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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen  (Gelesen 34373 mal)

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Auf einen Widerspruch muss ein Widerspruchsbescheid folgen, weder BS noch die LRA können einfach so pfänden lassen. Ohne Widerspruchsbescheid kann man seine Rechte nicht kennen, denn da steht erst die Rechtsbehelfsbelehrung drin. Rechtlich ist das also eine gute Begründung, um gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen.


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Danke Roggi für deine Einschätzung.

Für Verwirrung bei Person A sorgt der Beitrag von 12121212 unter
Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14840.msg99196.html#msg99196
der die Auffassung vertritt, dass dennoch vollstreckt werden wird.

Wird  A im direkten Gespräch mit der Vollstreckungsbehörde dann wohl klären müssen.


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Auch wenn ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, muss der Widersprechende davon in Kenntniss gesetzt werden, dass der Widerspruch abgelehnt wurde. Sonst könnte BS jede Forderungen stellen und niemand könnte sich wehren. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwar, aber wenn Klage eingereicht wurde, wird zumeist auf den Vollzug verzichtet.


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Für Verwirrung bei Person A sorgt der Beitrag von 12121212 unter
Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14840.msg99196.html#msg99196
der die Auffassung vertritt, dass dennoch vollstreckt werden wird.

Wird  A im direkten Gespräch mit der Vollstreckungsbehörde dann wohl klären müssen.

siehe u.a. auch meinen Kommentar unter
Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14840.msg99237.html#msg99237


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Nurmal so ne Frage.

Laut HVwVfG § 2 gilt das lautente Gesetz nicht für den Hessischen Rundfunk.

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bshesprod.psml;jsessionid=36EDD54F9FA6E86C0108F3457D4B1BAF.jp13?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGHE2010pP71a&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGHE2010pP2

Warum dann den ganzen Klimbim mit den Titel und Vollstreckungsbehörden?
Die Vollstrecker dürfen garnicht ohne Gesetze zu verletzen.


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@Bürger:
Danke, werde den Hinweis an Person A weiterleiten.

Person A berichtete:
Vollstreckungsbehörde war nicht sonderlich interessiert:
"jeder muss Rundfunkgebühren zahlen", Hinweis auf fehlenden Widerspruchsbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - war egal, "dann müssen Sie klagen".

Zurückweisung wird an den HR/Beitragsserivce weitergeleitet und wie von dort ´befohlen´ wird dann wohl weiter verfahren.

Bin jetzt auf diesen Paragraphen gestoßen:
http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/30_allgemeines/304-12-hvwvg/paragraphen/para29.htm

Zitat
"§ 29 HVwVG Vollstreckungsschutz
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen, zu beschränken oder Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn und soweit die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. ..."

Könnte Person A nun einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §29 HVwVG an die Vollstreckungsbehörde wie folgt begründen (in Anlehnung an Musterschreiben für den Eilrechtsschutz beim VG nach §80 Abs.5 VwGO):

Zitat
"Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten, dass der HR/Beitrtagsserivce in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen."
Hätte ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg bei der Vollstreckungsbehörde?
Oder wird mit der "unzumutbaren Härte" nach §29 einzig auf die finanziellen Belastungen des Pflichtigen abgestellt?


Ziel von Person A ist es Vollstreckungsgmaßnahmen herauszuzögern ohne derzeit schon Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.


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Hört sich gut an, aber sicher ist nichts. Worauf sich der Härtefall bezieht ist nicht ersichtlich, aber meistens geht es ums Geld. Bedeutet, wenn man nicht in die Pleite getrieben wird, liegt kein Härtefall vor. Allerdings steht da "unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses", also kann nicht nur das Geldproblem einen Härtefall auslösen. Deine Argumente sind gut formuliert. Warum der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, muss aber noch deutlich gemacht werden. Der GV ist kein Richter und kann nicht über eine Rechtmäßigkeit entscheiden.


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Person A könnte ggf. geltend machen, dass die gegenständlichen Bescheide nicht "unanfechtbar" geworden sind, da Rechtsmittel eingelegt, vom sog. "Gläubiger" jedoch bislang noch nicht bearbeitet/ beschieden wurden - sowie auch mit den Widersprüchen gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (ist dem so? habe keinen Überblick mehr über diesen Fall hier) ebenfalls noch in der Schwebe sind.

Sollte dies nicht fruchten, müsste sich Person A wohl dann doch mit weiteren Schritten vertraut machen - vgl. hierzu u.a. einen im Zuge der Anfechtungsklage an das Gericht gerichteten Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" einer anderen fiktiven Person unter

Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.

Um wegen einer - über kurz oder lang ohnehin wohl einzureichenden - Klage nich unnötig "Panik" zu schieben:
Es dürfte vermutlich zunächst ausreichen, einen vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung
...dem dann üblicherweise eine Fristsetzung seitens des Gerichts folgt zur Nachreichung der Begründung.

Man muss es also nicht "forcieren", sollte aber in jedem Falle immer die FRISTen einhalten!
...ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf Verlängerung beantragen... wegen aktueller Rechtsprechung, Überlastung, etc.
Machen ARD-ZDF-GEZ ja auch.. ;) und nicht zu gering ;) :D


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Aktueller Stand zum ursprünglich beschriebenen Fall:

Nachdem Person A nochmals dem Kreisausschuss schrieb, mit etlichen Erklärungen und Gesetzesverweisen, bekam sie eine Antwort, datiert auf den 10.6., der durch den verdammten Post-Streik erst jetzt angekommen ist! Darin wird eine Frist bis zum 24.6. gesetzt, man solle sich doch mit dem Gläubiger direkt auseinandersetzen (Verweis auf eine 0180 Nummer), sie selbst würden da nichts weiter machen und weitere Briefe auch nicht beantworten.

Nun, da der Brief erst jetzt angekommen ist, ist 1. die Frist verstrichen, und 2. sieht Person A auch nicht wirklich einen Sinn darin, sich mit dem BS kurz zu schließen. Vor allem telefonisch. Was soll da passieren? Die sagen dann "Ach Sie haben Recht, das dürfen wir ja alles gar nicht, na dann lassen wir die Zwangsvollstreckung natürlich einstellen." - ???

Außerdem ist das Amt in dem Fall doch der Vollstrecker, und zuständig. Immerhin kassieren die dafür von mir auch noch Gebühren...


Eine "letzte Zahlungsaufforderung" kam dann datiert auf den 30.6., auch heute mit an. Frist "innheralb einer Woche ab Poststempel" (30.6. - super, wenn ich es dann aber nicht bekomme). "Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir nach deren Ablauf unverzüglich weitere Vollstreckungsmaßnahmen (wie z.B. Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente, der Leistungen des Arbeitsamtes, von Bankguthaben, Sachpfändung oder Zwangsversteigerung, Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft bei Bußgeldforderungen) einleiten."
Dann noch ein Verweis auf §27 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzt, mit der Möglichkeit zur Abgabe der Vermögensauskunft zu verpflichten. Schuldnerverzeichnis-Eintrag etc pp...

Hmmmmmm. Tjaaa....

Muss Person A nun wohl oder übel Klage einreichen??


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@diedieda
meiner laienhaften Auffassung nach (und ich kämpfe mich gerade auch noch durch die Materie) muß Person A nun wohl gegen die Zwangsvollstreckung gemäß ZPO vorgehen.
Ablaufschema A: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Rechtsmittel Erinnerung: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Ideen:
Wurde bei der Vollstreckungsbehörde schon der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §69 HVwVG gestellt? Person A könnte einen solchen Antrag mit verweis auf Urteile aus den genannten Links zur Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen begründen.

Außerdem könnte Person A den Hessischen Rundfunk auffordern den Erhalt der Bescheide zu beweisen.
siehe Bernd Höcker, Frist verpasst? http://www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

@Bürger
Danke für den Hinweis zum Antrag auf Fristverlängerung bei der Klagebegründung vor VG, wird Person A sicher im Hinterkopf behalten.

Zunächst einmal berichtete mir Person A heute, dass die Vollstreckungsbehörde nun doch schriftlich mitteilte, bis zum Vorliegen der Stellungnahme des HR von Zwangsmaßnahmen gegen A abzusehen.

Das Behörden-Vorgehen ist offensichtlich deckungsgleich zu @kimi in diesem Thread von Anfang Juni.

Ein Schreiben mit Verweis auf §29 HVwVG damit b.a.w. (s.o.) nicht notwendig.


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Vielen Dank für die Antwort, ich werde mich morgen näher dazu belesen.

Person A hat heute per Email dem Zuständigen bei der Behörde geschrieben dass die Briefe erst jetzt ankamen und eine neue Frist bis 21.7. bekommen, in der sie dazu aufgefordert wird das Verfahren mit dem BS zu klären.

Hach.


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Wenn Formfehler offensichtlich sind und das Vollstreckungsorgan uneinsichtig ist, dann sollte Person A auch immer der Weg der Strafanzeige gegen den GV oder den Vollstreckungs"beamten" (welcher kein Beamter mehr ist) geprüft werden.

Wurde hier schon vielfach erläutert. Ich denke erst, wenn denen klar gemacht wurde, dass sie persönlich für Fehlverhalten haften (Die blosse Nachfrage beim BS, ob die Forderung berechtigt ist reicht eben NICHT aus(!), um die Voraussetzungen zur Vollstreckung zu prüfen) und bei fehlerhafter Vollstreckung auch Strafe+Schadensersatz auf sie zukommen kann, geben sie das Unterfangen schnell wieder an den BS zurück.


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In der Vollstreckungsankündigung steht folgendes:

"Gläubiger Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio"

Ist das ein Formfehler?



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In der Vollstreckungsankündigung steht folgendes:

"Gläubiger Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio"

Ist das ein Formfehler?
Hier wird alles korrekt genannt, kein Formfehler erkennbar.


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Generell zum Thema dieses Threads und insbesondere der Thematik
"Formfehler im Vollstreckungsverfahren"


Bitte nicht zu sehr darauf versteifen...
...denn dies ändert nicht nur nichts an der per zum LandesGESETZ erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) grundsätzlich (weiter-)bestehenden Forderung, sondern ist obendrein nach der Entscheidung des BGH nur noch sehr bedingt - wenn überhaupt - aussichtsreich:

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99955.html#msg99955

Noch einmal - und immer wieder:
Jegliche Verfahren gegen Vollstreckungen und damit im Wesentlichen wegen formaler Rügen im Zuge dieser Vollstreckungen behandeln *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der Forderung ansich und behandeln insofern auch *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)!!!

Dessen Verfassungswidrigkeit kann nur und muss daher auf dem regulären Rechtsweg "erklagt" werden.
Dies hat insofern *nichts* mit dem Verfahren am LG Tübingen und dem BGH-Beschluss in dieser Sache zu tun!


Eine etwaige Vollstreckung überhaupt gar nicht erst eintreten zu lassen sondern schon "vorbeugend" zu "umschiffen", genau dazu dient die quasi-legale ZahlungsVERWEIGERUNG - jedoch einhergehend mit Widerspruch gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Daher bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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