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Autor Thema: Exklusiv: Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt  (Gelesen 69734 mal)

m
  • Beiträge: 83
Mit der BGH-Entscheidung vom letzten Freitag dürfte das wenig zu tun haben.

Da wurden in den Zahlungsaufforderungen nicht die konkreten Bescheide, sondern nur die Zeiträume angegeben.

Da wird ausdrücklich festgehalten (Seite 5 unten), daß das, was der BS der Stadt übersandt hatte, "im Prinzip" ok war, um eine "Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft" zu treffen.

Aber daraufhin hat die (unerfahrene) Stadt die Zahlungspflichtige angeschrieben - und nicht 1:1 die genauen Angaben verwendet, die ihr der BS übermittelt hatte. Sondern das reduziert auf

Zitat
Rundfunkgebühren für 06.13 - 08.13
Rundfunkgebühren für 09.13 - 11.13
Rundfunkgebühren für 12.13 - 02.14

ohne daß gegenüber der Zahlungspflichtigen der zugrundeliegende Bescheid erwähnt wurde. Damit fehlt die genaue Bezeichnung der Bescheide -> VG-Ablehnung.

War also eine "unerfahrene Stadt". Die Zahlungsaufforderung, welche die @mini bekannte PersonX erhalten hat, war jedenfalls besser. Da standen die konkreten Bescheide drin.

Da muß die Stadt nur nochmals ein neues Schreiben aufsetzen.

Edit: Da lohnt es sich für die LRA auch nicht, dagegen Beschwerde einzulegen. Es ist genaugenommen keine Niederlage der LRA + BS, sondern der Stadt. Die muß das bloß besser machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 21:11 von mini«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Also meines Erachtens nach widerspricht dieses Urteil nicht dem des BGH. Auch hier gilt es auf Einzelheiten zu achten.

Dieser Teil des Urteils:
Zitat
Hingegen wären die irrrtümliche Verwendung der früheren Bezeichunung "Rundfunkgebühren" in den Forderungsaufstellungen ebenso wie die falsche Gläubigerbezeichnung [...] "Beitragsservice" statt "SWR" für sich alleine unschädlich, sofern auf die konkret zu vollstrekcenden Beitragsbescheide hingewiesen wird...
deckt sich mMn mit dem BGH Urteil, also ist prinzipiell nach wie vor weder die korrekte Bezeichnung des Gläubigers noch der Beiträge erforderlich, um eine Vollstreckung durchzuführen.

Viel mehr geht es darum, dass konkret benannt werden muss, auf welche Bescheide (also Verwaltungsakte) sich das Vollstreckungsersuchen bezieht und nicht einfach "500€ Rundfunkgebühren".

Insofern deckt sich meine Interpretation des Urteils mit der von Maverick
Wir sind doch nicht (ganz) bei der gleichen Interpretation:
es geht in diesem Fall nicht um das Vollstreckungsersuchen der LRA an die Vollstreckungsbehörde (Stadt Kaiserslautern).
Hier geht es um die Vollstreckungsankündigungen und die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Stadt. Die darin gemachten Angaben zu den Bescheiden waren unzureichend. Entweder hat die Stadt die Angaben aus dem Ersuchen der LRA komprimiert oder das dortige Vollstreckungsersuchen an die Stadt wich von dem Vollstreckungsersuchen "aus dem Tübingen Fall" ab.

Denn im Tübingen Beschluss ging das Vollstreckunsgersuchen (abweichend weil Baden Württemberg) ursprünglich direkt von der LRA an das AG Nagold als Vollstreckungsgericht und damit an den GV. Und lt. BGH-Beschluss waren in diesem Vollstreckungsersuchen alle zugrundeliegenden Verwaltungsakte (=Bescheide) vollständig mit Ausstellungsdatum, Zeitraum, Betrag etc. angegeben. (s.Rz 51).

Edit:
@mini schreibt es ja gerade: auf S.5 wird auf das Vollstreckungsersuchen eingegangen, Angaben waren dort auch vollständig, die Stadt hat nur nicht alle Angaben übernommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 21:15 von Maverick«

K
  • Beiträge: 810
Das Urteil des VG Neustadt/Weinstraße ist sicherlich begrüßenswert. Darüber hinaus kann man Herrn Bölck zu diesem Erfolg gratulieren.

Allerdings scheint auch das VG Neustadt/Weinstraße vom Abschreibe-Virus infiziert zu sein, denn es schreibt:

Zitat
Hingegen wären die irrtümliche Verwendung der früheren Bezeichnung "Rundfunkgebühren" in den Forderungsaufstellungen ebenso wie die falsche Gläubigerbezeichnung in der Anordnung vom 5. Mai 2015 - "Beitragsservice" statt "SWR" - für sich alleine unschädlich, sofern auf die konkret zu vollstreckenden Beitragsbescheide hingewiesen wird, aus denen sich hinreichend klar ergibt, dass sie durch die Rundfunkanstalt selbst erlassen wurden, für die nach § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV der nicht rechtsfähige Beitragsservice als rechtlicher Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt tätig wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013, 27 L 64.13; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014, 5 K 237/14.GI, juris Rn. 15).

Das VG Berlin argumentiert im Beschluss v. 22.05.2013, Az. 27 L 64.13, der „Beitragsservice“ sei „Teil der Rundfunkanstalt“, weil „die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern des Beitragsservices zwischen diesen und allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten geschlossen“ sein würden und es „nicht notwendig sei, jeder Rundfunkanstalt jeweils andere Mitarbeiter zuzuordnen“. Dass die Arbeitsverträge mit sämtlichen Anstalten geschlossen werden, ist eine heute überholte Praxis, die auf eine bereits seit 2001 überholte Rechtsauffassung zurückgeht. In seiner Grundsatzentscheidung v. 29.11.2011 entschied der BGH, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig ist, soweit es sich dabei um eine Außen-GbR handelt. Die sog. „individualistische“ Theorie, nach der eine GbR nicht rechtsfähig sein kann, sondern nur die hinter ihr stehenden Gesellschafter, wurde mit diesem Zeitpunkt durch die kollektivistische Theorie verdrängt, nach der eine Außen-GbR als Träger von Rechten und Pflichten anerkannt wurde. Das Pendant der GbR auf dem Gebiet des Privatrechts ist der Zweckverband auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Während eine GbR ein Zusammenschluss mehrerer (juristischer oder natürlicher) Personen mit einem gemeinsamen Zweck auf dem Gebiet des Privatrechts ist, ist der Zweckverband ein Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit einem gemeinsamen Zweck auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR kann daher durchaus auf die Rechtsfähigkeit des (hier nicht-rechtsfähigen) Zweckverbandes übertragen werden. Dass die Arbeitsverträge der Mitarbeiter des „Beitragsservice“ mit allen Rundfunkanstalten abgeschlossen wurden/werden, sagt daher nichts darüber aus, dass die Mitarbeiter des „Beitragsservice“ Angestellte jeder einzelnen Rundfunkanstalten sind. Die Mitarbeiter des „Beitragsservice“ sind gegenüber der Geschäftsführung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ weisungsgebunden. Es muss ansonsten die Frage gestellt werden, welche Aufgaben die Geschäftsführung des „Beitragsservice“ erfüllt, wenn die elementare Aufgabe der Erteilung von Weisungen an die Mitarbeiter der Belegschaft nicht hierzu gehört. Mit anderen Worten: Die Ausführung des operativen Geschäftsbetriebs ist die originäre Aufgabe einer jeden Geschäftsführung, hierzu gehört die Weisungserteilung an die Mitarbeiter der Belegschaft. Das Handeln der Mitarbeiter des „Beitragsservice“ ist dem „Beitragsservice“ selbst und nicht den jeweiligen Rundfunkanstalten zuzuordnen. Ansonsten würde es keinerlei Sinn ergeben, davon zu sprechen, die jeweilige Rundfunkanstalt würde „durch den Beitragsservice“ handeln (vgl. §­10 Absatz 7 Satz 1 RBStV). Im Ergebnis kann aus der Argumentation des VG Berlin, dass die Mitarbeiter des „Beitragsservice“ mit sämtlichen Rundfunkanstalten Arbeitsverträge abgeschlossen hätten, nicht hergeleitet werden, der „Beitragsservice“ sei ein „Teil der Rundfunkanstalt“ oder ein „rechtlicher Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.

Der "Beitragsservice" ist weder eine innerbehördliche Organisationseinheit einer bestimmten Rundfunkanstalt noch ein Eigenbetrieb einer bestimmten Rundfunkanstalt noch ein Eigenorgan einer bestimmten Rundfunkanstalt. Der Beitragsservice ist organisationsrechtlich ein Zweckverband und verwaltungsrechtlich eine eigenständige Behörde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 21:24 von Knax«

G

Gast

Einer Stadt in den Rücken zu fallen ist sicher keine Leistung, welche den BS oder den öR schadet oder diese abschafft.

Es werden nun alle Städte und Gemeinden zusehen, dass auch ALLES auf deren Schreiben erfasst wird...tolle Leistung Herr Bölck...und noch mehr Geld für die Rechtsanwälte...von einem 8 Mrd € Kuchen möchte ja jeder etwas haben (jeder, der zu feige und ohne Selbstbwußtsein "im Leben" steht. Auch rumstehen bedeutet stehen...)


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Nos

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Dieser Teil des Urteils:
Zitat
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Viel mehr geht es darum, dass konkret benannt werden muss, auf welche Bescheide (also Verwaltungsakte) sich das Vollstreckungsersuchen bezieht und nicht einfach "500€ Rundfunkgebühren".

Insofern deckt sich meine Interpretation des Urteils mit der von Maverick
Wir sind doch nicht (ganz) bei der gleichen Interpretation:
es geht in diesem Fall nicht um das Vollstreckungsersuchen der LRA an die Vollstreckungsbehörde (Stadt Kaiserslautern).
Hier geht es um die Vollstreckungsankündigungen und die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Stadt. Die darin gemachten Angaben zu den Bescheiden waren unzureichend. Entweder hat die Stadt die Angaben aus dem Ersuchen der LRA komprimiert oder das dortige Vollstreckungsersuchen an die Stadt wich von dem Vollstreckungsersuchen "aus dem Tübingen Fall" ab.

Denn im Tübingen Beschluss ging das Vollstreckunsgersuchen (abweichend weil Baden Württemberg) ursprünglich direkt von der LRA an das AG Nagold als Vollstreckungsgericht und damit an den GV. Und lt. BGH-Beschluss waren in diesem Vollstreckungsersuchen alle zugrundeliegenden Verwaltungsakte (=Bescheide) vollständig mit Ausstellungsdatum, Zeitraum, Betrag etc. angegeben. (s.Rz 51).

Edit:
@mini schreibt es ja gerade: auf S.5 wird auf das Vollstreckungsersuchen eingegangen, Angaben waren dort auch vollständig, die Stadt hat nur nicht alle Angaben übernommen.

Genau so meinte ich das auch. Dachte das wäre vor dem Hintergrund des Urteil klar gewesen :)


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"Freiheit ist der Witz des Gefgangen, mit welchem er nach Mitteln zu seiner Befreiung sucht." (Nietzsche, 1878)

V
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Einer Stadt in den Rücken zu fallen ist sicher keine Leistung, welche den BS oder den öR schadet oder diese abschafft.

Es werden nun alle Städte und Gemeinden zusehen, dass auch ALLES auf deren Schreiben erfasst wird. ...)

Wie sollte es denn diese auch abschaffen? Das Ganze kann nur der Beschäftigung der Anstalten dienen, um diesen unseren Unwillen gegen ihre gezielte Meinungsmanipulation und Überheblichkeit zu zeigen. Die Akzeptanz der ö.-r. Anstalten fällt mit jedem Tag weiter. Sie haben ihre Berechtigung längst verloren und sind zum Symbol von Unwahrheit und Unterdrückung geworden.

Wenn auch die Klagen nichts bringen sollten, können sich die Anstalten auf anderen Widerstand gefasst machen.


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Leider wurde nur die Nachlässigkeit der Stadt Kaiserslautern gerügt, nicht die Gebührenmafia. Wird uns nich viel bringen. Schade, hätte mich gefreut von dem VG das auch für Person X zuständig ist. Hätte mich aber auch gewundert. Die beteiligten Personen hatten bei Person X einen sehr ÖR-freundlichen Eindruck hinterlassen.


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abzocke1

Ist ja sehr interessant!

Ist ja das genaue Gegenteil vom Urteil des BGH. Oder wussten die Richter des VG nicht dass das BGH bereits anders entschieden hat?
das ist nicht  ganz das genau Gegenteil sondern im BGH Urteil  geht es nur um das maschinell zugestellter ,
die ganzen anderen Punkte die von Landgericht kamen wurden nicht gekippt von BGH  .

die Medien machen aus diesen News nun das weiter listig so weiter gemacht werden darf ohne Rechts Grundlage das stimmt so nicht da werden mal wieder News zu gunsten der GEZ  etwas anders dargestellt , das soll den Leute also weiter Angst machen das sie zahlen


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Die Entscheidung des LG Tübingen ist vom BGH aufgehoben worden.
Traurige Folge:


Der Vollstreckungsschuldner muß jetzt sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten von 3 Instanzen (AG. LG, BGH) tragen. Die sind zusammengerechnet deutlich höher als der
Rundfunkbeitrag, um den es geht.

Gegen diese Medienmafia ist man völlig chancenlos. Der Weg geht einzig über eine Gesetzesänderung. Aber zunächst muß ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht
werden. Der geht dann für einige Monate bzw. mehr als 1 Jahr in einen Bundestagsausschuß, der Experten, Sachverständige, die Rundfunkanstalten und andere Vertreter von
Verbänden und Organisationen hört. Dann wird vom Bundestagssauschuß ein mindestens 100-seitiger Bericht erstellt, der den Bundestagsabgeordneten (über 600!) zur Verfügung
gestellt wird. Dann wird über den Bericht im Bundestag debattiert. Möglicherweise geht die Sache nochmals in den Ausschuß. Viele Gesetzesentwürfe werden so zerredet, daß sie
dann gar nicht mehr in 2. und 3. Lesung in das Plenum des  Bundestags kommen und in irgendeiner Schublade verschwinden. Abgesehen davon ist es fraglich, ob ein Gesetzesentwurf
überhaupt gemacht wird, und noch fraglicher ist es, ob sich eine Mehrheit findet.

Siehe:
http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_I-ZB-6414_Rundfunkbeitrag-Eintrag-ins-Schuldnerverzeichnis-bei-Zwangsvollstreckung-nicht-zu-beanstanden.news21284.htm


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Aber zunächst muß ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht werden.

Die Rundfunkfinanzierung ist Landesrecht.

Mit dem Bundestag hat das nichts zu tun.

Wenn, dann stellt sich die Frage, ob man nicht über ein Volksbegehren eine Gesetzesänderung erzwingen könnte. So ähnlich, wie dies grade in Berlin mit dem Mietenvolksentscheid versucht wird.

Wenn man so etwas in einem Bundesland durchbekommen würde, wären die anderen Bundesländer gezwungen, sich das System gründlich zu überlegen.


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*Pieps *nochmal hat den niemand Substanzielle Infos über das gewählte Vorgehen in diesem Fall und der Voraussetzungen die Vorgelegen haben.Da liese sich doch einiges ableiten in Bezug auf Fälle in denen formelle Fehler in der Zangsvollstreckung vorliegen.


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Gast

*Pieps *nochmal hat den niemand Substanzielle Infos über das gewählte Vorgehen in diesem Fall und der Voraussetzungen die Vorgelegen haben.Da liese sich doch einiges ableiten in Bezug auf Fälle in denen formelle Fehler in der Zangsvollstreckung vorliegen.
Nun formale Fehler sind zu hauf da, da selbst die Gerichtsvollzieher in ihrer Arroganz nur Blätterzeug in den Briefkasten werfen.
Das jegliches Vorgehen per Gesetzesweg nicht möglich ist, zeigt dieser Beitrag sehr schön
https://www.youtube.com/watch?v=-Ls9Jv5ro4o

Dabei geht es um den Griff in die Rentenkassen. Jedoch ist der Schluss des Beitrages bemerkenswert. Denn dort wird erläutert, wer einen Nutzen von allem hat.
Politiker, Beamte, Richter und Freiberufler!

Wenn also die 4 gemeinsame Sache machen (wie die Piraten "im Namen des Königs"), wird das Volk nichts unternehmen können. Da hilft nur eins, Volksaufstand!
Da das Volk aber lieber vor dem Fernseher hockt, wird es wohl so bleiben wie es ist.


So lange sich jeder nur seines Besitzes und dessen Verlustes gewahr wird, so lange wird der Mensch sich nicht sehen und Freiheit wird bei diesen in Geld gemessen.


Freiheit ist aber nicht messbar.
Freiheit ist der freie Wille. Und dieser scheint (fast) allen abhanden gekommen zu sein!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 20:41 von ich«

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Ähm das mann gegen formelle Fehler in der Zwangsvollstreckung vorgehen kann sieht man doch an dem Urteil.... :o


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Die Rundfunkfinanzierung ist Landesrecht.

Es handelt sich um ein Rahmengesetz, das die Länder dann umsetzen können oder eben nicht.


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Die Entscheidung ist so gesehen ein kleiner Erfolg, der jedoch wiederum einen
sog. Unschuldigen trifft.
( Stadt, GV, Bank, die aber Weisungen von Oben befolgen müssen )
Die Haupttäter bleiben unberührt. Die dürfen Formfehler begehen soviel sie wollen, werden aber durch die eigentlichen Anstifter gedeckt.
Eine gut organisierte ( kr. ) Vereinigung.

Die Jungs lassen einfach Andere für sich arbeiten, da die keine Lust mehr zum Arbeiten haben.

Dennoch wächst der Unmut gegen die Machenschaften und ich denke, es werden immer mehr. Das ist doch schon mal was.

Der Verein täuscht dermaßen gut, dass auch der hier ansässige OGV schreibt:
Zwangsvollstreckungssache
ARD ZDF Deitschlandradio, Freimerdorfer ....

Mit denen habe ich keinerlei Vertrag, die kenne ich nicht.

Der Service schreibt:
Vollstreckungsersuchen
... Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

Wo ist der vollstreckbare Titel ?


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