mit den einschlägigen und auf ähnliche (wenn nicht sogar ziemlich gleiche) Sachlagen beziehenden Thread befassen - so u.a.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.[/i][/color]


Ich meine hier irgendwo einen Beitrag (EU-Recht)  gelesen zu haben, das keinerlei Reaktion keinerlei Zustimmung bedeutet.

Sobald man aber hier Rechtsmittel (Widerspruch o.ä.) eingeht, wass passiert dann?
Nun, in unserem Lande läuft einiges falsch. :'(


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Es wurden viele Dokumente gesichtet und sich keiner Vorlage bedient, das muss ausdrücklich festgestellt werden, ausgenommen die Zitate der Gesetzestexte - durchaus wurden Anregungen geschaffen und Thesen erstellt, derer um Prüfung im Entwurf meines Erachtens gefordert wird. Darin sollte kein schadhaftes Verhalten entdecken zu sein.
Inhaltlich nehme ich war, daß der abschließende Satz unter PS: irreführende Rückschlüsse ziehen lässt und nehme es als Anregung war ihn aus dem Entwurf zu streichen, was fiktive Person A vollziehen sollte.

Die grundsätzliche Frage bleibt dennoch bestehen, ob es zielführend ist, wie im Entwurf oben dargelegt, sich primär auf die Form zu beziehen, Zeit zu gewinnen, weiteres Wissen anzureichern, Akteneinsicht anzufordern und die Echtheit und Inhalt des Beschlusse zu prüfen, daraufhin erst eine Ausfertigung anzufodern um im Nachgang inhatlichen Bezug zu nehmen und ggf. Beschwerde einzureichen.

Gesetzlich ist klar vorgeschrieben, dass eine Ausfertigung angefordert werden muss, um sie zu erstellen.
Ist genannte Vorgehensweise tatsächlich verwerflich und Inhalt des Entwurfes ugs. gesagt SO daneben, ergo schlecht, unmoralisch und daher tadelnswert?

Im Übrigen teile ich zutiefst den Inhalt zu "Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc." und nehme explizit Abstand genannter irreführender "Quellen"!!!


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Es gibt hinsichtlich der Form Beschluss und Urteile Unterschiede, in der Art, wie gegen diese vorgegangen wird.
Bei Beschluss -> Beschwerde, bei Urteil -> Berufung, es ist daher wahrscheinlich, dass es dann auch Unterschiede gibt in der Art, wie eine Person N über einen Beschluss informiert wird. Die obere Betrachtungsweise würde eine PersonX so in der Form maximal zweitrangig ausführen. Weil sollte dieses nicht zielführend sein, die Frist für eine Beschwerde abgelaufen sein könnte.

Beschluss
https://de.wikipedia.org/wiki/Beschluss_%28Gericht%29


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Nachdem ich und Bürger gute Ansätze für eine Beschwerde geliefert haben, wundert mich doch der eingeschlagene Weg, der komplett an der Idee vorbeigeht, belehrend Wirkt und der in meinen Augen noch weniger Erfolg verspricht. Mehr zu Sache wäre deutlich besser.


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..das ist die große Frage, ob stillschweigend hingenommen wird, dass eine Ausfertigung ohne Antrag erstellt/verschickt wurde, um respektive ohne Akteneinsicht eine Beschwerde an das Amtsgericht zu formulieren, bei der ohne Einsicht des Beschlusses nicht Klarheit über deren Rechtsgültigkeit herrscht.. (?)

Dabei sei z.B. an die Unterschrift der/s Richters/in erinnert, die meines Erachtens mindestens jedoch auf dem Beschluss enthalten sein muss, damit dieser Rechtsgültigkeit erlangt.

Fiktive Person möchte gern Stellung nehmen und eine etwaige Beschwerde stellen, WENN Klarheit herrscht, WAS die Aktenlage/der Beschluss tatsächlich beinhaltet, möglicherweise gibt es keinen Beschluss, nur Ausfertigungen (?).

Denn meines Erachtens wird eine Rechtsgültigkeit der Ausfertigung stillschweigend hingenommen, wenn dagegen Beschwerde eingelegt wird, also sich auf den Inhalt des Beschlusses bezogen wird ohne diesen zu kennen und GENAU das sollte verhindert werden.

Gibt es Erfahrungen solchen Vorgehens? Wie sollte sich solches Schreiben an das Amtsgericht betiteln lassen, Zurückweisung oder Antwort oder vll gänzlich ohne Titel oder doch Beschwerde?

Ist es zielführender den bisher gängigsten Weg der Beschwerde zu wählen, indem sich auf den Inhalt bezogen wird und bisher kein gesamtheitlicher Erfolg verbucht scheint? Fragen über Fragen und die Zeit etwaiger Frist tickt und tickt :(


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..das ist die große Frage, ob stillschweigend hingenommen wird, dass eine Ausfertigung ohne Antrag erstellt/verschickt wurde, um respektive ohne Akteneinsicht eine Beschwerde an das Amtsgericht zu formulieren, bei der ohne Einsicht des Beschlusses nicht Klarheit über deren Rechtsgültigkeit herrscht.. (?)

Dabei sei z.B. an die Unterschrift der/s Richters/in erinnert, die meines Erachtens mindestens jedoch auf dem Beschluss enthalten sein muss, damit dieser Rechtsgültigkeit erlangt.

Fiktive Person möchte gern Stellung nehmen und eine etwaige Beschwerde stellen, WENN Klarheit herrscht, WAS die Aktenlage/der Beschluss tatsächlich beinhaltet, möglicherweise gibt es keinen Beschluss, nur Ausfertigungen (?).

Denn meines Erachtens wird eine Rechtsgültigkeit der Ausfertigung stillschweigend hingenommen, wenn dagegen Beschwerde eingelegt wird, also sich auf den Inhalt des Beschlusses bezogen wird ohne diesen zu kennen und GENAU das sollte verhindert werden.

Gibt es Erfahrungen solchen Vorgehens? Wie sollte sich solches Schreiben an das Amtsgericht betiteln lassen, Zurückweisung oder Antwort oder vll gänzlich ohne Titel oder doch Beschwerde?

Ist es zielführender den bisher gängigsten Weg der Beschwerde zu wählen, indem sich auf den Inhalt bezogen wird und bisher kein gesamtheitlicher Erfolg verbucht scheint? Fragen über Fragen und die Zeit etwaiger Frist tickt und tickt :(

Der Beschluss wird inhaltsgleich vorliegen, sollte das wirklich bezweifelt werden, ist es besser und schneller dazu vor Ort zu gehen und dort Einsicht zu nehmen.

Es kann also nur davor gewarnt werden, die Beschwerde nicht rechtzeitig einzureichen.
Die Akteneinsicht kann zusätzlich erfolgen.

Sollte bei Akteneinsicht später fest gestellt werden, dass der Beschluss doch nicht vorliegt, oder das dies Dame keine Beamtin ist, kann dieses mit einem Dienstaufsichtsverfahren sicherlich immer noch bedacht werden.
Sollte aber festgestellt werden bei diese Akteneinsicht, doch alles richtig, aber die Beschwerde nicht innerhalb der Frist vorliegen, dann bedeutet dass Pech gehabt.


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Kein Erfolg?

Bitte dies erneut lesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg99433.html#msg99433

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt ...


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Bezüglich Frist: Wäre es denkbar sich am Ende des Entwurfes auf § 60 VwGO [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] zu berufen und darauf Antrag zu stellen?

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.


Übrigens Viktor7 § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG finde ich GROßARTIG und begrüße diese Entscheidung mit begeistertem Applaus.
Noch hadert fiktive Person A, welcher Weg am zielführendsten ist..doch durch Beitrag von PersonX eröffnet sich die Variante direkt morgen Früh am Amtsgericht Einsicht in die Aktenlage zu verschaffen und das wird finalen Weg klären, ob Beschwerde oder Zurückweisung.

Die GV mit erneuter Aufforderung zur Zahlung unter 5. bei Threaderöffnung hat ja auch eine Frist von 14 Tagen gesetzt, kann diese erstmal ausser Acht gelassen werden, da sie über etwaige Beschwerde, bzw. Zurückweisung in der Sache von amtswegen informiert wird oder ist fiktiver Person A auch hierfür empfohlen zu schreiben?


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