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Autor Thema: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?  (Gelesen 30978 mal)

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Bleibt rein fiktiv gesehen nur die "Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks" anzugreifen.

- Wurde nicht vom BR erstellt sondern von einem "Beitragsservice"
- Ist falsch weil.... genannte Bescheide existieren nicht (nicht erstellt, versand, zugestellt)
Ausstandsverzeichnis ist fehlerhaft... wird bestritten .... Beweis....


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..gibt es konkrete Wegweiser wie mit dieser Verfügung umzugehen ist? (das eingereichter Beschwerde nach Erhalt der Verfügung vom LG München ll stattgegeben wird, ist wohl nicht zu erwarten..)

Bevor sich das LG Muc hinweislich noch bereichern möchte ("..aus Kostengründen.."), ist es evtl. ratsamer nachzugeben und

Bietet es sich hier ausschließlich an dem Beleidservice nun doch die Taschen zu füllen????


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...bitte etwas Geduld bis mind. heute Abend - komme erst dann dazu, evtl. aktuelle Erkenntnisse zum Besten zu geben.

Nur soviel vorab:

ARD-ZDF-GEZ scheinen sich auch in den Vollstreckungsfällen, in denen die Bekanntgabe des Bescheids bestritten wird , auf diverse Passagen des BGH-Beschlusses zu beziehen, die aber aus dem Zusammenhang gerissen sind - insbesondere gilt zu beachten, dass der BGH lediglich bezogen auf "Inhalt und Ausgestaltung" der Vollstreckungsersuchen und vorausgegangener(!) Bescheide einging - NICHT jedoch auf generell NICHT bekanntgegebene Bescheide.

Siehe vorläufig bitte auch die (allerdings auf Sachsen bezogenen) schon halbwegs aktualisierten Infos unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Es dürfte regelmäßig auf die "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" der jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder ankommen - dort insbesondere auf die Voraussetzung, dass der Bescheid *unanfechtbar* geworden sein muss. Ein nicht bekanntgegebener Bescheid kann jedoch nicht "unanfechtbar" geworden sein, denn durch fehlende Bekanntgabe existiert dieser ja faktisch nicht.

Ein Bescheid *ist* aber bekanntzugeben.
Ansonsten würde diese Interpretation es ermöglichen, allein aufgrund der Behauptung "die Bescheide sind unanfechtbar geworden" und allein auf Grundlage des Vollstreckungsersuchens zu vollstrecken.
Dies würde jedoch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen umgehen.
Und genau dies kann nicht sein.

Und ja, die "Gebührenpflicht" ("Schuld") besteht zwar prinzipiell schon "per Gesetz",
jedoch noch nicht die tatsächliche Zahlungspflicht...
...auch dazu gibt es auch schon eine etwas ältere Wortmeldung von RA Sönke Nippel:
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

So jedenfalls die vorläufige Argumentationslinie diverser fiktiver Betroffener...

...demnächst mehr ;)


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jep Bürger, soweit bin ich (leider) schon im Bilde...hoffe "wir" finden noch was "auf die schnelle"..sonst wirds mit riesa und dem RA etwas dünn, aber seis drum..dann muss eben auf die verfügung noch mal ein hinweis folgen mit den gerade genannten themen :/ oder konntest du noch fündig werden?? (gibt es ein bayrisches äquvivalent zu  §§ 4, 14, 17 SächsVwVG?? - konnte bisher nicht fündig werden)

(gerne dürfen auch weitere zweckdienliche hilfen geteilt werden!! ;) )


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Es gibt neue fiktive Entwicklungen.

ARD-ZDF-GEZ scheinen derzeit insbesondere auch bei Vollstreckungsverfahren, in welchen die Existenz/ der Zugang/ die Bekanntgabe der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegenden Bescheide = Verwaltungsakte bestritten wird, massiv auf den BGH-Beschluss zu verweisen... siehe u.a. auch unter (hisieger Thread = Bayern)
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg102948.html#msg102948
...der jedoch aus Sicht der Betroffenen in diesem Zusammenhang gegenstandslos ist.


Aber leset selbst... ;)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html#msg103193
Verfügung > Stellungnahme "Gläubiger" > "Stellungnahme "Schuldner"...


bzgl. Bayern siehe bitte auch

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14129.0.html#new

...äquivalent zu §2 SächsVwVG "Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen"
> Im Bayerischen VwZVG:
Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung
Zitat
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwZVGBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

...die weiteren §§ bitte selbst recherchieren - ggf. weglassen?


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C
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Die VwVG unterscheiden sich geringfügig.

Für den Fall Hessen findet der Betroffene folgende Situation vor:
Zunächst definiert §2 wann ein Verwaltungsakt vollsteckbar wird.
Zusätzlich legt §18 die Voraussetzungen fest.
Eine Zustellung des Verwaltungsaktes mindestens aber die Bekanntgabe des Bescheides setzt das Hessisches VwVG voraus.

Hessisches VwVG, (Stand 14.01.2009)
 § 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte Verwaltungsakte können vollstreckt werden
  1.  wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
  2.  wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.

§ 18 Voraussetzungen der Vollstreckung
  (1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
  1.  der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,
  2.  die Geldleistung fällig ist,
  3.  dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,
  4.  die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche,
gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/66w/page/bshesprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-HE-GVBlI20092&documentnumber=1&numberofresults=4&showdoccase=1&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint


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So, vielen Dank für die Hilfestellungen, eine mögliche Zurückweisung der Verfügung des LG München II könnte fiktiv folgend lauten:

Zitat
xxx
xxx
xxx


Landgericht München II
Nymphenburger Straße 16
80335 München

xxx, den 24.08.2015


In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers “Bayerischer Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln”

gegen den
– vermeintlichen Schuldner xxx
(im Folgenden auch Beschwerdeführer)

Az.: xxx bzw. xxx


weist der Beschwerdeführer die Verfügung des Landgerichts München II vom 10.08.2015 zurück und hält an der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25.06.2015 wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen fest.

Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt:

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Die Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis ist unverzüglich aufzuheben.

Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom 02.03.2015 ist als gegenstandslos zurückzuweisen aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.


Begründung (additiv zu Beschwerde vom 06.07.2015):


Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach Art. 19 BVwZVG:
Zitat

   "(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
   1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können    […]"

sondern auch besonders nach § 41 VwVfG:
Zitat

        "§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
        (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
        (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
        bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
        Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.

Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.

Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wie dem Beschwerdeführer ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sieht sich dieser weder verpflichtet noch imstande, dies substanziiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.

Bezugnehmend auf die richterliche Verfügung vom 10.08.2015, mit Verweis auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14, scheint der Wortlaut des BHG zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens aus dem Zusammenhang gerissen und ist nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist hingegen
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Zur Erläuterung:

Folgte man der möglichen Interpretation des vermeintlichen Gläubigers, würde es der Wortlaut der o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat

"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Dies steht deutlich in Widerspruch zu der Bestimmtheit und Form des Vollstreckungsersuchens im Sinne des § 37 des BVwVfG, da bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach Art. 19 Bayerisches VwZVG erfüllt sein müssen und sind deshalb immer zu prüfen.

Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß Art. 19 Bayerisches VwZVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.

Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam bekanntgegeben worden ist.
Somit sind sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vom Beschwerdegericht zu prüfen.

Wie auch in den bisherigen Schreiben des Beschwerdeführers einschl. der Beschwerde ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.

________________________
xxx
xxx, den 24.08.2015

Was haltet ihr davon? Um entsprechend anpassen zu können, sind "schnelle" Antworten bevorzugt, da sich Morgen, Mittwoch, den 26.08.2015, die Zurückweisung im Postlauf befinden sollte...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2015, 19:17 von Bürger«

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Wenn sich das Scheiben auf eine Verfügung beziehen sollte,
dann sollte die Zeile
"Der Beschluss wird zurückgewiesen."

Geändert werden, in die "Die Verfügung wird zurückgewiesen."
? oder warum wird der Beschluss, welcher? -> wenn die Verfügung direkt oben drüber zurück gewiesen, wird gemeint?


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Danke für den Hinweis an PersonX, angesprochener Satz wurde entsprechend angepasst.

Finaler Schlusssatz zu o.g. Zurückweisung könnte fiktiv wie folgt lauten:


"Da dies bis dato seitensvermeintlichen Gläubigers  nicht vollzogen wurde, ist folglich die von GV xxx (Az. xxx) anberaumte Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis mit Schreiben vom 28.07.2015 unverzüglich aufzuheben, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen und das Zwangsvollstreckungsersuchen als gegenstandslos zurückzuweisen."


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So, vielen Dank für die Hilfestellungen, eine mögliche Zurückweisung der Verfügung des LG München II könnte fiktiv folgend lauten:

Zitat
[...]

Bezugnehmend auf die richterliche Verfügung vom 10.08.2015, mit Verweis auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14, scheint der Wortlaut des BHG zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens aus dem Zusammenhang gerissen und ist nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist hingegen
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Zur Erläuterung:

Folgte man der möglichen Interpretation des vermeintlichen Gläubigers, würde es der Wortlaut der o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien. [...]

Sofern in diesem speziellen fiktiven Fall der Person A nicht eine der Verfügung zugrunde liegende tatsächliche Stellungnahme der Gegenseite vorliegt, sollten obige Ausführungen ggf. noch entsprechend angepasst werden..
...denn aus den Äußerungen in der gerichtlichen Verfügung ist nicht zu entnehmen, auf welche möglichen Passagen des BGH-Beschlusses sich diese beziehen - es kann nur gemutmaßt werden, dass obiges Zitat mglw. von der Gegenseite angeführt und weitestgehend ungeprüft vom Gericht übernommen wurde.
Das wäre nur noch ein wenig Umformulierungsarbeit...


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Spitze Bürger..erneut vielen Dank für die Hinweise, entsprechend wurde angepasst und könnte für fiktiven Fall folgend lauten:

Zitat
Bezugnehmend auf die richterliche Verfügung vom 10.08.2015, mit Verweis auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14, scheint diese Deutung des BGH-Entscheids zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens aus dem Zusammenhang gerissen und ist nicht ausschließlicher Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist ferner
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

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Folgte man einer möglichen Interpretation des BGH-Beschlusses aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, wie auch die Deutung der richterlichen Verfügung zu verstehen ist, würde es der Wortlaut aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Das sollte somit unverfänglicher formuliert sein, jedoch dennoch Teil der Zurückweisung ... einverstanden? :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2015, 23:50 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...vielleicht noch diese kleine Korrektur (blau) zum Verständnis? ;)

Zitat
Folgte man einer möglichen Interpretation des BGH-Beschlusses aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, wie auch die Deutung der richterlichen Verfügung zu verstehen ist, würde es der vermutlich gemeinte Wortlaut aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.


Edit "Bürger" 19.11.2015
"[...] jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger [...]"


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Bürger ist SPITZE :) also ab dafür, rein fiktiv natürlich   8)


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Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
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Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !



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