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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 83201 mal)

p
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Das ist ja fast so als würde Finanzamt die steuern nicht eintreiben, dies aber einen Kindergarten machen lasse und
dessen sagen Du hast unsere macht. Oder nicht?


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aus dem obigen Urteil EuGH C-337/06, RZ.

20
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet. Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist,
unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."
---------------------------------------------------------------------------------------------

44 In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag
hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen
Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über
rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei
die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet
werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit
hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d0f130de3f7a9443c6744a709358a3a1658089a9.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4ObxyMe0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=156125


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Ja, das Urteil ist aber nun fast 10 Jahre alt und bezieht sich punktuell auf ein Umfeld, das heut so nicht mehr besteht. Auch hat sich das europäische Recht ja im Laufe der Zeit weiterentwickelt.

Die GEZ mag ja berechtigt gewesen sein, der BS ist es nicht.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
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aus dem obigen Urteil EuGH C-337/06, RZ. ...

44 ... Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

Vielleicht solltet ihr die in diesem thread gesammelten Argumente mal dem EuGH unterbreiten? Ich könnte mir vorstellen, dass der/die sich nicht so gut auskennen  :)

Ich wollte nämlich einiges davon verwenden...


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Vielleicht solltet ihr die in diesem thread gesammelten Argumente mal dem EuGH unterbreiten? Ich könnte mir vorstellen, dass der/die sich nicht so gut auskennen  :)
Die Richter am EuGH sind evtl. verarscht worden; im genannten Urteil steht an einer Stelle, daß die Rundfunkstaatsverträge zwischen den Ländern und dem Bund geschlossen worden wären. Jeder hier weiß ja, daß das nicht stimmt.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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C
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Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Der Beitragsservice kann sich ja um den Einzug der Beiträge kümmern, dass legitimiert ihn aber noch lange nicht dazu, Verwaltungsakte zu erlassen. Wie allen mittlerweile bekannt ist, ist der Beitragsservice eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rede vom Beitragsservice sein, ansonsten würde im Impressum des Beitragsservice Verwaltungsgemeinschaft stehen. Tut es aber nicht.
Dann gibt der Beitragsservice wissentlich falsche Auskunft über seine "Organisationsform" und der damit verbundenen Rechte. Merkwürdig, das ist entweder anmaßend oder dumm.
Ich habe es jedenfalls schwarz auf weiß: "Die Rundfunkanstalt bedient sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.



Zitat
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns eingezogen.

Mit ihr dürfte die jeweilige Landesrundfunkanstalt gemeint sein. Meines erachtens ergibt sich daraus, dass nur die Landesrundfunkanstalt hoheitlich handeln darf und dies auch nicht übertragen kann.
Der BS antwortet auch ganz keck auf Widersprüche, die direkt an die LRA gerichtet sind und erklärt den Widerspruch für erledigt.  ::)
Nicht einmal "Im Namen von ...".



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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

n
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Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Der Beitragsservice kann sich ja um den Einzug der Beiträge kümmern, dass legitimiert ihn aber noch lange nicht dazu, Verwaltungsakte zu erlassen. Wie allen mittlerweile bekannt ist, ist der Beitragsservice eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rede vom Beitragsservice sein, ansonsten würde im Impressum des Beitragsservice Verwaltungsgemeinschaft stehen. Tut es aber nicht.

Die Fa. "BS" ist eine Art Inkassobüro, oder nicht ? Rechnungen schicken und anmahnen etc. Vermutlich auch Verwalten der Kundendaten. Aber natürlich darf ein Inkassobüro keine Verwaltungsakte erlassen... dann könnte ich das ja auch (bzw. meine Firma). Das dürfen nur Behörden, BS ist keine, also bleibt nur WDR etc. Falls die eine Behörde sind, aber da hört´s dann bei mir auch auf mit dem Durchblick.  :(

Siehe auch:
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839

Zulässig ist der Verwaltungsakt, wenn die Behörde befugt war, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen (siehe unten, a.)
Formell fehlerhaft ist der Verwaltungsakt, wenn er nicht von der örtlich, sachlich und instanziell zuständigen Behörde erlassen wurde sowie Verfahrens- und Formvorschriften mi?Ÿachtet wurden bzw. Verstö?Ÿe hiergegen nicht der Heilung zugänglich (§ 45 VwVfG) oder nicht unbeachtlich (§ 46 VwVfG) waren (siehe unten, b.).
Materiell fehlerhaft ist der Verwaltungsakt, wenn er mit der Rechtsgrundlage, die die Behörde zu seinem Erla?Ÿ ermächtigt, nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorliegen oder das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt wurde (siehe unten, c.).
Ist der Verwaltungsakt fehlerhaft, so ist er i.d.R. nicht nichtig, d.h. unwirksam, sondern lediglich anfechtbar und aufhebbar. Das eröffnet den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage.


"aa. Im Grundsatz gilt, da?Ÿ die Ermächtigung der Behörde zum hoheitlichen Tätigwerden die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt impliziert. Eine spezifische Ermächtigungsnorm ist also nicht erforderlich. Dem steht auch nicht der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) entgegen, da dieser sich nur auf den Inhalt der Ma?Ÿnahme, nicht auf die Handlungsform bezieht.
Klausurhinweis: Da die Ermächtigung der Behörde, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen, sich aus der Befugnis zum hoheitlichen Handeln ableitet, ist es in der Fallbearbeitung entbehrlich zu prüfen, ob die Behörde im konkreten Fall durch Verwaltungsakt tätig werden durfte."


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H
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Das ist ja fast so als würde Finanzamt die steuern nicht eintreiben, dies aber einen Kindergarten machen lasse und
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falsches Beispiel, richtig würde es so sein:
das Finanzamt lässt den Steuerbescheid durch eine Person erlassen, die nicht (mehr) rechtsgeschäftsfähig ist. (z.B. ein Kind, eine Person der die Rechtsgeschäfts-
fähigkeit aberkannt wurde oder gar ein Unternehmen, das gar nicht rechtsgeschäftsfähig ist).

Das ganze würde ohne Wenn und Aber vor den Finanzgericht geklärt werden. Und mit aller höchster Warscheinlichkeit würde ein so erlassener Bescheid niemals
rechtskräftig werden.

Nur beim BS sieht die Welt eben anders aus...noch...


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n
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Hier mal weitere Infos: Die Fa. bzw. Organisation "BS" hat wahrscheinlich den Status "Verwaltungshelfer". Habe grade mal bei der Kreispolizeibehörde angerufen. Diese Behörde hat Beamten aber auch Angestellte (Sachbearbeiter), diese SB dürfen durchaus Strafsachen bearbeiten, aber dürfen Dich zB. auf der Straße nicht anhalten o.Ä. Ebenso dürfen die keine Verwaltungsakte erlassen, dieses darf nur ein Beamter der Polizei. Nach Ansicht des Herrn ist BS ein "Verwaltungshelfer", wie zB. auch das rote Kreuz (im Dienste einer Gemeinde, Stadt oder Kreis). Er gab aber zu sich nicht wirklich damit beschäftigt zu haben, er sagte aber "damit müsse man vorsichtig sein" :) Ich vermute zB. auch das THW hat den Status "Verwaltungshelfer"

Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erteilt werden, muss aber genau bestimmt sein. Sein Beispiel war, der Beamte darf Dich anweisen ein Gebiet zu verlassen (zB. Unfallstelle) muss aber das gemeinte Gebiet bezeichnen. Der Polizist ist hier also ein Beamter der einen mündlichen Verwaltungsakt erstellt.

Als Beispiel nannte er: "Hauen Sie hier ab" (ungültiger Verw.akt) oder "bitte verlassen sie die Unfallstelle" (gültig)


Dazu:
https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbare_Staatsverwaltung

Unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben vom Staat selbst durch seine Behörden wahrgenommen und erledigt werden. Dabei liegt in Deutschland der Großteil der Verwaltungsaufgaben bei den Ländern (Art. 83, Art. 84 GG). Der Bund kann selbst nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, wenn ihm diese Aufgabe durch das Grundgesetz übertragen wurde.
Unmittelbare Staatsverwaltung liegt auch vor, wenn sich die Behörden privater Verwaltungshelfer bedienen, die lediglich technische Ausführungen vornehmen (z. B. Abschleppunternehmer). Nur mittelbare Staatsverwaltung liegt hingegen bei der Beleihung vor, weil dadurch auch Entscheidungskompetenzen auf Private übertragen werden.


Weiter wichtig
http://andre-kuper.de/wp-content/uploads/2013/01/MMD16-4460.pdf
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
1722 vom 23. Oktober 2013
des Abgeordneten André Kuper   CDU
Drucksache
16
/
4297
Forderungsmanagement in Kommunen
Der
Minister für Inneres und Kommunales
hat die Kleine Anfrage 1722 mit Schreiben vom
25. November 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister
und dem Justizminister beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
„Focus
-
online“
berichtete  am  23.10.2013  abermals  über  offene  Zahlungen  der  öffentlichen
Hand.  Bund,  Länder  und  Kommunen  haben  demnach  Außenstände  von  fast  80  Milliarden
Euro.
Jährlich  entgehen  der  öffentlichen  Hand,  nach  einem  entsprechenden  Bericht  der
„Welt“, mehr als eine Milliarde Euro, weil offene Forderungen nicht gezahlt werden. Einige
Kommunen setzen bereits auf Inkasso Dienstleister....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2015, 13:28 von Alpha667«

c
  • Beiträge: 1.025
Hey,

ich hatte noch versucht, einige eurer Argumente zusammenzutragen und zu verwenden für ein (Erinnerungs-)Schreiben ans Amtsgericht:
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119

Für Rückmeldung bin ich dankbar, ob man das so machen kann....


Zu blöd nur, dass der BGH den Tübinger Beschluss mittlerweile aufgehoben hat
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99834.html#msg99834


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 00:24 von Bürger«
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  • Beiträge: 5.038
Vielleicht für das Thema hier hilfreich. Die Aussagen in den Urteilen des BGH und des BVerfG sowie der Geschäftsbericht des Beitragsservice geben der Klage und dem Thema hier zusätzliches Gewicht.

...
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
...
Die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakte) ist nicht enthalten. Das geht auch nicht. Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren. 


In dem Beschluss des BGH zum Beschluss des LG Tübingen heißt es
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Zitat
Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05(BVerfG)
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
108 Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).

Daran hat sich heute nichts geändert. Es ist im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es heißt:
Zitat
§ 10, (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Inkasso eh. GEZ umfasst Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige Kommunikation mit dem vermeintlichen leichten "Fang" alias "Finanzen der Bevölkerung".

Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der Anstalten, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von den Anstalten ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ legt diese Rechtswidrigkeit (Dienstleistung des Beitragsservices (eh. GEZ) Gebühren- / Beitragsbescheide zu erstellen) und Schwindel offen. Gegen diese Vorspiegelung von Tatsachen könnte man durchaus strafrechtlich vorgehen.

Die Mitarbeiter des Beitragsservices (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen. 
Das sagt Hans Buchholz (eh. GEZ) bei der 13. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Medienausschuss 07.04.2011 NRW:
Zitat
Ab 2015 wird der Gesamtpersonalbestand – die GEZ hat zurzeit etwa 1.150 Mitarbeiter und beschäftigt etwa 300 bis 400 externe Beschäftigte – in der Übergangsphase auf insgesamt 1.600 bis 1.700 ansteigen.

Vielleicht bekommen wir den Beitragsservice (eh. GEZ) mit der Amtsanmaßung dran?
Das wäre ein tiefer Schlag für die ö.-r. Anstalten, der endlich richtige Reformen in Gang setzen könnte.
 
Amtsanmaßung nach Creifelds, Rechtswörterbuch 10. Auflage:
Zitat
Nach § 132 StGB ist strafbar, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentl. Amtes befaßt, z.B. als angeblicher Kriminalbeamter Personalangaben verlangt, oder wer - auch ohne dieses Vorgeben - unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung). Häufig liegt Tateinheit mit Betrug, Erpressung oder Diebstahl vor. Wegen unbefugten Uniformtragens vgl. § 132a StGB.

Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2015, 04:12 von Viktor7«

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  • Beiträge: 1.025
@#85
Zitat
Die Mitarbeiter des Beitragsservices (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen. 

vgl. hierzu: user_Knax http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14993.msg100076.html#msg100076


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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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P
  • Beiträge: 30
vielleicht hilft ja das dokument ein Stück weiter...

http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Vergaberecht_Sonst_Ang_SV/Arbeitspapier_Outsourcing.pdf

es ging dabei um das Thema Outsourcing von hoheitlichen Tätigkeiten...da ist einiges vermerkt was sicher allgemeingültig sein sollte....


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m
  • Beiträge: 2

Guten Abend,

vorab: Vielen Dank für die vielen wertvollen Beiträge zur Sache "Beitragsservice"..

Nach unseren Recherchen kann der Beitragsservice keinerlei Erklärungen abgeben.. weil nicht rechtsfähig,
ergo: KEINE WILLENSERKLÄRUNG ODER RECHTSHANDLUNG MÖGLICH..

Hier eine sehr wichtige Beobachtung, warum alle Klagen selbst vor dem BverfG keine Wirkung haben:

Ein Hinweis, der einen Beitragszahler zum Wutbürger macht - "was für ein Zufall" könnte man da sagen..

Zitat eines Wissenden:
Zitat
„..Es ist nicht einfach, sich gegen einen Angreifer zu wehren, der nicht nur finanziell mächtig ist, sondern der auch über ein erstaunliches Netzwerk von Helfern und Helfershelfern aus allen relevanten Institutionen unseres Staates verfügt.
Man wundert sich dabei, wie offen und scheinbar ohne jedes Unrechtsbewusstsein die Einführung und Sicherung des Rundfunkbeitrags abgelaufen ist und wie einfach die beteiligten, verfilzten Strukturen erkenntlich sind.

Hierzu die wichtigsten Stationen der sog. Gesetzgebung zum RfBStV:

1. Die ARD gibt einen Auftrag an Herrn Paul Kirchhof, der eine Expertise erstellen soll, wie man den Bürgern noch mehr Geld abnehmen kann. Es ist nicht bekannt, wie viel Geld Paul Kirchhof für dieses Gefälligkeitsgutachten erhalten hat. Sicherlich spielte eine Rolle bei der Auswahl von Paul Kirchhof als Gutachtenschreiber, dass dieser einen kleinen Bruder hat, der den Intendanten und Justitiaren später noch überaus hilfreich sein könnte (siehe 3.)….

2. Diese Expertise wird nahezu 1:1 von der politischen Kaste übernommen, in ein Gesetzeswerk gegossen und verabschiedet.

3. Bei Klagen vor dem höchsten Deutschen Gericht springt der kleine Bruder des Expertisenschreibers Paul Kirchhof, nämlich der Vorsitzende Richter des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes, Ferdinand Kirchhof, für seinen großen Bruder und dessen Auftraggeber in die Bresche und schmettert eingehende Verfassungsklagen munter ab. Damit ist die Familienehre
der Kirchhofs wieder hergestellt und die Auftraggeber von Bruder Paul haben ihr Geld gut angelegt.
– Hier ein Beispiel als Beweis:
http://www.shortnews.de/id/1025668/rundfunkbeitrag-klage-scheitert-am-bundesverfassungsgericht

Es ist in der Tat nicht leicht, sich gegen solch einen Zusammenschluss der Staatsgewalten zur Wehr zu setzen, aber man muss es meiner Meinung nach tun! – Der Redakteur eines großen, einflussreichen Politmagazins sagte kürzlich zu mir, es sei doch etwas unverständlich, wie viel „Lebenszeit“ ich in dieses Thema stecken würde.

– Was aber wäre die Alternative..?
Wieviel Lebenszeit müsste man aufbringen, wenn sich eine Diktatur in diesem Lande unerschütterlich festsetzt..?
Dann doch lieber jetzt aktiv werden, auch wenn der Kampf schwer wird!
Selbst wenn wir kläglich verlieren sollten – wichtig ist, dass wir es überhaupt versucht haben..!“
Quelle: http://www.gez-abschaffen.de/meinezwangsanmeldung.htm

Hier ist das dubiose Gutachten zu finden:
http://www.telemedicus.info/article/1741-Das-Kirchhof-Gutachten-im-Detail.html

Hier ein zeitnahes Interview mit dem Ex-Verfassungsrichter:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778.html
-------------------
Das Ganze sieht also demgemäß nach einem niederträchtigen perfiden Spiel mit gezinkten Karten aus..!
 :-[

Stichwort „SELBSTTITULIERUNGSRECHT“ – das klingt nach perfider Selbstjustiz & Willkür.. aus der NS-Zeit.

Da war doch was bei uns im Archiv, schon wieder ein altes verbotenes NS-Recht..!
Dazu eine wichtige Fundstelle:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2012
– 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 –
Selbsttitulierungsrecht mit Grundgesetz unvereinbar..

Gläubiger muss Anspruch regulär per Klageverfahren titulieren lassen

Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben,
um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO)..

Was sagt Ihr denn dazu..?

MfG an alle Leser  ::)


Edit "Bürger":
Zitierungen kenntlich gemacht. Bitte mit der Zitierfunktion vertraut machen.
Beitrag muss geprüft und der Thread daher mind. vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • Beiträge: 443
Fortsetzung des Threads
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.75.html

Anmerkung René/Administrator:
Der neue Beitrag wurde an das ursprüngliche Thema angehängt. Es gibt keinen Grund, das Thema zu splitten, denn das führt lediglich zur Unübersichtlichkeit. Das Thema wurde wieder geöffnet.


Nachdem auf meine vor einem Jahr eingereichte Klage der Termin ( VG Dresden 5.7.2016 ) feststeht, kam der erste Schriftsatz der Beklagten zum Thema....
( Es wurde beantragt den Verwaltungsakt eines Beitragsservice für nichtig zu erklären .. siehe obiger Thread..
Klage / Argumentation nochmal hier:http://k2s.cc/file/780bcf3f4904e/nichtig_Klage.zip )
Verhandlung wurde dem Einzelrichter übertragen ....
Auf meine Argumentation wurde nicht eingegangen ....
Vorschläge für einzureichenden Schriftsatz  ( Wiederlegungungen ohne sich zu wiederholen..) willkommen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2016, 03:40 von Bürger«

 
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