Nachstehend der Entwurf fiktiver Person A an das Amtsgericht.
Da nicht ganz klar ist, wie es betitelt werden soll, könnte über der Anrede das Wort Zurückweisung denkbar sein.
Es wird um zielführende und sachkundige Kommentare/Hinweise gebeten, um das Schreiben so erfolgversprechend wie nur möglich zu gestalten:
---> "Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 25.06.2015 erhielt ich bedruckte Papiere mit Angabe „XXX, JHSekr`in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“. Es handelt sich vermutlich um eine weibliche Person, die als Beamtin im mittleren oder gehobenen Dienstes beschrieben ist, gem. § 153 GVG:
„(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,
1. wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2. wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3. wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.“
Da eine Bestallungsurkunde bei der Berufung in ein öffentliches Amt erstellt wird, beantrage ich die Anfertigung einer Kopie der Bestallungsurkunde von (angenommener „Frau“) XXX sowie Zusendung dieser Kopie an meine Hausanschrift (siehe Briefkopf), um die Legitimation etwaiger Beamtin prüfen zu können. Sollte der Antrag verweigert werden oder die Urkundsbeamtin keine Beamtin sein (was verpflichtend auszuweisen ist), liegt der Verdacht auf Amtsanmaßung gem. § 132a StGB nahe, welche zur Strafanzeige führen kann:
„(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.“
Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass bei Antwort um Angabe des Akten- / Geschäftszeichen XXX gebeten wird, dem ich hiermit nachkomme.
Ferner ist dem Schreiben zu entnehmen, dass es elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig ist sowie unter freundlichen Grüßen „Auf Anordnung“. Dies wirkt für mich sehr irreführend, da aus diesen Angaben nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer auf Anordnung handelt, bzw. was auf Anordnung geschieht.
Da etwaige Urkundsbeamtin kein Organ der Justizverwaltung ist, sondern der Rechtspflege, sind demzufolge ihre Entscheidungen auch nicht anfechtbar, sondern unterliegen der Kontrolle eines Richters, Staatsanwalts oder Rechtspflegers. Ich rufe also angesprochene Kontrolleure auf, angesprochener Irreführung, evtl. möglich täuschender Handlung Abhilfe zu leisten und beantrage mich schriftlich wissen zu lassen, welche Person mit „Auf Anordnung“ beschrieben ist, bzw. welche Maschine/Maschinentype elektrisch anordnet.
Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, „..anbei erhalten Sie eine Ausfertigung des Beschlusses vom 25.06.2015“. Da ich keine Ausfertigung beantragt habe, erheben sich Zweifel an der Echtheit sogenannter, gesetzlicher Ausfertigung, da § 317 ZPO eindeutig festlegt:
"(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt."
Sofern die Echtheit einer Ausfertigung, da Erhalt durch Nicht-Antrag, bestritten und angezweifelt wird, ist gegenüber der Urschrift, bzw. Urkunde gleiches zu erwarten, zumindest zu vermuten und es liegt Täuschung im Rechtsverkehr nahe, welches zur Strafanzeige führen kann, da § 267 StGB eindeutig festlegt:
"(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 271 StGB bekräftigt indes mittelbare Falschbeurkundung:
„(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.“
Es besteht also dringender Verdacht auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und somit auf Verstoß gegen § 357 StGB, sofern sich herausstellt, dass etwaige Urkundsbeamtin XXX persönlich angeordnet, bzw. damit beauftragt wurde eine Ausfertigung zu erstellen, die nicht beantragt wurde, welches ebenfalls zur Strafanzeige führen kann:
„(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.“
Gesamtheitlich betrachtet besteht folglich Verdacht auf die Bildung einer Bande ist nach deutschem Strafrecht eine Bezeichnung für mehrere zusammenwirkende Straftäter, folglich eine kriminelle Vereinigung und ich beantrage die Prüfung, inwieweit etwaige/r Richter/in (der/die den im Schreiben erwähnten Beschluss erließ) in Zusammenwirken mit etwaiger Urkundsbeamtin gegen (nachstehend) § 267 StGB verstoßen und bitte schriftlich auch über diesen Antrag in Kenntnis gesetzt zu werden (siehe Postadresse im Briefkopf):
„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.“
Abschließend sei erwähnt, dass auf den Inhalt sogenannter Ausfertigung kein Bezug genommen werden kann, da hinreichend begründet Zweifel an der Echtheit gesetzlicher Ausfertigung bestehen und es sei nochmals darauf hingewiesen, dass keine Ausfertigung meinerseits beantragt wurde.
Ich beantrage jedoch folglich Akteneinsicht zu den im Schreiben erwähnten Beschluss, um diesen auf Inhalt und Rechtsgültigkeit prüfen zu können. Sofern notwendig könnte erst danach etwaige Beschwerde gegen diesen eingelegt werden. Die Einhaltung etwaiger Fristen hierfür sind jedoch erst nach Einsicht der Akten denkbar, welche die oben aufgeführten Zweifel und vermuteten Straftaten weder schmälert noch ungeschehen machen sowie aufgeführte Anträge in voller Kraft bestehen bleiben.
Auf Ihre Antwort wartend verbleibe ich mit freundlichem Gruß
Unterschrift
xxx
PS. Dieses Schreiben ist nach § 126 BGB unterschrieben, ohne einen Vertrag einzugehen." <---